Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Nürnberg vom 25.6.2015 4 K 114/14 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) erhielt mit notariell beurkundetem Vertrag vom
21.5.2002 von ihrem Vater (V) eine umfangreiche Schenkung
(Vorerwerb). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -
FA - ) setzte für diesen Vorerwerb mit Bescheid vom 16.6.2005
gegen die Klägerin Schenkungsteuer in Höhe von ... EUR
fest. Nach Durchführung einer Außenprüfung
erhöhte das FA mit Änderungsbescheid vom 17.9.2009 die
Schenkungsteuer auf ... EUR. Auf den Einspruch der Klägerin
wurde der Wertansatz für das erworbene Betriebsvermögen
vermindert und durch Bescheid vom 2.12.2010 die Schenkungsteuer
entsprechend auf ... EUR herabgesetzt.
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Mit notariell beurkundetem Vertrag vom
9.8.2002 erwarb die Klägerin von V schenkweise weitere
Vermögenswerte (Erwerb). Der Notar teilte den Erwerb dem FA am
24.9.2002 mit. Das FA setzte mit Bescheid vom 18.3.2005
Schenkungsteuer fest. Die Steuerfestsetzung wurde in der Folge
mehrfach geändert, u.a. mit Bescheid vom 16.6.2005, in dem die
Steuerfestsetzung erstmals auch vorläufig nach § 165 Abs.
1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) hinsichtlich des Vermögens
aus Vorerwerben sowie der anrechenbaren Steuer aus Vorerwerben
wegen noch laufender Betriebsprüfungen erklärt wurde. Des
Weiteren wurde die Steuerfestsetzung mit Bescheid vom 17.9.2009
geändert, die Schenkungsteuer mit ... EUR festgesetzt und die
Festsetzung nach § 165 Abs. 2 AO für endgültig
erklärt. Schließlich wurde die Steuerfestsetzung -
gestützt auf die Änderungsvorschrift des § 175 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 AO - erneut durch Schenkungsteuerbescheid vom
24.6.2013 geändert und die Schenkungsteuer auf ... EUR
erhöht.
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Der gegen diesen Bescheid eingelegte
Einspruch blieb erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.
Der Schenkungsteuerbescheid vom 24.6.2013 für den Erwerb am
9.8.2002 sei rechtswidrig, da bereits Festsetzungsverjährung
eingetreten sei. Der Beginn der Festsetzungsfrist bestimme sich
nicht nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO, da die geänderte
Schenkungsteuerfestsetzung vom 2.12.2010 für den Vorerwerb vom
21.5.2002 kein Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
sei, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit habe. Das
Urteil ist in EFG 2015, 2038 = SIS 15 24 86
veröffentlicht.
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Mit seiner Revision macht das FA eine
Verletzung des § 14 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG)
geltend.
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Es beantragt, die Vorentscheidung
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und war
deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht entschieden,
dass der Schenkungsteuerbescheid vom 24.6.2013 rechtswidrig ist.
Für den angefochtenen Änderungsbescheid gibt es keine
Rechtsgrundlage.
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1. Eine Änderung nach § 175 Abs. 1
AO ist nicht möglich. Der den Vorerwerb betreffende Bescheid
vom 2.12.2010 ist kein Grundlagenbescheid für die
Steuerfestsetzung für den Erwerb vom 9.8.2002. Die
geänderte Steuerfestsetzung für den Vorerwerb stellt auch
kein rückwirkendes Ereignis dar, das die Änderung der
Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb
zulässt.
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a) Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist
ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO), dem
Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen,
aufgehoben oder geändert wird.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits
entschieden, dass der für den Vorerwerb ergangene
Steuerbescheid für die Steuerfestsetzung für den
nachfolgenden Erwerb keine Bindungswirkung etwa im Sinn eines
Grundlagenbescheids entfaltet (vgl. BFH-Urteil vom 9.7.2009 II R
55/08, BFHE 225, 498, BStBl II 2009, 969 = SIS 09 33 04, unter
II.1.b).
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b) Der angefochtene Änderungsbescheid
kann auch nicht auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gestützt
werden. Der Erlass oder die Änderung eines
Schenkungsteuerbescheids für einen früheren Erwerb stellt
im Hinblick auf die Besteuerung eines späteren Erwerbs kein
Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit i.S.
dieser Vorschrift dar. Die Steuerfestsetzung für den
nachfolgenden Erwerb ist ein von der Steuerfestsetzung für den
Vorerwerb unabhängiger, selbständiger
Besteuerungsvorgang.
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aa) Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu
ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung
für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Die
Änderungsvorschrift setzt voraus, dass das Ereignis
nachträglich eingetreten und (nachträglich) bekannt
geworden ist. Die Änderung muss sich steuerrechtlich in der
Weise auswirken, dass nunmehr der veränderte anstelle des
zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen
ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19.7.1993 GrS
2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897 = SIS 93 23 33, unter
C.II.1.b). Dagegen genügt eine andere rechtliche Beurteilung
des unverändert bleibenden Sachverhalts nicht. Ob einer
nachträglichen Änderung des Sachverhalts
rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, also bereits
eingetretene steuerliche Rechtsfolgen mit Wirkung für die
Vergangenheit sich ändern oder vollständig entfallen, ist
den Normen des materiellen Steuerrechts zu entnehmen (BFH-Urteil
vom 19.1.2017 III R 28/14, BFHE 256, 403 = SIS 17 08 58, Rz
29).
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bb) Auch der Erlass oder die Änderung
eines Verwaltungsakts (VA) können im Einzelfall ein Ereignis
i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellen, welches die
Änderung eines anderen Bescheids zulässt. Dabei muss sich
aufgrund des (geänderten) Bescheids ein neuer Sachverhalt
materiell derart auswirken, dass für die Steuerfestsetzung in
dem anderen Bescheid neue Rechtsfolgen eintreten. Der BFH hat z.B.
in seinem Urteil vom 9.11.1994 II R 37/91 (BFHE 176, 215, BStBl II
1995, 93 = SIS 95 02 41), in welchem es um die Frage ging, ob die
für die Wertfortschreibung auf einen späteren Zeitpunkt
nach § 22 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der damaligen
Fassung erforderliche Wertgrenze erreicht war, entschieden, dass
ein Wertfortschreibungsbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
AO aufzuheben ist, wenn der diesem Bescheid vorangegangene
Einheitswertbescheid nachträglich geändert wird und
hierdurch die für die Wertfortschreibung auf einen
späteren Stichtag erforderlichen Wertgrenzen nicht mehr
erreicht werden. Da es insoweit auf den zuletzt festgestellten
Einheitswert ohne Rücksicht auf dessen Richtigkeit ankommt,
ist eine Änderung dieses Einheitswerts bei der Beurteilung der
Frage zu berücksichtigen, ob die Wertgrenze für eine
Wertfortschreibung auf einen späteren Zeitpunkt erreicht
wird.
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cc) Diese Voraussetzungen, unter denen ein VA
ein rückwirkendes Ereignis ist, das die Änderung eines
Steuerbescheids zulässt, sind bei dem Erlass oder der
Änderung eines Steuerbescheids für einen früheren
Erwerb im Hinblick auf die Besteuerung des späteren Erwerbs
nicht erfüllt. § 14 Abs. 1 ErbStG ist keine
eigenständige Änderungsvorschrift.
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(1) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG werden
mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende
Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet, dass dem
letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren
Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den Gesamtbetrag
wird gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG die Steuer
abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den
persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der
Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs
zu erheben gewesen wäre. Anstelle dieser fiktiven
anrechenbaren Steuer ist nach § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG die
tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen
früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer abzuziehen, wenn diese
höher ist als die fiktive anrechenbare Steuer nach Satz 2 der
Vorschrift.
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(2) Die Steuerfestsetzung für den
früheren Erwerb hat keine materiell-rechtliche Bedeutung
für die Besteuerung des späteren Erwerbs.
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§ 14 Abs. 1 ErbStG enthält eine
besondere Anordnung für die Berechnung der Steuer, die
für den letzten Erwerb innerhalb eines Zehnjahreszeitraums
festzusetzen ist. Die Besteuerungen erfolgen unabhängig
voneinander. Ziel dieser Vorschrift ist, die Steuerfestsetzung
für den letzten Erwerb des entsprechenden Zehnjahreszeitraums
zutreffend festzusetzen. § 14 Abs. 1 ErbStG will verhindern,
dass durch die Aufteilung einer beabsichtigten Zuwendung in mehrere
zeitlich folgende Teilübertragungen durch mehrfache
Gewährung der persönlichen Freibeträge und die
Vermeidung der Steuerprogression Steuervorteile erlangt werden
(vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 498, BStBl II 2009, 969 = SIS 09 33 04, unter II.1.a).
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Aufgrund der Selbständigkeit der
Besteuerung der einzelnen Erwerbe sind die in die Zusammenrechnung
nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG einzubeziehenden Vorerwerbe dem
letzten Erwerb nicht mit materiell-rechtlich unzutreffenden Werten
hinzuzurechnen, selbst wenn sie den vorangegangenen
Steuerfestsetzungen für diese Erwerbe zugrunde gelegt worden
waren, sondern mit den materiell-rechtlich zutreffenden Werten
(vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 498, BStBl II 2009, 969 = SIS 09 33 04, unter II.1.b). Der richtige Wertansatz für die Vorerwerbe
kann jedoch bei der Besteuerung des letzten Erwerbs nur
berücksichtigt werden, wenn der Erlass oder die Änderung
des Bescheids für den letzten Erwerb verfahrensrechtlich
möglich ist. Die Änderung der Steuerfestsetzung für
den Vorerwerb ändert ohne Hinzutritt eines rückwirkenden
Ereignisses für sich allein nicht den Wertansatz, der der
Besteuerung des nachfolgenden Erwerbs zugrunde zu legen ist.
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dd) Ebenso wenig kann eine Änderung auf
§ 14 Abs. 2 ErbStG n.F., der durch Art. 1 Nr. 13 Buchst. b des
Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom 24.12.2008 (BGBl I
2008, 3018) mit Wirkung vom 1.1.2009 in das Gesetz eingefügt
wurde, gestützt werden. Zum einen ist die Vorschrift im
Streitfall zeitlich nicht anwendbar. Die Anwendungsvorschrift des
§ 37 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des Art. 1 Nr. 29 Buchst. a ErbStRG
bestimmt, dass § 14 Abs. 2 ErbStG n.F. auf Erwerbe Anwendung
findet, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entsteht. Zum
anderen ist § 14 Abs. 2 ErbStG n.F. keine
Änderungsvorschrift, sondern nach dem klaren Wortlaut eine
Regelung zur Bestimmung der Festsetzungsfrist für den
späteren Erwerb.
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(1) Führt der Eintritt eines Ereignisses
mit Wirkung für die Vergangenheit zu einer Veränderung
des Werts eines früheren, in die Zusammenrechnung
einzubeziehenden Erwerbs, endet die Festsetzungsfrist für die
Änderung des Bescheids über die Steuerfestsetzung
für den späteren Erwerb nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 AO nicht vor dem Ende der für eine Änderung des
Bescheids für den früheren Erwerb maßgebenden
Festsetzungsfrist (§ 14 Abs. 2 Satz 1 ErbStG n.F.).
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(2) § 14 Abs. 2 Satz 1 ErbStG n.F. setzt
nach seinem Wortlaut den Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung
für die Vergangenheit voraus, welches zu einer
Veränderung des Werts eines früheren, in die
Zusammenrechnung einzubeziehenden Erwerbs führt. Der
Gesetzgeber wollte dadurch sicherstellen, dass bei einem
nachträglichen, auf den Zeitpunkt der Steuerfestsetzung
zurückwirkenden Wegfall der Steuervergünstigungen nach
§ 13a und/oder § 19a ErbStG für einen früheren
Erwerb die Festsetzungsfrist für einen späteren Erwerb,
auf den sich dieses rückwirkende Ereignis im Rahmen der
Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 ErbStG ebenfalls auswirkt,
nicht vor dem Ablauf der Festsetzungsfrist für den
früheren Erwerb abläuft (vgl. Bericht des
Finanzausschusses vom 26.11.2008, BTDrucks 16/11107, S. 12). Der
Gesetzgeber berücksichtigt damit die in derartigen Fällen
bestehenden besonderen Regelungen für die Festsetzungsfrist
für den früheren Erwerb (vgl. z.B. § 13a Abs. 6 Satz
3 ErbStG in der vom 1.1.2009 bis 30.6.2016 geltenden Fassung und
§ 19a Abs. 5 Satz 3 ErbStG in der ab 1.1.2009 geltenden
Fassung).
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Ob die Voraussetzungen für den
erstmaligen Erlass oder die Änderung eines Steuerbescheids
für den späteren Erwerb erfüllt sind, ist auch in
diesem Zusammenhang bei der Steuerfestsetzung für diesen
Erwerb eigenständig zu prüfen. Der Steuerfestsetzung
für den früheren Erwerb kommt insoweit ebenfalls keine
materiell-rechtliche Bedeutung zu.
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2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG zu
Recht entschieden, dass der Schenkungsteuerbescheid vom 24.6.2013
rechtswidrig ist. Die Festsetzung der Schenkungsteuer für den
Erwerb vom 9.8.2002 wurde durch Bescheid vom 17.9.2009 nach §
165 Abs. 2 AO für endgültig erklärt und war
bestandskräftig. Eine Änderung der Steuerfestsetzung nach
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO war nicht möglich. Die
Voraussetzungen von anderen Änderungsvorschriften waren ebenso
wenig erfüllt.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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