Auf die Revision der Kläger wird das
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18.12.2014 11 K
3617/13 E aufgehoben.
Der Einkommensteuerbescheid des Beklagten für 2010 vom
9.8.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.9.2013 wird
mit der Maßgabe geändert, dass bei den Einkünften
aus der Veräußerung von Anteilen aus
Kapitalgesellschaften zusätzlich nachträgliche
Anschaffungskosten in Höhe von 44.354,40 EUR
berücksichtigt werden.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Streitig ist die Berücksichtigung
von nachträglichen Anschaffungskosten im Rahmen der Ermittlung
eines Veräußerungsverlusts nach § 17 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr
maßgeblichen Fassung.
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Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2010) vom Beklagten
und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger war seit 2003
neben seinen drei Brüdern (L, D und F) mit einem Anteil von je
12.782,30 EUR (25.000 DM) an der von seinem Vater im Jahr 1989
gegründeten A-GmbH beteiligt. Der Kläger und sein Bruder
D waren als Geschäftsführer bestellt. Das Stammkapital
der A-GmbH betrug 51.640,48 EUR. Der Vater des Klägers war
zunächst noch mit einem Anteil von 511,28 EUR (1.000 DM) an
der GmbH beteiligt. Nach dem Tod des Vaters im Jahr 2004 ging
dessen Anteil auf die Mutter des Klägers über.
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Bereits im Jahr 1999 hatte der Kläger
eine Bürgschaft für Verbindlichkeiten der A-GmbH
gegenüber einer Bank übernommen. Zum 31.12.2003 beliefen
sich die Verbindlichkeiten der A-GmbH gegenüber der Bank auf
207.921,83 EUR. Darüber hinaus stand der Bank eine Grundschuld
auf einem der Mutter des Klägers gehörenden
Grundstück von 177.418,28 EUR als Sicherheit zur
Verfügung. Die Verbindlichkeiten der A-GmbH gegenüber der
Bank waren bis zum 31.12.2009 auf 348.786,43 EUR angestiegen. In
den Jahren 2008 und 2009 hat die A-GmbH lediglich Verluste in
Höhe von 308.425 EUR bzw. 91.989 EUR erzielt. Zum Ende des
Jahres 2009 stellte die A-GmbH ihren Geschäftsbetrieb ein und
veräußerte ihr gesamtes Anlagevermögen sowie Roh-,
Hilfs- und Betriebsstoffe und unfertige Erzeugnisse an die I-GmbH.
An dieser waren neben dem Kläger sein Bruder D und ein Dritter
zu gleichen Teilen beteiligt. Durch den Tod der Mutter im Februar
2010 ging deren Anteil an der A-GmbH ebenso wie das Grundstück
im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Kläger und seine
Brüder als Erbengemeinschaft zu gleichen Teilen
über.
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Im Laufe des Jahres 2010 leisteten der
Kläger und seine drei Brüder - jeweils in gleicher
Höhe - Zuführungen in die Kapitalrücklage der A-GmbH
in Höhe von insgesamt 281.800 EUR, um eine ansonsten drohende
Liquidation der Gesellschaft zu vermeiden. Ein Teil der Einzahlung
in Höhe von 222.000 EUR stammte aus der mit der Bank
abgestimmten Veräußerung des Grundstücks an den
Bruder F. Nachdem die Bank Ende 2010 einen Teilverzicht auf ihre
gegenüber der A-GmbH bestehenden Forderungen in Aussicht
gestellt hatte, zahlte die A-GmbH an die Bank einen Betrag von
insgesamt 275.000 EUR. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom
14.12.2010 veräußerten der Kläger und seine
Brüder schließlich ihre Anteile an der A-GmbH zu einem
Kaufpreis von 0 EUR an die I-GmbH. Die Grundschuld zugunsten der
Bank wurde im Januar 2011 im Grundbuch gelöscht.
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In ihrer Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2010 machten die Kläger einen
Veräußerungsverlust nach § 17 EStG in Höhe von
83.232,30 EUR geltend, den sie aus einem anteiligen Verlust der
Stammeinlage in Höhe von 12.782,30 EUR und nachträglichen
Anschaffungskosten aus der Kapitalzuführung in Höhe von
70.450 EUR errechneten. Im Einkommensteuerbescheid für das
Streitjahr berücksichtigte das FA lediglich den Verlust der
eingezahlten Stammeinlage.
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Im anschließenden Einspruchsverfahren
beantragten die Kläger zusätzlich, auch den auf den
Kläger im Wege der Erbfolge übergegangenen Anteil der
Mutter an der früheren Stammeinlage in Höhe von 127,82
EUR im Rahmen der nachträglichen Anschaffungskosten zu
berücksichtigen. Im Änderungsbescheid für das
Streitjahr vom 9.8.2013 erkannte das FA nunmehr einen
Veräußerungsverlust des Klägers in Höhe von
(gerundet) 39.006 EUR an. Diesen ermittelte es, indem es die von
allen Gesellschaftern geltend gemachten Anschaffungskosten in
Höhe von insgesamt 333.440,48 EUR (281.800 EUR
Kapitalrücklage zzgl. 51.640,48 EUR Stammkapital) um die
zugunsten der Bank eingetragene verzinsliche Grundschuld von
177.418,29 EUR minderte und die verbleibenden 156.022,19 EUR auf
den Kläger und seine Brüder verteilte. Mit
Einspruchsentscheidung vom 13.9.2013 wies das FA den gegen den
Änderungsbescheid gerichteten Einspruch der Kläger als
unbegründet zurück.
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Die dagegen erhobene Klage hatte keinen
Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, dass dem
Kläger aus den Einzahlungen in die Kapitalrücklage
letztlich nur in Höhe von 1.700 EUR nachträgliche
Anschaffungskosten entstanden seien. Denn die weitere
Zuführung in die Kapitalrücklage in Höhe von
insgesamt 275.000 EUR habe wirtschaftlich betrachtet der
Ablösung der von Gesellschafterseite gewährten
Sicherheiten (Grundschuld und Bürgschaften des Bruders D und
des Klägers) gedient. Soweit die Zahlung der A-GmbH an die
Bank der Ablösung der Grundschuld gedient habe, seien dem
Kläger bereits deshalb keine nachträglichen
Anschaffungskosten entstanden, weil ihm zu keinem Zeitpunkt ein
werthaltiger Rückgriffsanspruch gegen die A-GmbH zugestanden
habe. Soweit die Zahlung an die Bank zur Ablösung der
Bürgschaft erfolgt sei, seien im Streitfall die
Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechts weiterhin anzuwenden.
Nach diesen Grundsätzen sei davon auszugehen, dass die
Bürgschaft des Klägers erst durch
„Stehenlassen“ bei Kriseneintritt im Jahr 2008
eigenkapitalersetzend geworden sei und daher die
Rückgriffsforderung mit ihrem gemeinen Wert im Zeitpunkt des
Kriseneintritts anzusetzen sei. Nach Auffassung des FG könne
im Ergebnis offenbleiben, ob dieser Rückgriffsanspruch bei
Kriseneintritt überhaupt noch werthaltig gewesen sei.
Jedenfalls fehlten Anhaltspunkte dafür, dass sich hieraus
weitere nachträgliche Anschaffungskosten ergeben könnten,
die die vom FA bereits anerkannten Anschaffungskosten
übersteigen.
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Mit der Revision rügen die Kläger
die Verletzung materiellen Rechts (§ 17 Abs. 2 EStG). Die
Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechts seien entgegen der
Auffassung des FG nicht auf die streitgegenständlichen
Finanzierungshilfen des Klägers anzuwenden. Denn mit
Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und
zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008
(BGBl I 2008, 2026) mit Wirkung zum 1.11.2008 seien die diesen
Grundsätzen zugrunde liegenden Regelungen des Zivilrechts
aufgehoben worden. Ein sogenannter Altfall, in dem nach dem vom FG
zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.1.2009 II ZR 260/07
(BGHZ 179, 249 = SIS 09 16 30) zivilrechtlich die alte Rechtslage
zum Eigenkapitalersatzrecht weiterhin Geltung beanspruche, liege
vorliegend nicht vor. Aufgrund des nunmehr geltenden gesetzlichen
Rangrücktritts aller Finanzierungshilfen der Gesellschafter
seien sämtliche Gesellschaftersicherheiten bei Ausfall
steuerlich als nachträgliche Anschaffungskosten zu
qualifizieren und mit dem Nennwert zu bewerten. Im Übrigen
seien vorliegend die Einzahlungen in die Kapitalrücklage durch
die Gesellschafter als solche als nachträgliche
Anschaffungskosten zu berücksichtigen, unabhängig davon,
dass die A-GmbH sie zur Tilgung ihrer Bankverbindlichkeiten und
damit gleichzeitig zur Ablösung der Gesellschaftersicherheiten
verwendet habe.
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Die Kläger beantragen
sinngemäß, das Urteil des FG vom 18.12.2014 aufzuheben
und den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 9.8.2013 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 13.9.2013 dahingehend zu ändern,
dass bei den Einkünften aus Veräußerung von
Anteilen an Kapitalgesellschaften zusätzlich
nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe von 44.354,40
EUR berücksichtigt werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
ist dem Rechtsstreit beigetreten. Es vertritt die Auffassung, dass
den Klägern nachträgliche Anschaffungskosten
höchstens mit dem bereits im Verwaltungsverfahren zuerkannten
Betrag erwachsen seien. Zwar seien Zuzahlungen der Gesellschafter
einer GmbH in die Kapitalrücklage grundsätzlich als
nachträgliche Anschaffungskosten
berücksichtigungsfähig. Unter Anwendung einer
übergreifenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise seien die
Zahlungen des Klägers jedoch gleichermaßen durch seine
Stellung als Gesellschafter wie auch durch seine Stellung als
Bürge veranlasst. Bei wirtschaftlicher Betrachtung habe die
Einlage daher (zumindest auch) der Ablösung der von den
Gesellschaftern gewährten Sicherheiten gedient. Im
Übrigen könne die zeitliche Nähe zwischen der
Gesellschaftereinlage und der Veräußerung der
Beteiligung auf einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
des Rechts i.S. des § 42 der Abgabenordnung (AO)
hindeuten.
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Das BMF hat keinen Antrag gestellt.
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II. Die Revision ist begründet. Das FG
hat die Einzahlungen in die Kapitalrücklage zu Unrecht nicht
als nachträgliche Anschaffungskosten des Klägers bei der
Berechnung seines Veräußerungsverlusts
berücksichtigt.
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1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG in der im
Streitjahr geltenden Fassung gehört zu den Einkünften aus
Gewerbebetrieb auch der Gewinn (oder Verlust) aus der
Veräußerung von Anteilen an einer
Kapitalgesellschaft.
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a) Veräußerung ist die
Übertragung von Anteilen gegen Entgelt. Entgeltlich ist die
Übertragung von Gesellschaftsanteilen, wenn ihr eine
gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht. Das
Gegenstück zur entgeltlichen Veräußerung ist die
unentgeltliche Übertragung von Anteilen (s. § 17 Abs. 1
Satz 4, Abs. 2 Sätze 5 und 6 Buchst. a EStG), die dadurch
gekennzeichnet ist, dass der Übertragende dem Empfänger
eine freigiebige Zuwendung machen will. Letzteres ist bei
Verträgen unter fremden Dritten im Allgemeinen nicht
anzunehmen, sofern nicht Anhaltspunkte für eine
Schenkungsabsicht des übertragenden Vertragspartners bestehen.
Deshalb spricht insoweit eine (widerlegbare) Vermutung für das
Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts. Bei einander
nahestehenden Personen wird demgegenüber der Nachweis der
Unentgeltlichkeit erleichtert; denn bei ihnen kann nicht
unterstellt werden, dass sie Leistung und Gegenleistung im
Regelfall nach kaufmännischen Gesichtspunkten ausgehandelt
haben. Eine Veräußerung kann auch vorliegen, wenn ein
Entgelt nicht oder lediglich in symbolischer Höhe vereinbart
und geleistet wird. Das ist der Fall, wenn der übertragene
Anteil sowohl in den Augen der Vertragsparteien als auch objektiv
wertlos ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3.8.2016 IX R 23/15, BFH/NV 2017, 289
= SIS 17 01 81; vom 9.5.2017 IX R 1/16, BFHE 259, 36, BStBl II
2018, 94 = SIS 17 20 14, jeweils m.w.N.).
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b) Ob im Einzelfall unter Anwendung dieser
Grundsätze eine entgeltliche oder unentgeltliche
Übertragung vorliegt, ist Tatfrage und als solche vom FG zu
beurteilen. Die revisionsrechtliche Prüfung beschränkt
sich darauf, ob das FG im Rahmen der Gesamtwürdigung von
zutreffenden Kriterien ausgegangen ist, alle maßgeblichen
Beweisanzeichen in seine Beurteilung einbezogen und dabei nicht
gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen
hat.
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2. Veräußerungsgewinn i.S. von
§ 17 Abs. 1 EStG ist gemäß Abs. 2 Satz 1 der
Vorschrift der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach
Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten
übersteigt. Anschaffungskosten sind gemäß §
255 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) die Aufwendungen,
die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben
und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie
dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.
Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie
die nachträglichen Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 Satz
2 HGB).
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a) Zu nachträglichen Anschaffungskosten
einer Beteiligung führten nach bisheriger Rechtsprechung des
BFH neben offenen und verdeckten Einlagen auch nachträgliche
Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn sie durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst und weder Werbungskosten
bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch
Veräußerungs- oder Auflösungskosten waren. Für
die Beurteilung, ob eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters
durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war, hat der BFH
in seiner bisherigen Rechtsprechung (eingehend hierzu Urteil vom
11.7.2017 IX R 36/15, BFHE 258, 427 = SIS 17 16 44, m.w.N.) darauf
abgestellt, ob sie eigenkapitalersetzend war. Er hat dies bejaht,
wenn der Gesellschafter der Gesellschaft zu einem Zeitpunkt, in dem
ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute nur noch
Eigenkapital zugeführt hätten (Krise der Gesellschaft),
stattdessen ein Darlehen gewährt, eine Bürgschaft zur
Verfügung gestellt oder eine wirtschaftlich entsprechende
andere Rechtshandlung i.S. des § 32a Abs. 1 und 3 des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung a.F.
(GmbHG a.F.) vorgenommen hatte (sogenanntes funktionelles
Eigenkapital). Lagen diese Voraussetzungen nicht vor, hatte die
Finanzierungshilfe (auch gesellschaftsrechtlich) nicht die Funktion
von Eigenkapital und der Gesellschafter war insofern wie jeder
Drittgläubiger zu behandeln (Fremdkapital).
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Mit Blick auf die Aufhebung des in § 32a
GmbHG a.F. kodifizierten Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG
und der Einführung eines gesetzlichen Nachrangs
sämtlicher Gesellschafterfinanzierungen im Insolvenzfall (vgl.
Art. 9 MoMiG, § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung) hat der
Senat neue Maßstäbe für die steuerliche
Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus
bisher eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als
nachträgliche Anschaffungskosten i.S. des § 17 EStG
entwickelt (s. im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 258, 427 = SIS 17 16 44). Der Senat hat u.a. darauf abgehoben, dass die Fortgeltung der
bisherigen Grundsätze mit dem Wortlaut des § 17 Abs. 2
EStG nicht zu vereinbaren sei, sich - auch aus übergeordneten
rechtlichen Gründen - nicht mit einer normspezifischen
steuerrechtlichen Auslegung des Anschaffungskostenbegriffs
rechtfertigen lasse und - ungeachtet der in der Praxis
eingespielten Fallgruppen - eine erhebliche Rechtsunsicherheit
bewirken würde.
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b) Unter Berücksichtigung dieser
Maßstäbe (BFH-Urteil in BFHE 258, 427 = SIS 17 16 44)
ist der handelsrechtliche Begriff der Anschaffungskosten in
Ermangelung einer abweichenden Definition im Einkommensteuergesetz
auch der Beurteilung nach § 17 Abs. 2 EStG zugrunde zu legen.
Danach können den nachträglichen Anschaffungskosten der
Beteiligung grundsätzlich nur solche Aufwendungen des
Gesellschafters zugeordnet werden, die nach handels- und
bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen oder
verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen.
Darunter fallen insbesondere Nachschüsse i.S. der §§
26 ff. GmbHG, sonstige Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB
wie Einzahlungen in die Kapitalrücklage, Barzuschüsse
oder der Verzicht auf eine werthaltige Forderung (s. im Einzelnen
BFH-Urteil in BFHE 258, 427 = SIS 17 16 44, m.w.N.).
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c) Die - freiwillige und ohne Gewährung
von Vorzügen seitens der Kapitalgesellschaft erbrachte -
Einzahlung eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage ist
handelsbilanzrechtlich als Zuzahlung i.S. des § 272 Abs. 2 Nr.
4 HGB zu qualifizieren (vgl. BFH-Urteil vom 25.8.2010 I R 103/09,
BFHE 231, 57, BStBl II 2011, 215 = SIS 10 36 84). Steuerrechtlich
handelt es sich um eine Einlage des Gesellschafters in das
Gesellschaftsvermögen; hierdurch erhöhen sich auch die
Anschaffungskosten des Gesellschafters für seine Beteiligung
(BFH-Urteile vom 27.4.2000 I R 58/99, BFHE 192, 428, BStBl II 2001,
168 = SIS 00 12 40, und vom 14.3.2011 I R 40/10, BFHE 233, 393,
BStBl II 2012, 281 = SIS 11 25 90).
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Die Kapitalrücklage ist Bestandteil des
Eigenkapitals der Gesellschaft; es steht allein der Gesellschaft
(und nicht dem Gesellschafter) zu. Der Gesellschafter kann einen
Einlagebetrag, den die Gesellschaft im Rahmen eines rein
gesellschaftsinternen Vorgangs - welcher die Stellung des
Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft als solche nicht
berührt - in die Kapitalrücklage eingestellt hat, weder
nutzen noch verwerten. Vor diesem Hintergrund ist es
steuerrechtlich auch nicht von Bedeutung, wie die
Kapitalgesellschaft den vom Gesellschafter eingezahlten Betrag
verwendet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 192, 428, BStBl II 2001, 168 =
SIS 00 12 40).
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3. Bei Anwendung dieser Maßstäbe
der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die vom
Kläger geleisteten Zuführungen in die
Kapitalrücklage der A-GmbH bei der Berechnung des
Veräußerungsverlusts als nachträgliche
Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Das FG ist bei der
Ermittlung des Veräußerungsgewinns von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen; sein Urteil kann deshalb keinen
Bestand haben.
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a) Ohne Rechtsverstoß ist das FG zwar zu
der Überzeugung gelangt, dass der Kläger im Streitfall
seine Anteile an der A-GmbH zum Kaufpreis von 0 EUR entgeltlich
veräußert hat, da die übertragenen
Geschäftsanteile objektiv wertlos waren. Das FG hat dies
insbesondere aus dem Umstand geschlossen, dass die A-GmbH im
Zeitpunkt der Veräußerung eine leere Hülle ohne
Arbeitnehmer und ohne Anlagevermögen gewesen sei.
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b) Bei der Ermittlung der Einkünfte des
Klägers aus Gewerbebetrieb i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1
EStG ist die Einzahlung in die Kapitalrücklage der A-GmbH zu
berücksichtigen; sie erhöhte die Anschaffungskosten des
Klägers für seine Beteiligung (BFH-Urteil in BFHE 192,
428, BStBl II 2001, 168 = SIS 00 12 40).
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aa) Eine Berücksichtigung der Einzahlung
in die Kapitalrücklage als nachträgliche
Anschaffungskosten des Klägers steht auch nicht der Umstand
entgegen, dass die der Kapitalrücklage zugeführten Mittel
von der A-GmbH dazu verwendet wurden, eigene (betriebliche)
Verbindlichkeiten abzulösen, für die der Kläger
gegenüber dem Gläubiger Sicherheiten gewährt hatte.
Denn es spielt insoweit keine Rolle, wie die A-GmbH den vom
Gesellschafter eingezahlten Betrag verwendet (BFH-Urteil in BFHE
192, 428, BStBl II 2001, 168 = SIS 00 12 40).
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bb) In diesem Zusammenhang ist es auch nicht
von Bedeutung, ob dem Kläger auch dann nachträgliche
Anschaffungskosten auf die Beteiligung an der A-GmbH erwachsen
wären, wenn er ein anderes Vorgehen gewählt hätte.
Insbesondere spielt es - unter wirtschaftlicher Betrachtung - keine
Rolle, mit welchem Wert ein Rückgriffsanspruch des
Klägers gegen die A-GmbH zu bewerten gewesen wäre, wenn
die Gläubiger in die von ihm gegebenen Sicherheiten
vollstreckt oder ihn im Rahmen seiner Bürgschaftsverpflichtung
in Anspruch genommen hätten. Im Streitfall hat der Kläger
der A-GmbH Eigenkapital zugeführt; diesem Vorgang kann nicht
die (gesellschafts-)rechtliche Veranlassung mit Blick auf eine
„übergreifende wirtschaftliche
Betrachtungsweise“ genommen werden. Denn bei dem
Gesellschaftsanteil des Klägers, auf den gezahlt wurde, auf
der einen Seite und den Darlehensschulden der Gesellschaft auf der
anderen Seite handelt es sich um unterschiedliche
Wirtschaftsgüter und damit auch um unterschiedliche
Veranlassungsbereiche, auf die zu leisten dem Gesellschafter in
eigener Entscheidungsverantwortung obliegt. Die genannten
unterschiedlichen Veranlassungsbereiche berühren sich
überhaupt erst dann, wenn die Gesellschaft, worüber sie
selbst entscheiden kann, auf gerade jene Gesellschaftsforderung
zahlt, welche durch die Bürgschaft des Gesellschafters
abgesichert ist. Dies reicht für einen wirtschaftlichen
Zusammenhang, der die Annahme nachträglicher
Anschaffungskosten ausschließen könnte, nicht aus.
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cc) Entgegen der Auffassung des FA und des BMF
liegt in dieser Handhabung auch kein Missbrauch von
Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S. des § 42 Abs. 1
Satz 1 AO. Ein Gestaltungsmissbrauch ist gegeben, wenn eine
rechtliche Gestaltung gewählt wird, die - gemessen an dem
erstrebten Ziel - unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll
und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche
Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Das Motiv, Steuern zu
sparen, macht eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen.
Eine rechtliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der
Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum
Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht,
sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf
dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar
sein soll (BFH-Urteile vom 7.12.2010 IX R 40/09, BFHE 232, 1, BStBl
II 2011, 427 = SIS 11 05 91, und vom 29.5.2008 IX R 77/06, BFHE
221, 231, BStBl II 2008, 789 = SIS 08 31 22, m.w.N.).
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Im Streitfall haben der Kläger und die
weiteren beteiligten Gesellschafter der A-GmbH Einzahlungen in das
Gesellschaftsvermögen in jeweils gleicher Höhe geleistet.
Sie haben es dadurch der Kapitalgesellschaft, an der sie
gemeinschaftlich im gleichen Umfang beteiligt waren,
ermöglicht, ihre betrieblichen Verbindlichkeiten
gegenüber verschiedenen Gläubigern abzulösen. Dieses
vom Gesellschaftsrecht auch so vorgesehene Vorgehen widerspricht
nicht den Wertungen des Rechts; es entspricht ihnen (vgl. etwa zur
Nachschusspflicht des GmbH-Gesellschafters § 26 ff. GmbHG).
Denn durch die Leistungen weiterer Einzahlungen über die
Stammeinlage hinaus ermöglicht es der Gesellschafter seiner
Gesellschaft, wechselnde Kapitalbedürfnisse durch Eigen- statt
durch Fremdkapital zu decken. In einem dahingehenden,
gesellschaftsrechtskonformen Vorgehen kann aber nicht zugleich ein
Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des (Steuer-)Rechts
liegen, zumal das Steuerrecht die Verwendung von Eigenkapital
begünstigt, während es die Verwendung von Fremdkapital in
bestimmten Fällen sanktioniert (vgl. etwa §§ 4 Abs.
4a, 4h EStG, § 8a des Körperschaftsteuergesetzes und
§ 8 Nr. 1 Buchst. a des Gewerbesteuergesetzes).
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4. Die Sache ist spruchreif. Die Höhe der
vom Kläger geleisteten Stammeinlage ist ebenso unstreitig wie
die der von ihm geleisteten Einzahlung in die Kapitalrücklage.
Danach waren im Zuge der Ermittlung des Verlusts des Klägers
nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG zusätzliche
nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe von 44.354,40
EUR zu berücksichtigen.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.
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