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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 81/02
§§: EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 2, EStG § 8 Abs. 3, EStG § 42 d, LStDV § 1
Schlagwörter Arbeitsverhältnis, Nebentätigkeit, Provision, Geldwerter Vorteil, Rabattfreibetrag
Rechtsfrage: 1. Freiwillige Mitarbeit von Arbeitnehmerinnen eines Kreditinstituts im Anschluss an die reguläre Arbeitszeit als Service- und Betreuungskräfte (Hostessen) bei Veranstaltungen des Arbeitgebers (Buchvorstellungen, Empfänge, Vorträge u.a.) als selbständige (Neben-)Tätigkeit oder im Rahmen des Arbeitsverhältnisses? - 2. Erfolgsprämien (sog. Tippprovision) an die angestellten Mitarbeiter für Informationen über potentielle Immobilienkäufer und -verkäufer an die Immobilienvermittlungsstelle der Arbeitgeberin zur Weitergabe an einen Dritten als Ausfluss der Haupttätigkeit steuerpflichtiger Arbeitslohn oder selbständige Nebeneinkünfte? - 3. Ermäßigung der an den Dritten zu entrichtenden Maklercourtage bei dessen Vermittlung von Immobilien an die Mitarbeiter der Arbeitgeberin aufgrund ihrer Veranlassung als ein im Rahmen des Dienstverhältnis gewährter geldwerter Vorteil, auf den der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG anzuwenden ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 06.08.2002
Vorinstanz/AZ: I 73/98
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2002 S. 1584
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 04 96
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.11.2006
Erledigungs-Az: VI R 81/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 06 80