Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Nürnberg vom 12.01.2021 - 1 K 1090/19 = SIS 22 08 36 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob eine Personengesellschaft auch dann Organträgerin einer
körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein kann, wenn sie
ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig
ist.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine GmbH, unterhält einen
…filialbetrieb und gehört zur Z-Gruppe. Alleinige
Gesellschafterin der Klägerin war bis einschließlich
2007 die [zur Z-Gruppe gehörende] A-GmbH. Zwischen der A-GmbH
als Organträgerin und insgesamt neun Organgesellschaften, zu
denen auch die Klägerin gehörte, bestanden jeweils
körperschaftsteuerrechtliche Organschaften. Die A-GmbH war
für den Organkreis als Großhändlerin tätig.
Gesellschafter der A-GmbH waren zu jeweils 50 % … und die
…-GmbH.
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Mit Verträgen vom …07.2008 kam
es zu einer zweistufigen Umstrukturierung, die mit steuerlicher
Wirkung zum Ablauf des 31.12.2007 durchgeführt wurde. Die
A-GmbH gliederte ihren Teilbetrieb
„Großhandel“ auf eine
Tochterkapitalgesellschaft (B-GmbH) aus. Hierbei gingen
sämtliche Arbeitnehmer der A-GmbH (mit Ausnahme der
Geschäftsführer mit Mehrfachfunktionen) auf die B-GmbH
über. Die A-GmbH erhielt hierfür einen
Geschäftsanteil von … EUR. Anschließend
übertrug die A-GmbH ihr restliches Vermögen
(einschließlich der Beteiligungen an der Klägerin und
der B-GmbH) im Wege der Ausgliederung auf die neu gegründete
X-KG gegen Gewährung eines Kommanditanteils von … EUR.
Komplementärin der X-KG war eine Stiftung. Die X-KG
übernahm dabei auch den mit der Klägerin geschlossenen
Ergebnisabführungsvertrag.
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Hauptgeschäftsführer der [zur
Z-Gruppe gehörenden] X-Gruppe waren im Jahr 2008 (Streitjahr)
D, E und F. Sie waren unter anderem Geschäftsführer der
A-GmbH und der B-GmbH sowie Stiftungsvorstände. Bei der
Klägerin waren D und E bis zum …08.2008 und F bis zum
…09.2009 als Geschäftsführer in das
Handelsregister eingetragen, wobei F seine Ämter bereits zum
…09.2009 niedergelegt hatte. Zusätzlich waren G (bis
zum …08.2008) und H (bis zum …10.2011) als
Geschäftsführer der Klägerin eingetragen.
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Die Klägerin ging in ihrer
Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr davon
aus, dass zwischen ihr als Organgesellschaft und der X-KG als
Organträgerin eine körperschaftsteuerrechtliche
Organschaft im Sinne der §§ 14 ff. des
Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr
geltenden Fassung (KStG) bestand, und wurde entsprechend veranlagt.
Im Anschluss an eine Außenprüfung erkannte der Beklagte
und Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) die
körperschaftsteuerrechtliche Organschaft nicht mehr an, da die
X-KG im Streitjahr noch keine eigene gewerbliche Tätigkeit
aufgenommen habe, und setzte mit dem Änderungsbescheid vom
14.09.2015 auf Grundlage eines zu versteuernden Einkommens von
… EUR eine Körperschaftsteuer in Höhe von …
EUR fest. Dem zu versteuernden Einkommen lagen ein
Steuerbilanzverlust von … EUR sowie eine verdeckte
Gewinnausschüttung in Höhe der Gewinnabführung von
… EUR zugrunde. Ein Einspruch blieb ohne Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) Nürnberg gab
der hiergegen gerichteten Klage mit Urteil vom 12.01.2021 - 1 K
1090/19 (EFG 2022, 1142 = SIS 22 08 36) statt und änderte die
Körperschaftsteuer für das Streitjahr auf 0 EUR. Die X-KG
habe spätestens am 31.12.2008 selbst eine gewerbliche
Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden
Fassung (EStG) ausgeübt. Damit sei sie nach § 14 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG eine taugliche Organträgerin gewesen.
Sie habe im Streitjahr zwar weder eigene Arbeitnehmer gehabt noch
konzerninterne Dienstleistungen erbracht. Eine gewerbliche
Tätigkeit der X-KG folge aber daraus, dass sie als
geschäftsleitende Holding nach außen erkennbar auf das
Tagesgeschäft der Organgesellschaften entscheidenden Einfluss
ausgeübt habe. Hierfür verweist das FG auf das Protokoll
der Geschäftsführersitzung vom …08.2008, an der
die drei Hauptgeschäftsführer sowie die
Geschäftsführer der Organgesellschaften teilgenommen
hätten und aus dem sich ein abgestimmtes Vorgehen in allen
Einzelheiten des Tagesgeschäfts ergebe. Die entsprechende
Durchsetzungskraft hätten nur die drei
Hauptgeschäftsführer in ihrer Funktion als
Stiftungsvorstände und damit als Geschäftsführung
der X-KG gehabt.
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Das FA macht mit seiner Revision die
Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht entschieden,
dass die X-KG bereits im Streitjahr die Voraussetzungen des §
14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG erfüllt und damit eine
körperschaftsteuerrechtliche Organschaft im Sinne der
§§ 14 ff. KStG zwischen der X-KG als Organträgerin
und der Klägerin als Organgesellschaft bestanden hat.
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1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2
KStG kann auch eine Personengesellschaft im Sinne des § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mit Geschäftsleitung im Inland
Organträger sein, wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt. Die gewerbliche
Tätigkeit muss von der Personengesellschaft selbst
ausgeübt werden, aber sie muss nicht schon zu Beginn des
Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft vorliegen (Senatsurteil vom
24.07.2013 - I R 40/12, BFHE 242, 139, BStBl II 2014, 272 = SIS 13 23 39; bestätigt zuletzt durch Senatsurteil vom 11.07.2023 - I
R 40/20, BFHE 281, 453, BStBl II 2024, 434 = SIS 23 18 88).
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2. Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne
des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG liegt auch dann vor,
wenn die Organträger-Personengesellschaft ausschließlich
als geschäftsleitende Holding tätig ist. Konzerninterne
entgeltliche Dienstleistungen oder andere zusätzliche
gewerbliche Aktivitäten sind in einem solchen Fall nicht
erforderlich.
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a) Der Senat hat bereits mit Urteil vom
17.12.1969 - I 252/64 (BFHE 98, 152B, BStBl II 1970, 257 = SIS 70 01 49) zum - seit dem Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 (BGBl I
2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) nicht mehr zur Begründung
einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft erforderlichen
- Kriterium der wirtschaftlichen Eingliederung entschieden, dass
eine gewerbliche Tätigkeit der
Organträger-Personengesellschaft auch in der Tätigkeit
als geschäftsleitende Holding bestehen könne.
Voraussetzung sei, dass die Organträger-Personengesellschaft
eine durch äußere Merkmale erkennbare einheitliche
Leitung über mehrere Organgesellschaften ausübe. Diese
Voraussetzung sei im Allgemeinen erfüllt, wenn das herrschende
Unternehmen Richtlinien über die Geschäftspolitik der
abhängigen Unternehmen aufstelle und den abhängigen
Unternehmen zuleite oder wenn es den abhängigen Unternehmen
schriftliche Weisungen erteile. Auch Empfehlungen des herrschenden
Unternehmens, gemeinsame Besprechungen und Beratungen könnten
genügen, wenn sie schriftlich festgehalten würden.
Dagegen reiche es nicht aus, dass sich die einheitliche Leitung
stillschweigend aus einer weitgehenden personellen Verflechtung der
Geschäftsführungen der Konzernunternehmen ergebe.
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Diese Rechtsprechung wurde in mehreren
Folgeentscheidungen bestätigt (z.B. Senatsurteile vom
15.04.1970 - I R 122/66, BFHE 99, 123, BStBl II 1970, 554 = SIS 70 03 14; vom 17.09.2003 - I R 98/01, BFH/NV 2004, 808 = SIS 04 29 71;
vom 09.04.2008 - I R 43/07, BFH/NV 2008, 1848 = SIS 08 38 15; vom
09.02.2011 - I R 54, 55/10, BFHE 232, 476, BStBl II 2012, 106 = SIS 11 11 52; Senatsbeschluss vom 10.08.2005 - I B 27/05, BFH/NV 2006,
133 = SIS 06 03 39). Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof
(BFH) die Tätigkeit einer geschäftsleitenden Holding auch
unabhängig vom Kriterium der wirtschaftlichen Eingliederung
als gewerbliche Tätigkeit qualifiziert. Soweit es nicht nur um
das Halten und Verwalten von Beteiligungen durch die Ausübung
von Gesellschafterrechten gehe, sondern die geschäftsleitende
Holding planmäßig Unternehmenspolitik betreibe oder auf
andere Weise einen entscheidenden Einfluss auf die laufende
Geschäftsführung der Tochtergesellschaften ausübe,
gehe dies über eine rein vermögensverwaltende
Tätigkeit hinaus; auch die Voraussetzung einer Teilnahme am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sei in diesem Fall
erfüllt (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.2008 - VIII R 73/06, BFHE
223, 218, BStBl II 2009, 647 = SIS 09 06 89; Senatsurteile vom
29.11.2017 - I R 83/15, BFHE 260, 327, BStBl II 2018, 495 = SIS 18 07 72; vom 18.01.2023 - I R 16/19, BFHE 279, 426, BStBl II 2023,
1096 = SIS 23 08 66, allerdings jeweils zu Sachverhalten, bei denen
die Organträger-Personengesellschaft noch weitere gewerbliche
Tätigkeiten ausgeübt hatte). Der ganz überwiegende
Teil der Literatur folgt dieser Rechtsprechung auch im Rahmen des
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG (Dötsch/Pung in
Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer,
§ 14 KStG Rz 152 f.; Frotscher in Frotscher/Drüen,
KStG/GewStG/UmwStG, § 14 KStG Rz 156; Neumann in Gosch, KStG,
4. Aufl., § 14 Rz 112 f.; jeweils m.w.N.).
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b) Dagegen stellt die Finanzverwaltung an die
gewerbliche Tätigkeit einer geschäftsleitenden Holding im
Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG
zusätzliche Anforderungen. Auf die BFH-Rechtsprechung zur
wirtschaftlichen Eingliederung könne hier nicht
zurückgegriffen werden. Vielmehr sei eine eigene gewerbliche
Tätigkeit der Organträger-Personengesellschaft
erforderlich, die über die Tätigkeit als
geschäftsleitende Holding hinausgehe, zum Beispiel durch die
Erbringung entgeltlicher Dienstleistungen gegenüber den
Tochtergesellschaften (Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen vom 10.11.2005, BStBl I 2005, 1038 = SIS 05 47 76, Rz
18).
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c) Dem (s. zu b) ist nicht zu folgen (ebenso
z.B. Brandis/Heuermann/Rode, § 14 KStG Rz 66, m.w.N.). Der
Senat hält an seiner Rechtsprechung zur
geschäftsleitenden Holding fest und überträgt sie
auf die Voraussetzungen einer Organträger-Personengesellschaft
nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG. Notwendig - aber
auch ausreichend - ist eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Eine solche Tätigkeit kann
auch unter den für eine geschäftsleitende Holding
entwickelten Kriterien vorliegen. Eine zusätzliche gewerbliche
Betätigung, zum Beispiel in der Form der Erbringung
entgeltlicher Dienstleistungen, ist auch im Rahmen des § 14
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG nicht zwingend erforderlich.
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Für eine solche Auslegung spricht
insbesondere der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2
KStG, der lediglich auf § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verweist
und keine Anhaltspunkte für das vom FA geforderte
normspezifisch enge Verständnis der Voraussetzungen einer
gewerblichen Tätigkeit erkennen lässt. Auch das von
§ 14 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 Satz 2 KStG verfolgte Ziel, das Verbot einer
Mehrmütterorganschaft abzusichern, führt nicht zu der vom
FA vertretenen Auslegung. Denn die bei einer
Mehrmütterorganschaft vorliegende reine Willensbildungs-GbR
wird durch das Erfordernis einer originären gewerblichen
Tätigkeit der Organträger-Personengesellschaft in jedem
Fall ausgeschlossen.
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Der Einwand des FA, jede Obergesellschaft
erfülle typischerweise die Voraussetzungen einer
geschäftsleitenden Holding und § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Satz 2 KStG liefe bei deren Anerkennung als Organträgerin
leer, trifft nicht zu. Eine Organträger-Personengesellschaft
kann gerade nicht jeder (vermögensverwaltende) Holding-Mantel,
sondern nur eine (gewerblich tätige) geschäftsleitende
Holding sein, wobei zwischen der rein vermögensverwaltenden
Ausübung von Gesellschafterrechten und der gewerblichen
Tätigkeit durch Ausübung einer einheitlichen Leitung ein
erheblicher Unterschied besteht. Im Übrigen ging es nach der
Begründung des Gesetzentwurfs lediglich darum,
vermögensverwaltende und gewerblich geprägte
Personengesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als
Organträger auszuschließen (BT-Drucks. 15/119, S.
43).
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d) Im Ergebnis lassen sich somit die
Kriterien, die die Rechtsprechung im Rahmen der wirtschaftlichen
Eingliederung für die gewerbliche Tätigkeit einer
geschäftsleitenden Holding entwickelt hat, auf § 14 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG übertragen. Insbesondere führt
die nach außen erkennbare einheitliche Leitung zur Teilnahme
der Organträger-Personengesellschaft am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr. Denn das erforderliche Auftreten am Markt
gegen Entgelt kann nicht nur durch den Abschluss entgeltlicher
Dienstleistungsverträge mit den Tochtergesellschaften
erfüllt werden. Darüber hinaus liegt unter diesen
Umständen keine bloße Vermögensverwaltung vor.
Maßgeblich bleibt aber stets das „Gesamtbild der
Betätigung“ (Beschluss des Großen
Senats des BFH vom 10.12.2001 - GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II
2002, 291 = SIS 02 06 32).
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Ob eine geschäftsleitende Holding in
diesem Zusammenhang zwingend die Beteiligung an mindestens zwei
Tochtergesellschaften voraussetzt (vgl. Neumann in Gosch, KStG, 4.
Aufl., § 14 Rz 113), ist unter den Umständen des
Streitfalls (insgesamt neun Tochtergesellschaften) nicht
entscheidungserheblich und kann daher dahingestellt bleiben.
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3. Nach diesen Maßgaben war die X-KG
bereits im Streitjahr als geschäftsleitende Holding gewerblich
tätig und hat somit die Voraussetzungen der Eignung als
Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG
erfüllt.
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a) Das FG ist insofern zutreffend von den
Kriterien einer geschäftsleitenden Holding nach der
Rechtsprechung des Senats zur wirtschaftlichen Eingliederung
ausgegangen. Im Rahmen seiner tatsächlichen Würdigung hat
das FG maßgeblich auf eines der Protokolle der in einem
Zeitrhythmus von 14 Tagen abgehaltenen
Geschäftsführersitzungen abgestellt, und zwar auf das
Protokoll der Geschäftsführersitzung vom …08.2008.
Danach seien das Tagesgeschäft erörtert und
Maßnahmen festgelegt worden, die der Margenverbesserung und
der Ausbildungsanpassung dienen sollten. Selbst Einzelheiten des
Tagesgeschäfts seien abgestimmt und durchgesetzt worden. Die
hierfür erforderliche Durchsetzungskraft hätten nur die
drei Hauptgeschäftsführer als Stiftungsvorstände und
damit als Geschäftsführung der X-KG gehabt.
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b) Diese tatsächliche Würdigung des
FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist zu
beachten, dass die vom Senat aufgezeigten Kriterien einer
geschäftsleitenden Holding nicht als fester Katalog zu
verstehen sind, die kumulativ vorliegen müssen, sondern als
Indizien, die das FG im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller
Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat (vgl.
auch Senatsurteil vom 09.02.2011 - I R 54, 55/10, BFHE 232, 476,
BStBl II 2012, 106 = SIS 11 11 52; Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach,
§ 14 KStG Rz 75).
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Eine solche tatsächliche Würdigung
des FG kann im Revisionsverfahren auf Grundlage des § 118 Abs.
2 FGO nur daraufhin überprüft werden, ob sie in
verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist oder ob sie
gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze
verstößt. Ist dies nicht der Fall, ist der BFH auch dann
an die Beurteilung des FG gebunden, wenn eine abweichende
Würdigung gleichermaßen möglich oder naheliegend
ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom
17.05.2023 - I R 29/20, BFH/NV 2023, 1195 = SIS 23 13 87; vom
13.07.2022 - I R 52/20, BFHE 278, 70, BStBl II 2023, 501 = SIS 22 21 37; jeweils m.w.N.).
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Im Streitfall liegen weder
Verfahrensmängel vor noch verstößt die
Würdigung des FG gegen Denkgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze. Die aus dem schriftlich dokumentierten Inhalt
der Geschäftsführersitzung vom …08.2008 gezogene
Schlussfolgerung, eine entsprechende Durchsetzungskraft hätten
nur die Stiftungsvorstände und damit die
Geschäftsführung der X-KG gehabt, ist zwar nicht die
einzige, aber eine im Ergebnis nachvollziehbare und zumindest
gleichermaßen mögliche Würdigung des Protokolls.
Dies folgt insbesondere aus der Bezugnahme auf die im Protokoll
angesprochenen Maßnahmen zur Margenverbesserung, zumal
insoweit laut Protokoll ausdrücklich eine Margenverbesserung
durch Personalkostensenkungen bei den Tochtergesellschaften
ausgeschlossen wurde.
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4. Sowohl das FG als auch die Beteiligten
gehen übereinstimmend davon aus, dass die übrigen
Voraussetzungen einer körperschaftsteuerrechtlichen
Organschaft im Sinne der §§ 14 ff. KStG im Streitjahr
erfüllt waren. Für den Senat ist nichts Gegenteiliges
ersichtlich. Von weiteren Ausführungen wird insoweit
abgesehen.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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