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Steuerfreiheit der Beteiligungserträge gemeinnütziger Körperschaften aus gewerblich geprägten Personengesellschaften

Steuerfreiheit der Beteiligungserträge gemeinnütziger Körperschaften aus gewerblich geprägten Personengesellschaften: Die Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. - Urt.; BFH 25.5.2011, I R 60/10; SIS 11 24 26

Kapitel:
Unternehmensbereich > Sonstiges > Vereine, Gemeinnützigkeit
Fundstellen
  1. BFH 25.05.2011, I R 60/10
    BStBl 2011 II S. 858
    DStR 2011 S. 1460
    LEXinform 0927950

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 25.10.2011
    -/- in NWB 31/2011 S. 2606
    G.K. in DStR 31/2011 S. 1462
    jh in StuB 15/2011 S. 593
    Ch.K. in FR 17/2011 S. 812
    B.Th.W. in DB 37/2011 S. 2058
    D.G. in BFH/PR 10/2011 S. 385
    H.Sch. in DStR 1/2012 S. 14
    M.W. in DB 3/2012 S. 142
    N.Th. in BB 8/2012 S. 490
Normen
[AO 1977] § 14, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1
[KStG 2002] § 5 Abs. 1 Nr. 9
[EStG 2002] § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 3 Nr. 1, § 15 Abs. 3 Nr. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Hessisches FG, 23.06.2010, SIS 10 29 84, Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Gewerbliche Prägung, Beteiligung, Bindungswirkung, Feststellung, Einkünfte
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 1.9.2021, SIS 21 18 97, Umfang der Gewerbesteuerbefreiung für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeeinrichtungen: 1. Die Gewerbes...
  • OFD Frankfurt 10.5.2021, SIS 21 14 00, Zweifelsfragen zu § 6 Abs. 3 EStG im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmera...
  • FG Münster 25.6.2020, SIS 20 11 86, Begünstigtes Betriebsvermögen i.S. des § 13 b ErbStG: 1. Ein für die Annahme von Vermögen i.S. des § 13 b...
  • FG Münster 29.4.2020, SIS 20 05 93, Begünstigtes Betriebsvermögen i.S. des § 13 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d) ErbStG a.F.: 1. Der f...
  • BMF 20.11.2019, SIS 19 17 09, Zweifelsfragen zu § 6 Abs. 3 EStG im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmera...
  • BMF 21.5.2019, SIS 19 06 64, Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG): Das ...
  • BMF 31.1.2019, SIS 19 00 61, Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO): Der AEAO vom 31.1.2014 (BStBl 2014 I S. 290 = ...
  • FG Düsseldorf 18.12.2017, SIS 17 25 57, Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Stiftung, Einkünfte aus Beteiligung an Publikums-G...
  • BFH 29.11.2017, SIS 18 02 89, Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im Nicht-DBA-Fall: 1. Eine na...
  • BFH 29.11.2017, SIS 18 07 72, Betrieb gewerblicher Art durch Beteiligung an Personengesellschaft: Die Beteiligung einer Stadt an einer ...
  • BFH 24.10.2017, SIS 17 25 97, Erbschaftsteuerrechtlich begünstigtes Vermögen bei einer Wohnungsvermietungsgesellschaft: Wohnungen, die ...
  • FG Köln 31.8.2016, SIS 16 24 41, § 8 b Absatz 5 KStG im Rahmen einer grenzüberschreitenden Betriebsaufspaltung und bei bestehendem DBA-Sch...
  • OFD Frankfurt 27.7.2016, SIS 16 17 60, Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine gemeinnützige Körperschaft: Die OFD Frankfurt a.M. hat i...
  • FG Hamburg 22.6.2016, SIS 16 20 21, Verzicht auf eine gesonderte und einheitliche Feststellung bei einer Mitunternehmerschaft: Eine gesondert...
  • FinMin Schleswig-Holstein 9.6.2016, SIS 16 12 42, Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft auf eine gemei...
  • FG Baden-Württemberg 22.4.2016, SIS 16 15 53, Gewerbliche Infektion der Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft durch Beteiligung an...
  • BFH 18.2.2016, SIS 16 11 16, Steuerfreiheit der Beteiligungserträge gemeinnütziger Körperschaften aus gewerblich geprägten Personenges...
  • Hessisches FG 21.1.2016, SIS 16 13 06, Mieteinnahmen eines steuerbefreiten Berufsverbandes aus der Überlassung von Gebäudeflächen an Tochtergese...
  • BFH 15.10.2015, SIS 15 26 65, Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob e...
  • FG München 21.7.2015, SIS 15 24 20, Keine Änderung der Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer bei Zusammenfassung eines gewinnbringe...
  • FG München 8.7.2015, SIS 15 24 19, Erbschaftsteuerbefreiung bei Personengesellschaften, deren Hauptzweck in der Vermietung von Wohnungen bes...
  • FG Bremen 25.6.2015, SIS 15 22 39, Inländische Betriebsstätte einer vermögensverwaltenden gewerblich geprägten GmbH & Co. KG durch Dienstlei...
  • BFH 25.3.2015, SIS 15 20 50, Sondervergütungen als kapitalertragsteuerpflichtiger Teil des Gewinns eines Betriebs gewerblicher Art: Be...
  • BMF 31.1.2014, SIS 14 08 32, AEAO, Neubekanntmachung: Das Bundesfinanzministerium hat die Neufassung des Anwendungserlasses zur Abgabe...
  • BFH 23.10.2013, SIS 14 07 55, Einstellung des Geschäftsbetriebs, Sanierungsklausel: Wächst einer nach ihrem Unternehmenszweck vermögens...
  • Niedersächsisches FG 10.10.2013, SIS 14 01 66, Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an gewerblich geprägter GmbH & Co. KG als wirtschaftlicher Gesc...
  • FG Düsseldorf 17.9.2013, SIS 13 31 31, Beteiligung an einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: 1. Einnah...
  • FG Düsseldorf 11.6.2013, SIS 13 23 99, Kapitalertragsteuer, Beteiligung an gewerblich geprägten Personengesellschaft als einheitlicher BgA, Zuge...
  • BFH 16.11.2011, SIS 12 10 72, Beginn der Steuerpflicht einer unselbständigen gemeinnützigen Stiftung, Steuerpflicht des Veräußerungsgew...
Fachaufsätze
  • LIT 02 35 54 N. Thomalla, BB 8/2012 S. 490: Die Beteiligung gemeinnütziger Körperschaften an gewerblich geprägten Personengesellschaften - Kritische ...

 

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine gemeinnützige Stiftung. Im Streitjahr 2006 erzielte sie als Kommanditistin Einkünfte aus Beteiligungen an drei gewerblich geprägten Personengesellschaften in Höhe von insgesamt 3.125.719,17 EUR. Die Personengesellschaften, an denen die Klägerin beteiligt ist, üben vermögensverwaltende Tätigkeiten aus. In dem jeweiligen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung der Personengesellschaften sind die Einkünfte der Gesellschaften und aus den Beteiligungen aufgrund der Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) als gewerbliche Einkünfte festgestellt worden.

 

 

2

In ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin diese Beteiligungserträge als Einkünfte aus steuerfreier Vermögensverwaltung. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) erfasste demgegenüber die Einkünfte im Körperschaftsteuerbescheid des Streitjahrs, weil er davon ausging, die Klägerin unterhalte insoweit wirtschaftliche Geschäftsbetriebe i.S. des § 14 der Abgabenordnung (AO).

 

 

3

Der dagegen erhobenen Klage gab das Hessische Finanzgericht (FG) mit in EFG 2011, 23 = SIS 10 29 84 veröffentlichtem Urteil vom 23.6.2010 4 K 2258/09 statt.

 

 

4

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

5

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

6

II. Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zu Recht angenommen, die Klägerin unterhalte mit ihren streitgegenständlichen Beteiligungen an den gewerblich geprägten Personengesellschaften keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S. des § 14 AO.

 

 

7

1. a) Die Klägerin ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002) von der Körperschaftsteuer befreit. Soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG 2002). Abweichendes gilt, wenn ein Zweckbetrieb vorliegt (§ 64 Abs. 1 AO), was vorliegend unstreitig ausscheidet.

 

 

8

b) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nach der Legaldefinition in § 14 AO eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen und andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich (§ 14 Satz 2 AO). Ebenso wenig muss eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliegen. Aus der gesetzlichen Definition ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - insoweit als Oberbegriff (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8.11.1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63 = SIS 72 00 39; Senatsurteil vom 27.7.1988 I R 113/84, BFHE 146, 500, BStBl II 1989, 134 = SIS 89 01 32) - in der Regel durch die Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S. des § 15 EStG 2002 begründet wird. Denn dabei ist begrifflich auch der Rahmen einer Vermögensverwaltung i.S. des § 14 Satz 3 AO überschritten (Senatsurteil vom 27.3.2001 I R 78/99, BFHE 195, 239, BStBl II 2001, 449 = SIS 01 08 74).

 

 

9

c) Für die Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, bei der der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist, gilt nichts anderes (Senatsurteile vom 9.5.1984 I R 25/81, BFHE 141, 252, BStBl II 1984, 726 = SIS 84 17 34; in BFHE 146, 500, BStBl II 1989, 134 = SIS 89 01 32; vom 22.1.1992 I R 61/90, BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628 = SIS 92 10 26; in BFHE 195, 239, BStBl II 2001, 449 = SIS 01 08 74, m.w.N.). Denn auch die daraus bezogenen Gewinnanteile stellen Einkünfte des Gesellschafters aus Gewerbebetrieb dar (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002). Dies folgt aus dem System der Besteuerung von Mitunternehmerschaften, das die einzelnen Mitunternehmer - unabhängig von ihrer Rechtsform - als Gewerbetreibende und Steuersubjekte behandelt, und gilt gleichermaßen für Kommanditbeteiligungen und Beteiligungen an Publikumspersonengesellschaften (a.A. Pezzer, FR 2001, 837; Scholtz in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl., § 14 Rz 16). Ist eine Körperschaft an mehreren Personengesellschaften beteiligt, werden diese Beteiligungen gemäß § 64 Abs. 2 AO als ein (einheitlicher) wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt.

 

 

10

2. Wie das FG zutreffend entschieden hat, gilt dies jedoch dann nicht, wenn es sich - wie im Streitfall - um eine Kommanditbeteiligung an einer vermögensverwaltenden, aber gewerblich geprägten Personengesellschaft handelt (gl.A. Scholtz, ebenda; Schulz/Werz, Steuer-Journal 2006, Heft 4, S. 35; Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, S. 382; Arnold, DStR 2005, 581, 583 f.; Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 2. Aufl., S. 318; anders Wallenhorst in Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 6. Aufl., S. 360; Herbert, Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des gemeinnützigen Vereins, S. 85 f.; Buchna/ Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 10. Aufl., S. 300).

 

 

11

a) Nach dem Wortlaut des § 14 AO liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nur vor, wenn die Betätigung über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Gesellschafter - und damit auch eine als Mitunternehmerin beteiligte steuerbefreite Körperschaft - erzielen zwar bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit gewerbliche Einkünfte. Mit der Feststellung gewerblicher Einkünfte steht auch für den Regelfall fest, dass die Vermögensverwaltung überschritten ist; denn Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung schließen einander im Grundsatz aus (BFH-Beschlüsse vom 3.7.1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 = SIS 95 19 11; vom 25.6.1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, 427, BStBl II 1984, 751, 762 = SIS 84 21 08). In materiell-rechtlicher Hinsicht erzielen gewerblich geprägte Personengesellschaften aber konstitutiv nur aufgrund der Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG 2002 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Sache nach gehen die Gesellschafter hingegen einer vermögensverwaltenden und nicht einer gewerblichen Tätigkeit nach; es ist gerade eines der Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG 2002, dass tatsächlich keine Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 ausgeübt wird. Diese Fiktion gewerblicher Einkünfte des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG 2002 wird in § 14 AO für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb indes nicht aufgegriffen; § 14 AO verknüpft das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs auch nicht mit der Erzielung gewerblicher Einkünfte. Da es sich bei dem Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht um einen ertragsteuerlichen, sondern um einen eigenständigen abgabenrechtlichen Begriff handelt, wäre für einen Gleichlauf mit § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG 2002, um den rechtsstaatlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts zu genügen, deshalb eine entsprechende Fiktion oder ein Verweis auf die Einkünfte i.S. des § 15 EStG 2002 erforderlich.

 

 

12

b) Auch der Zweck der Besteuerung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe gebietet keine Besteuerung gewerblich geprägter Einkünfte. Die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben werden aus Gründen der Wettbewerbsneutralität von der Steuerbefreiung ausgenommen. Den vermögensverwaltenden Tätigkeiten misst der Gesetzgeber demgegenüber, wie aus § 14 AO ersichtlich, keine erhebliche Wettbewerbsrelevanz zu (Senatsurteil vom 25.8.2010 I R 97/09, BFH/NV 2011, 312 = SIS 11 01 37). Vor dem Hintergrund dieses Ziels bedürfen Einkünfte aus an sich vermögensverwaltenden Tätigkeiten, die sich nur aufgrund der Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG 2002 in gewerbliche Einkünfte wandeln, keiner Besteuerung. Mit § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG 2002 sollte die vormalige sog. Geprägerechtsprechung des BFH festgeschrieben und eine Gleichbehandlung mit Kapitalgesellschaften gewährleistet werden (BTDrucks 10/3663, S. 6). Es ist nicht erkennbar, dass die gewerbliche Fiktion vermögensverwaltender Tätigkeiten in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG 2002 dem Wettbewerbsschutz dient.

 

 

13

c) Die Beteiligungen der Klägerin an den gewerblich geprägten Personengesellschaften begründen danach keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Sie sind vielmehr von der Steuerfreiheit des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG 2002 umfasst.

 

 

14

d) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass in den Bescheiden zur gesonderten und einheitlichen Feststellung die Beteiligungserträge der Klägerin als gewerbliche Einkünfte festgestellt worden sind.

 

 

15

Die vorliegend für die Gewinnfeststellung der Beteiligungs-Kommanditgesellschaften zuständigen Finanzämter haben zwar gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO mit bindender Wirkung (§ 182 Abs. 1 AO) festgestellt, dass diese Gesellschaften gewerblich tätig waren, die Klägerin daran als Mitunternehmerin beteiligt war und sie aus diesen Beteiligungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat (BFH-Beschluss in BFHE 141, 405, 427, BStBl II 1984, 751, 762 = SIS 84 21 08). Ob diese gewerblichen Einkünfte bei der Klägerin einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen, ist damit aber nicht zugleich entschieden, weil gewerbliche Einkünfte zwar in der Regel, aber nicht notwendigerweise mit Einkünften aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben i.S. des § 14 AO deckungsgleich sind. Nach dem BFH-Beschluss vom 11.4.2005 GrS 2/02 (BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679 = SIS 05 31 02) werden nur solche Merkmale in die Gewinnfeststellung einbezogen, die von den Gesellschaftern in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit gemeinschaftlich verwirklicht werden. Darüber, ob die gewerblichen Einkünfte bei der Klägerin steuerfrei oder als wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zu beurteilen sind, ist außerhalb des Feststellungsverfahrens allein bei der Klägerin zu entscheiden. Soweit den Senatsurteilen in BFHE 146, 500, BStBl II 1989, 134 = SIS 89 01 32 und in BFHE 195, 239, BStBl II 2001, 449 = SIS 01 08 74 eine abweichende Auffassung entnommen werden könnte, hält der Senat hieran nicht länger fest.

 

 

16

3. Ob vorstehende Grundsätze auch für Einkünfte i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG 2002 gelten, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Jedoch müssen beide Varianten des § 15 Abs. 3 EStG 2002 nicht notwendig einheitlich entschieden werden. Denn - anders als im Streitfall - üben im Fall des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG 2002 die Gesellschafter in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit jedenfalls auch eine originäre gewerbliche Tätigkeit aus. Diese begründet damit auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der als Mitunternehmerin beteiligten steuerbefreiten Körperschaft, der möglicherweise auch die (gewerblich gefärbten) Einkünfte, die bei isolierter Betrachtung als Vermögensverwaltung zu beurteilen wären, zuzuordnen sind.