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Kein Kindergeld für (später rechtskräftig verurteiltes) inhaftiertes und vom Studium beurlaubtes Kind

Kein Kindergeld für (später rechtskräftig verurteiltes) inhaftiertes und vom Studium beurlaubtes Kind: 1. Die Durchführung einer Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG setzt voraus, dass auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden. - 2. Eine kindergeldschädliche Unterbrechung der Berufsausbildung ist gegeben, wenn ein später rechtskräftig verurteiltes Kind sich in Haft befindet und sich während dieser Zeit von seinem Studium hat beurlauben lassen. - Urt.; BFH 23.1.2013, XI R 50/10; SIS 13 14 55

Kapitel:
Privatbereich > Kinder
Fundstellen
  1. BFH 23.01.2013, XI R 50/10
    BStBl 2013 II S. 916
    BFH/NV 2013 S. 1153
    BFHE 240 S. 300

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 7.11.2013
    -/- in NWB 21/2013 S. 1626
    F.G. in HFR 7/2013 S. 598
    H.F.L. in BFH/PR 8/2013 S. 276
Normen
[EStG] § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2010, SIS 10 30 23, Kindergeld, Ausbildung, Unterbrechung, Berufsausbildung
  • vor: FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2010, SIS 10 30 23, Kindergeld, Ausbildung, Unterbrechung, Berufsausbildung
Zitiert in... / geändert durch...
  • Hessisches FG 29.1.2020, SIS 20 05 44, Kindergeldanspruch bei krankheitsbedingter Unterbrechung des FSJ: 1. Die Erkrankung eines Kindes während ...
  • FG Bremen 14.12.2018, SIS 19 01 54, Kindergeldanspruch bei überwiegendem Aufenthalt der Kinder bei ihrer Großmutter in Griechenland, leichtfe...
  • FG Rheinland-Pfalz 20.2.2018, SIS 18 03 86, Kindergeld für Kind, das wegen länger andauernder Erkrankung seine begonnene Ausbildung nicht fortsetzen ...
  • BFH 18.1.2018, SIS 18 05 00, Kindergeldanspruch während der Untersuchungshaft eines Kindes: 1. Ein Kindergeldanspruch nach §§ 62 Abs. ...
  • Thüringer FG 6.4.2017, SIS 17 20 97, Kindergeldanspruch für volljährigen Sohn bei Unterbrechung der Berufsausbildung durch eine Untersuchungsh...
  • FG Bremen 27.2.2017, SIS 17 07 74, Rückforderung von Kindergeld, Festsetzungsfrist, Darlegungs- und Feststellungslast der Familienkasse für ...
  • FG Bremen 8.12.2016, SIS 17 07 75, Rückforderung von Kindergeld, Monatsprinzip, keine Berücksichtigung von Kindern ohne Wohnsitz oder gewöhn...
  • FG Bremen 1.8.2016, SIS 16 18 12, Kein Wohnsitz mehr im inländischen Haushalt der Stiefmutter bei Wegzug der minderjährigen Stieftochter an...
  • FG Bremen 28.7.2016, SIS 16 18 11, Verpflichtung der Familienkasse zur Aufhebung und Rückforderung für nach Entfallen der Kindergeldanspruch...
  • Niedersächsisches FG 24.7.2014, SIS 16 02 06, Kindergeld, Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Inland: 1. Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihr...
  • BFH 30.4.2014, SIS 14 16 43, Kein Kindergeld für behindertes Kind in Haft: Die Behinderung eines Kindes ist für dessen Unfähigkeit zum...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 26.2.2013, SIS 13 23 79, Kindergeld für ein behindertes inhaftiertes Kind: 1. Die Auffassung wonach eine Inhaftierung/Unterbringun...

 

1

I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) einen Anspruch auf Kindergeld für ihren am X.X.1982 geborenen Sohn S hat, der sich von seinem Studium der Rechtswissenschaften vorübergehend hatte beurlauben lassen und sich während dieser Zeit in Untersuchungshaft und anschließend in Haft befand.

 

 

2

Der Sohn der Klägerin war seit dem Wintersemester 2002/2003 zum Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Z immatrikuliert. Er war nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) vom Wintersemester 2003/2004 bis einschließlich Sommersemester 2005 beurlaubt. Seit dem Wintersemester 2005/2006 war S nicht mehr beurlaubt und hat sein Studium fortgesetzt.

 

 

3

Er wurde am 12.8.2004 vom Landgericht (LG) Z wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Ausweislich der Urteilsgründe war er in den Drogenhandel mit Haschisch eingebunden und hatte am 26.6.2003 Haschisch und Ecstasytabletten mit einem Marktwert von 100.000 EUR von A nach Z befördert. Der Sohn der Klägerin war am selben Tag festgenommen worden, befand sich zunächst in Untersuchungshaft und ab dem 26.1.2005 in Strafhaft. Ab August 2005 war er im sog. „offenen Vollzug“. Das LG U setzte mit Beschluss vom 17.1.2006 den Rest der Strafe vorzeitig zur Bewährung aus. Mit Beschluss vom 5.2.2009 wurde die ausgesetzte Reststrafe erlassen.

 

 

4

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 19.4.2007 für den Zeitraum Juli 2003 bis September 2005 nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf und forderte überzahltes Kindergeld in Höhe von ... EUR von der Klägerin zurück. Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren blieb ohne Erfolg.

 

 

5

Das FG wies die hiergegen erhobene Klage ab. Sein Urteil ist in EFG 2011, 152 = SIS 10 30 23 veröffentlicht. Das FG führte im Wesentlichen aus, dass für den streitbefangenen Zeitraum eine Unterbrechung der Berufsausbildung vorliege, was zum Wegfall der Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG führe. Denn auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen hätten trotz der Immatrikulation wegen der Beurlaubung während der Haft nicht stattgefunden. Der vorliegende Sachverhalt sei auch nicht mit dem Fall vergleichbar, über den der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 20.7.2006 III R 69/04 (BFH/NV 2006, 2067 = SIS 06 41 55) befunden habe, in dem das in Untersuchungshaft befindliche Kind später von jedem strafrechtlichen Tatvorwurf freigesprochen worden sei. Demgegenüber sei das Kind im Streitfall für die vorsätzliche Begehung einer schwerwiegenden Straftat verurteilt worden; somit sei nicht erst die Anordnung der Untersuchungshaft oder die Vollziehung der Strafhaft ursächlich für die Unterbrechung der Ausbildung gewesen. Die vom FG vertretene Sichtweise werde im Übrigen auch von anderen Finanzgerichten geteilt (FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.2.2008 4 K 435/06, EFG 2008, 1393 = SIS 08 22 58; FG Nürnberg, Urteil vom 20.1.2006 V 114/2005, nicht veröffentlicht - n.v. -, juris = SIS 06 32 79).

 

 

6

Mit der hiergegen eingelegten - vom FG zugelassenen - Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Nach ihrer Auffassung ist der Streitfall entgegen der Ansicht des FG durchaus vergleichbar mit dem Sachverhalt, über den der BFH in seinem Urteil in BFH/NV 2006, 2067 = SIS 06 41 55 befunden hat. Denn ihr Sohn habe mit der Begehung der Straftat keineswegs willentlich seine Ausbildung unterbrochen. Das FG habe insoweit eine „falsche und ihm nicht zukommende Gesinnungsbewertung“ vorgenommen. Im Übrigen sei ihr Sohn erstmals straffällig geworden und habe sich auch in der Haft weiter fortgebildet. Nicht einmal in einem Strafurteil werde festgestellt, ob der Angeklagte die Tat mit dem Vorsatz begangen hätte, seine Ausbildung zu unterbrechen. Dies dürfe auch niemand schlicht unterstellen. Vielmehr sei der bei der Tatbegehung mehr als „blauäugige“ und „naive“ Sohn der Klägerin als Heranwachsender vom Kopf einer Drogenbande als neuer Kurier rekrutiert und „verheizt“ worden, was den Telefonauswertungen der Akten der Mittäter zu entnehmen sei. Selbst bei einem Jurastudenten im zweiten Semester sei nicht ohne weiteres anzunehmen, die Folgen seiner Tat hätten sich ihm in diesem Ausmaß aufdrängen müssen, zumal es große Unterschiede zwischen strafrechtlichen Betäubungsmittelverfahren und anderen Strafverfahren gebe. Eine moralische Abwägung komme weder der Familienkasse noch dem FG zu, zumal die anwendbaren Rechtsnormen keine subjektiven Elemente aufwiesen.

 

 

7

Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil sowie den Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung vom 19.4.2007 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben.

 

 

8

Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

9

Sie hält die Entscheidung des FG für zutreffend.

 

 

10

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

11

Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin in der Zeit von Juli 2003 bis September 2005 für ihren Sohn S keinen Anspruch auf Kindergeld hat, so dass die Familienkasse berechtigt war, die entsprechende Kindergeldfestsetzung gemäß § 70 Abs. 2 EStG aufzuheben und das insoweit ausgezahlte Kindergeld nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) wieder zurückzufordern.

 

 

12

1. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen beim Kindergeldberechtigten berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.

 

 

13

a) Der Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG („ausgebildet wird“) stellt nach der Rechtsprechung des BFH nicht auf das formale Weiterbestehen eines Ausbildungsverhältnisses ab, sondern darauf, dass auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden (vgl. BFH-Urteile vom 15.7.2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848 = SIS 03 45 49, unter II.1.a; in BFH/NV 2006, 2067 = SIS 06 41 55, unter II.1.a; vom 24.9.2009 III R 79/06, BFH/NV 2010, 614 = SIS 10 08 49, unter II.1.a aa). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Ausbildungsverhältnis vorläufig beendet ist oder ob es zwar bestehen bleibt, aber infolge Beurlaubung die Rechte und Pflichten ruhen (BFH-Urteil in BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848 = SIS 03 45 49, unter II.1.). Denn es tritt grundsätzlich eine Unterbrechung der Ausbildung ein, sobald es an Maßnahmen fehlt, die geeignet sind, dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen im Hinblick auf die Ausübung des angestrebten Berufs zu dienen (vgl. BFH-Urteile vom 14.5.2002 VIII R 61/01, BFHE 199, 210, BStBl II 2002, 807 = SIS 02 85 48, unter II.2.a; in BFH/NV 2006, 2067 = SIS 06 41 55, unter II.1.a, und in BFH/NV 2010, 614 = SIS 10 08 49, unter II.1.a aa).

 

 

14

b) Im Streitfall hat das FG zutreffend angenommen, dass die Berufsausbildung des Kindes S durch die Untersuchungshaft mit anschließender Strafhaft für den streitbefangenen Zeitraum unterbrochen war. Denn der Sohn der Klägerin hat während dieser Zeit sein begonnenes Studium der Rechtswissenschaften, von dem er sich hatte beurlauben lassen, nicht fortgesetzt.

 

 

15

aa) Dem steht nicht entgegen, dass eine Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft für den Anspruch auf Kindergeld als unschädlich angesehen wird (vgl. Abschn. 63.3.2.8 Abs. 1 und 3 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes - DA-FamEStG - ; ebenso BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2067 = SIS 06 41 55, unter II.1.c; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil in EFG 2008, 1393 = SIS 08 22 58; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.3.2011 2 K 5243/09, EFG 2011, 1262 = SIS 11 17 44; FG Münster, Urteil vom 8.6.2011 10 K 3649/09 Kg, EFG 2012, 339 = SIS 11 34 89). Denn im Streitfall ist keiner dieser Ausnahmefälle gegeben.

 

 

16

bb) Auch die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des BFH, wonach ein in Untersuchungshaft genommenes Kind ausnahmsweise weiterhin als in Ausbildung befindlich zu behandeln ist, wenn es die begonnene Ausbildung in der Haft nicht fortsetzt (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2067 = SIS 06 41 55; entgegen Abschn. 63.3.2.7 Abs. 9 DA-FamEStG), ist im Streitfall nicht einschlägig.

 

 

17

Denn der BFH hatte in seinem in BFH/NV 2006, 2067 = SIS 06 41 55 zu entscheidenden Fall maßgeblich darauf abgestellt, dass das seinerzeit in Polen inhaftierte Kind die Unterbrechung seiner Ausbildung nicht zu vertreten hatte, weil es letztlich vom Tatvorwurf freigesprochen worden war (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2067 = SIS 06 41 55, unter II.1.c).

 

 

18

Demgegenüber hat das Kind S im Streitfall mit seiner Beteiligung am Drogenhandel eine Straftat begangen, für die es rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Ein derartiger Sachverhalt ist unabhängig von der subjektiven Sicht des Kindes von vornherein nicht vergleichbar mit dem Fall, über den der BFH in BFH/NV 2006, 2067 = SIS 06 41 55 befunden hat (im Ergebnis ebenso FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil in EFG 2008, 1393 = SIS 08 22 58; FG Baden-Württemberg, Urteil in EFG 2011, 1262 = SIS 11 17 44; FG Münster, Urteil in EFG 2012, 339 = SIS 11 34 89; Dürr, BFH-PR 2006, 485, 486).

 

 

19

Diese Wertung steht im Ergebnis im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH, wonach für behinderte Kinder, die sich in Strafhaft befinden, gleichfalls kein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25.2.2009 III B 47/08, BFH/NV 2009, 929 = SIS 09 15 66, und vom 8.11.2012 VI B 86/12, n.v., juris = SIS 13 04 18).

 

 

20

2. Das FG hat auch zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen von § 70 Abs. 2 EStG bejaht.

 

 

21

Nach dieser Vorschrift ist bei einer Änderung der für den Anspruch auf Kindergeld erheblichen Verhältnisse die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern. Die Familienkasse hat insoweit keinen Ermessensspielraum (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 18.12.1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231 = SIS 99 06 54; vom 25.7.2001 VI R 18/99, BFHE 196, 260, BStBl II 2002, 81 = SIS 01 14 41).

 

 

22

Im Streitfall liegt die Änderung der Verhältnisse in der Unterbrechung der Ausbildung durch die Beurlaubung vom Studium und den Haftantritt des Sohnes der Klägerin.

 

 

23

3. Das FG hat überdies zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen von § 37 Abs. 2 AO vorliegen. Die Familienkasse war danach berechtigt, das für den streitbefangenen Zeitraum ausbezahlte Kindergeld zurückzufordern.