Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Zuständigkeit der Familienkassen für Auslandsfälle

Zuständigkeit der Familienkassen für Auslandsfälle: 1. Die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit sind - außer in den Fällen des § 72 EStG - für den Familienleistungsausgleich sachlich zuständig. Die Familienkasse Sachsen ist örtlich zuständig, wenn ein "Anspruchsberechtigter oder anderer Elternteil bzw. ein anspruchsbegründendes Kind ... ihren Wohnsitz ... in Polen" haben. - 2. Hat eine örtlich unzuständige Familienkasse den Antrag auf Kindergeld abgelehnt, kann sie auf den Einspruch hin entweder ihren Ablehnungsbescheid aufheben und den Antrag an die örtlich zuständige Familienkasse weiterleiten oder die Entscheidung über den Einspruch der zuständigen Familienkasse überlassen. - Urt.; BFH 19.1.2017, III R 31/15; SIS 17 06 26

Kapitel:
Privatbereich > Kinder
Fundstellen
  1. BFH 19.01.2017, III R 31/15 (ECLI:DE:BFH:2017:U.190117.IIIR31.15.0)
    BStBl 2017 II S. 642

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 1.6.2017
    -/- in NWB 17/2017 S. 1270
    R. Görke in BFH/PR 7/2017 S. 230
    A. Killat-Risthaus in DStZ 11/2017 S. 397
Normen
[FVG] § 5 Abs. 1 Nr. 11
[EStG] § 62 Abs. 2, § 72
[AO 1977] § 16, § 125 Abs. 3 Nr. 1, § 127, § 367 Abs. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Berlin-Brandenburg, 23.04.2015, SIS 15 17 54, Kindergeld, Zuständigkeit, Einspruchsentscheidung, Heilung, Anspruchsberechtigung, Polen
  • vor: FG Berlin-Brandenburg, 23.04.2015, SIS 15 17 54, Kindergeld, Zuständigkeit, Einspruchsentscheidung, Heilung, Anspruchsberechtigung, Polen, EG, EU
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Rheinland-Pfalz 19.9.2023, SIS 23 17 49, Vergleichbarkeit der Schweizer kantonalen Kinderzulage und des Schweizer Kinderabzugs mit dem deutschen K...
  • BZSt 26.5.2023, SIS 23 10 69, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • FG Münster 28.3.2023, SIS 23 08 84, Sachliche Unzuständigkeit des sog. Inkasso-Service bei Ablehnung eines Erlassantrags und Erlass der Einsp...
  • BFH 16.2.2023, SIS 23 08 62, Keine Heilung der sachlichen Unzuständigkeit durch Einspruchsentscheidung der sachlich und örtlich zustän...
  • BFH 16.2.2023, SIS 23 06 85, Keine Heilung der sachlichen Unzuständigkeit durch Einspruchsentscheidung der sachlich und örtlich zustän...
  • BFH 16.2.2023, SIS 23 06 86, Keine Heilung der sachlichen Unzuständigkeit durch Einspruchsentscheidung der sachlich und örtlich zustän...
  • BFH 16.2.2023, SIS 23 06 87, Keine Heilung der sachlichen Unzuständigkeit durch Einspruchsentscheidung der sachlich und örtlich zustän...
  • BFH 16.2.2023, SIS 23 06 88, Keine Heilung der sachlichen Unzuständigkeit durch Einspruchsentscheidung der sachlich und örtlich zustän...
  • BFH 16.2.2023, SIS 23 06 90, Keine Heilung der sachlichen Unzuständigkeit durch Einspruchsentscheidung der sachlich und örtlich zustän...
  • BFH 16.2.2023, SIS 23 06 91, Keine Heilung der sachlichen Unzuständigkeit durch Einspruchsentscheidung der sachlich und örtlich zustän...
  • BFH 19.1.2023, SIS 23 05 40, Keine Heilung der sachlichen Unzuständigkeit durch Einspruchsentscheidung der sachlich und örtlich zustän...
  • BFH 19.1.2023, SIS 23 06 89, Keine Heilung der sachlichen Unzuständigkeit durch Einspruchsentscheidung der sachlich und örtlich zustän...
  • BFH 19.1.2023, SIS 23 06 84, Keine Heilung der sachlichen Unzuständigkeit durch Einspruchsentscheidung der sachlich und örtlich zustän...
  • FG München 12.12.2022, SIS 23 04 98, Auslegung einer Klageschrift: 1. Bestehen Zweifel, wer Beklagter sein soll, ist die Klageschrift auszuleg...
  • FG Münster 20.10.2022, SIS 22 20 48, Ablehnung von Stundung und Erlass einer Kindergeldrückforderung durch eine unzuständige Behörde: 1. Die A...
  • FG Berlin-Brandenburg 20.9.2022, SIS 22 19 57, Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung: 1. Bei der Frage, ob sich die Zuständigkeit für die Umsatzbesteu...
  • FG Düsseldorf 26.7.2022, SIS 22 17 11, Sachliche Zuständigkeit für die Kindergeldfestsetzung: 1. Für die Begründung der sachlichen Zuständigkeit...
  • BZSt 30.6.2022, SIS 22 12 76, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • FG Münster 14.3.2022, SIS 22 06 57, Unzuständigkeit des sog. Inkasso-Service: Die sachliche Unzuständigkeit des sog. Inkasso-Service bei Able...
  • FG Münster 14.3.2022, SIS 22 06 58, Unzuständigkeit des sog. Inkasso-Service: Die sachliche Unzuständigkeit des sog. Inkasso-Service bei Able...
  • FG Münster 14.3.2022, SIS 22 06 59, Unzuständigkeit des sog. Inkasso-Service: Die sachliche Unzuständigkeit des sog. Inkasso-Service bei Able...
  • FG Münster 14.3.2022, SIS 22 06 98, Heilung der sachlichen Unzuständigkeit des sog. Inkasso-Service: Die sachliche Unzuständigkeit des sog. I...
  • FG Münster 14.3.2022, SIS 22 06 99, Heilung der sachlichen Unzuständigkeit des sog. Inkasso-Service: Die sachliche Unzuständigkeit des sog. I...
  • FG Münster 14.3.2022, SIS 22 07 00, Heilung der sachlichen Unzuständigkeit des sog. Inkasso-Service: Die sachliche Unzuständigkeit des sog. I...
  • FG Münster 14.3.2022, SIS 22 07 01, Heilung der sachlichen Unzuständigkeit des sog. Inkasso-Service: Die sachliche Unzuständigkeit des sog. I...
  • FG Köln 10.3.2022, SIS 22 07 80, Ablehnung des Erlasses einer Kindergeldrückforderung durch eine unzuständige Behörde: 1. Für den Bereich ...
  • FG München 23.2.2022, SIS 23 04 99, Auslegung einer Klageschrift: 1. Bestehen Zweifel, wer Beklagter sein soll, ist die Klageschrift auszuleg...
  • FG Münster 22.2.2022, SIS 22 04 83, Keine Heilung der sachlichen Unzuständigkeit des sog. Inkasso-Service für einen Stundungsantrag durch Ein...
  • FG Münster 27.1.2022, SIS 22 03 61, Ablehnung der Stundung einer Kindergeldrückforderung durch eine unzuständige Behörde: 1. Die Ausgangsbehö...
  • FG Münster 21.12.2021, SIS 22 01 66, Ablehnung der Stundung einer Kindergeldrückforderung durch eine unzuständige Behörde: 1. Die Ausgangsbehö...
  • FG Münster 21.12.2021, SIS 22 01 67, Ablehnung des Erlasses einer Kindergeldrückforderung durch eine unzuständige Behörde: 1. Die Ausgangsbehö...
  • FG Münster 21.12.2021, SIS 22 01 68, Ablehnung des Erlasses einer Kindergeldrückforderung durch eine unzuständige Behörde: 1. Die Ausgangsbehö...
  • FG Münster 21.12.2021, SIS 22 01 69, Ablehnung des Erlasses einer Kindergeldrückforderung durch eine unzuständige Behörde: 1. Die Ausgangsbehö...
  • BZSt 17.9.2021, SIS 21 17 59, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BFH 7.7.2021, SIS 21 17 28, Zuständigkeit von Familienkassen für das Erhebungsverfahren: Die örtlich zuständigen Familienkassen sind ...
  • FG Düsseldorf 14.6.2021, SIS 21 16 21, Erlass der Rückforderung von Kindergeld, Anrechnung auf gewährte Sozialleistungen, schuldhafte Verletzung...
  • BFH 25.2.2021, SIS 21 09 00, Sachliche Unzuständigkeit des sog. regionalen Inkassoservice im Bereich des steuerlichen Kindergeldes: 1....
  • BFH 25.2.2021, SIS 21 10 50, Sachliche Unzuständigkeit des sog. regionalen Inkasso-Services im Bereich des steuerlichen Kindergeldes: ...
  • FG München 17.12.2020, SIS 21 10 01, Entstehung von Säumniszuschlägen: 1. Eine gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen gerichtete Klage ohne ...
  • FG München 17.12.2020, SIS 21 09 17, Entstehung von Säumniszuschlägen: 1. Eine gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen gerichtete Klage ohne ...
  • FG München 17.12.2020, SIS 21 04 87, Entstehung von Säumniszuschlägen: 1. Eine gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen gerichtete Klage ohne ...
  • FG Köln 23.9.2020, SIS 21 09 66, Örtliche Zuständigkeit für den Billigkeitserlass von zurückgefordertem Kindergeld: 1. Eine Klage ist gemä...
  • BZSt 27.8.2020, SIS 20 12 46, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • FG München 7.7.2020, SIS 20 13 65, Kindergeld: § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist entsprechend auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine andere Be...
  • FG München 3.7.2020, SIS 20 13 66, Kindergeld: Der Bescheid, mit dem die Bundesagentur für Arbeit Agentur für Arbeit Recklinghausen Familien...
  • FG Berlin-Brandenburg 17.6.2020, SIS 20 11 97, Arbeitsagenturen als gegenüber den Familienkassen eigenständige Behörden: 1. Die örtlichen Agenturen für ...
  • FG Berlin-Brandenburg 17.6.2020, SIS 20 14 09, Sachliche Zuständigkeit in Kindergeldangelegenheiten: 1. Die örtlichen Agenturen für Arbeit sind eigenstä...
  • FG Münster 6.2.2020, SIS 19 22 55, Örtliche Zuständigkeit bei einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften einer vollbeendeten ...
  • FG Berlin-Brandenburg 23.10.2019, SIS 19 20 58, Stundung einer Kindergeldrückforderung gegen Ratenzahlung: 1. Für die Frage, ob die Forderung durch eine ...
  • BZSt 9.7.2019, SIS 19 11 83, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 10.7.2018, SIS 18 11 88, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • FG Baden-Württemberg 27.6.2017, SIS 17 20 74, Wechsel der sachlichen Zuständigkeit für Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung wegen zwischenzeitlichen W...
  • BFH 6.4.2017, SIS 17 14 50, Aufhebung der Kindergeldfestsetzung in Doppelzahlungsfällen: 1. Hat ein Kindergeldberechtigter Kindergeld...

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.4.2015 3 K 3006/15 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wohnt ausschließlich in Berlin und ist dort seit Oktober 2013 versicherungspflichtig beschäftigt; ihren früheren Wohnsitz in Polen hat sie aufgegeben. Von ihrem Ehemann, der in Polen wohnt, wurde sie mit Urteil eines polnischen Bezirksgerichts vom 16.1.2013 rechtskräftig geschieden. Die im Jahr 1991 geborene gemeinsame Tochter lebt bei dem geschiedenen Ehemann und studierte im Studienjahr 2013/2014 an der Universität Y (Polen). Die Klägerin bezieht in Polen keine Familienleistungen.

 

 

2

Der von der Klägerin am 9.1.2014 bei der Familienkasse Berlin-Brandenburg gestellte „Antrag auf deutsches Kindergeld - Ausland“ für ihre Tochter wurde von dieser durch Bescheid vom 1.7.2014 mit Wirkung ab Oktober 2013 abgelehnt, weil das Kindergeld dem Vater zustehe; der Kindesvater könne Kindergeld bei der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse Sachsen) beantragen.

 

 

3

Ihren Einspruch begründete die Klägerin u.a. mit Bedenken gegen die Zuständigkeit der Familienkasse Berlin-Brandenburg. Die beklagte Familienkasse Sachsen zog den Kindesvater zum Verfahren hinzu und wies den Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid sodann als unbegründet zurück.

 

 

4

Die Bearbeitung des Einspruchs durch die Familienkasse Sachsen beruhte darauf, dass eine Mitarbeiterin der Rechtsbehelfsstelle der Familienkasse Berlin-Brandenburg von August 2014 bis Dezember 2014 zusätzlich für die Familienkasse Sachsen tätig war. Nach damaliger Weisungslage hatten die „ursprünglichen“ Familienkassen den Sachverhalt im Rechtsbehelfsverfahren aufzuklären und die Rechtsbehelfsverfahren danach mit einem Entscheidungsvorschlag an die Familienkasse Sachsen abzugeben. Die Familienkasse Berlin-Brandenburg stellte dementsprechend fest, dass dem Einspruch nicht abgeholfen werden könne und die dazu erforderliche Einspruchsentscheidung durch die Familienkasse Sachsen zu erfolgen habe. Am 17.9.2014 wurde das Verfahren unter der Zuständigkeit der Familienkasse Sachsen neu erfasst und für die Familienkasse Sachsen weiter bearbeitet.

 

 

5

Am 5.1.2015 erhob die Klägerin Klage gegen die Familienkasse Sachsen, zunächst mit dem Antrag, diese zu verpflichten, Kindergeld für die Tochter ab Oktober 2013 zu gewähren.

 

 

6

Nach einem rechtlichen Hinweis des Berichterstatters des Finanzgerichts (FG) beantragte die Klägerin stattdessen die Aufhebung der Einspruchsentscheidung.

 

 

7

Das FG gab der Klage statt (EFG 2015, 1412 = SIS 15 17 54). Es entschied, die Klägerin habe ein Rechtsschutzinteresse an der isolierten Aufhebung der Einspruchsentscheidung. Der Ablehnungsbescheid der Familienkasse Berlin-Brandenburg regele lediglich, dass die Klägerin gegen diese keinen Anspruch auf Kindergeld habe; über Ansprüche gegen andere Kindergeldkassen treffe der Bescheid keine Aussage. Die Einspruchsentscheidung bestätige lediglich diese Ausgangsentscheidung. Die Klägerin müsse daher bei der Familienkasse Sachsen einen neuen Kindergeldantrag stellen. Insoweit gehe aber von der Einspruchsentscheidung der Rechtsschein aus, dass kein Kindergeldanspruch gegen die Familienkasse Sachsen bestehe.

 

 

8

Die Einspruchsentscheidung sei wegen sachlicher - nicht örtlicher - Unzuständigkeit der Familienkasse Sachsen rechtswidrig, da diese den Ausgangsbescheid nicht erlassen habe (§ 367 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - ). Nach dem Erlass des Ausgangsbescheides sei auch kein Zuständigkeitswechsel eingetreten (§ 367 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Zuständigkeit der Familienkasse Sachsen ergebe sich auch nicht daraus, dass sie für die Ausgangsentscheidung zuständig gewesen wäre.

 

 

9

Die Familienkasse Sachsen rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

10

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

11

II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der auf Aufhebung der Einspruchsentscheidung gerichteten Klage. Die beklagte Familienkasse Sachsen war für die Entscheidung über den Einspruch der Klägerin zuständig und hat auch zu Recht entschieden, dass das Kindergeld für die Tochter nicht der Klägerin, sondern vorrangig dem Vater zusteht.

 

 

12

1. Die Familienkasse Sachsen war für die Entscheidung über den Kindergeldanspruch der Klägerin sachlich und örtlich zuständig.

 

 

13

a) Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 16 AO nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG hat das Bundeszentralamt für Steuern die Aufgabe, den Familienleistungsausgleich nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durchzuführen. Dazu stellt die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) ihre Dienststellen als Familienkasse zur Verfügung. Diese Dienststellen sind somit sachlich zuständig, soweit nicht ausnahmsweise gemäß § 72 EStG eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder die Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG oder Deutsche Telekom AG als Familienkasse das Kindergeld an Angehörige des öffentlichen Dienstes festzusetzen und zu zahlen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 28.12.2006 III B 91/05, BFH/NV 2007, 864 = SIS 07 61 40). Davon geht auch die Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG) 2014 aus (unter V 1.1.).

 

 

14

b) Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit kann aufgrund der Konzentrationsermächtigung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 FVG (dazu Schmieszek in Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, § 5 FVG Rz 122) „innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der Abgabenordnung über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte ... Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse übertragen“. Daraus ergibt sich, dass es sich bei der Zuständigkeit der Familienkasse Sachsen für Fälle, in denen ein „Anspruchsberechtigter oder anderer Elternteil bzw. ein anspruchsbegründendes Kind ... ihren Wohnsitz ... in Polen“ haben (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18.4.2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff., Nr. 2.2 der Anlage 2; dazu Senatsurteil vom 16.5.2013 III R 8/11, BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040 = SIS 13 22 91), um eine örtliche Zuständigkeit handelt (ebenso DA-KG 2014, unter V 2 Örtliche Zuständigkeit).

 

 

15

Sachlich zuständig waren somit die Familienkassen der Bundesagentur, d.h. sowohl die Familienkasse Berlin-Brandenburg als auch die Familienkasse Sachsen, örtlich zuständig indessen nur die Familienkasse Sachsen.

 

 

16

2. Die Einspruchsentscheidung der Familienkasse Sachsen ist nicht allein deshalb aufzuheben, weil der Ablehnungsbescheid von der örtlich unzuständigen Familienkasse Berlin-Brandenburg erlassen worden war.

 

 

17

a) Dem Einspruch musste nicht wegen der örtlichen Unzuständigkeit der Familienkasse Berlin-Brandenburg stattgegeben werden. Denn die Entscheidung über die Kindergeldfestsetzung (§ 70 EStG) ist ein gebundener Verwaltungsakt und unterliegt daher der Vorschrift des § 127 AO (Senatsurteil vom 19.4.2012 III R 85/11, BFH/NV 2012, 1411 = SIS 12 21 39, Rz 11). Die Aufhebung des Bescheides des Ablehnungsbescheides konnte daher nicht wegen der Verletzung der sich aus dem Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18.4.2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG ergebenden Regelung über die örtliche Zuständigkeit beansprucht werden, wenn keine anderen Rechtsfehler vorlagen (vgl. Senatsurteil vom 25.11.1988 III R 264/83, BFH/NV 1989, 690, Rz 18; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 127 AO Rz 10; Rozek in HHSp, § 127 AO Rz 30).

 

 

18

Der Ablehnungsbescheid war schließlich auch nicht allein dadurch nichtig, dass er durch die örtlich unzuständige Familienkasse Berlin-Brandenburg erlassen wurde (§ 125 Abs. 3 Nr. 1 AO).

 

 

19

b) Die Einspruchsentscheidung ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil sie nicht von der Ausgangsbehörde getroffen wurde.

 

 

20

aa) Über den Einspruch hat die Finanzbehörde zu entscheiden, die ihn erlassen hat, soweit nicht nachträglich eine andere Behörde zuständig geworden ist (§ 367 Abs. 1 AO). Da die Familienkasse Sachsen von Anfang an örtlich zuständig war und die Zuständigkeit somit nicht nachträglich gewechselt hat (vgl. Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 367 AO Rz 4), hätte nach dem Wortlaut des § 367 Abs. 1 Satz 1 AO die Familienkasse Berlin-Brandenburg den Einspruch bescheiden müssen. Im Einspruchsverfahren ist die Sache indessen gemäß § 367 Abs. 2 Satz 1 AO nochmals vollen Umfangs zu prüfen (Senatsurteil in BFH/NV 1989, 690, Rz 17). Diese Prüfung bezieht sich auch auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Birkenfeld in HHSp, § 367 AO Rz 60). Im Rahmen dieser umfassenden Überprüfung hätte die Familienkasse Berlin-Brandenburg angesichts ihrer fehlerhaften Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit dem Einspruch abhelfen, den Ablehnungsbescheid aufheben und den Antrag der Klägerin zur Entscheidung an die Familienkasse Sachsen weiterleiten können. Denn der Ablehnungsbescheid blieb rechtswidrig, da § 127 AO keine Heilungsvorschrift ist, sondern dem Adressaten lediglich den Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsaktes nimmt (Rozek in HHSp, § 127 AO Rz 6, m.w.N.). Sie konnte stattdessen aber auch - wie geschehen - die Entscheidung über den Einspruch der tatsächlich zuständigen Familienkasse Sachsen überlassen (vgl. Birkenfeld in HHSp, § 367 AO Rz 61 f.).

 

 

21

bb) Die Auffassung des FG, die Familienkasse Berlin-Brandenburg habe nur einen gegen sie bestehenden Anspruch auf Kindergeld abgelehnt, trifft nicht zu. Die Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld zu Gunsten der Klägerin regelt den Anspruch der Klägerin auf (deutsches) Kindergeld für ihre Tochter und stünde im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit der Festsetzung von Kindergeld durch eine andere Familienkasse (für den maßgeblichen Zeitraum) entgegen. Eine nur das Einspruchsverfahren gegen den von ihr erlassenen Ablehnungsbescheid betreffende Zuständigkeit der Familienkasse Berlin-Brandenburg - anstelle der für den Kindergeldanspruch zuständigen Familienkasse Sachsen - kommt daher nicht in Betracht.

 

 

22

3. Die Einspruchsentscheidung ist auch nicht wegen materieller Rechtswidrigkeit aufzuheben. Die Klägerin kann kein Kindergeld für ihre beim geschiedenen Ehemann lebende Tochter beanspruchen, weil der geschiedene Ehemann vorrangig berechtigt ist. Zur Begründung verweist der Senat auf seine Urteile vom 4.2.2016 III R 17/13 (BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612 = SIS 16 11 20) und vom 10.3.2016 III R 8/13 (BFH/NV 2016, 1164 = SIS 16 15 01).

 

 

23

Im Streitfall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der geschiedene Ehemann nicht polnischer Staatsangehöriger, sondern nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer ist und daher für eine vorrangige Anspruchsberechtigung die Voraussetzungen i.S. des § 62 Abs. 2 EStG erfüllen müsste (Senatsurteil vom 7.7.2016 III R 11/13, BFHE 254, 558 = SIS 16 22 04, Rz 23). Nach den Feststellungen des FG besteht auch weder in Deutschland - wo die Klägerin wohnt - noch in Polen, wo ihr geschiedener Ehemann mit der Tochter zusammen lebt, ein gemeinsamer Haushalt der beiden Elternteile, in den das gemeinsame Kind aufgenommen ist. Die vorrangige Anspruchsberechtigung der Klägerin kann sich daher auch nicht nach § 64 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 EStG richten (vgl. Senatsurteil vom 4.8.2016 III R 10/13, BFHE 255, 46, BStBl II 2017, 126 = SIS 16 22 84, Rz 24). Unerheblich ist, ob der Kindesvater selbst einen Antrag auf (deutsches) Kindergeld gestellt hat (z.B. Senatsurteil vom 13.4.2016 III R 14/13, BFH/NV 2016, 1464 = SIS 16 18 98).

 

 

24

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 1 FGO.