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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 20/22 (BFH)
§§: EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 11 Abs. 1 Satz 4, EStG § 38 a Abs. 1 Satz 3, AO § 42 Abs. 2 Satz 1
Schlagwörter Zufluss, Tantieme, Beherrschender Gesellschafter, Fremdvergleich, Buchführungsmangel
Rechtsfrage: Zufluss einer vertraglich vereinbarten, jedoch nicht ausgezahlten Tantieme an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer: Kommt es - abweichend vom BMF-Schreiben vom 12.5.2014 (BStBl. 2014 I S. 860) - nicht darauf an, ob die unterbliebene Aufwandsbuchung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht, soweit dies zu keinem Steuervorteil i.S. des § 42 Abs. 2 Satz 1 AO geführt hat und somit kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 30.06.2022
Vorinstanz/AZ: 12 K 58/20
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 23 07 12