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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 87/07 (BFH) |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 70 Abs. 4 |
Schlagwörter | Kindergeld, Grenzbetrag, Aufhebungsbescheid, Bindungswirkung |
Rechtsfrage: | Endet die Bindungswirkung eines Aufhebungsbescheides immer erst mit dem Monat der Bekanntgabe des Bescheides? Steht demnach die Bestandskraft des Bescheides vom 1.8.2002, der das Kindergeld "mit Wirkung vom 1.1.2000 gemäß § 70 Abs. 4 EStG" aufhebt, der Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung des Grenzbetrages im Jahr 2001 entgegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 06.09.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 2130/06 Kg |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 22 62 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.11.2009 |
Erledigungs-Az: | III R 87/07 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 04 91 |