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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 16/12 (BFH) |
§§: | EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6, EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a |
Schlagwörter | Steuerpflicht, Zinsen, Kapitallebensversicherung, Darlehen, Verwendung, Doppelhaus |
Rechtsfrage: | Dient ein Darlehen noch unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts i.S. von § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung, wenn es ursprünglich als Teil eines Gesamtfinanzierungskonzepts - neben anderen Fremdmitteln - zur Anschaffung oder Herstellung von zwei begünstigten Wirtschaftsgütern (Doppelhaushälften) verwendet wurde, und es nach Veräußerung eines der begünstigten und mitfinanzierten Wirtschaftsgüter - und der Rückführung von Fremdmitteln aus dem Veräußerungserlös - als Restschuld verbleibt, ohne den zuvor schon fremdfinanzierten Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des behaltenen Wirtschaftsguts zu übersteigen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 20.10.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 2830/10 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2011 S. 522 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 41 05 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 02.12.2014 |
Erledigungs-Az: | VIII R 16/12 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |