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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 17/08 (BFH)
§§: UStG 2005 § 2 Abs. 3 Satz 1, KStG § 4, UStR Abschn. 23 Abs. 4, Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3
Schlagwörter Unternehmereigenschaft, Gemeinde, Betrieb gewerblicher Art, Werbung, Hoheitliche Tätigkeit
Rechtsfrage: Begründet die Werbetätigkeit einer Gemeinde durch den Einsatz eines sog. "Werbemobils" durch den gemeindlichen Bauhof einen Betrieb gewerblicher Art, obwohl die Umsatzgrenze des Abschn. 23 Abs. 4 UStR 2005 nicht überschritten wurde und die Gemeinde auch nicht verpflichtet war, das Fahrzeug werbewirksam einzusetzen? - Erfolgte der Einsatz des Fahrzeugs trotz der Werbeleistung als Nebeneffekt überwiegend zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben? - Gilt die Gemeinde mit ihrer Werbetätigkeit gemäß Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 i.V.m. Anhang D Nr. 10 der Richtlinie 77/388/EWG nicht als Steuerpflichtige, da der Umfang dieser Tätigkeit als unbedeutend einzustufen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 30.01.2008
Vorinstanz/AZ: 14 K 161/07
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 18 62
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.03.2010
Erledigungs-Az: XI R 17/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 33 09