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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 75/00
§§: ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 12 Abs. 2, ErbStG § 12 Abs. 3
Schlagwörter Mittelbare Grundstücksschenkung, Geldschenkung, Bereicherung, Entreicherung, Bauzeitzinsen, Kursgewinn, Vorsteuer
Rechtsfrage: Sind Bauzeitzinsen und Kursgewinne des Beschenkten während der Bauphase durch Anlage des ausschließlich zum Zwecke der Errichtung eines bereits in Planung befindlichen Neubauvorhabens zugewandten Geldbetrags in den Wert der Bereicherung einzubeziehen und unterliegt neben der mittelbaren Grundstücksschenkung (Steuerwert des Grundstücks) der die Baukosten übersteigende Geldbetrag als Geldzuwendung der Schenkungsteuer. - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 17.08.2000
Vorinstanz/AZ: 3 K 4284/97 Erb
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 57 62
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 04.12.2002
Erledigungs-Az: II R 75/00
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 13 49