Die Revision der Kläger gegen das Urteil
des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 31.1.2013 9 K 242/12
= SIS 13 13 14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu
tragen.
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I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2010 zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und
Gewerbebetrieb, die Klägerin solche aus
Gewerbebetrieb.
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Vom Arbeitslohn des Klägers behielt
dessen Arbeitgeber im Streitjahr Arbeitnehmerbeiträge zur
gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 6.705 EUR und zur
gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 877,56 EUR
ein.
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Die Kläger machten in ihrer
Einkommensteuererklärung darüber hinaus als sonstige
Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a des
Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr
gültigen Fassung (EStG) Beiträge in Höhe von
4.827,78 EUR geltend, die sich wie folgt aufteilen:
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- Risikolebensversicherung: 148,23
EUR
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- Unfallversicherung: 243,55 EUR
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- drei Kapitallebensversicherungen:
4.436,00 EUR
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Die drei Kapitallebensversicherungen waren
vor dem 1.1.2005 abgeschlossen worden.
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Da der gemeinsame Höchstbetrag der
Kläger nach § 10 Abs. 4 Satz 3 EStG aufgrund der
Beiträge des Klägers zur gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung überschritten war, berücksichtigte der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) im Rahmen
der Einkommensteuerfestsetzung die darüber hinausgehenden
(sonstigen) Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG
nicht.
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Den Einspruch der Kläger, mit dem
diese die Verfassungswidrigkeit des gemeinsamen Höchstbetrags
nach § 10 Abs. 4 Satz 3 EStG geltend machten, wies das FA als
unbegründet zurück. Die Klage hatte keinen Erfolg (EFG
2013, 925).
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Mit ihrer Revision verfolgen die
Kläger ihr Begehren weiter, sonstige Vorsorgeaufwendungen
neben den Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen
Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung
als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Sie sind der
Auffassung, auch die in § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG genannten
Sonderausgaben seien in voller Höhe zu berücksichtigen.
Dies ergebe sich schon daraus, dass auch diese Sonderausgaben
unvermeidliche Privatausgaben seien und somit ein Nichtabzug dem
subjektiven Nettoprinzip widerspreche. Die fehlende
Möglichkeit zur Berücksichtigung dieser
Vorsorgeaufwendungen - wie auch des Beitragsanteils für das
Krankengeld - verletze das verfassungsrechtliche Gebot der
Folgerichtigkeit. Der Gesetzgeber habe durch die Aufzählung
der fraglichen Vorsorgeaufwendungen in § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG
diese als unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben akzeptiert.
Faktisch würden aber indisponible Aufwendungen wie etwa die
Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung aufgrund
der Höchstbetragsberechnung des § 10 Abs. 4 EStG von
dieser Abzugsfähigkeit ausgeschlossen. Soweit dies mit dem
Praktikabilitätsprinzip begründet werde, verstoße
dies gegen die Verfassung. Wie bei der Kirchensteuer sei eine
unbeschränkte Abzugsfähigkeit geboten. Ein Hinweis auf
eine eventuell spätere Steuerfreiheit ändere hieran
nichts. Entscheidend bleibe die Zwangsläufigkeit der
Beitragspflicht.
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Die Kläger beantragen, das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Einkommensteuerfestsetzung
2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu
ändern, dass weitere Sonderausgaben in Höhe von 4.828 EUR
zum unbeschränkten Abzug zugelassen werden.
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Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Die
Höchstbetragsregelung des § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG sei
verfassungsgemäß (vgl. die Senatsentscheidung vom
18.11.2009 X R 6/08, BFHE 227, 137, BStBl II 2010, 282 = SIS 10 00 40, und die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG
- vom 13.2.2008 2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125 = SIS 08 16 87 sowie 2
BvR 1220/04, 2 BvR 410/05, BVerfGE 120, 169 = SIS 08 16 85). Der
Gesetzgeber habe im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis gehandelt.
Das subjektive Nettoprinzip sei nicht verletzt. Die Grenze, die
durch das Sozialhilferecht gezogen werde, sei beachtet worden.
Davon zu unterscheiden sei das - insoweit unbeachtliche -
Sozialversicherungsniveau. Durch die Änderung im Gesetz zur
verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von
Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz
Krankenversicherung - BürgEntlG KV - ) vom 16.7.2009 (BGBl I
2009, 1959) habe der Gesetzgeber die maßgebliche
Unterscheidung zwischen den unbeschränkt abziehbaren
Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG und den nur
beschränkt abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10
Abs. 1 Nr. 3a EStG vorgenommen.
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II. Die Revision ist
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Beiträge der
Kläger zu den Vorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1
Nr. 3a EStG sind im Hinblick auf das Überschreiten des
Höchstbetrags des § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG nicht als
Sonderausgaben abziehbar.
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1. Zu den
Vorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG
gehören Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen,
soweit diese nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu
berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen
Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und
Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter § 10
Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStG fallen, zu Unfall- und
Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur
für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu
Versicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
Doppelbuchst. bb bis dd des Einkommensteuergesetzes in der am
31.12.2004 geltenden Fassung (EStG a.F.), wenn die Laufzeit dieser
Versicherungen vor dem 1.1.2005 begonnen hat und ein
Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004 entrichtet
wurde.
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Gemäß
§ 10 Abs. 4 Satz 1 EStG können solche
Vorsorgeaufwendungen und die in § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG
genannten Beiträge zu diesen Kranken- und Pflegeversicherungen
je Kalenderjahr bis insgesamt 2.800 EUR abgezogen werden. Nach Satz
2 der Vorschrift beträgt der Höchstbetrag 1.900 EUR bei
Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen
einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder
Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren
Krankenversicherung Leistungen i.S. des § 3 Nr. 9, 14, 57 oder
62 EStG erbracht werden. Gemäß Satz 3 bestimmt sich bei
zusammenveranlagten Ehegatten der gemeinsame Höchstbetrag aus
der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen der
Sätze 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge.
Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1
Nr. 3 EStG die nach den Sätzen 1 bis 3 des § 10 Abs. 4
EStG zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese
abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen i.S. des §
10 Abs. 1 Nr. 3a EStG scheidet aus.
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2. Angewandt auf den
Streitfall führen diese Regelungen dazu, dass die Kläger
zwar die geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 10
Abs. 4 Satz 4 EStG als Vorsorgeaufwendungen abziehen können.
Ein Abzug der darüber hinaus geltend gemachten (sonstigen)
Vorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG in
Höhe von weiteren 4.828 EUR für eine Risiko-, eine
Unfallversicherung und drei vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen
Kapitallebensversicherungen scheidet jedoch aus (vgl. § 10
Abs. 4 Satz 4 EStG). Die Richtigkeit der Anwendung der vorgenannten
einfachgesetzlichen Regelungen ist zwischen den Beteiligten
unstreitig.
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3. § 10 Abs. 4
EStG ist nicht verfassungswidrig. Weder verletzt die
beschränkte Abziehbarkeit dieser Versicherungsbeiträge
nach § 10 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG (unter a) noch der -
im Streitfall vollumfängliche - Ausschluss des Abzugs von
Vorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG aufgrund
von § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG das Grundgesetz - GG - (unter
b).
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a) Der Senat hat
bereits in seinem Urteil in BFHE 227, 137, BStBl II 2010, 282 = SIS 10 00 40, unter B.II.3. für die bis zur Neuregelung durch das
BürgEntlG KV geltende Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG
a.F. keine Verfassungswidrigkeit der lediglich in beschränktem
Umfang gegebenen Abziehbarkeit der dort genannten
Vorsorgeaufwendungen erkennen können. Dabei handelte es sich
sowohl um die im Streitjahr 2010 in § 10 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m.
§ 10 Abs. 4 EStG (nunmehr) unbeschränkt abziehbaren
Beiträge zu den dort genannten Kranken- und
Pflegeversicherungen wie auch um die seitdem in § 10 Abs. 1
Nr. 3a EStG geregelten (sonstigen) Vorsorgeaufwendungen. Soweit
diese (sonstigen) Vorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1
Nr. 3a EStG betroffen sind, ist der Gesetzgeber nach Ansicht des
Senats auch weiterhin nicht verpflichtet, Beiträge zu diesen
Versicherungen steuerlich freizustellen.
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aa) Eine solche
Verpflichtung besteht nur für Versicherungen, die den Schutz
des Lebensstandards des Steuerpflichtigen in Höhe des
Existenzminimums gewährleisten. Aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art.
20 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG leitet sich dieses Prinzip der
Steuerfreiheit des Existenzminimums (subjektives Nettoprinzip) ab.
Hierzu gehören die Kranken- und Pflegeversicherung, allerdings
nur auf Sozialhilfeniveau (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 125 =
SIS 08 16 87, unter D.II.3.). Auf das (höhere)
Sozialversicherungsniveau ist deshalb nicht abzustellen (vgl.
insoweit auch Senatsurteil in BFHE 227, 137, BStBl II 2010, 282 =
SIS 10 00 40, unter B.I.3.e cc aaa und bbb; s.a. jüngst Urteil
des Bundesfinanzhofs vom 18.6.2015 VI R 45/13, BFHE 250, 138 = SIS 15 19 49, Rz 24).
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bb) Unerheblich ist,
ob andere Kriterien, etwa die faktische oder rechtliche
Zwangsläufigkeit von Beiträgen oder die Notwendigkeit
einzelner Aufwendungen im Rahmen der Daseinsvorsorge vorliegen (so
bereits BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 125 = SIS 08 16 87, Rz
104). Den vereinzelten Literaturstimmen (Söhn,
Vorsorgeaufwendungen und einkommensteuerliches Existenzminimum, FS
Lang (2010), S. 559 (561); Schulemann, Sonderausgabenabzug von
Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung,
Karl-Bräuer-Institut Nr. 56, S. 7, 13 f., 19), die
hinsichtlich des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen als Folge des
subjektiven Nettoprinzips auf die Absicherung von einer Krankheit
oder Pflegebedürftigkeit zumindest vergleichbaren
existentiellen Lebensrisiken abstellen, vermag der Senat aufgrund
der eindeutigen Rechtsprechung des BVerfG nicht zu
folgen.
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cc) Soweit ein
unbeschränkter Abzug der Beiträge zu Kranken- und
Pflegeversicherungen geboten ist, ist der Gesetzgeber diesem Gebot
durch die Neuregelung in § 10 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 10
Abs. 4 EStG gerecht geworden.
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dd)
Demgegenüber war der Gesetzgeber aufgrund der dargestellten
Rechtsprechung des BVerfG nicht verpflichtet, die in § 10 Abs.
1 Nr. 3a EStG genannten Vorsorgeaufwendungen überhaupt (als
Sonderausgaben) zum Abzug zuzulassen.
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(1) Nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG in der bis zum
Veranlagungszeitraum 2009 gültigen Fassung sowie nunmehr nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG sind Kapitalversicherungen als
Sonderausgaben grundsätzlich berücksichtigungsfähig
(geblieben). Allerdings kann es nach § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG
nunmehr - wie vorliegend geschehen - dazu kommen, dass diese
Versicherungsbeiträge anders als in den Vorjahren der
Höhe nach überhaupt nicht mehr als Sonderausgaben
abziehbar sind. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese
Umstellung sind nicht erkennbar (ebenso Kulosa in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 10 EStG Rz 400).
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Soweit dies im Einzelfall zu einer
ungünstigeren steuerlichen Behandlung führt, ist dies als
Folge der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit hinzunehmen -
besteht doch zugunsten des Steuerpflichtigen weiterhin die
Möglichkeit zur Günstigerprüfung nach § 10 Abs.
4a EStG. Hierdurch wird der langfristigen Planungssicherheit des
Steuerpflichtigen ausreichend Rechnung getragen.
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(2) In Bezug auf die
steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen zur
Arbeitslosenversicherung und zum Krankengeld vertrat der Senat
bereits für die Rechtslage bis zur Neuregelung des
Sonderausgabenabzugs durch das BürgEntlG KV diese Ansicht. So
heißt es im Senatsurteil in BFHE 227, 137, BStBl II 2010, 282
= SIS 10 00 40, unter B.II.3.b cc:
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„Ebenfalls
ist es verfassungsrechtlich nicht notwendig, Beiträge zu
Arbeitslosenversicherungen steuerlich zum Abzug zuzulassen
(zutreffend Myßen/Wolter, Neue Wirtschaftsbriefe 2009, 2313,
2326 f.). Maßgebend für den Umfang der steuerlichen
Verschonung von Versicherungsbeiträgen zur Sicherung des
Existenzminimums ist wie bereits dargelegt der Leistungskatalog der
Sozialhilfe. Dieser erfasst zwar die Absicherung im Krankheits- und
Pflegefall, nicht aber den Schutz gegen Lohnausfall. Das BVerfG hat
in seinem Beschluss in BVerfGE 120, 125 = SIS 08 16 87
ausdrücklich hervorgehoben, dass die sozialhilferechtlichen
Bestimmungen die Gewährung von Krankengeld nicht vorsehen
(unter D.IV.1.a der Gründe). Dementsprechend ist eine
steuerliche Freistellung von Krankenversicherungsbeiträgen,
soweit sie den Anspruch auf Krankengeld betreffen, zur Absicherung
des Existenzminimums verfassungsrechtlich nicht geboten. Nichts
anderes kann für Arbeitslosenversicherungsbeiträge
gelten, da sich sowohl die Höhe des Krankengelds als auch der
Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der Höhe des
Arbeitsentgelts richtet (vgl. § 132 Abs. 1 des Dritten Buch
Sozialgesetzbuch und § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Das
Arbeitslosengeld dient ebenso wie das Krankengeld nicht der
Absicherung des Existenzminimums, sondern der Erlangung einer
Lohnersatzleistung.“
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An dieser Ansicht
hält der Senat auch im Hinblick auf die Neuregelung ab dem
Streitjahr fest (vgl. zur Abziehbarkeit von Beiträgen zur
Arbeitslosenversicherung auch das Senatsurteil vom 23.1.2013 X R
32/08, BFHE 240, 202, BStBl II 2013, 423 = SIS 13 11 47, unter
B.II.3., m.w.N.).
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(3) Soweit die von
den Klägern geltend gemachten Beiträge zu Risiko- bzw.
Unfallversicherungen betroffen sind, verweist der Senat auf seine
Ausführungen im Senatsurteil in BFHE 227, 137, BStBl II 2010,
282 = SIS 10 00 40, unter B.II.3.b).
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ee) Die
unterschiedliche Höhe der in § 10 Abs. 4 Sätze 1 bis
3 EStG genannten Höchstbeträge ist nach Ansicht des
Senats verfassungsgemäß. Insoweit verweist er auf seine
Ausführungen zu der bis zur Neuregelung des § 10 Abs. 4
EStG geltenden Norm im Senatsurteil vom 23.1.2013 X R 43/09 (BFHE
240, 147, BStBl II 2013, 608 = SIS 13 08 23, unter II.2.). Die
Erhöhungen der Höchstbeträge von 2.400 EUR auf 2.800
EUR (§ 10 Abs. 4 Satz 1 EStG) bzw. von 1.500 EUR auf 1.900 EUR
(§ 10 Abs. 4 Satz 2 EStG) führt zu keiner
Veränderung der verfassungsrechtlichen
Einschätzung.
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b) Ist der
Gesetzgeber nach den unter II.3.a gemachten Ausführungen nicht
verpflichtet, die in § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG genannten
(sonstigen) Vorsorgeaufwendungen zum Abzug zuzulassen, können
folglich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die
Möglichkeit des vollständigen Ausschlusses dieser
Vorsorgeaufwendungen durch den neugeschaffenen § 10 Abs. 4
Satz 4 EStG bestehen. Vielmehr entspricht diese Neuregelung in
§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG mit der in den meisten Fällen
faktischen Folge des Nichtabzugs der sonstigen Vorsorgeaufwendungen
dem Gebot der Folgerichtigkeit.
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aa) Im Bereich des
Steuerrechts, insbesondere des Einkommensteuerrechts, wird die
Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an
die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es als
rechtlich gleich qualifiziert, neben dem Gebot der Ausrichtung der
Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit auch
durch das Gebot der Folgerichtigkeit begrenzt. Dieses besagt, dass
bei der Ausgestaltung der Steuerlast am Prinzip des
steuerrechtlichen Ausgangstatbestands die einmal getroffene
Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der
Belastungsgleichheit umgesetzt wird (BVerfG-Beschluss vom 6.7.2010
2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268 = SIS 10 19 16, unter C.I.2.a). Als
Ausnahme hiervon hat das BVerfG u.a. die Typisierungs- und
Vereinfachungserfordernisse des Gesetzgebers anerkannt. Denn jede
gesetzliche Regelung muss verallgemeinern und dabei von einer
möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und
Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung
ausgehen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 126, 268 = SIS 10 19 16,
unter C.I.2.b).
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bb) Entgegen
der Auffassung der Kläger verletzt der Gesetzgeber nicht das
Gebot der Folgerichtigkeit, wenn er neben den
Krankenversicherungsbeiträgen auch andere sonstige
Vorsorgeaufwendungen dem Sonderausgabenabzug zugewiesen hat, diese
sich aber regelmäßig steuerlich nicht auswirken.
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Der Gesetzgeber hat den verfassungsrechtlichen
Vorgaben folgend Krankenversicherungsbeiträge, welche die
Basisversorgung betreffen, in vollem Umfang steuerlich als
Sonderausgaben für abziehbar erklärt. Dies hinderte ihn
indessen nicht, höhere Krankenversicherungsbeiträge und
andere sonstige Vorsorgeaufwendungen in einer Gruppe
„sonstige Vorsorgeaufwendungen“ zusammenzufassen
und einen Sonderausgabenabzug bis zu einem Höchstbetrag
vorzusehen. Dass dies in einer Vielzahl von Fällen im Ergebnis
dazu führt, dass neben den
Krankenversicherungsbasisbeiträgen sonstige
Vorsorgeaufwendungen nicht abziehbar sind, entspricht der
gesetzlichen Systematik hinsichtlich der nur im beschränkten
Umfang abziehbaren Sonderausgaben.
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c) Etwas anderes
ergibt sich entgegen dem Klägervorbringen auch nicht aus der
unbeschränkten Abziehbarkeit der (gezahlten) Kirchensteuer
nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Kirchensteuern und
Vorsorgeaufwendungen sind nicht vergleichbar.
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d) Aus dem
Senatsurteil vom 15.5.2013 X R 18/10
(BFHE 241, 506, BStBl II 2014, 25 = SIS 13 25 75) zur Abziehbarkeit von Beiträgen zur
Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister (VdBS) ergibt
sich ebenfalls nichts Gegenteiliges. Soweit der Senat das
Vorbringen der Kläger richtig versteht, meinen diese, bereits
aus der Zwangsläufigkeit der Beitragspflicht zur VdBS
müsse sich eine unbegrenzte Abzugsmöglichkeit der
Beiträge als Sonderausgaben ergeben.
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Unabhängig
davon, dass vorliegend eine solche Zwangsläufigkeit in Bezug
auf die streitigen Versicherungsbeiträge zu einer
Risikolebensversicherung, einer privaten Unfallversicherung und
drei Kapitallebensversicherungen nicht erkennbar ist, hat der Senat
gerade in der Entscheidung in BFHE 241, 506, BStBl II 2014, 25 =
SIS 13 25 75 darauf verwiesen, der Gesetzgeber sei
verfassungsrechtlich nicht deswegen verpflichtet, Beiträge als
Sonderausgaben unbeschränkt zum Abzug zuzulassen, weil die
Mitgliedschaft zwangsläufig ist (vgl. Senatsurteil in BFHE
241, 506, BStBl II 2014, 25 = SIS 13 25 75, unter II.3. mit Hinweis
auf BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 125 = SIS 08 16 87, unter
D.II.3.).
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4. Da der erkennende
Senat die Regelungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3a i.V.m. § 10
Abs. 4 Satz 4 EStG nicht für verfassungswidrig hält,
war das Revisionsverfahren nicht
auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG zur
Verfassungsmäßigkeit dieser einfachgesetzlichen
Abzugsbeschränkung nach Art. 100 Abs. 1 GG
einzuholen.
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5. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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