Die Revision der Kläger gegen das Urteil
des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22.1.2013 8 K 1103/12
= SIS 13 31 47 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu
tragen.
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I. Streitig ist, ob bei der Berechnung der
nach § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F.
des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung
(BürgEntlG KV) vom 16.7.2009 (BGBl I 2009, 1959)
abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen die Einkünfte und
Bezüge der unterhaltenen Person um die Arbeitnehmeranteile zur
gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zur
Krankenversicherung in Höhe von 4 % des Beitragssatzes
für Leistungen, die über das sozialhilferechtliche Niveau
der Krankenversorgung hinausgehen, zu mindern sind.
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Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte
Ehegatten. Der Kläger ist der Vater des 1983 geborenen Kindes
X, das im Streitjahr im Haushalt der Kläger wohnte und vom
Vater unterhalten wurde.
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Das Kind befand sich im Streitjahr in
Ausbildung und erhielt eine Ausbildungsvergütung von 7.944 EUR
brutto. Sein Arbeitgeber zog hiervon die Arbeitnehmeranteile zur
gesetzlichen Krankenversicherung (627,56 EUR), Pflegeversicherung
(97,32 EUR), Rentenversicherung (790,48 EUR) und
Arbeitslosenversicherung (111,24 EUR) ab.
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Die Kläger machten in ihrer
Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2010)
Unterhaltsaufwendungen nach § 33a EStG i.d.F. des
BürgEntlG KV für das Kind in Höhe von 3.231 EUR
geltend. Ihre Gesamtaufwendungen für das Kind gaben sie mit
8.004 EUR an. Die Einkünfte und Bezüge des Kindes in
Höhe von 5.397,40 EUR berechneten sie wie folgt:
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Bruttoarbeitslohn
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7.944,00 EUR
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- Krankenversicherung
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- 627,56 EUR
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- Pflegeversicherung
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- 97,32 EUR
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- Rentenversicherung
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- 790,48 EUR
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- Arbeitslosenversicherung
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- 111,24 EUR
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- Arbeitnehmerpauschbetrag
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- 920,00 EUR
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= Einkünfte des Kindes
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5.397,40 EUR
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) ließ im Einkommensteuerbescheid 2010
lediglich Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 2.329 EUR zu. Bei
der Berechnung der steuererheblichen Unterhaltsaufwendungen
erhöhte er den Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a
Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV um 100 % und nicht,
wie in § 33a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz
4 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV vorgesehen, lediglich um 96 %
der Arbeitnehmeranteile für die gesetzliche Kranken- und
Pflegeversicherung. Die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen
Renten- und Arbeitslosenversicherung setzte das FA hingegen nicht
an.
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Die dagegen erhobene Klage wies das
Finanzgericht (FG) ab. Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 seien zwar
die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, nicht aber
andere unvermeidbare Versicherungsbeiträge wie Renten- und
Arbeitslosenversicherung bei der Berechnung der abzugsfähigen
Unterhaltsaufwendungen zu berücksichtigen. Der bislang in
§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG a.F. (jetzt: Satz 5) enthaltene
Verweis auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. sei entfallen.
Deshalb seien bei der Berechnung der nach § 33a Abs. 1 EStG
i.d.F. des BürgEntlG KV beim Steuerpflichtigen
abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen die Einkünfte und
Bezüge der unterhaltenen Person weder um die
Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung und
Arbeitslosenversicherung sowie zur Krankenversicherung in Höhe
von 4 % des Beitragssatzes für Leistungen, die über das
sozialhilferechtliche Niveau der Krankenversorgung hinausgehen, zu
mindern noch erhöhe sich der Höchstbetrag nach § 33a
Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV um diese
Beiträge. Eine Berücksichtigung dieser Beiträge sei
zumindest im Streitfall verfassungsrechtlich auch nicht geboten
(EFG 2014, 50 = SIS 13 31 47).
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Mit der Revision rügen die Kläger
die Verletzung materiellen Rechts. Insbesondere sei ein
Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs.
1 des Grundgesetzes (GG) zu beklagen.
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Sie beantragen, das Urteil des FG
Baden-Württemberg vom 22.1.2013 8 K 1103/12 und die
Einspruchsentscheidung vom 22.2.2012 aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid 2010 - zuletzt - vom 26.10.2011 dahingehend
abzuändern, dass im Rahmen des § 33a EStG i.d.F. des
BürgEntlG KV Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 3.230,60
EUR berücksichtigt werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen ist dem
Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten. Es unterstützt das
Vorbringen des FA, ohne einen Antrag zu stellen.
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II. Die Revision der Kläger ist
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
FGO). Das FG hat zutreffend darauf erkannt, dass bei der Berechnung
der nach § 33a Abs. 1 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV
abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen die Arbeitnehmeranteile
zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie 4 % des
Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung für
Leistungen, die über das sozialhilferechtliche Niveau der
Krankenversorgung hinausgehen, nicht von den nach § 33a Abs. 1
Satz 5 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV anzurechnenden
Einkünften und Bezügen der unterhaltenen Person in Abzug
zu bringen sind.
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1. Erwachsen dem Steuerpflichtigen
Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen
oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich
unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die
Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen
bis zu 8.004 EUR im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der
Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG
i.d.F. des BürgEntlG KV). Der Unterhaltshöchstbetrag
erhöht sich gemäß § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG
i.d.F. des BürgEntlG KV um den Betrag der im jeweiligen
Veranlagungszeitraum nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.d.F. des
BürgEntlG KV für die Absicherung der
unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt
nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die
bereits (beim Unterhaltsverpflichteten) nach § 10 Abs. 1 Nr. 3
Satz 1 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV anzusetzen sind. Hat die
unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so
vermindert sich nach § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG i.d.F. des
BürgEntlG KV die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten
Beträge (Unterhaltshöchstbetrag) um den Betrag, um den
diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 EUR im
Kalenderjahr übersteigen.
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a) Anrechenbare „andere
Einkünfte“ i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG
i.d.F. des BürgEntlG KV sind nach allgemeiner Meinung die nach
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden
Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 EStG; Verlustabzüge
nach § 10d EStG, Sonderausgaben und außergewöhnliche
Belastungen sind nicht zu berücksichtigen (Schmidt/Loschelder,
EStG, 34. Aufl., § 33a Rz 26; Hufeld, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33a Rz B 63 f.;
Pfirrmann in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 33a EStG Rz 94;
Blümich/K. Heger, § 33a EStG Rz 208; Mellinghoff in
Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 33a Rz 19). Denn der Begriff der
Einkünfte in § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG i.d.F. des
BürgEntlG KV entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs.
2 Satz 1 EStG. Innerhalb desselben Gesetzes ist eine einheitliche
Auslegung von Grundbegriffen des Einkommensteuerrechts geboten,
soweit nicht zwingende Gründe eine unterschiedliche Auslegung
erfordern (Senatsurteil vom 26.3.2013 VI R 22/11, BFHE 240, 400,
BStBl II 2013, 631 = SIS 13 14 84, m.w.N.).
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Danach erhöhen Arbeitnehmeranteile zur
Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und
Rentenversicherung die anrechenbaren Einkünfte i.S. des §
33a Abs. 1 Satz 5 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV. Sie stellen
nach allgemeiner Meinung eine Gegenleistung für die Erbringung
der Arbeitsleistung dar und zählen damit zu den Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit (Senatsbeschluss vom 19.5.2004 VI B
120/03, BFH/NV 2004, 1263 = SIS 04 32 82, m.w.N.). Sie fließen
dem Arbeitnehmer auch dann zu, wenn sie nicht in seinen
Verfügungsbereich gelangen, weil der Arbeitgeber die
Arbeitnehmeranteile an der Sozialversicherung unmittelbar an die
Sozialkassen abführt. Da es sich insoweit nicht um
Werbungskosten, sondern - soweit steuererheblich - um
Sonderausgaben handelt, können die streitigen Aufwendungen bei
der Einkünfteermittlung nicht in Abzug gebracht werden.
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b) Der Umstand, dass diese Einnahmen
gesetzlich verwendungsgebunden und die Einkünfte des
Unterhaltsempfängers insoweit nicht frei verfügbar sind,
ist bei der Einkünfteermittlung nach § 2 Abs. 2 EStG und
damit auch im Rahmen des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG i.d.F. des
BürgEntlG KV unerheblich. Einkünfte sind daher auch dann
i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV
anrechenbar, wenn und soweit der unterhaltsberechtigte
Empfänger damit seinen Lebensunterhalt (Nahrung, Kleidung,
Hygiene, Hausrat, Wohnung und Heizung) nicht bestreiten kann, weil
er (langfristige) vertragliche Verpflichtungen eingegangen ist,
zwangsläufige (beispielsweise als außergewöhnliche
Belastungen abziehbare) Ausgaben tätigt (HHR/Pfirrmann, §
33a EStG Rz 94) oder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renten-
und Arbeitslosenversicherung oder Krankenversicherung für
Leistungen, die über das sozialhilferechtliche Niveau der
Krankenversorgung hinausgehen, bestreiten muss.
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c) Der Wortlaut des § 33a Abs. 1 EStG
i.d.F. des BürgEntlG KV ist insoweit eindeutig. Deshalb sind
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ab dem
Veranlagungszeitraum 2010 nicht (mehr) einkünftemindernd zu
berücksichtigen.
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aa) Der Gesetzgeber hat mit dem
Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung den in § 33a
Abs. 1 Satz 4 EStG a.F. (jetzt: Satz 5) enthaltenen Verweis auf
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. gestrichen. Nach dieser
Vorschrift wurde ein Kind nur berücksichtigt, wenn es
Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts
oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht
mehr als 7.680 EUR im Kalenderjahr hatte. Den auch für
Einkünfte geltenden Relativsatz „die zur Bestreitung
des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet
sind“ legte der Senat im Anschluss an den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11.1.2005 2 BvR 167/02
(BVerfGE 112, 164 = SIS 05 30 28) verfassungskonform dahin aus,
dass die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
(einschließlich der Renten- und Arbeitslosenversicherung) auch
bei der Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte im Rahmen des
§ 33a EStG a.F. abzuziehen waren (Urteil vom 26.3.2009 VI R
60/08, BFH/NV 2009, 1418 = SIS 09 26 54, unter II.2.a). Die
Finanzverwaltung hatte sich dem angeschlossen (R 32.10 Abs. 1 Satz
2 der Einkommensteuer-Richtlinien).
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bb) Mit dem Bürgerentlastungsgesetz
Krankenversicherung ist dieser Verweis auf § 32 Abs. 4 Satz 2
EStG a.F. und damit jeglicher positivrechtliche
Anknüpfungspunkt für eine einkünftemindernde
Berücksichtigung der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen
Sozialversicherung jedoch entfallen. Der Verweis des Gesetzgebers
auf „andere“ Mittel der „unterhaltenen
Person“ kann nicht dahin gedeutet werden, dass lediglich
zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Mittel den
steuerlichen Entlastungsbetrag abschmelzen sollen und damit
Einkünfte, die bestimmungsgemäß nicht der
Bestreitung des Unterhalts dienen, - wie die gesetzlich
geschuldeten Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge des
Arbeitnehmers - von vornherein nicht verfügbar sind und daher
nicht als „andere“ Einkünfte in Betracht
kommen (a.A. Hufeld, a.a.O., § 33a Rz B 63 f.). Das Wort
„andere“ bezieht sich vielmehr auf
Einkünfte und Bezüge, die der Unterhaltsempfänger
neben den Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen erzielt (so
auch HHR/ Pfirrmann, § 33a EStG Rz 92). Der Rechtsgedanke des
vormaligen § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, nach dem nur
Einkünfte, „die zur Bestreitung des Unterhalts oder
der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind“,
anzurechnen sind, lässt sich hieraus nicht ableiten.
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d) Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der
Vorschrift sind demnach die Einkünfte des
Unterhaltsempfängers nach § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG i.d.F.
des BürgEntlG KV ab dem Veranlagungszeitraum 2010 weder um die
gesetzlich geschuldeten Renten- und
Arbeitslosenversicherungsbeiträge noch um die Beiträge
zur (gesetzlichen) Kranken- und Pflegeversicherung, soweit diese
nicht über § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des
BürgEntlG KV Berücksichtigung gefunden haben, zu mindern
(HHR/Pfirrmann, § 33a EStG Rz 96; Pust in Littmann/Bitz/Pust,
Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 33a Rz 196;
Myßen/Wolter, Neue Wirtschafts-Briefe 2009, 3900; H 33a.1 des
Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs; a.A. Hufeld, a.a.O., §
33a Rz B 63 f.; Schmidt/Loschelder, a.a.O., § 33a Rz 27;
Fuhrmann in Korn, § 33a EStG Rz 35.1; Endert in Frotscher,
EStG, Freiburg 2011, § 33a Rz 48, 34; Sächsisches FG,
Urteil vom 14.8.2013 2 K 946/13, EFG 2013, 1921 = SIS 13 28 77).
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2. Entgegen der Ansicht der Kläger ist
§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV auch
nicht einer verfassungskonformen Auslegung dahin zugänglich,
dass sämtliche zweckgebundenen Mittel des
Unterhaltsempfängers und damit insbesondere auch die
streitigen Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung
beim Unterhaltsempfänger einkünftemindernd zu
berücksichtigen sind. Denn nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs (BFH) ist es ausgeschlossen, ein Gesetz gegen
seinen ausdrücklichen Wortlaut und gegen den erkennbaren
Willen des Gesetzgebers, der vorliegend ausweislich der
Gesetzesmaterialien nur darauf abzielt, die Einkünfte des
Unterhaltsempfängers um existenznotwendige Beiträge zur
Krankenversicherung, nicht dagegen um die streitigen
Arbeitnehmerbeiträge in die gesetzliche Sozialversicherung zu
mindern (vgl. BTDrucks 16/12254, S. 26), verfassungskonform
auszulegen (z.B. BFH-Urteil vom 27.3.2012 I R 62/08, BFHE 236, 543,
BStBl II 2012, 745 = SIS 12 13 76).
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3. Eine dahingehende Auslegung ist auch nicht
geboten. Denn der Umstand, dass die Arbeitnehmeranteile zur
Sozialversicherung und damit auch die streitigen Beiträge
nicht (mehr) von den anrechenbaren Einkünften i.S. des §
33a Abs. 1 Satz 5 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV in Abzug zu
bringen sind, begründet keinen Verfassungsverstoß;
insbesondere ist - entgegen der Auffassung der Revision - der
allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt.
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a) Die Kläger verkennen, dass § 33a
Abs. 1 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV Unterhaltsleistungen der
Steuerpflichtigen in nämlicher Weise entlastet, soweit sie
ihnen zwangsläufig entstehen. Die Vorschrift trägt
gleichheitskonform der verminderten subjektiven
Leistungsfähigkeit der Unterhaltsleistenden insoweit Rechnung,
als sie Unterhaltsaufwendungen erbringen, die zur Abdeckung des
steuerlichen Existenzminimums eines Unterhaltsempfängers
jenseits seiner eigenen Einkünfte und Bezüge erforderlich
sind. Ein Mehr an steuerlicher Entlastung des Unterhaltsleistenden
ist verfassungsrechtlich nicht geboten (Schmidt/Loschelder, a.a.O.,
§ 33a Rz 1; Hufeld, a.a.O., § 33a Rz A 1; HHR/Pfirrmann,
§ 33a EStG Rz 4; Mellinghoff, a.a.O., § 33a Rz 3).
Folgerichtig lässt das Gesetz Unterhaltsaufwendungen in
Höhe des Grundfreibetrags, der das sächliche
Existenzminimum abbildet, ab dem Veranlagungszeitraum 2010
gegebenenfalls erhöht um die Beiträge für eine
sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversicherung des
Unterhaltsempfängers zum Abzug nach § 33a EStG i.d.F. des
BürgEntlG KV zu. Denn der Aufwand für die gesundheitliche
Mindestversorgung ist Teil des steuerlich zu verschonenden
Existenzminimums des Unterhaltsempfängers (BVerfG-Beschluss
vom 13.2.2008 2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125 = SIS 08 16 87) und
verlangt deshalb insoweit nach einer Steuerfreistellung des
Unterhaltsleistenden.
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b) Die gesetzlich geschuldeten
Arbeitnehmeranteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung
zählen hierzu hingegen nicht. Vorsorgeaufwendungen sind nur
dann Teil des steuerlichen Existenzminimums, wenn sie vom
sozialhilferechtlichen Leistungsniveau umfasst sind. Anders als die
Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversorgung sind die
Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht
integraler Bestandteil des Leistungskatalogs der Sozialhilfe. Sie
sind deshalb von Verfassungs wegen weder dem erhöhten
Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG
i.d.F. des BürgEntlG KV hinzuzurechnen noch von den
Einkünften und Bezügen des Unterhaltsempfängers
abzuziehen.
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c) Dementsprechend lässt sich entgegen
der Auffassung der Revision aus dem Gebot der Folgerichtigkeit
nicht allgemein ableiten, dass die anrechenbaren Einkünfte des
Unterhaltsempfängers unter dem Gesichtspunkt der
„Zwangsläufigkeit“ um Ausgaben bis zur
Höhe der Pflichtsozialversicherungsbeiträge zu
„bereinigen“ sind. Denn das Prinzip der
Steuerfreiheit des Existenzminimums gewährleistet dem
Steuerpflichtigen und damit auch dem Unterhaltsempfänger
lediglich einen Schutz des Lebensstandards auf Sozialhilfe-, nicht
aber auf Sozialversicherungsniveau (BVerfG-Beschluss in BVerfGE
120, 125 = SIS 08 16 87).
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Eine Entscheidung des BVerfG nach Art. 100
Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 1 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ist daher nicht einzuholen.
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4. Nichts anderes folgt aus der Entscheidung
des BVerfG zur Familienbesteuerung in BVerfGE 112, 164 = SIS 05 30 28. Danach verstößt die Einbeziehung von
Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in die
Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag
gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. zu Lasten der
unterhaltsverpflichteten Eltern zwar gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser zum Kindergeldrecht
ergangene Grundsatz ist aber nicht auf die Berechnung des
Unterhaltshöchstbetrags nach § 33a Abs. 1 EStG i.d.F. des
BürgEntlG KV zu übertragen.
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Der Gesetzeszweck des § 33a Abs. 1 EStG
i.d.F. des BürgEntlG KV unterscheidet sich von demjenigen des
§ 32 Abs. 4 EStG a.F. Anders als bei § 32 Abs. 4 EStG
a.F., der - neben dem Schutz des Familienexistenzminimums -
maßgeblich auch auf die
„Familienförderkomponente“ des Kindergelds
abzielt, ist § 33a Abs. 1 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV
vorrangig auf die steuerliche Berücksichtigung von
„zwangsläufigem“ Unterhaltsaufwand beim
Steuerpflichtigen ausgerichtet. § 33a Abs. 1 EStG i.d.F. des
BürgEntlG KV soll dem subjektiven Nettoprinzip gerecht werden,
indem er die „zwangsläufigen“
Unterhaltsaufwendungen beim Steuerpflichtigen berücksichtigt
(Schmidt/ Loschelder, a.a.O., § 33a Rz 1; Hufeld, a.a.O.,
§ 33a Rz A 1; HHR/ Pfirrmann, § 33a EStG Rz 4;
Mellinghoff, a.a.O., § 33a Rz 3).
„Zwangsläufig“ sind nach den Vorgaben des
BVerfG die Unterhaltsaufwendungen nur bis zur Höhe des
sozialhilferechtlichen Existenzminimums. Das darüber
hinausgehende Sozialversicherungsniveau der unterhaltsberechtigten
Person ist davon nicht erfasst (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120,
125 = SIS 08 16 87).
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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