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I. Streitig ist, ob die Beiträge zur
Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister (VdBS) in den
Streitjahren 2005 bis 2007 nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
bzw. b des Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre (EStG
a.F.) als Sonderausgaben abgezogen werden können.
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Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger), selbständiger Schornsteinfegermeister und in
den Streitjahren rentenversicherungspflichtig, war seit seiner
Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger Pflichtmitglied der
VdBS.
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Die vom Kläger im Rahmen seiner
Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre neben
seinen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
(Rentenversicherungsbeiträgen) geltend gemachten Zahlungen an
die VdBS in Höhe von 7.048 EUR (2005), 7.116 EUR (2006) und
7.184 EUR (2007) wurden vom Beklagten und Revisionsbeklagten
(Finanzamt - FA - ) lediglich im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 3
EStG a.F. als beschränkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen
berücksichtigt. Die Rentenversicherungsbeiträge wurden
als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG
a.F. abgezogen.
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Die Einsprüche, mit denen der
Kläger die Anerkennung der Zahlungen an die VdBS als
Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bzw. b
EStG a.F. begehrte, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies
die Klage mit dem in EFG 2010, 1990 = SIS 10 24 73
veröffentlichten Urteil als unbegründet ab.
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Der Kläger macht mit der Revision die
Verletzung materiellen Rechts geltend. Die VdBS sei eine
berufsständische Versorgungseinrichtung i.S. des § 10
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F. Andernfalls sei die Regelung des
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F. einschlägig. Das
gelte unabhängig vom - zu engen - Wortlaut dieser Vorschrift
und der Finanzierung der Versorgung im Wesentlichen durch ein
Umlageverfahren. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der
Zahlungen an die VdBS ergebe sich letztlich aus dem allgemeinen
Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes
(GG).
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Der Kläger beantragt
sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Einkommensteuerfestsetzungen 2005 bis 2007, jeweils in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 27.1.2009 für 2005 und der
Einspruchsentscheidungen vom 9.2.2009 für 2006 und 2007
dahingehend zu ändern, dass die an die VdBS geleisteten
Beträge als Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10
Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. berücksichtigt werden.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Es vertritt die Auffassung, die VdBS sei
keine berufsständische Versorgungseinrichtung i.S. von §
10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F., da sie kein vollständiges
Ersatzsystem gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung
sei.
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II. Die Revision ist unbegründet und
deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Zu Recht hat das FG entschieden, dass die
Beiträge an die VdBS keine Vorsorgeaufwendungen
gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F. sind.
Es handelt sich bei der VdBS zwar um eine
„berufsständische Versorgungseinrichtung“
im Sinne dieser Vorschrift, diese erbringt aber keine den
gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen (dazu
unten 1.). Ein Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG
a.F. scheidet aus, da von der VdBS keine eigene kapitalgedeckte
Altersvorsorge aufgebaut worden ist (dazu unten 2.). Die Verletzung
des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht
erkennbar (dazu unten 3.).
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1. Zu den Vorsorgeaufwendungen
gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F.
gehören neben den Beiträgen zur gesetzlichen
Rentenversicherung oder zu den landwirtschaftlichen Alterskassen
auch Beiträge zu berufsständischen
Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen
vergleichbare Leistungen erbringen.
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a) Der Begriff der
„berufsständischen
Versorgungseinrichtungen“ wird in § 6 Abs. 1 Nr. 1
des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) legal definiert.
Danach ist eine „berufsständische
Versorgungseinrichtung“ eine öffentlich-rechtliche
Versicherungseinrichtung oder eine Versorgungseinrichtung einer
Berufsgruppe.
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Die VdBS ist eine solche Einrichtung. Sie ist
gemäß § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das
Schornsteinfegerwesen i.d.F. der Streitjahre (SchfG a.F.) eine
bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen
Rechts. Nach § 35 SchfG a.F. ist jeder
Bezirksschornsteinfegermeister Mitglied.
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b) Die Berücksichtigung der Beiträge
an eine berufsständische Versorgungseinrichtung setzt nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F. weiter voraus, dass
diese Versorgungseinrichtung den gesetzlichen Rentenversicherungen
vergleichbare Leistungen erbringt. Vergleichbare Leistungen liegen
vor, wenn die Versorgungsleistungen nach Art und Funktion
vergleichbar sind.
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aa) Maßstab für die Frage, unter
welchen Voraussetzungen vergleichbare Leistungen im Sinne dieser
Vorschrift vorliegen, ist dabei die von den gesetzlichen
Rentenversicherungen gewährleistete Basisversorgung.
Beiträge zu anderen Altersversorgungssystemen sind auf der
Grundlage des von der Sachverständigenkommission erarbeiteten
Drei-Schichten-Modells (vgl. auch den Abschlussbericht der
Sachverständigenkommission zur Neuordnung der
steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und
Altersbezügen - Sachverständigenkommission -,
Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen, Bd. 74, S. 4
f., 13 ff.) nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG
abziehbar.
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bb) Diese Unterscheidung entspricht auch der
Konzeption des Gesetzgebers.
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Während zunächst der Gesetzentwurf
der Fraktionen der SPD und von Bündnis 90/Die Grünen
(BTDrucks 15/2150, 5) in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des
Entwurfs des EStG nur die Beiträge zu den gesetzlichen
Rentenversicherungen und den landwirtschaftlichen Alterskassen als
Sonderausgaben vorsah, erfolgte auf Vorschlag des Finanzausschusses
eine Ausweitung auf die berufsständischen
Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen
vergleichbare Leistungen erbringen (BTDrucks 15/2986, 11). Dies
wurde damit begründet, dass die berufsständischen
Versorgungseinrichtungen ein auf öffentlich-rechtlicher
Grundlage beruhendes Ersatzsystem zur gesetzlichen
Rentenversicherung darstellten. Voraussetzung sei jedoch ein der
gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbares Leistungsspektrum
(BTDrucks 15/3004, 17).
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cc) Ausgehend hiervon kann es deshalb für
die Berücksichtigung von Beiträgen zu einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung nicht ausreichen,
dass diese allein der Art nach vergleichbare Leistungen
bereitstellt. Eine Gleichstellung der Beiträge zu diesen
berufsständischen Versorgungseinrichtungen kann nur vorliegen,
wenn diese die Funktion der Basisversorgung in Form eines
Ersatzsystems übernehmen.
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c) Die Basisversorgung wird im Fall der
Versorgung der Mitglieder der VdBS durch die gesetzliche
Rentenversicherung gewährleistet; die Leistungen der VdBS
dienen nur der Ergänzung der Leistungen der gesetzlichen
Rentenversicherung. Die VdBS ist schon nach der Formulierung des
§ 34 Abs. 1 SchfG a.F. nur eine Zusatzversorgung.
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aa) Anders als bei den Versorgungswerken der
verkammerten freien Berufe schafft die Mitgliedschaft in der VdBS
nicht die Möglichkeit, von der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht befreit zu werden. Grundsätzlich
unterliegen zwar auch die Mitglieder der freien Berufe der
gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Sie können aber
hiervon befreit werden. Die Voraussetzungen für eine solche
Befreiung regelt § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Hiernach ist
eine solche Befreiung unter den weiteren Voraussetzungen des §
6 Abs. 2, Abs. 3 SGB VI nur für die
Rentenversicherungspflichtigen möglich, die neben der
Mitgliedschaft in einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung auch Mitglieder einer berufsständischen
Kammer sind. Einem verkammerten Beruf gehören die
Bezirksschornsteinfegermeister indes nicht an.
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bb) Eine Befreiung von der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs.
1 Nr. 4 SGB VI. Bezirksschornsteinfegermeister können selbst
dann nicht befreit werden, wenn sie wie andere selbständige
Handwerker für mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge in die
gesetzliche Rentenversicherung entrichtet haben.
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d) Unerheblich ist im Rahmen des § 10
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F., dass die Gesamtversorgung der
Bezirksschornsteinfeger - worauf der Kläger hinweist - eine
Altersversorgung nach beamtenversorgungsrechtlichen Gesichtspunkten
gewährleisten soll. Die Vorschrift sieht ausdrücklich
(nur) eine Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rentenversicherung
vor.
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2. Ein Abzug der Beiträge zur VdBS als
Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
EStG a.F. scheidet aus, da es bereits an dem Aufbau einer
kapitalgedeckten Altersversorgung fehlt. Eine analoge Anwendung der
Vorschrift scheitert am Fehlen einer Regelungslücke.
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a) Der Wortlaut dieser Vorschrift verlangt
ausdrücklich, dass die Beiträge zum Aufbau einer eigenen
kapitalgedeckten Altersversorgung verwendet werden. Dies trifft auf
die VdBS nicht zu, da sie umlagefinanziert ist (vgl. auch § 39
der Satzung der VdBS a.F.). Die fehlende Kapitaldeckung wird auch
durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung
der Bezirksschornsteinfegermeister vom 5.12.2012 (BGBl I 2012,
2467) deutlich, wonach das Zusatzversorgungswerk am 31.12.2012
geschlossen wurde. Die Renten an die Rentenempfänger werden
zwar vom Versorgungswerk fortgezahlt und auch die erworbenen
Anwartschaften der aktiven Bezirksschornsteinfeger auf
Altersruhegeld bleiben erhalten. Finanziert werden können
diese Renten jedoch nicht aus dem vorhandenen Vermögen der
Versorgungsanstalt. Vielmehr muss der Bund die Leistungen in der
Folgezeit übernehmen. Diese Belastung für den
Bundeshaushalt wird bereits im Jahr 2016 mit rund 63 Mio. EUR
einsetzen (vgl. BRDrucks 453/12, 1 f.). Eine kapitalgedeckte
Altersvorsorge kann deshalb in der Vergangenheit nicht aufgebaut
worden sein. Unerheblich ist das Vorhandensein eines Reservefonds,
da dieser allein der Abfederung von Bestandsschwankungen
diente.
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b) Eine Berücksichtigung der
Beiträge zu umlagefinanzierten Versorgungseinrichtungen
gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F. ergibt
sich auch nicht aus der Gesetzgebungshistorie. In dem Bericht des
Finanzausschusses wird zwar ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass die Beiträge für Leistungen, die von den
berufsständischen Versorgungseinrichtungen angeboten werden,
die nicht mit dem Leistungsspektrum der gesetzlichen
Rentenversicherung vergleichbar sind, nach § 10 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. b EStG n.F. berücksichtigt werden können, jedoch
nur, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen
(BTDrucks 15/3004, 17 linke Spalte). Hierzu gehört, dass
„laufende Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten
Altersversorgung“ entrichtet werden. Von einer
Erweiterung auf umlagefinanzierte Versorgungseinrichtungen war nie
die Rede.
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c) Hieraus folgt, dass es an einer für
die analoge Anwendung dieser Norm nötigen Regelungslücke
im Hinblick auf umlagefinanzierte Systeme fehlt.
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d) Art und Umfang der Zusatzversorgung der
VdBS entsprechen der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder (VBL) gezahlten Zusatzversorgung. Auch diese soll die
von der gesetzlichen Rentenversicherung bezogene Grundversorgung
aufstocken. Dabei sind die von der gesetzlichen Rentenversicherung
gezahlten Grundversorgungsrenten maßgeblicher Subtrahend bei
der Berechnung der Zusatzversorgung (vgl. Senatsurteil vom
4.10.1990 X R 60/90, BFHE 162, 298, BStBl II 1991, 89 = SIS 91 02 04, unter 4.a).
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Wie die Zusatzversorgung der VdBS werden auch
die auf (lohn-)versteuerten Beiträgen beruhenden Renten von
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG erfasst. Die
daraus resultierende Ertragsanteilsbesteuerung wurde vom
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausdrücklich als
verfassungsgemäß angesehen (BVerfG-Urteil vom 6.3.2002 2
BvL 17/99, BVerfGE 105, 73 = SIS 02 04 93, unter C.V.2.; vgl. auch
Senatsurteil vom 14.7.2010 X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011,
628 = SIS 10 31 06).
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3. Die fehlende Möglichkeit der
Berücksichtigung der Beiträge zur VdBS als
Basisvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F.)
verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die steuerliche
Behandlung der Altersvorsorgeaufwendungen und der
Alterseinkünfte, so wie sie im Alterseinkünftegesetz
(AltEinkG) ausgestaltet worden ist, bewegt sich im Rahmen der
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und insbesondere dem Gebot der
Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem
Gebot der Folgerichtigkeit (so schon Senatsentscheidung vom
26.11.2008 X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710 = SIS 08 44 40, unter II.2.a).
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Auch unter dem Gesichtspunkt der Vereinfachung
und Pauschalierung konnte der Gesetzgeber bei Schaffung des
AltEinkG eine Lösung wählen, die nicht alle Arten von
Beiträgen zum Aufbau einer Altersversorgung der nachgelagerten
Besteuerung unterwirft. Wie im Fall von Beiträgen zur privaten
Rentenversicherung (vgl. insoweit Senatsurteil vom 13.4.2011 X R
54/09, BFHE 233, 487, BStBl II 2011, 910 = SIS 11 24 23, unter II.2
a aa), ist es im Rahmen einer Zusatzversorgung im Umlageverfahren
folgerichtig, wenn entsprechend der nur begrenzten Abziehbarkeit
der Beiträge als Sonderausgaben die Besteuerung der
Renteneinkünfte nach dem Ertragswertverfahren gemäß
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG bei
Auszahlung der Versorgungsleistungen vorgenommen wird.
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Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich auch
nicht deswegen verpflichtet, Beiträge an die VdBS
gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. zum Abzug
zuzulassen, weil die Mitgliedschaft zwangsläufig ist. Das
BVerfG hat in seiner Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der im
Jahr 1997 geltenden Regelungen zur Abziehbarkeit von Beiträgen
zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen eine
verfassungsrechtliche Pflicht, unter dem Gesichtspunkt der
„Zwangsläufigkeit“ Ausgaben bis zur
Höhe der Pflichtsozialversicherungsbeiträge zum Abzug von
der einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage zuzulassen,
ausdrücklich abgelehnt. Das Prinzip der Steuerfreiheit des
Existenzminimums gewährleiste dem Steuerpflichtigen lediglich
den Schutz des Lebensstandards auf Sozialhilfeniveau, nicht aber
auf dem Niveau, das durch die Leistungen der gesetzlichen
Sozialversicherung erreicht werden könne (zum Ganzen
BVerfG-Beschluss vom 13.2.2008 2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125 = SIS 08 16 87, unter D.II.3.). Folglich kann die Zwangsläufigkeit
der Mitgliedschaft verfassungsrechtlich nicht zur
Abzugsverpflichtung der Beiträge führen. Gerade die in
Rede stehenden Beiträge zur VdBS sind zusätzlich zu den -
unstreitig nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F.
berücksichtigten - Beiträgen zur gesetzlichen
Rentenversicherung zu zahlen und sichern ein Versorgungsniveau, das
noch über den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
liegt.
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