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Kein Betriebsausgabenabzug bei Nutzung eines nach der sog. 1 %-Regelung versteuerten Pkw eines Arbeitnehmers im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Kein Betriebsausgabenabzug bei Nutzung eines nach der sog. 1 %-Regelung versteuerten Pkw eines Arbeitnehmers im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit: Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen betrieblichen Pkw, dessen Kosten der Arbeitgeber in vollem Umfang trägt, auch zur Nutzung für Fahrten im privaten Bereich und zur Erzielung anderer Einkünfte und versteuert der Arbeitnehmer den daraus erlangten geldwerten Vorteil nach der sog. 1 %-Regelung, kann der Arbeitnehmer für die Nutzung des PKW im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit keine Betriebsausgaben abziehen. - Urt.; BFH 16.7.2015, III R 33/14; SIS 15 25 89

Kapitel:
Unternehmensbereich > Lohnsteuer > Sachbezüge
Fundstellen
  1. BFH 16.07.2015, III R 33/14
    BStBl 2016 II S. 44
    DStR 2015 S. 2594
    NJW 2016 S. 592 (nur Leitsatz)

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 15.1.2016
    A. Killat-Risthaus in DStZ 1-2/2016 S. 9
    B. Rätke in BBK 3/2016 S. 104
    R. Görke in BFH/PR 2/2016 S. 25
    H.-J. Kanzler in FR 5/2016 S. 223
Normen
[EStG] § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 4, § 11, § 12 Nr. 3
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 26.09.2014, SIS 14 31 10, Betriebsausgabe, PKW-Nutzung, Kraftfahrzeug, Privatanteil, Sachbezug, 1 %-Regelung
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 20.4.2023, SIS 23 10 37, Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gemäß § 35 a Abs. 3 EStG: 1. Die Inansp...
  • FG Münster 24.3.2023, SIS 23 10 20, Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage für Gebäude: Bei der Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage für Ge...
  • BFH 10.10.2017, SIS 17 24 46, Anwendung des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG bei Bildung einer Ansparabschreibung: Die B...
  • BFH 21.2.2017, SIS 17 10 34, Zuordnung der Anschaffungskosten für den wirtschaftlichen Vorteil aus einer Vertragsarztzulassung: 1. Trä...
  • FG Berlin-Brandenburg 11.2.2016, SIS 16 08 61, Vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unter Vereinbarung einer Barlohnumwandlung auch zur Privatnutzung zur Ve...
Fachaufsätze
  • LIT 03 35 39 L. Müller, DStZ 3/2017 S. 83: 1 %-Besteuerung von Dienstwagen: Nutzung des Kfz auch im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit - ...

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26.9.2014 11 K 246/13 E = SIS 14 31 10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

 

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Unternehmensberater Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit. Aufgrund einer Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag vom 6.4.1997 wurde dem Kläger im Streitjahr ein PKW zur Verfügung gestellt, welchen er uneingeschränkt für berufliche, betriebliche und private Fahrten nutzen durfte. Sämtliche Kosten dieses PKW trug die Arbeitgeberin des Klägers. Der Kläger legte im Streitjahr insgesamt 60.000 km zurück, wovon 37.000 km auf die nichtselbständige Tätigkeit, 18.000 km auf die selbständige Tätigkeit und 5.000 km auf die privaten Fahrten entfielen. Für die private Nutzung des von der Arbeitgeberin überlassenen PKW erfolgte eine Sachbezugsbesteuerung nach der sogenannten 1 %-Regel. Dabei wurde ein Bruttolistenpreis von 41.400 EUR angesetzt, so dass für das Streitjahr ein Sachbezug in Höhe von 4.968 EUR versteuert wurde. Für die Nutzung des PKW im Rahmen der selbständigen Tätigkeit wurde kein weiterer Sachbezug angesetzt.

 

 

2

Eine Gewinnermittlung für seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit erstellte der Kläger nicht. Er legte jedoch im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung seine Ein- und Ausgangsrechnungen vor, anhand welcher der Gewinn durch betriebliche Überschussrechnung ermittelt wurde. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung machte der Kläger bei den selbständigen Einkünften u.a. Betriebsausgaben für die betriebliche Nutzung des ihm von seiner Arbeitgeberin überlassenen PKW in Höhe von 3.889 EUR geltend. Diese ermittelte er, indem er den versteuerten Sachbezug (4.968 EUR) im Verhältnis der betrieblichen (18.000 km = 78,3 %) zu den privaten Fahrten (5.000 km = 21,7 %) aufteilte.

 

 

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) erkannte diese Betriebsausgaben mit Bescheid vom 7.12.2010 und Einspruchsentscheidung vom 19.12.2012 nicht an.

 

 

4

Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage als unbegründet ab.

 

 

5

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

6

Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 7.12.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.12.2012 unter Aufhebung des angegriffenen Urteils dahingehend abzuändern, dass weitere Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit in Höhe von 3.889 EUR berücksichtigt werden und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird.

 

 

7

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

8

II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Nutzung des dem Kläger von seiner Arbeitgeberin überlassenen PKW im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit zu keiner Gewinnminderung führt.

 

 

9

1. a) Gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.

 

 

10

b) Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

 

 

11

aa) Der Begriff der „Aufwendungen“ wird im EStG als Oberbegriff für „Ausgaben“ und „Aufwand“ verwendet und ist im Sinne aller Wertabflüsse zu verstehen, die nicht Entnahmen sind (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20.8.1986 I R 29/85, BFHE 147, 525, BStBl II 1987, 108 = SIS 87 01 14, unter II.2.b, und vom 20.8.1986 I R 80/83, BStBl II 1986, 904 = SIS 86 24 10, unter II.2., jeweils m.w.N.). Aufwendungen können daher daraus entstehen, dass beim Steuerpflichtigen Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen, oder Werte (z.B. Absetzungen für Abnutzung) abfließen (BFH-Urteil in BFHE 147, 525, BStBl II 1987, 108 = SIS 87 01 14, unter II.1.a).

 

 

12

bb) Aus § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2 EStG folgt dabei, dass die Erfolgsermittlung und damit auch die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen subjektbezogen erfolgt. Entscheidend ist danach nicht, welchen (gesamtwirtschaftlichen) Erfolg eine Tätigkeit unter Heranziehung auch der bei Dritten entstandenen Vor- und Nachteile erbracht hat; bedeutsam ist vielmehr allein der in der Person des Steuerpflichtigen verwirklichte Erfolg. Demgemäß hat der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Gegenüberstellung der ihm zugeflossenen, seine persönliche Leistungsfähigkeit erhöhenden Einnahmen und der von ihm geleisteten, seine persönliche Leistungsfähigkeit mindernden Ausgaben zu ermitteln (BFH-Urteil vom 20.9.1990 IV R 300/84, BFHE 162, 86, BStBl II 1991, 82 = SIS 90 24 11, unter 2.c; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23.8.1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 = SIS 99 20 55, unter C.IV.1.b; Söhn, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 4 Rz E 171).

 

 

13

2. Im Streitfall sind dem Kläger im Zusammenhang mit dem ihm von seiner Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten PKW keine Aufwendungen in Form einer Zahlung von Geld entstanden.

 

 

14

a) Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG hat im Streitfall nicht der Kläger, sondern dessen Arbeitgeberin sämtliche Kosten des vom Kläger im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit genutzten PKW getragen.

 

 

15

b) Zu Recht ist das FG ferner davon ausgegangen, dass die Lohnsteuer, welche beim Kläger infolge des für die private Nutzungsmöglichkeit angesetzten geldwerten Vorteils angefallen ist, keine durch seine selbständige Tätigkeit veranlassten Aufwendungen darstellt und daher schon aus diesem Grund nicht zu einem Betriebsausgabenabzug führen kann. Dies ergibt sich daraus, dass die Lohnsteuer, welche nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer darstellt (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG; Senatsurteil vom 26.9.2007 III R 4/07, BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738 = SIS 08 08 32, unter II.6.), als persönliche Steuer einer natürlichen Person - bei wertender Beurteilung - der Privatsphäre und nicht der Erwerbssphäre zuzuordnen ist (BFH-Urteil vom 21.10.2010 IV R 6/08, BFH/NV 2011, 430 = SIS 11 04 89, Rz 14). Zudem folgt aus § 12 Nr. 3 EStG, dass die Steuern vom Einkommen zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben zählen.

 

 

16

3. Dem Kläger sind auch keine Aufwendungen entstanden, die sich aus einer anderen Art des Wertabflusses ergeben.

 

 

17

a) Ein solcher Wertabfluss lässt sich für den Fall des Klägers nicht aus den Urteilen des IX. Senats des BFH vom 22.9.1994 IX R 47/89 (BFH/NV 1995, 294 = SIS 95 04 08) und vom 4.6.1996 IX R 70/94 (BFH/NV 1997, 20 = SIS 97 01 11) herleiten. Denn diesen lag eine mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Sachverhaltskonstellation zugrunde.

 

 

18

aa) In beiden vom IX. Senat des BFH entschiedenen Fällen führte der Nutzungsvorteil aus einem vom Steuerpflichtigen aufgenommenen zinslosen Darlehen auf der einen Seite zu steuerpflichtigen Einnahmen (im Fall in BFH/NV 1995, 294 = SIS 95 04 08 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, im Fall in BFH/NV 1997, 20 = SIS 97 01 11 bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit). Dieser Nutzungsvorteil bemaß sich danach, ob und in welchem Umfang der Steuerpflichtige das Darlehen auf der Ausgabenseite (bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) tatsächlich in Anspruch genommen und eingesetzt hatte und wurde anhand der im jeweiligen Zeitraum konkret ersparten (marktüblichen) Zinsen bewertet. Entsprechend konnte der BFH auf der Ausgabenseite davon ausgehen, dass dieser aus der Inanspruchnahme des Darlehens gezogene Nutzungsvorteil im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eingesetzt und verbraucht wurde, was zur Annahme eines Abflusses von Aufwendungen und damit eines Werbungskostenabzugs führte.

 

 

19

bb) Demgegenüber führt die Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers, sofern kein Fahrtenbuch geführt wird; dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer den überlassenen PKW tatsächlich nicht privat nutzt (BFH-Urteil vom 21.3.2013 VI R 31/10, BFHE 241, 167, BStBl II 2013, 700 = SIS 13 18 29, Rz 12). Die Bewertung des geldwerten Vorteils erfolgt im Falle der Anwendung der 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) unabhängig von individuellen Besonderheiten hinsichtlich der Art und der Nutzung des Dienstwagens; insbesondere erfolgt auf der Einnahmenseite auch dann eine pauschale Bewertung nach der 1 %-Regelung, wenn tatsächlich keine private Nutzung stattgefunden hat (BFH-Urteil in BFHE 241, 167, BStBl II 2013, 700 = SIS 13 18 29, Rz 21 f.). Daher findet anders als in den vom IX. Senat entschiedenen Fällen bereits auf der Einnahmenseite kein Ansatz der anhand der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse ermittelten, konkret ersparten PKW-Kosten statt. Der auf der Einnahmenseite besteuerte geldwerte Vorteil kann keinen konkreten Nutzungen zugeordnet werden und könnte daher auch nicht auf rein private und im Rahmen weiterer Einkunftsarten stattgefundene Fahrten aufgeteilt werden. Entsprechend kann auch auf der Ausgabenseite - hier bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit - kein anhand der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse ermittelter und entsprechend aufgeteilter geldwerter Vorteil eingesetzt und verbraucht werden. Vielmehr besteht der auf der Einnahmenseite besteuerte Nutzungsvorteil unabhängig davon fort, ob und in welchem Umfang der Kläger den PKW privat oder im Rahmen der selbständigen Tätigkeit nutzt. Der in der bloßen Nutzungsmöglichkeit liegende Nutzungsvorteil verbraucht sich gerade nicht durch die tatsächliche Nutzung, sondern allein durch den Zeitablauf. Letzterer steht aber schon in keinem Veranlassungszusammenhang mit den betrieblichen Einkünften des Klägers.

 

 

20

cc) Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Arbeitnehmer bereits auf der Einnahmenseite durch Wahl der Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) eine an den spezifischen Nutzungsverhältnissen orientierte Besteuerung des ihm zugeflossenen geldwerten Vorteils durchführt. In diesem Fall wäre es denkbar, dass der Arbeitnehmer einem ihm auf der Einnahmenseite durch die tatsächliche Nutzung des PKW im Rahmen weiterer Einkunftsarten zufließenden und entsprechend zu versteuernden geldwerten Vorteil auch auf der Ausgabenseite einsetzen und verbrauchen könnte. Diese Frage kann der Senat jedoch offen lassen, da das FG nicht festgestellt hat, dass der Kläger ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt hat.

 

 

21

b) Entgegen der Darlegung der Kläger lässt sich auch aus dem BFH-Urteil vom 19.3.2009 IV R 59/06 (BFH/NV 2009, 1617 = SIS 09 29 35) nicht ableiten, dass bei einem Arbeitnehmer, der einen ihm von seinem Arbeitgeber überlassenen PKW im Rahmen einer anderen Einkunftsart nutzt, ein entsprechender Aufwendungsabzug zugelassen werden muss. Denn der IV. Senat hat sich in BFH/NV 2009, 1617 = SIS 09 29 35 weder dazu geäußert, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei einem Arbeitnehmer Einnahmen anzusetzen sind, wenn ihm sein Arbeitgeber einen PKW auch zur Nutzung im Rahmen anderer Einkunftsarten überlässt, noch hat er Grundsätze dazu entwickelt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in einem solchen Fall im Rahmen der anderen Einkunftsart Aufwendungen steuerliche Berücksichtigung finden können. Vielmehr befasste er sich nur mit der Frage, ob eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen einem Bezieher von Gewinneinkünften und einem Arbeitnehmer eintreten kann, wenn beide einen ihnen im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart zur Verfügung stehenden PKW zur Erzielung anderer Einkünfte einsetzen. Dies verneinte der IV. Senat allein schon mit dem Argument, dass die Frage der Stornierung betrieblichen Aufwandes sich schon in grundsätzlicher Hinsicht von der Frage des Ansatzes eines geldwerten Vorteils bei einem Arbeitnehmer unterscheidet (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1617 = SIS 09 29 35, unter II.4.(4)).

 

 

22

4. Ebenso wenig können die von der Arbeitgeberin des Klägers getragenen Aufwendungen beim Kläger unter dem Gesichtspunkt des ausnahmsweise berücksichtigungsfähigen Drittaufwands zum Abzug gebracht werden. Drittaufwand liegt zwar vor, wenn ein Dritter Kosten trägt, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 30.1.1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 = SIS 95 07 16, unter C.I.). Im Streitfall liegen indessen die Voraussetzungen, unter denen Drittaufwand ausnahmsweise steuerliche Berücksichtigung finden könnte, nicht vor.

 

 

23

a) Die Aufwendungen sind nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines sog. abgekürzten Zahlungsweges als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

 

 

24

Von einer Abkürzung des Zahlungsweges ist auszugehen, wenn die Zuwendung eines Geldbetrags an den Steuerpflichtigen in der Weise erfolgt, dass der Zuwendende im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen dessen Schuld tilgt (vgl. § 267 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu geben. Davon kann nur dann die Rede sein, wenn der Dritte für Rechnung des Steuerpflichtigen an dessen Gläubiger leistet (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 = SIS 99 20 55, unter C.IV.c aa, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, wenn der Dritte - wie im Streitfall die Arbeitgeberin des Klägers - die im Zusammenhang mit dem PKW entstandenen Rechtsbeziehungen im eigenen Namen eingegangen ist und die Kosten des PKW als Schuldner für eigene Rechnung aufwendet (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 = SIS 99 20 55, unter C.IV.c aa; BFH-Urteil vom 15.7.2014 X R 24/12, BFHE 247, 131, BStBl II 2015, 132 = SIS 14 30 49, Rz 19). Die Arbeitgeberin des Klägers hat damit keine Schuld des Klägers getilgt.

 

 

25

b) Die Aufwendungen der Arbeitgeberin können dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Vertragsweges zugerechnet werden.

 

 

26

In derartigen Fällen schließt der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag und leistet selbst die geschuldeten Zahlungen, um damit eine Zuwendung an den Steuerpflichtigen zu bewirken (BFH-Urteile vom 15.11.2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623 = SIS 06 03 85, unter II.1.a bb, und vom 15.1.2008 IX R 45/07, BFHE 220, 264, BStBl II 2008, 572 = SIS 08 12 32, unter II.1.). Eine Zurechnung von Aufwendungen nach den Grundsätzen der Abkürzung des Vertragsweges setzt aber voraus, dass die aufgrund des Vertrages zu erbringenden Leistungen eindeutig der Erwerbssphäre des Steuerpflichtigen und nicht der des Dritten zuzuordnen sind (Senatsurteil vom 25.11.2010 III R 79/09, BFHE 232, 331, BStBl II 2011, 450 = SIS 11 08 84, Rz 19). Im Streitfall will die Arbeitgeberin mit dem von ihr getragenen Aufwand für den zur Nutzung überlassenen PKW dem Kläger jedoch nichts zuwenden. Im Gegenteil kommt dieser Aufwand ihrer eigenen Erwerbssphäre zugute, weil der PKW zum Einsatz in ihrem Unternehmen bestimmt ist. Der Umstand, dass der Kläger diesen PKW (auch) außerhalb seines Dienstverhältnisses nutzen darf, ändert hieran nichts.

 

 

27

c) Tatsachen, die dafür sprechen, dass der Kläger im Innenverhältnis zu seiner Arbeitgeberin zum Ersatz der von der Arbeitgeberin getragenen Aufwendungen verpflichtet gewesen sein könnte, hat das FG nicht festgestellt (z.B. BFH-Urteile vom 25.6.2008 X R 36/05, BFHE 222, 373 = SIS 08 40 70, und vom 12.12.2000 VIII R 22/92, BFHE 194, 108, BStBl II 2001, 385 = SIS 01 05 18).

 

 

28

d) Danach ergibt sich, dass auch das vom Kläger angeführte BFH-Urteil vom 26.4.2006 X R 35/05 (BFHE 214, 61, BStBl II 2007, 445 = SIS 06 40 84) seinen Rechtsstandpunkt nicht zu stützen vermag. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem vorliegend zu beurteilenden nämlich nicht nur in dem von den Klägern dargelegten Punkt, wonach es sich dort um einen im Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehaltenen PKW gehandelt habe, während der PKW hier vom Arbeitgeber überlassen worden sei. Vielmehr hat der Steuerpflichtige in der vom X. Senat entschiedenen Sachverhaltskonstellation auch in eigener Person alle mit dem PKW zusammenhängenden Aufwendungen getragen, während hier nicht der Kläger, sondern ein Dritter diese Aufwendungen übernommen hat. Daher lässt sich aus dem Urteil in BFHE 214, 61, BStBl II 2007, 445 = SIS 06 40 84 auch nicht ableiten, dass immer dann, wenn der dem Steuerpflichtigen zur Verfügung stehende PKW in einem (anderen) Betrieb eingesetzt wird, dort eine entsprechende Aufwandseinlage angesetzt werden müsste. Vielmehr hat der X. Senat im Urteil in BFHE 247, 131, BStBl II 2015, 132 = SIS 14 30 49, Rz 27 von dem Ansatz einer Aufwandseinlage gerade abgesehen, wenn nicht der Steuerpflichtige, der den PKW in seinem Betriebsvermögen genutzt hat, sondern ein Dritter - in diesem Fall der Ehegatte des Steuerpflichtigen - die Aufwendungen für den PKW getragen hat.

 

 

29

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.