Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.11.2015 6 K 1868/13 = SIS 16 01 74 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Streitig ist, ob Aufwendungen eines
angestellten GmbH-Geschäftsführers für die Feier
anlässlich seines runden Geburtstags als Werbungskosten zu
berücksichtigen sind.
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Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger
war im Streitjahr (2011) alleiniger Geschäftsführer einer
kommunalen Wohnungsbaugesellschaft (GmbH). Er ist Beamter der Stadt
X und seit Juli 2002 beurlaubt, um die Geschäfte der GmbH -
befristet auf fünf Jahre mit einer Verlängerung um
weitere fünf Jahre - zu führen.
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Der Kläger vollendete im Streitjahr
sein 60. Lebensjahr. Anlässlich seines Geburtstags lud er
sämtliche Mitarbeiter der GmbH sowie den
Aufsichtsratsvorsitzenden (insgesamt ca. 70 Personen) in eine
Werkstatthalle des Arbeitgebers ein, der in die Organisation der
Geburtstagsfeier eingebunden war. Die Werkstatthalle wurde für
die Feierlichkeit mit Mobiliar des Arbeitgebers
(Bierzeltgarnituren) ausgestattet. Die Feier fand an einem Freitag
von 12 Uhr bis 17 Uhr statt. Ein Teil der Gäste erschien in
Arbeitskleidung. Die Kosten der Feier beliefen sich auf ca. 35 EUR
pro Person. Außerdem fanden private Geburtstagsfeiern des
Klägers mit deutlich höheren Kosten statt.
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In der Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2011 machten die Kläger Aufwendungen
für die Geburtstagsfeier in Höhe von 2.470 EUR als
Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus
nichtselbständiger Arbeit geltend.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) berücksichtigte die streitigen Aufwendungen
bei der Einkommensteuerfestsetzung des Streitjahres jedoch
nicht.
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Das Finanzgericht (FG) gab der nach
erfolglos eingelegtem Einspruch erhobenen Klage statt.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung von § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
(EStG).
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Es beantragt, das Urteil des FG
Rheinland-Pfalz vom 12.11.2015 6 K 1868/13 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Kläger beantragen, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat die Aufwendungen des
Klägers für die Feier seines 60. Geburtstags zu Recht als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit berücksichtigt.
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1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1
Satz 1 EStG). Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen den
Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein
Veranlassungszusammenhang besteht. Davon ist auszugehen, wenn die
Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv
zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h.
wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit stehen. Maßgeblich dafür,
ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die - wertende -
Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen
„auslösenden Moments“, zum anderen dessen
Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten
Erwerbssphäre. Dabei bilden die Gründe, die den
Steuerpflichtigen zu den Aufwendungen bewogen haben, das
auslösende Moment (Senatsurteile vom 8.7.2015 VI R 46/14, BFHE
250, 392, BStBl II 2015, 1013 = SIS 15 23 28, und vom 20.1.2016 VI
R 24/15, BFHE 253, 326, BStBl II 2016, 744 = SIS 16 15 21).
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a) Nach diesen Grundsätzen ist auch zu
klären, ob und in welchem Umfang die von einem Arbeitnehmer
für die Durchführung einer Veranstaltung oder Feier
getragenen Kosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit in Abzug gebracht werden
können.
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aa) Für die danach erforderliche
Beurteilung, ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst
sind, ist nach der Rechtsprechung des Senats in erster Linie auf
den Anlass der Feier abzustellen. Indes ist der Anlass einer Feier
nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das alleinentscheidende
Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten
Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen. Trotz eines
herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den
übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die
Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind.
Umgekehrt begründet ein Ereignis in der beruflichen
Sphäre allein nicht die Annahme, die Aufwendungen für
eine Feier seien (nahezu) ausschließlich beruflich
veranlasst. Denn auch diese Ereignisse werden häufig im Rahmen
eines privaten Festes unter Einschluss befreundeter Arbeitskollegen
begangen. Ob die Aufwendungen Werbungskosten sind, ist daher anhand
weiterer Kriterien zu beurteilen. So ist von Bedeutung, wer als
Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich
bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder
Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um
Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um
Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des
Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist
außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob
sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer
betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter
einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist
(Senatsurteile vom 11.1.2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II
2007, 317 = SIS 07 06 43; vom 1.2.2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522,
BStBl II 2007, 459 = SIS 07 10 42; vom 10.7.2008 VI R 26/07, BFH/NV
2008, 1831 = SIS 08 38 03; in BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013 =
SIS 15 23 28, und in BFHE 253, 326, BStBl II 2016, 744 = SIS 16 15 21).
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bb) Da Personen, die zusammen arbeiten,
häufig auch private Kontakte untereinander pflegen, kann
für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder
privaten Bereich ferner bedeutsam sein, ob nur ausgesuchte
Arbeitskollegen eingeladen werden oder ob die Einladung nach
allgemeinen Kriterien ausgesprochen wird. Werden Arbeitskollegen
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen
Einheit (z.B. alle Arbeitnehmer einer Abteilung) oder nach ihrer
Funktion, die sie innerhalb des Betriebes ausüben (z.B. alle
Außendienstmitarbeiter oder Auszubildenden), eingeladen, legt
dies den Schluss nahe, dass die Aufwendungen für diese
Gäste (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind,
und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige zu einzelnen dieser
nach abstrakten berufsbezogenen Gründen eingeladenen Kollegen
freundschaftlichen Kontakt pflegen sollte. Werden demgegenüber
nur einzelne Arbeitskollegen eingeladen, kann dies auf eine nicht
nur unerhebliche private Mitveranlassung der Aufwendungen für
diese Gäste schließen lassen und ein Abzug deshalb
ausscheiden (Senatsurteile in BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013 =
SIS 15 23 28, und in BFHE 253, 326, BStBl II 2016, 744 = SIS 16 15 21).
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b) Dabei obliegt die Beurteilung, ob
Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, in erster Linie
dem FG als Tatsacheninstanz. Es hat anhand einer
Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu
bestimmen, wo die Grenze zwischen betrieblichem und privatem
Bereich verläuft und welche Indizien für sich allein
ausreichend sind, um eine betriebliche Veranlassung zu bejahen. Der
BFH ist hieran gebunden, soweit die Würdigung
verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch
Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen
beeinflusst ist (z.B. Senatsentscheidungen vom 26.1.2010 VI B
95/09, BFH/NV 2010, 875 = SIS 10 11 97; vom 19.6.2008 VI R 33/07,
BFHE 222, 359, BStBl II 2009, 11 = SIS 08 36 22, und in BFHE 250,
392, BStBl II 2015, 1013 = SIS 15 23 28).
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2. Nach diesen Grundsätzen ist die
Entscheidung des FG, die Aufwendungen des Klägers für die
Feier aus Anlass seines 60. Geburtstags seien so gut wie
ausschließlich beruflich veranlasst, revisionsrechtlich nicht
zu beanstanden.
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a) Das FG hat zunächst den Anlass der
Feier in den Blick genommen und zutreffend darauf erkannt, dass der
Feier ein privater Anlass - ein runder Geburtstag - zu Grunde lag.
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem solchen Ereignis
anfallen, sind nach der Rechtsprechung des BFH
regelmäßig auch durch die gesellschaftliche Stellung des
Arbeitnehmers veranlasst (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) und daher
nicht als Werbungskosten anzuerkennen (Senatsbeschluss vom
24.9.2013 VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500 = SIS 14 07 03).
Entsprechendes gilt bei Einzelunternehmern und Mitunternehmern von
Personengesellschaften (z.B. BFH-Urteile vom 12.12.1991 IV R 58/88,
BFHE 167, 46, BStBl II 1992, 524 = SIS 92 11 13; vom 23.9.1993 IV R
38/91, BFH/NV 1994, 616, und vom 27.2.1997 IV R 60/96, BFH/NV 1997,
560 = SIS 97 17 22, sowie BFH-Urteil vom 28.11.1991 I R 13/90, BFHE
166, 251, BStBl II 1992, 359 = SIS 92 08 23, betr. die
Übernahme der Kosten einer Veranstaltung aus Anlass des
Geburtstags des Gesellschafter-Geschäftsführers einer
GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung). Denn die Einladung zu
einem Empfang aus Anlass eines herausgehobenen Geburtstags
entspricht einer gesellschaftlichen Konvention, die ihren Grund in
der privaten Lebensführung hat. Sie dient dazu, mit Verwandten
und Freunden einen besonderen Tag im Leben des Jubilars zu feiern.
Je nach der sozialen und gesellschaftlichen Stellung des Jubilars
bestimmt sich der gesellschaftliche Umfang der sich aus einem
solchen Ereignis ergebenden Repräsentationspflichten und damit
auch der Kreis der Gäste. Es ist allgemein üblich, dass
solch herausgehobene Ereignisse wie ein runder Geburtstag nicht nur
in der Familie begangen, sondern gerade bei Geschäftsleuten
auch die Geschäftspartner, Berufskollegen und Mitarbeiter des
eigenen Unternehmens einbezogen werden (BFH-Urteil in BFH/NV 1997,
560 = SIS 97 17 22). Dies gilt auch dann, wenn nur Personen aus dem
beruflichen und/oder geschäftlichen Umfeld eingeladen werden.
Denn auch in diesem Fall leisten die Personen der Einladung Folge,
um ein in der persönlichen Sphäre liegendes Ereignis
desjenigen zu feiern, mit dem sie ständig beruflich oder
geschäftlich zu tun haben (BFH-Urteil in BFHE 167, 46, BStBl
II 1992, 524 = SIS 92 11 13, m.w.N.).
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b) Allerdings kann sich trotz eines
herausgehobenen persönlichen Ereignisses aus den übrigen
Umständen des einzelnen Falls ergeben, dass die Kosten
für die Feier eines Arbeitnehmers ausnahmsweise ganz oder
teilweise beruflich veranlasst sind (Senatsentscheidungen in BFHE
216, 522, BStBl II 2007, 459 = SIS 07 10 42, und in BFH/NV 2014,
500 = SIS 14 07 03). Dies ist insbesondere möglich, wenn die
Feier nicht in erster Linie der Ehrung des Jubilars und damit nicht
der repräsentativen Erfüllung gesellschaftlicher
Konventionen, sondern dem kollegialen Miteinander und daher der
Pflege des Betriebsklimas dient, der Jubilar mit seiner Einladung
der Belegschaft (den Kolleginnen und Kollegen) Dank und Anerkennung
zollt oder gefestigten betrieblichen Gepflogenheiten Rechnung
trägt.
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Die nach der Rechtsprechung des BFH im Rahmen
der Gesamtschau zu würdigenden Kriterien hat das FG beachtet.
Es hat die ausschließlich berufliche Veranlassung der
Veranstaltung u.a. damit begründet, dass neben dem
Aufsichtsratsvorsitzenden - einer Person aus dem beruflichen Umfeld
des Klägers - ausschließlich (und sämtliche)
Mitarbeiter der GmbH eingeladen waren und der Arbeitgeber in die
Organisation der Veranstaltung eingebunden und damit zumindest
mittelbar an deren Kosten beteiligt war. Es hat den Berufsbezug der
Geburtstagsfeier weiter aus den maßvollen Kosten (ca. 35 EUR
pro Person bei ca. 70 Gästen), aus dem Veranstaltungsort (mit
Bierzeltgarnituren hergerichtete und einfach geschmückte
Werkstatthalle des Arbeitgebers) und der -zeit (Freitags von 12 Uhr
bis 17 Uhr und damit zumindest teilweise während der
Arbeitszeit) sowie der Billigung der Feier durch den Arbeitgeber
geschöpft. Dies ist nicht zu beanstanden, da im Streitfall
keine durchgreifenden Umstände erkennbar sind, die neben dem
Anlass der Feier für eine private Veranlassung der vom
Kläger geltend gemachten Aufwendungen streiten. Insbesondere
ist nicht ersichtlich, dass der Kläger als
Geschäftsführer der GmbH mit der Einladung im
Gesellschaftlichen wurzelnden Repräsentationspflichten
Rechnung getragen hat. Denn Vertreter des öffentlichen Lebens,
der Kommune oder der Medien, Geschäftspartner sowie andere
nicht betriebszugehörige Personen, die der Geburtstagsfeier
des Klägers das Gepräge einer gesellschaftlichen und
damit privaten Veranstaltung (Empfang) zu Ehren des Jubilars geben
könnten, waren nicht geladen. Vielmehr hatte die Feier trotz
der gehobenen beruflichen Position des Klägers unstreitig
keinen repräsentativen, sondern einen rustikalen
betriebsinternen Charakter. Dementsprechend gekleidet - teilweise
in Arbeitskleidung - sind die Gäste zur Feier erschienen. Auch
hat der Kläger seinen Geburtstag im privaten Rahmen und mit
deutlich höheren Kosten gefeiert. Angesichts dessen ist es
auch nicht zu beanstanden, dass das FG dem Umstand, dass der
Kläger selbst und nicht sein Arbeitgeber - eine kommunale
Gesellschaft - zu der Geburtstagsfeier eingeladen hat, im
Streitfall keine entscheidende Bedeutung zu Lasten des Klägers
beigemessen hat.
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c) Die Abzugsbeschränkung
gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.
2 Satz 1 EStG kommt nicht zur Anwendung, wenn - wie vorliegend -
ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die
Bewirtung von Arbeitskollegen trägt (Senatsurteil in BFHE 253,
326, BStBl II 2016, 744 = SIS 16 15 21, m.w.N.).
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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