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Bewirtung von Arbeitskollegen

Bewirtung von Arbeitskollegen: Bewirtet ein leitender Arbeitnehmer mit variablen Bezügen seine Arbeitskollegen, insbesondere ihm unterstellte Mitarbeiter, so unterliegen die Bewirtungsaufwendungen nicht der Abzugsbeschränkung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG. - Urt.; BFH 19.6.2008, VI R 33/07; SIS 08 36 22

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Sonstige Werbungskosten / Lohnsteuer
Fundstellen
  1. BFH 19.06.2008, VI R 33/07
    BStBl 2009 II S. 11
    LEXinform 0588437

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 19.12.2008
    erl in StuB 19/2008 S. 766
    W.B. in NWB 44/2008 F. 6 S. 4977
    A.R. in DStZ 21/2008 S. 739
    M.I.T. in StC 12/2008 S. 8
    R.E. in BFH/PR 1/2009 S. 4
    F.Sch. in HFR 12/2008 S. 1230
    KAM in Stbg 12/2008 S. M 8
    W.B. in FR 5/2009 S. 237
    M.T. in BB 36/2009 S. 1898
Normen
[EStG] § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 5, § 12 Nr. 1 Satz 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Köln, 18.10.2006, SIS 08 09 15, Bewirtungskosten, Arbeitnehmer, Berufliche Veranlassung, Werbungskosten
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Berlin-Brandenburg 8.11.2021, SIS 22 03 96, Berufliche Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen: 1. Der Abzug von Bewirtungsaufwendungen kann nicht al...
  • FG Köln 29.4.2021, SIS 21 17 65, Begrenzte steuerliche Berücksichtigung von Bewirtungskosten in Spielhallen: 1. Bei den in einer Spielhall...
  • BFH 10.11.2016, SIS 16 26 30, Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier seines Geburtstags: 1. Aufwendungen für eine Feier anlässl...
  • BFH 18.8.2016, SIS 16 27 72, Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier anlässlich der Habilitation als Werbungskosten: 1. Eine Ha...
  • BFH 18.8.2016, SIS 16 25 50, Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier anlässlich der Habilitation als Werbungskosten: 1. Der Anl...
  • BFH 14.4.2016, SIS 16 16 54, Zivilprozesskosten zur Unterbindung einer medialen Berichterstattung über eine Straftat: Rechtsberatungs-...
  • FG Rheinland-Pfalz 12.11.2015, SIS 16 01 74, Abzugsfähigkeit von Kosten einer Geburtstagsfeier als Werbungskosten: Kosten für eine Geburtstagsfeier kö...
  • BFH 8.7.2015, SIS 15 23 28, Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier des Geburtstages und der Bestellung zum Steuerberater: 1. ...
  • Thüringer FG 9.10.2013, SIS 14 31 61, Stornierungskosten auf eine geplante Skifreizeit mit den Mitarbeitern als Werbungskosten eines leitenden ...
  • BFH 24.9.2013, SIS 14 07 03, Kosten aus Anlass eines Priesterjubiläums als Werbungskosten: 1. Dienstjubiläen werden als herausgehobene...
  • OFD Niedersachsen 29.11.2011, SIS 12 12 68, Bewirtungsaufwendungen, Werbungskostenabzug: Die OFD Niedersachsen hat ihre Verfügung zum Abzug von Bewir...
  • BFH 7.9.2011, SIS 12 01 04, Abzug von Bewirtungsaufwendungen bei Hotelbetrieb mit Restaurant: Aufwendungen im Zusammenhang mit Bewirt...
  • FG Münster 12.5.2011, SIS 11 25 59, Aufwendungen eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers für seine Geburtstagsfeier keine Werbungskosten: ...
  • OFD Hannover 1.9.2009, SIS 09 28 96, Bewirtungskosten, Werbungskostenabzug: Unter Berücksichtigung der neueren BFH-Rechtsprechung äußert sich ...
  • FG Hamburg 24.6.2009, SIS 09 28 04, Werbungskosten bei Abschiedsfeier eines Oberarztes: 1. Die für eine Feier aus Anlass des Abschieds in den...
  • FG Rheinland-Pfalz 19.2.2009, SIS 09 13 65, Vom Abteilungs- bzw. Bereichsleiter getragene Bewirtungskosten für die Jahresabschlussfeier: Die von eine...
  • BFH 19.6.2008, SIS 08 43 55, Bewirtungsaufwendungen eines leitenden Angestellten mit variablen Bezügen: Bewirtet ein leitender Arbeitn...
Fachaufsätze
  • LIT 01 68 23 W. Bode, NWB 44/2008 F. 6 S. 4977: Abzugsbeschränkungen bei Bewirtungskosten eines Arbeitnehmers - Anmerkung zum BFH-Urteil vom 19.6.2008, V...

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer des Streitjahres (2000) zusammen veranlagt werden. Der Kläger war als Chemiker bei einem Joint Venture Unternehmen der X AG mit anderen Firmen angestellt. Bis September 2000 war er „Gruppenleiter Verfahrensentwicklung“ mit 24 Mitarbeitern; das Haushaltsvolumen der Gruppe betrug 6 Mio. DM. Ab Oktober 2000 nach seiner Beförderung zum Forschungsleiter unterstanden dem Kläger 217 Mitarbeiter; das Haushaltsvolumen dieser Abteilung betrug 60 Mio. DM.

 

Die Gesamtvergütung des Klägers setzte sich aus einem festen Bestandteil und einer variablen Vergütung zusammen, deren Grundlage eine Vereinbarung „Vertragsstufen und Bonussystem“ war. Die variablen Bezüge orientierten sich am Unternehmenserfolg sowie am Erreichen persönlich vereinbarter Ziele. Die jährlichen Gesamtbezüge des Klägers betrugen in den Jahren 1998 bis 2001 zwischen 256.000 DM und 318.000 DM. Die darin enthaltenen, nachschüssig bezahlten Bonuszahlungen schwankten zwischen 27.000 DM und 63.000 DM und machten demnach rd. 10 % bis 20 % der Gesamtvergütung aus. Mit der Beförderung vom Gruppenleiter zum Forschungsleiter erhöhten sich die variablen Bezüge auf rd. 89.000 DM pro Jahr.

 

In der Einkommensteuer-Erklärung für 2000 machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für verschiedene Bewirtungen als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) versagte den Abzug.

 

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, gerichtet auf eine Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen in Höhe von 1.634 DM, mit den in EFG 2008, 111 = SIS 08 09 15 veröffentlichten Gründen statt.

 

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ).

 

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

 

1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Hierzu können nach § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG auch Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers zählen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden (z.B. BFH-Urteil vom 1.2.2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459 = SIS 07 10 42, m.w.N.). Ob der Steuerpflichtige Aufwendungen aus beruflichem Anlass erbringt oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung i.S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG handelt, muss anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, die in erster Linie dem FG als Tatsacheninstanz obliegt, entschieden werden (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile in BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459 = SIS 07 10 42; vom 12.4.2007 VI R 77/04, BFH/NV 2007, 1643 = SIS 07 27 47; vom 24.5.2007 VI R 78/04, BFHE 218, 177, BStBl II 2007, 721 = SIS 07 23 56, jeweils m.w.N.).

 

Für die Beurteilung, ob Aufwendungen für eine Feier beruflich oder privat veranlasst sind, ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459 = SIS 07 10 42, m.w.N.). Indes ist der Anlass einer Feier nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen. Ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung von Aufwendungen zum beruflichen Bereich kann auch der Umstand bilden, dass der Steuerpflichtige variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung erhält (vgl. BFH-Urteile vom 18.10.2007 VI R 43/04, BFH/NV 2008, 357 = SIS 08 11 16, und in BFHE 218, 177, BStBl II 2007, 721 = SIS 07 23 56). Denn in einem solchen Fall hat es ein Arbeitnehmer in größerem Umfang selbst in der Hand, die Höhe seiner Bezüge zu beeinflussen. Ob eine Bewirtung ausdrücklich als Belohnung für diejenigen Mitarbeiter in Aussicht gestellt wird, die sich nachweisbar durch besondere Leistungen ausgezeichnet haben, ist dabei nicht entscheidend. Entgegen der Auffassung des FA ergibt sich eine solche Einschränkung des Werbungskostenabzugs auch nicht aus der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BFH-Urteil in BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459 = SIS 07 10 42).

 

2. Nach diesen Grundsätzen hält die Entscheidung des FG revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Vorentscheidung wird einer umfassenden Prüfung aller wesentlichen Umstände des Streitfalles nicht gerecht. Das FG hat seine Entscheidung im Wesentlichen nur damit begründet, der Kläger habe (auch) variable Bezüge erzielt; seine Bezüge seien zu einem nicht unwesentlichen Teil von den Leistungen seiner Mitarbeiter abhängig gewesen. Zu den sonstigen Umständen der verschiedenen Bewirtungen (wie Anlass der Feier, Ort der Veranstaltung, Teilnehmer, sonstige Begleitumstände) hat das FG keine hinreichenden Feststellungen getroffen.

 

3. Mangels Spruchreife geht die Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Das FG erhält hierdurch Gelegenheit, die den Streitfall prägenden Umstände umfassend zu beurteilen.

 

Sollte das FG im zweiten Rechtsgang erneut den beruflichen Bezug der streitbefangenen Bewirtungsaufwendungen bejahen, wird es zu beachten haben, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nach der Verweisungsnorm des § 9 Abs. 5 EStG für Werbungskosten sinngemäß gilt. Insoweit weist der Senat auf Folgendes hin:

 

a) Nach der für Betriebsausgaben maßgeblichen Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG (in der im Streitjahr geltenden Fassung) dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass den Gewinn nicht mindern, soweit sie 80 vom Hundert der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.

 

Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 18.9.2007 I R 75/06, BFHE 219, 78, BStBl II 2008, 116 = SIS 08 05 41, und vom 19.8.1999 IV R 20/99, BFHE 190, 158, BStBl II 2000, 203 = SIS 00 03 69) ist der Begriff des „geschäftlichen Anlasses“ nicht identisch mit demjenigen der „Veranlassung durch den Betrieb“ (§ 4 Abs. 4 EStG) bzw. der „betrieblichen Veranlassung“, sondern ein spezifizierter Unterfall. Der BFH hat sich damit der Ansicht der Verwaltung und Literatur (siehe hierzu BFH-Urteil in BFHE 219, 78, BStBl II 2008, 116 = SIS 08 05 41, m.w.N.) angeschlossen, dass - entsprechend der schon vor Inkrafttreten der Vorschrift durch das Steuerreformgesetz 1990 bestehenden Rechtslage - nur die rein betriebsinterne Arbeitnehmerbewirtung keiner Abzugsbeschränkung unterliegt (vgl. hierzu auch Schmidt/Heinicke, EStG, 27. Aufl., § 4 Rz 542, m.w.N.); die Möglichkeit des unbeschränkten Abzugs über den Bereich der Arbeitnehmerbewirtung hinaus besteht bei der jetzigen Rechtslage nicht.

 

b) Für die in § 9 Abs. 5 EStG angeordnete sinngemäße Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG auf Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geht der erkennende Senat davon aus, dass der Begriff des „geschäftlichen Anlasses“ auch nicht mit dem in ständiger Rechtsprechung des BFH zur Definition der Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) verwendeten Begriff der „beruflichen Veranlassung“ identisch ist. Dies hat für Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur Folge, dass die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG (auch) nicht greift, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt. Dies gilt insbesondere für solche Mitarbeiter, die ihm unterstellt sind und die durch ihre Zu- und Mitarbeit Einfluss auf die Höhe der variablen Bezüge des Bewirtenden nehmen. Derartige Umstände führen nach Auffassung des erkennenden Senats nicht dazu, dass bei sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG die Bewirtung aus der Sicht des (leitenden) Arbeitnehmers „geschäftlich veranlasst“ ist. Denn ein solcher Arbeitnehmer verhält sich insoweit wie ein bewirtender Arbeitgeber. Ein Arbeitgeber will seine Arbeitnehmer, die durch ihre Arbeitsleistung zum wirtschaftlichen Erfolg des Betriebs beitragen, durch eine Bewirtung zu nachhaltiger und engagierter Mitarbeit motivieren. Nicht anders verhält sich ein Arbeitnehmer, der insbesondere ihm untergeordnete, beim gleichen Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer bewirtet, um den wirtschaftlichen Erfolg der von ihm geleiteten Abteilung zu sichern und damit jedenfalls mittelbar seine variablen Bezüge zu erhalten oder zu steigern. Deshalb ist auch bei sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG auf Werbungskosten die Abzugsbeschränkung auf die Bewirtung von Personen bezogen, die nicht Arbeitnehmer des gleichen Arbeitgebers sind.

 

c) Die sinngemäße Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG erstreckt sich auch darauf, ob die in den Sätzen 2 und 3 EStG geforderten Angaben über die näheren Umstände der Bewirtung vorliegen und die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten erfüllt sind (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1643 = SIS 07 27 47). Das FG wird deshalb auch die einzelnen Belege der verschiedenen Bewirtungen in seine Prüfung einzubeziehen haben.