Auf die Revision des Klägers wird das
Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 3.12.2014 4 K
28/14 = SIS 15 18 23 aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid
2006 vom 16.7.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
11.2.2014 insoweit abgeändert, als Aufwendungen in Höhe
von 833,73 EUR als weitere Werbungskosten bei den Einkünften
des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit
berücksichtigt werden.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Streitig ist, ob Aufwendungen für
eine Feier anlässlich eines 40-jährigen
Dienstjubiläums als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind.
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Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) war im Streitjahr (2006) als Beamter beim Finanzamt A
beschäftigt. Im April 2006 beging er sein 40-jähriges
Dienstjubiläum und lud aus diesem Anlass an einem Montag
für die Zeit von 11 Uhr bis 13 Uhr zu einer Feier in den
Sozialraum des Finanzamtes A ein. Die Einladung richtete er per
E-Mail an alle Amtsangehörigen des Finanzamts A sowie an die
in dem Amtsgebäude ebenfalls tätigen Bediensteten des
Finanzamts für Großbetriebsprüfung. Zur Bewirtung
der Gäste bestellte er für 50 Personen Häppchen und
kaufte Wein und Sekt ein. Die ihm durch die Feier entstandenen
Kosten in Höhe von insgesamt 833,73 EUR machte er im
Streitjahr als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit geltend.
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Das Finanzamt A erkannte die Aufwendungen
nicht als Werbungskosten an. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies
der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt B - FA - ), in
dessen Zuständigkeitsbereich der Kläger während des
Einspruchsverfahrens verzogen ist, als unbegründet
zurück. Die Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.
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Mit der Revision rügt der Kläger
die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
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Er beantragt, das Urteil des
Niedersächsischen FG vom 3.12.2014 4 K 28/14 sowie die
Einspruchsentscheidung vom 11.2.2014 aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid 2006 vom 16.7.2008 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 11.2.2014 dahingehend zu ändern,
dass Aufwendungen für ein Dienstjubiläum in Höhe von
insgesamt 833,73 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der
Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). Das FG hat die von dem Kläger geltend gemachten
Aufwendungen für die Feier anlässlich seines
40-jährigen Dienstjubiläums zu Unrecht nicht als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit berücksichtigt.
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1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ). Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen Werbungskosten
vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen
Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Davon ist
auszugehen, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung
objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt
sind, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen.
Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht,
ist zum einen die - wertende - Beurteilung des die betreffenden
Aufwendungen „auslösenden Moments“, zum
anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten
Erwerbssphäre. Dabei bilden die Gründe, die den
Steuerpflichtigen zu den Aufwendungen bewogen haben, das
auslösende Moment (Senatsurteil vom 8.7.2015 VI R 46/14, BFHE
250, 392, BStBl II 2015, 1013 = SIS 15 23 28).
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2. Nach diesen Grundsätzen ist auch zu
klären, ob und in welchem Umfang die von einem Arbeitnehmer
für die Durchführung einer Veranstaltung oder Feier
getragenen Kosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit in Abzug gebracht werden
können.
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a) Für die danach erforderliche
Beurteilung, ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst
sind, ist nach der Rechtsprechung des Senats in erster Linie auf
den Anlass der Feier abzustellen. Indes ist der Anlass einer Feier
nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das alleinentscheidende
Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten
Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen. Trotz eines
herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den
übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die
Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind.
Umgekehrt begründet ein Ereignis in der beruflichen
Sphäre allein nicht die Annahme, die Aufwendungen für
eine Feier seien (nahezu) ausschließlich beruflich
veranlasst. Denn auch diese Ereignisse werden häufig im Rahmen
eines privaten Festes unter Einschluss befreundeter Arbeitskollegen
begangen. Ob die Aufwendungen Werbungskosten sind, ist daher anhand
weiterer Kriterien zu beurteilen. So ist von Bedeutung, wer als
Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich
bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder
Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um
Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um
Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des
Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist
außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob
sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer
betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter
einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist
(Senatsurteile vom 11.1.2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II
2007, 317 = SIS 07 06 43; vom 1.2.2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522,
BStBl II 2007, 459 = SIS 07 10 42; vom 10.7.2008 VI R 26/07, BFH/NV
2008, 1831 = SIS 08 38 03; in BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013 =
SIS 15 23 28; Senatsbeschluss vom 24.9.2013 VI R 35/11, BFH/NV
2014, 500 = SIS 14 07 03).
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b) Da Personen, die zusammen arbeiten,
häufig auch private Kontakte untereinander pflegen, kann
für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder
privaten Bereich ferner bedeutsam sein, ob nur ausgesuchte
Arbeitskollegen eingeladen werden oder ob die Einladung nach
allgemeinen Kriterien ausgesprochen wird. Werden Arbeitskollegen
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen
Einheit (z.B. alle Arbeitnehmer einer Abteilung) oder nach ihrer
Funktion, die sie innerhalb des Betriebes ausüben (z.B. alle
Außendienstmitarbeiter oder Auszubildenden), eingeladen, legt
dies den Schluss nahe, dass die Aufwendungen für diese
Gäste (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind,
und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige zu einzelnen dieser
nach abstrakten berufsbezogenen Gründen eingeladenen Kollegen
freundschaftlichen Kontakt pflegen sollte. Werden demgegenüber
nur einzelne Arbeitskollegen eingeladen, kann dies auf eine nicht
nur unerhebliche private Mitveranlassung der Aufwendungen für
diese Gäste schließen lassen und ein Abzug deshalb
ausscheiden (Senatsurteil in BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013 =
SIS 15 23 28).
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c) In Bezug auf den Anlass einer Feier ist zu
berücksichtigen, dass ein Dienstjubiläum ein
berufsbezogenes Ereignis ist. Denn der Beschäftigte wird im
Rahmen eines Dienstjubiläums für seine langjährige,
treue Pflichterfüllung gegenüber dem Dienstherrn geehrt
(vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Kommentar, BBG 2009, §
84 Rz 4 ff. zur Ehrung von Dienstjubilaren im Bundesdienst). Mit
dem Dienstjubiläum spricht der Dienstherr dem Beamten Dank und
Anerkennung für treu geleistete Dienste aus
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 8.2.1994
4 S 2410/93, Informationsdienst Öffentliches Dienstrecht 1994,
174). Bei einem Dienstjubiläum steht mithin die Würdigung
der vom Beamten für den Dienstherrn geleisteten Dienste im
Vordergrund. Es ist damit Teil der Berufstätigkeit des
Beamten.
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Dieser Erkenntnis steht der Senatsbeschluss in
BFH/NV 2014, 500 = SIS 14 07 03 zum
„Priesterjubiläum“ nicht entgegen. Denn
eine Feier aus Anlass der Priesterweihe vor 25 Jahren erinnert an
das empfangene Weihesakrament und hat keinen Berufsbezug. Durch die
Priesterweihe wird der Geweihte beauftragt, in besonderer Weise dem
kirchlichen Leben zu dienen (www.bistummainz.de), nicht jedoch in
ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis
oder Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer
(Tarifbeschäftigter) im kirchlichen Dienst berufen.
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Auch weicht der Senat mit der Auffassung, dass
ein Dienstjubiläum ein berufsbezogenes Ereignis ist, nicht vom
BFH-Urteil vom 8.3.1990 IV R 108/88 (BFH/NV 1991, 436 = SIS 90 19 45) ab. Zwar hat der BFH dort Aufwendungen eines Beamten
anlässlich eines Dienstjubiläums als Kosten der
Lebensführung und nicht als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit beurteilt. Dem
liegt aber nicht die Rechtsauffassung zugrunde, dass ein
Dienstjubiläum ein privates Ereignis sei. Vielmehr hat der BFH
den Abzug als Werbungskosten wegen der Besonderheiten des dortigen
Streitfalls versagt. Es handelte sich bei der in dem BFH-Urteil in
BFH/NV 1991, 436 = SIS 90 19 45 zu beurteilenden Feier um eine
gesellschaftliche Veranstaltung (Empfang) mit rund 250 geladenen
Personen des öffentlichen Lebens, die vom dortigen Kläger
- ebenfalls einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens
- zur Erfüllung seiner Repräsentationspflichten, die die
gehobene berufliche Position mit sich brachte, ausgerichtet wurde.
So verhält es sich im Streitfall jedoch gerade nicht.
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3. Das FG ist von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil kann deshalb keinen
Bestand haben. Zum einen hat es seiner Entscheidung die
unzutreffende Prämisse zugrunde gelegt, dass die Begehung
eines Dienstjubiläums ein privates und kein dienstliches
(berufliches) Ereignis ist. Zum anderen hat es außer Acht
gelassen, dass nach der Senatsentscheidung in BFHE 250, 392, BStBl
II 2015, 1013 = SIS 15 23 28, die das FG bei seiner Entscheidung
allerdings noch nicht kennen konnte, der Schluss naheliegt, dass
Aufwendungen für eine Feier (nahezu) ausschließlich
beruflich veranlasst sind, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste
aus dem beruflichen Umfeld eingeladen, sondern die Einladungen nach
abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z.B. alle Auszubildenden,
alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen
werden.
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4. Die Sache ist entscheidungsreif. Zwar ist
der BFH grundsätzlich daran gehindert, die festgestellten
Tatsachen selbst zu würdigen. Eine Ausnahme gilt jedoch dann,
wenn das FG alle für die Tatsachenwürdigung
erforderlichen Tatsachen festgestellt hat und diese Feststellungen
nach den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen
für eine bestimmte Schlussfolgerung sprechen, die das FG nicht
gezogen hat (BFH-Urteil vom 5.11.2013 VIII R 20/11, BFHE 243, 481,
BStBl II 2014, 275 = SIS 14 01 53; Gräber/Ratschow,
Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 118 Rz 57). Dies ist
vorliegend der Fall.
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a) Nach den - mangels zulässiger und
begründeter Revisionsrügen - gemäß § 118
Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG beruhen die streitigen
Bewirtungsaufwendungen des Klägers nicht oder in nur
unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des
Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen. Sie sind vielmehr
ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich
veranlasst.
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aa) Dies folgt zum einen aus dem dienstlichen
(beruflichen) Anlass der Feier. Zum anderen wird dieser Schluss von
dem Umstand getragen, dass der Kläger unterschiedslos alle
Amtsangehörigen eingeladen hat.
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bb) Schließlich sind im Streitfall auch
keine durchgreifenden Umstände ersichtlich, die für eine
private Veranlassung der vom Kläger geltend gemachten
Aufwendungen streiten. Vielmehr sprechen die maßvollen Kosten
(ca. 830 EUR bei 50 Gästen), Veranstaltungsort (Sozialraum des
Finanzamts) und -zeit (Montag von 11 Uhr bis 13 Uhr und damit
zumindest teilweise während der Dienstzeit) sowie die
„Genehmigung“ der Feier durch die Amtsleitung
gegen einen privaten Charakter der Feier.
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b) Nach den auch insoweit - mangels
zulässiger und begründeter Revisionsrügen -
gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des
FG hat der Kläger den streitigen Betrag für
Häppchen, Sekt und Wein tatsächlich verausgabt. Die
Abzugsbeschränkung gemäß § 9 Abs. 5 EStG
i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG kommt nicht zur
Anwendung, wenn - wie vorliegend - ein Arbeitnehmer aus beruflichem
Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen
trägt (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1831 = SIS 08 38 03).
Damit war der Klage im beantragten Umfang stattzugeben.
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5. Da die Revision in der Sache Erfolg hat,
kann offenbleiben, ob dem FG die von der Revision gerügten
Verfahrensfehler unterlaufen sind (dazu Senatsurteil vom 18.6.2015
VI R 77/12, BFHE 250, 132, BStBl II 2015, 903 = SIS 15 21 20,
m.w.N.).
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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