Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 24.7.2015 4 K 3069/14 Kg wird
als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu
tragen.
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I. Streitig ist der Kindergeldanspruch
für den Zeitraum August 2012 bis März 2014.
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Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist der Vater einer am xx.xx 1990 geborenen Tochter
(T). T verpflichtete sich ab dem 1.4.2010 als Soldatin auf Zeit
für neun Jahre bei der Bundeswehr. Nach ihrer Grundausbildung
absolvierte sie ab Oktober 2010 eine Ausbildung zur
Bürokauffrau, die sie im Juli 2012 abschloss. Bereits im Mai
2011 wurde sie zum Stabsunteroffizier befördert. Bis
einschließlich Juli 2012 gewährte der Beklagte und
Revisionsbeklagte (Familienkasse) dem Kläger Kindergeld
für T.
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Nach Abschluss der Ausbildung zur
Bürokauffrau wurde T in einem Nachschubbataillon eingesetzt
und dort mit Aufgaben aus dem Bereich der Logistik betraut.
Während dieser Zeit nahm sie an Fachlehrgängen zur
Vorbereitung auf die Tätigkeit als Nachschubunteroffizierin
teil, für deren Dauer sie jeweils an eine
Ausbildungseinrichtung der Bundeswehr abgeordnet wurde:
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Modul
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Zeitraum
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Grundlagenmodul
Materialbewirtschaftung
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12.2.2013 bis 12.3.2013
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Aufbaumodul Materialbewirtschaftung
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22.4.2013 bis 26.4.2013
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Spezialgrundausbildung Kraftfahrer
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7.10.2013 bis 15.11.2013
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Fachmodul Nachschubunteroffizier
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4.2.2014 bis 27.2.2014
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Die Tätigkeit als
Nachschubunteroffizierin setzt eine abgeschlossene
Berufsausbildung, zu der auch die Ausbildung als Bürokauffrau
zählt, sowie den erfolgreichen Abschluss des Fachmoduls
Nachschubunteroffizier voraus, das mit einer Abschlussprüfung
endet. Für das Fachmodul Nachschubunteroffizier ist die
Teilnahme an den drei anderen Modulen Voraussetzung. Die Dauer und
die Reihenfolge der einzelnen Module sind festgelegt. Nicht
festgelegt ist dagegen, in welchem Zeitraum die einzelnen Module
absolviert werden müssen und wie sich die praktische
Tätigkeit während dieses Zeitraums gestalten muss. Ab dem
1.4.2014 wurde T als Nachschubunteroffizierin eingesetzt.
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Die Familienkasse lehnte den Antrag des
Klägers, ihm für die Zeiträume ab August 2012
weiterhin Kindergeld für T zu gewähren, mit Bescheid vom
9.5.2014 ab. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung
vom 22.8.2014).
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Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen
gerichtete, auf Kindergeld von August 2012 bis März 2014
beschränkte Klage mit den in EFG 2015, 1722 = SIS 15 25 36
veröffentlichten Gründen ab.
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Mit der vom FG wegen grundsätzlicher
Bedeutung zugelassenen Revision rügt der Kläger die
Verletzung materiellen Rechts.
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Der Kläger beantragt, die
Familienkasse unter Aufhebung des angefochtenen FG-Urteils, des
Ablehnungsbescheids vom 9.5.2014 und der Einspruchsentscheidung vom
22.8.2014 zu verpflichten, Kindergeld für T für den
Zeitraum August 2012 bis März 2014 festzusetzen.
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Die Familienkasse beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und nach
§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen. Das FG hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass
dem Kläger kein Kindergeldanspruch für den Zeitraum
August 2012 bis März 2014 zusteht. Es ist zwar zu Unrecht
davon ausgegangen, dass die von T ausgeübte Tätigkeit
eine Ausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellt. Da das FG aber aus
anderen Gründen einen Kindergeldanspruch verneint hat, stellt
sich die Entscheidung im Ergebnis als richtig dar.
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1. Gemäß § 62 Abs. 1, §
63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
EStG besteht Anspruch auf Kindergeld u.a. für Kinder, die das
18. aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und für
einen Beruf ausgebildet werden.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) ist unter Berufsausbildung i.S. des §
32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG die Ausbildung zu einem
künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet
sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber
ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf
ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um
den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen
handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des
angestrebten Berufs geeignet sind, und zwar unabhängig davon,
ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder
Studienordnung vorgeschrieben sind. Die Ausbildungsmaßnahme
braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in
Anspruch zu nehmen (z.B. Senatsurteile vom 24.6.2004 III R 3/03,
BFHE 206, 413, BStBl II 2006, 294 = SIS 04 36 35, zum freiwilligen
sozialen Jahr; vom 2.4.2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II
2010, 298 = SIS 09 22 49, zur Vorbereitung auf eine bestandene
Wiederholungsprüfung; vom 30.7.2009 III R 77/06, BFH/NV 2010,
28 = SIS 09 37 03, zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst;
BFH-Urteil vom 10.5.2012 VI R 72/11, BFHE 237, 499, BStBl II 2012,
895 = SIS 12 19 67, zur Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum
Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE, jeweils m.w.N.).
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b) Voraussetzung für eine innerhalb eines
Arbeits- oder Dienstverhältnisses stattfindende Ausbildung ist
jedoch, dass die Erlangung beruflicher Qualifikationen, d.h. der
Ausbildungscharakter, und nicht die Erbringung bezahlter
Arbeitsleistungen, d.h. der Erwerbscharakter, im Vordergrund steht
(BFH-Urteile vom 9.6.1999 VI R 50/98, BFHE 189, 98, BStBl II 1999,
706 = SIS 99 18 13, unter 2.; in BFHE 237, 499, BStBl II 2012, 895
= SIS 12 19 67, Rz 13; Senatsurteile vom 22.12.2011 III R 41/07,
BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681 = SIS 12 11 03, Rz 17 f.; vom
26.8.2010 III R 88/08, BFH/NV 2011, 26 = SIS 10 39 54, Rz 13; in
BFH/NV 2010, 28 = SIS 09 37 03, unter 4., und vom 16.9.2015 III R
6/15, BFHE 251, 31, BStBl II 2016, 281 = SIS 15 25 90, Rz 12).
Dabei sind - wie der Senat im Urteil in BFHE 251, 31, BStBl II
2016, 281 = SIS 15 25 90, Rz 12 ausgeführt hat - Arbeits- oder
Dienstverhältnisse, die Ausbildungsmaßnahmen beinhalten,
als Einheit zu betrachten und daraufhin zu untersuchen, ob der
Ausbildungscharakter und nicht die Erbringung bezahlter
Arbeitsleistungen, d.h. der Erwerbscharakter, im Vordergrund
steht.
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Kriterien, die im Rahmen einer
Gesamtwürdigung der Umstände für einen im
Vordergrund stehenden Ausbildungscharakter sprechen können,
sind etwa das
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Vorhandensein eines Ausbildungsplanes,
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die Unterweisung in Tätigkeiten, welche
qualifizierte Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern,
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die Erlangung eines die angestrebte
Berufstätigkeit ermöglichenden Abschlusses und
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ein gegenüber einem normalen
Arbeitsverhältnis geringeres Entgelt
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(vgl. BFH-Urteil in BFHE 189, 98, BStBl II
1999, 706 = SIS 99 18 13, unter 2. und 3., und Senatsurteil in BFHE
251, 31, BStBl II 2016, 281 = SIS 15 25 90, Rz 12; s.a. Kapitel A
15.2 Satz 2 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz, Stand 2016, BStBl I 2016, 827, zur
Berücksichtigung eines Anlernverhältnisses als
Ausbildung). Der Ausbildungscharakter steht auch stets dann im
Vordergrund, wenn die Voraussetzungen eines
Ausbildungsdienstverhältnisses vorliegen.
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c) Nichts anderes ergibt sich aus dem
Monatsprinzip des § 66 Abs. 2 EStG. Danach wird das Kindergeld
monatlich vom Beginn des Monats gezahlt, in dem die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des
Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Aufgrund
dieses Prinzips ist ein Kindergeldanspruch für einen
bestimmten Monat zwar auch dann gegeben, wenn der
anspruchsauslösende Tatbestand, wie etwa eine Ausbildung i.S.
des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, nur an einem Tag
des betreffenden Monats erfüllt ist (z.B. die Ausbildung
endete am ersten Tag oder begann am letzten Tag des betreffenden
Monats). Ob die Voraussetzungen des anspruchsauslösenden
Tatbestands vorliegen, bestimmt sich jedoch allein nach den
Voraussetzungen der §§ 63, 64 EStG. Diese werden durch
das Monatsprinzip nicht beeinflusst.
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§ 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs.
4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG verlangen bei innerhalb eines
Arbeits- oder Dienstverhältnisses stattfindenden
Lehrgängen eine Gesamtwürdigung des Arbeits- oder
Dienstverhältnisses (Überwiegen des Ausbildungs- oder des
Erwerbscharakters). Es ist daher nicht möglich, einen
einzelnen Lehrgang isoliert auf seinen Ausbildungscharakter zu
untersuchen und nur für den betreffenden Monat, in dem der
Lehrgang stattgefunden hat, die Voraussetzungen des § 32 Abs.
4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu bejahen.
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d) Das entspricht auch den vom FG
angeführten BFH-Urteilen. Denn bei diesen Entscheidungen wurde
ebenfalls die Gesamttätigkeit und nicht nur einzelne
Ausbildungsmaßnahmen auf das Vorliegen eines (im Vordergrund
stehenden) Ausbildungscharakters gewürdigt (BFH-Urteile in
BFHE 189, 98, BStBl II 1999, 706 = SIS 99 18 13, zu einer
Volontärtätigkeit gegen geringe Entlohnung; vom 15.7.2003
VIII R 19/02, BFHE 203, 417, BStBl II 2007, 247 = SIS 03 52 08, zu
einem Unteroffiziersanwärter mit Ausbildung zum
Telekommunikationselektroniker; vom 9.6.1999 VI R 16/99, BFHE 189,
113, BStBl II 1999, 713 = SIS 99 18 12, zum Anwaltspraktikum eines
Jurastudenten; vom 22.11.2012 V R 60/10, BFH/NV 2013, 531 = SIS 13 06 96, zu einem Berufspraktikum; ausdrücklich auch im
Senatsurteil in BFH/NV 2010, 28 = SIS 09 37 03, unter 4., zur
Ausbildung zum Unteroffizier).
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2. Das FG ist nach Maßgabe dieser
vorgenannten Rechtsgrundsätze zu Unrecht zu der Würdigung
gelangt, dass sich T während des Zeitraums August 2012 bis
Februar 2014 in einer Ausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 Buchst. a EStG befand.
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Denn es hat im Streitfall bei der Prüfung
der Voraussetzungen einer Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs.
4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG das Dienstverhältnis der T zu
Unrecht nicht in seiner Gesamtheit auf das Vorliegen eines
überwiegenden Ausbildungscharakters gewürdigt, sondern
den Ausbildungscharakter allein aus den besuchten Lehrgangsmodulen
und der durchgeführten Abschlussprüfung abgeleitet. Die
zur praktischen Tätigkeit getroffenen Feststellungen tragen
nicht die Würdigung des FG, dass die Tätigkeit im
Nachschubbataillon in ihrer Gesamtheit eine Ausbildung darstellte.
Dies stellt einen materiellen Fehler der Entscheidung dar (z.B.
BFH-Urteile vom 18.8.2016 VI R 52/15, BFH/NV 2017, 151 = SIS 16 27 72, Rz 10, und vom 8.7.2015 VI R 46/14, BFHE 250, 392, BStBl II
2015, 1013 = SIS 15 23 28, Rz 8).
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a) Das FG hat nur hinsichtlich der ca. 3,5
Monate umfassenden vier Lehrgangsmodule einen Ausbildungscharakter
festgestellt. Für die übrige Zeit (ca. 16,5 Monate) hat
es dagegen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG nur festgestellt, dass
T einer praktischen Berufstätigkeit im Nachschubbataillon mit
Aufgaben im logistischen Bereich nachgegangen ist und dass diese
Tätigkeit einen inhaltlichen Bezug zum angestrebten
späteren Einsatz als Nachschubunteroffizierin aufwies. Ferner
hat es festgestellt, dass die praktische Tätigkeit weder auf
einem detaillierten Ausbildungsplan basierte noch eine auf die
theoretischen Module abgestimmte inhaltliche Verknüpfung
aufwies. Es ist nicht erkennbar, woraus das FG einen
Ausbildungscharakter der praktischen Tätigkeit entnimmt.
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b) Gleichwohl bedarf es keiner weiteren
Feststellungen des FG. Denn das FG hat die bereits im Rahmen des
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG notwendige
Gesamtwürdigung des Dienstverhältnisses im Rahmen der
Prüfung des Vorliegens eines
Ausbildungsdienstverhältnisses i.S. des § 32 Abs. 4 Satz
3 EStG vorgenommen. Dabei ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass die
Verrichtung des Dienstes in der Kaserne und mithin der
Erwerbscharakter im Vordergrund der Tätigkeit stand.
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c) Die Revision kann nicht mit dem Vortrag
durchdringen, das FG habe verkannt, dass die Ausbildung zur
Nachschubunteroffizierin alleiniger Inhalt des
Dienstverhältnisses gewesen sei. Denn insoweit wendet sie sich
gegen die tatsächliche Würdigung des FG. Im Übrigen
hat das FG gerade nicht festgestellt, dass die praktische
Tätigkeit - vergleichbar einer dualen Ausbildung - der
Umsetzung des in den theoretischen Lehrgängen erworbenen
Wissens diente und selbst vorwiegend Ausbildungscharakter hatte. An
diese tatsächliche Würdigung ist der BFH als
Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden, sofern - wie
im Streitfall - hiergegen keine zulässigen und
begründeten Revisionsgründe vorgebracht wurden.
Entsprechendes gilt für die Würdigung des FG, dass es
sich um eine Einarbeitungsphase gehandelt und für die
praktische Tätigkeit ein Ausbildungsplan gefehlt habe. Auch
sie ist für den Senat bindend, weil sie verfahrensfehlerfrei
zustande gekommen ist und nicht gegen allgemeine
Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt; dies
gilt auch dann, wenn die Würdigung des FG zwar nicht zwingend,
aber möglich ist (z.B. BFH-Urteil
vom 28.5.2013 XI R 44/11, BFH/NV 2013, 1409 = SIS 13 21 99, Rz 15, m.w.N.). Zu Recht hat das FG
schließlich auch das Argument des Klägers,
Beamtenanwärter und Referendare erhielten eine vergleichbare
oder sogar höhere Vergütung als T, nicht für
entscheidungserheblich erachtet. Denn die Höhe der
Vergütung kann immer nur in Bezug auf die konkrete
Tätigkeit darauf hin gewürdigt werden, ob sie wegen eines
im Vordergrund stehenden Ausbildungscharakters der Tätigkeit
hinter dem zurückbleibt, was für ein regulär
vergütetes, vom Erwerbscharakter dominiertes Arbeits- oder
Dienstverhältnis bezahlt wird. Die Relation zu
Vergütungen in Ausbildungsverhältnissen mit anderen
Inhalten ist dagegen nicht von Bedeutung.
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3. Mangels Vorliegens einer Ausbildung i.S.
des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG kommt es auf die
weiteren vom FG geprüften Voraussetzungen eines
Ausbildungsdienstverhältnisses i.S. des § 32 Abs. 4 Satz
3 EStG nicht mehr an.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143
Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.
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