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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) sowie ihre Mutter (M) waren
zwei von sechs Kommanditisten der X-GmbH & Co. KG (KG), die
sich mit der Verwaltung von Grundbesitz und der Errichtung von
Wohngebäuden befasste. Die Beteiligung der M belief sich auf
11,25 % und die der Klägerin auf 42,40 %. Die KG hatte zwei
nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligte persönlich
haftende Gesellschafter, nämlich eine natürliche Person
sowie die Grundstücksgesellschaft Y-mbH (GmbH). Nur die GmbH
war zur Vertretung der KG und zur Führung ihrer Geschäfte
berufen. Neben den festen Kapitalkonten und einem
gesamthänderisch gebundenen offenen Rücklagenkonto wurden
für die Kommanditisten Darlehenskonten geführt. Die GmbH
war als Geschäftsführerin berechtigt, bis zu 25 % des
Jahresüberschusses dem Rücklagenkonto zuzuführen.
Der restliche Gewinn wurde nach weiteren Abzügen entsprechend
den festen Kapitalanteilen verteilt. Für Geschäfte, die
über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehen, benötigte
die GmbH einen zustimmenden Gesellschafterbeschluss. In der
Gesellschafterversammlung gewährte jeweils 1 EUR eines festen
Kapitalkontos eine Stimme. Gesellschafterbeschlüsse konnten
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. In
bestimmten Angelegenheiten war eine Mehrheit von 75 %
sämtlicher Stimmen erforderlich.
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Gesellschafter der GmbH waren die sechs
Kommanditisten der KG mit Geschäftsanteilen in
unterschiedlicher Höhe. Mit einer Ausnahme (Vorzugsstimmrecht)
vermittelten je 100 DM eines Geschäftsanteils in der
Gesellschafterversammlung eine Stimme.
Gesellschafterbeschlüsse kamen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen zustande. Änderungen des
Gesellschaftsvertrages bedurften einer Mehrheit von 75 %
sämtlicher Stimmen.
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Mit notariell beurkundetem
Schenkungsvertrag vom 4.12.2002 übertrug M ihren
Kommanditanteil an der KG einschließlich ihres Anteils an den
offenen Rücklagen und zuzüglich der Forderung aus ihrem
Darlehenskonto sowie ihren Geschäftsanteil an der GmbH auf die
Klägerin. Dabei behielt sie sich einen lebenslänglichen
Nießbrauch an den übertragenen Beteiligungen vor. Der M
sollten die Ergebnisanteile aus der übertragenen
Kommanditbeteiligung nebst den Zinsen auf die Darlehensforderung
sowie die anteiligen Gewinnausschüttungen der GmbH zugerechnet
werden. Außerdem sollten der M die mit der übertragenen
Beteiligung an der KG verbundenen „Stimm- und sonstigen
Verwaltungsrechte“ zustehen. Im Falle einer
Veräußerung der Beteiligungen sollte sich der
Nießbrauch am
„Netto-Veräußerungserlös“ und ggf. an
dessen Wiederanlage fortsetzen.
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M erklärte, dass der Freibetrag
gemäß § 13a Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes in der 2002 geltenden Fassung (ErbStG) in
voller Höhe von 256.000 EUR in Anspruch genommen werde. Der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) versagte
jedoch die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG und
setzte durch Bescheid vom 25.3.2004 bei einem Erwerb von 666.612
EUR und einer Vorschenkung aus dem Jahr 2000 in Höhe von
72.603 EUR unter dem Vorbehalt der Nachprüfung Schenkungsteuer
von 87.900 EUR fest. Davon stundete er wegen der
Nießbrauchsbelastung einen Teilbetrag von 23.220 EUR, so dass
zunächst nur 64.680 EUR zu zahlen waren. Einspruch und Klage,
mit denen die Klägerin auf den Steuervergünstigungen des
§ 13a ErbStG bestand, blieben erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) war mit dem in EFG
2008, 1733 = SIS 08 39 32 veröffentlichten Urteil der Ansicht,
die Klägerin sei wegen der Ausgestaltung des vorbehaltenen
Nießbrauchs nicht Mitunternehmerin geworden. Zwar habe sie
ein Mitunternehmerrisiko getragen - ihr stehe ein etwaiger
Veräußerungserlös zu; auch liege das Risiko eines
Untergangs der Beteiligung bei ihr - ; sie könne jedoch wegen
der M vorbehaltenen Stimm- und Verwaltungsrechte keine
Mitunternehmerinitiative entfalten. Dem stehe die Einheitlichkeit
ihrer durch den Hinzuerwerb vergrößerten
Kommanditbeteiligung nicht entgegen. Ein Gesellschafter könne
schuldrechtlich gehindert sein, „über Teile seines
Anteils frei zu verfügen“. Im Übrigen sei
Erwerbsgegenstand eine Kommanditbeteiligung ohne die sonst damit
verbundene Möglichkeit, Mitunternehmerinitiative zu
entfalten.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin die fehlerhafte Anwendung des § 13a Abs. 4 Nr. 1
ErbStG. Ihr komme auch Mitunternehmerinitiative zu. Wegen der
Einheitlichkeit des vergrößerten Kommanditanteils in
ihrer, der Klägerin, Hand könne M die dem
Nießbraucher sonst zustehenden Stimmrechte nicht
ausüben. Vielmehr könnten die Mitgliedschaftsrechte aus
dem einheitlichen Gesellschaftsanteil nur einheitlich ausgeübt
werden. Daher sei der Vorbehalt der Stimm- und Verwaltungsrechte
bezüglich des hinzuerworbenen Anteils durch M unwirksam oder
zumindest undurchführbar. Sie, die Klägerin, sei
allerdings verpflichtet, bei Wahrnehmung ihrer Gesellschafterrechte
die Interessen der M als Nießbraucherin zu
berücksichtigen. Unabhängig davon müsse ohnehin in
allen Fällen eines dinglichen Nießbrauchs an einem
Gesellschaftsanteil dem Gesellschafter ein Kernbereich von
Mitwirkungsrechten zur eigenen Ausübung verbleiben. Deshalb
sei ein Vorbehalt der Stimm- und Verwaltungsrechte dahin
auszulegen, dass das Stimmrecht dem Nießbraucher nur in
laufenden Angelegenheiten der Gesellschaft zustehen solle.
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Die Klägerin beantragt, unter
Aufhebung der Vorentscheidung den Schenkungsteuerbescheid vom
25.3.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9.2.2006
dergestalt zu ändern, dass die Steuervergünstigungen des
§ 13a ErbStG gewährt werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet; sie war
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat es zu Recht abgelehnt,
der Klägerin die Steuervergünstigungen des § 13a
Abs. 1 und 2 ErbStG zu gewähren.
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1. Gemäß § 13a Abs. 4 Nr. 1
ErbStG kommen die Vergünstigungen der Abs. 1 und 2 der
Vorschrift in Betracht für inländisches
Betriebsvermögen beim Erwerb u.a. eines Anteils an einer
Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG). Dabei sind die genannten
Steuervergünstigungen nur zu gewähren, wenn das von Todes
wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworbene Vermögen
durchgehend sowohl beim bisherigen als auch beim neuen
Rechtsträger den Tatbestand des Abs. 4 Nr. 1 der Vorschrift
erfüllt (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10.12.2008
II R 34/07, BFHE 224, 144, BStBl II 2009, 312 = SIS 09 05 64, sowie
vom 14.2.2007 II R 69/05, BFHE 215, 533, BStBl II 2007, 443 = SIS 07 11 14).
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a) Dass das Vermögen auch beim Erwerber
den Anforderungen des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG genügen
muss, ergibt sich nicht nur aus dem Begünstigungszweck der
Norm in Verbindung mit den Nachversteuerungstatbeständen des
Abs. 5 der Vorschrift, sondern auch aus Art. 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes (GG). Die Bevorzugung des Betriebsvermögens
gegenüber anderen Vermögensarten bei der Erbschaft- und
Schenkungsteuer bedarf nämlich im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1
GG einer Rechtfertigung, wie sie der Gesetzgeber dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22.6.1995 2 BvR 552/91
(BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671 = SIS 95 17 09, unter C.I.2.b
bb) entnommen hat. Das BVerfG hat aber die Milderung des
Steuerzugriffs bei Betriebsvermögen ausdrücklich auf
solche Erwerber beschränkt, die den Betrieb
„weiterführen“,
„aufrechterhalten“ und
„fortführen“. Diese Wortwahl zeigt, dass
das BVerfG einen Erwerber im Blick hatte, bei dem das erworbene
Vermögen Betriebsvermögen geblieben ist. Beim Erwerb
eines Mitunternehmeranteils bedeutet
„fortführen“, dass auch der Erwerber
Mitunternehmer geworden sein muss (so BFH-Urteil in BFHE 224, 144,
BStBl II 2009, 312 = SIS 09 05 64, unter II.2.b).
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b) Ist der Erwerber eines Anteils an einer
Personengesellschaft bereits vor dem Erwerb Gesellschafter der
Gesellschaft gewesen, geht der erworbene Anteil nach
herkömmlicher Meinung in einer einheitlichen Mitgliedschaft
mit der bisherigen Beteiligung des Erwerbers auf (vgl. dazu Koller
in Koller/Roth/ Morck, Handelsgesetzbuch, Kommentar, 6. Aufl. 2007,
§ 124 Rz 2, m.w.N.). Daraus wird abgeleitet, dass der Erwerber
zwangsläufig Mitunternehmer auch bezüglich des in der
einheitlichen Beteiligung aufgegangenen Hinzuerwerbs wird (so
Jülicher in DStR 1998, 1977, 1978).
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Ob an dem Grundsatz der unteilbaren
Mitgliedschaft eines Personengesellschafters auch dann noch
festgehalten werden kann, wenn sich der Schenker einen
Nießbrauch an dem zugewendeten Gesellschaftsanteil
vorbehalten hat, ist jedoch fraglich. Zur Wahrung der Rechte des
Nießbrauchers ist die Meinung im Vordringen, dass beim Erwerb
eines nießbrauchsbelasteten Gesellschaftsanteils eine
mehrfache Beteiligung des erwerbenden Gesellschafters zugelassen
werden müsse (so Ulmer in Zeitschrift für das gesamte
Handels- und Wirtschaftsrecht Bd. 167, S. 103, 114; Kanzleiter in
Freundesgabe für Willi Weichler, 1997, S. 50; Karsten Schmidt,
Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, § 45 I.2.b bb). Für
den Erbenerwerb eines der Testamentsvollstreckung unterliegenden
Gesellschaftsanteils durch einen zuvor schon an der
Personengesellschaft Beteiligten hat bereits der Bundesgerichtshof
ausgesprochen, die Testamentsvollstreckung verhindere die
uneingeschränkte Vereinigung der bisher schon gehaltenen und
der hinzuerworbenen Anteile (Beschluss vom 10.1.1996 IV ZB 21/94,
Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge 1996,
110, unter II.2.b).
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c) Für die Anwendung des § 13a Abs.
4 Nr. 1 ErbStG kann letztlich offen bleiben, ob auch beim Erwerb
eines Gesellschaftsanteils unter Nießbrauchsvorbehalt von der
Unteilbarkeit der Mitgliedschaft abzurücken ist; der
Vorschrift ist nämlich nur Genüge getan, wenn die
Mitunternehmerstellung durch den erworbenen Gesellschaftsanteil
vermittelt worden ist. Nur dann kann angenommen werden, der
erworbene Gesellschaftsanteil habe im Sinne eines „Weiter-
oder Fortführen des Betriebes“ durchgehend den
Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG erfüllt. Es
reichte daher nicht aus, wenn dem Erwerber hinsichtlich des
erworbenen Gesellschaftsanteils nur deshalb eine
Mitunternehmerstellung zukäme, weil er bereits Gesellschafter
der Personengesellschaft war, - d.h. wenn sich seine bisherige
Mitunternehmereigenschaft aufgrund der angenommenen Unteilbarkeit
der Mitgliedschaft auf den hinzuerworbenen Anteil erstrecken
sollte. Dem BVerfG ging es nicht um die Sozialgebundenheit des
(Betriebs-)Vermögens, das sich schon vor dem Erwerb des
Betriebs bzw. hier des Gesellschaftsanteils in der Hand des
Erwerbers befand (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 215, 533, BStBl II
2007, 443 = SIS 07 11 14, unter II.2.b), sondern um die
Sozialgebundenheit des übertragenen Vermögens. Hat der
Gesellschaftsanteil beim Übergang vom Schenker auf den
Beschenkten seine Fähigkeit verloren, kraft eigener
Beschaffenheit dem neuen Inhaber eine Mitunternehmerstellung zu
vermitteln, fehlt es an einem durchgehend vorhandenen
Gesellschaftsanteil i.S. des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG i.V.m.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG.
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2. Im Streitfall ist der für M bestellte
Vorbehaltsnießbrauch so ausgestaltet, dass die
Mitunternehmerstellung bezüglich des übertragenen
Kommanditanteils bei M verblieben und insoweit nicht auf die
Klägerin übergegangen ist. Damit fehlt es an einem
durchgehend vorhandenen Gesellschaftsanteil, der als solcher eine
Mitunternehmerinitiative vermittelt.
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Ein nach den Vorgaben des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) ausgestalteter Nießbrauch lässt die
Mitunternehmerinitiative des Nießbrauchsbestellers nicht
entfallen (so BFH-Urteil vom 1.3.1994 VIII R 35/92, BFHE 175, 231,
BStBl II 1995, 241, 245 = SIS 94 22 14). Im Streitfall haben aber
die Vertragspartner über die Vorgaben des BGB hinaus bestimmt,
dass die mit der übertragenen Beteiligung an der KG
verbundenen „Stimm- und Verwaltungsrechte“ der M
als Nießbraucherin zustehen sollen. Damit hat M sich entgegen
der Ansicht der Klägerin nicht nur die Ausübung der nach
ihrem anteiligen Festkapital zu ermittelnden Stimmrechte in
laufenden Angelegenheiten vorbehalten - solche Rechte stehen einem
Kommanditisten ohnehin nur begrenzt zu -, sondern auch im Bereich
der Grundlagengeschäfte (vgl. zur Stimmrechtsproblematik:
Karsten Schmidt in Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch,
2. Aufl., Bd. 3, 2007, vor § 230 Rdnr. 21). Verfahren die
Gesellschafter danach, ist dies ungeachtet der
Gesellschaftsrechtslage zumindest gemäß § 41 Abs. 1
der Abgabenordnung steuerrechtlich beachtlich, zumal die
Klägerin aufgrund ihrer schon zuvor gehaltenen
Kommanditbeteiligung an den Grundlagengeschäften mitwirken
kann und muss. Sie ist durch den Stimmrechtsvorbehalt zugunsten der
M nicht von der Mitwirkung an den Grundlagengeschäften
ausgeschlossen. Die anderen vier stimmberechtigten Kommanditisten
der KG haben dazu im Rahmen der erforderlichen Zustimmung zur
schenkweisen Anteilsübertragung ihr Einverständnis
erklärt.
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