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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) war mit einer Kommanditeinlage von 25.000 EUR an
einer gewerblich tätigen KG beteiligt. Mit Schenkungsvertrag
vom 18.12.2006 übertrug er mit Wirkung zum 31.12.2006 hiervon
einen Anteil von 23.500 EUR (Kapitalfestkonto I) nebst dem
entsprechenden Anteil an den sonstigen für ihn bei der KG
geführten Konten unentgeltlich auf seine Tochter (T) und
übernahm die Schenkungsteuer. Er behielt sich an der
übertragenen Kommanditbeteiligung einschließlich der
Konten zu einer Quote von 22.000/23.500 den lebenslangen
unentgeltlichen Nießbrauch vor. In Höhe dieser Quote
stehen dem Kläger das auf die Beteiligung der T an der KG
entfallende Ergebnis (Gewinn oder Verlust) und aufgrund einer
Bevollmächtigung durch T auch die Stimmrechte und
Mitverwaltungsrechte zu. T verpflichtete sich, von ihrem eigenen
Stimmrecht insoweit nicht Gebrauch zu machen, ersatzweise auf
Wunsch des Klägers nach dessen Weisung zu handeln. Sollte T
während der Dauer des Nießbrauchs die dem Kläger
erteilte Vollmacht widerrufen bzw. von ihrem Stimmrecht abweichend
von dessen Weisungen Gebrauch machen, ist der Kläger zum
Widerruf der Schenkung berechtigt.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) setzte die Schenkungsteuer durch Bescheid vom
7.3.2008 gegen den Kläger fest, ohne den vom Kläger in
Höhe von 180.000 EUR geltend gemachten Freibetrag nach §
13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der im Jahr 2006 geltenden
Fassung zu berücksichtigen. Der Einspruch hatte nur insoweit
Erfolg, als das FA den Freibetrag in Höhe des Werts des nicht
mit dem Nießbrauch belasteten Teils der auf T
übertragenen Kommanditbeteiligung, also mit 23.493 EUR
ansetzte. Aufgrund des Nießbrauchs stundete das FA die Steuer
teilweise nach § 25 ErbStG zinslos.
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Das Finanzgericht (FG) setzte die Steuer
durch das in EFG 2012, 721 = SIS 12 06 03, veröffentlichte
Urteil auf 0 EUR herab. Es war der Ansicht, die
Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
Abs. 2 ErbStG seien auf den gesamten auf T übertragenen
Kommanditanteil zu gewähren. Bei isolierter Betrachtung sei T
zwar hinsichtlich des nießbrauchsbelasteten Anteils aufgrund
der dem Kläger als Nießbraucher zustehenden umfassenden
Rechte nicht Mitunternehmerin geworden. Es fehle insoweit sowohl an
der Mitunternehmerinitiative als auch am Mitunternehmerrisiko. Dies
stehe aber der Gewährung der Steuervergünstigungen nach
§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG für den
gesamten auf T übertragenen Kommanditanteil nicht entgegen.
Die durch den unbelasteten Anteil vermittelte
Mitunternehmerstellung der T als Kommanditistin der KG sei
unteilbar und erstrecke sich auch auf den durch den
Nießbrauch belasteten Teil der Kommanditbeteiligung. Der nach
Anwendung der Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG verbleibende Erwerb liege unter dem
Freibetrag des § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.
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Mit der Revision rügt das FA
Verletzung des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG. Die Vereinbarung des
Quotennießbrauchs sei zivilrechtlich zulässig und
führe dazu, dass T nur hinsichtlich des unbelasteten Teils der
Kommanditbeteiligung Mitunternehmerin der KG geworden sei und
deshalb auch nur insoweit die Steuervergünstigungen nach
§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG zu gewähren
seien.
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Das FA beantragt, die Vorentscheidung
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der
Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass die
Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
Abs. 2 ErbStG nicht nur für den unbelasteten Teil der auf T
übertragenen Kommanditbeteiligung, sondern auf die gesamte
Kommanditbeteiligung anzuwenden seien.
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1. Gemäß § 13a Abs. 4 Nr. 1
ErbStG kommen die Steuervergünstigungen der Abs. 1 und 2 der
Vorschrift in Betracht für inländisches
Betriebsvermögen beim Erwerb u.a. eines Anteils an einer
Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG).
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a) Dabei sind die Steuervergünstigungen
nur zu gewähren, wenn das von Todes wegen oder durch Schenkung
unter Lebenden erworbene Vermögen durchgehend sowohl beim
bisherigen als auch beim neuen Rechtsträger den Tatbestand des
§ 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG erfüllt (Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14.2.2007 II R 69/05, BFHE 215, 533,
BStBl II 2007, 443 = SIS 07 11 14; vom 10.12.2008 II R 34/07, BFHE
224, 144, BStBl II 2009, 312 = SIS 09 05 64, und vom 23.2.2010 II R
42/08, BFHE 228, 184, BStBl II 2010, 555 = SIS 10 11 56). Das
ergibt sich nicht nur aus dem Begünstigungszweck der Norm in
Verbindung mit den Nachversteuerungstatbeständen des §
13a Abs. 5 ErbStG, sondern auch aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes
(GG). Die Bevorzugung des Betriebsvermögens gegenüber
anderen Vermögensarten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
bedarf nämlich im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG einer
Rechtfertigung, wie sie der Gesetzgeber dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22.6.1995 2 BvR 552/91
(BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671 = SIS 95 17 09, unter C.I.2.b
bb) entnommen hat. Das BVerfG hat aber die Milderung des
Steuerzugriffs bei Betriebsvermögen ausdrücklich auf
solche Erwerber beschränkt, die den Betrieb
„weiterführen“,
„aufrechterhalten“ und
„fortführen“. Diese Wortwahl zeigt, dass
das BVerfG einen Erwerber im Blick hatte, bei dem das erworbene
Vermögen Betriebsvermögen geblieben ist. Beim Erwerb
eines Mitunternehmeranteils bedeutet
„fortführen“, dass auch der Erwerber
Mitunternehmer geworden sein muss (BFH-Urteile in BFHE 224, 144,
BStBl II 2009, 312 = SIS 09 05 64, unter II.2.b, und in BFHE 228,
184, BStBl II 2010, 555 = SIS 10 11 56, unter II.1.a).
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b) Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 ggf. i.V.m. § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG ist, wer
Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko
trägt. Mitunternehmerinitiative bedeutet Teilhabe an
unternehmerischen Entscheidungen zumindest in dem Umfang der
Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte eines Kommanditisten nach
den Regelungen des Handelsgesetzbuchs oder der
gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechte nach § 716 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Mitunternehmerrisiko bedeutet
gesellschaftsrechtliche oder eine dieser wirtschaftlich
vergleichbare Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens.
Dieses Risiko wird regelmäßig durch die Beteiligung am
Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des
Anlagevermögens einschließlich des Geschäftswerts
vermittelt (BFH-Urteil vom 1.9.2011 II R 67/09, BFHE 239, 137,
BStBl II 2013, 210 = SIS 13 02 73, Rz 20, m.w.N.).
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c) Der Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1
ErbStG ist nur dann erfüllt, wenn auch der Erwerber
Mitunternehmer geworden ist. Es genügt nicht, wenn er
lediglich zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft
geworden ist, die auch nach dem Erwerb Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder aus selbständiger Arbeit
(§ 18 EStG) erzielt und deren Vermögen daher
ertragsteuerrechtlich insgesamt weiterhin Betriebsvermögen
ist. Voraussetzung für die Gewährung der
Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
Abs. 2 ErbStG ist vielmehr, dass der Erwerber aufgrund des
erworbenen Gesellschaftsanteils Mitunternehmer im
ertragsteuerrechtlichen Sinn geworden ist.
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Wie der BFH im Urteil in BFHE 228, 184, BStBl
II 2010, 555 = SIS 10 11 56 entschieden hat, können diese
Steuervergünstigungen demgemäß nur dann für
den schenkweisen Erwerb eines Kommanditanteils beansprucht werden,
wenn die Mitunternehmerstellung des Erwerbers durch den erworbenen
Gesellschaftsanteil vermittelt wird. Es reichte nicht aus, wenn dem
Erwerber hinsichtlich des erworbenen Kommanditanteils nur deshalb
eine Mitunternehmerstellung zukäme, weil er bereits vor dem
Erwerb Kommanditist der KG war, d.h. wenn sich seine bisherige
Mitunternehmereigenschaft wegen Unteilbarkeit der Mitgliedschaft
auf den hinzuerworbenen Anteil erstrecken sollte. Unabhängig
von der herkömmlichen Meinung, nach der die Mitgliedschaft
eines Gesellschafters in einer Personengesellschaft unteilbar ist,
ist nach diesem Urteil dem § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG nur
Genüge getan, wenn die Mitunternehmerstellung durch den
erworbenen Gesellschaftsanteil vermittelt worden ist. Nur dann kann
angenommen werden, der erworbene Gesellschaftsanteil habe im Sinne
eines Weiter- oder Fortführens des Betriebs durchgehend den
Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG erfüllt.
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d) Aufgrund der Zielsetzung des § 13a
Abs. 4 Nr. 1 ErbStG gelten entsprechende Grundsätze auch dann,
wenn sich der Schenker bei der Übertragung einer Beteiligung
an einer Personengesellschaft an einem Anteil hiervon den
Nießbrauch vorbehält. Die Steuervergünstigungen
nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG sind in einem
solchen Fall für den nießbrauchsbelasteten Anteil nur
dann zu gewähren, wenn dieser Anteil für sich betrachtet
dem Bedachten die Stellung als Mitunternehmer vermittelt. Dass der
Bedachte bezüglich des nicht mit dem Nießbrauch
belasteten Teils der übertragenen Gesellschaftsbeteiligung
Mitunternehmer ist, genügt nicht. Unabhängig von der
Frage nach der Teilbarkeit der Mitgliedschaft eines Gesellschafters
in einer Personengesellschaft sind vielmehr die Vereinbarung des
Nießbrauchs an einem Teil der Gesellschaftsbeteiligung und
die Ausgestaltung des Nießbrauchs sowie die tatsächliche
Durchführung der getroffenen Vereinbarungen entscheidend.
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e) Ein nach den (dispositiven) Vorgaben des
BGB ausgestalteter Nießbrauch lässt die Stellung des
Nießbrauchsbestellers als Mitunternehmer nicht entfallen
(BFH-Urteil vom 1.3.1994 VIII R 35/92, BFHE 175, 231, BStBl II
1995, 241 = SIS 94 22 14). Bestimmen die Vertragsparteien aber
über die Vorgaben des BGB hinaus, dass die mit der
übertragenen Beteiligung an der Personengesellschaft
verbundenen Stimm- und Mitverwaltungsrechte hinsichtlich des mit
dem Nießbrauch belasteten Teils der Gesellschaftsbeteiligung
dem Nießbraucher zustehen sollen, und verfahren die
Gesellschafter danach, ist dies unabhängig von der
zivilrechtlichen Beurteilung zumindest gemäß § 41
Abs. 1 der Abgabenordnung steuerrechtlich beachtlich und führt
dazu, dass der Bedachte hinsichtlich des
nießbrauchsbelasteten Anteils nicht Mitunternehmer ist und
insoweit die Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG nicht beanspruchen kann (vgl. BFH-Urteil
in BFHE 228, 184, BStBl II 2010, 555 = SIS 10 11 56).
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2. Für den mit dem Nießbrauch des
Klägers belasteten Anteil der auf T übertragenen
Beteiligung an der KG können somit die
Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
Abs. 2 ErbStG nicht in Anspruch genommen werden. Da sich der
Kläger insoweit die Stimm- und Mitverwaltungsrechte in der KG
umfassend vorbehalten hat, er von T zu deren Ausübung
bevollmächtigt wurde und T sich verpflichtet hat, von ihrem
eigenen Stimmrecht insoweit keinen Gebrauch zu machen, ersatzweise
auf Wunsch des Klägers nach dessen Weisung zu handeln, und die
Beachtung dieser Vereinbarungen durch das dem Kläger
eingeräumte Recht, bei einem Verstoß dagegen die
Schenkung zu widerrufen, abgesichert ist, steht der T insoweit
keine Mitunternehmerinitiative zu. Sie ist daher insoweit
ertragsteuerrechtlich nicht Mitunternehmerin. Dies ist auch
für die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung
maßgebend.
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