Die Revision der Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.1.2017 3 K 3219/16
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Beklagte zu tragen.
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I. Streitig ist die Kindergeldfestsetzung
für den Monat Mai 2012. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) wohnt mit seiner Ehefrau und seinen 1999 und 2005
geborenen Kindern in Polen. In den Jahren 2011 bis 2015 war der
Kläger selbständig in der Bundesrepublik Deutschland im
Baugewerbe tätig. Die Einsatzorte befanden sich auf
unterschiedlichen Baustellen überwiegend in B. Im Rahmen der
Auftragsabwicklung hielt sich der Kläger teils in der Wohnung
seines Hauptauftraggebers in B, teils - bei auswärtigen
Aufträgen - am jeweiligen Aufenthaltsort auf. Diese
Aufenthalte hatten jedoch keinen Umfang, der zu einem
gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 der Abgabenordnung - AO - )
im Inland geführt hätte. Das Finanzamt C veranlagte den
Kläger in den Jahren 2011 bis 2013 auf dessen Antrag hin nach
§ 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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Den am 6.2.2012 gestellten Antrag auf
Kindergeld lehnte die Beklagte und Revisionsbeklagte
(Familienkasse) mit Bescheid vom 22.5.2012 ab. Im
anschließenden Einspruchsverfahren legte der Kläger im
Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
(BFH), wonach ein Kindergeldanspruch gemäß § 62
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nur für diejenigen Monate besteht,
in denen der Kindergeldberechtigte inländische Einkünfte
erzielt, Rechnungskopien und Bankkontoauszüge vor. Die
Rechnungen enthielten jeweils eine Rechnungsnummer, ein
Rechnungsdatum, die Anschrift des Bauvorhabens und den
Ausführungszeitraum. Sie wurden teils durch
Banküberweisung, teils bar beglichen. Für den
Ausführungszeitraum Mai bis Juni 2012 legte der Kläger
eine Rechnung vom 13.8.2012 vor. Den Rechnungsbetrag erhielt der
Kläger im August 2012 in bar.
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Mit Teilabhilfebescheiden vom 13.9.2016
setzte die Familienkasse für beide Kinder für diejenigen
Monate, in denen der Kläger den Zufluss von Einnahmen darlegen
konnte, Kindergeld fest. Im Übrigen wies sie den Einspruch mit
Einspruchsentscheidung vom 19.9.2016 zurück. Während des
anschließenden Klageverfahrens kam es zu weiteren Abhilfen
und zu einer teilweisen Klagerücknahme. Streitig blieb nur
noch der Monat Mai 2012.
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Der Kläger vertrat die Ansicht, dass
für die Kindergeldberechtigung nicht der Zuflusszeitpunkt der
Einnahmen, sondern die Tätigkeitsmonate entscheidend
seien.
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Die Klage hatte Erfolg. Zur Begründung
führte das Finanzgericht (FG) aus, dass es für die Frage
der Einkünfteerzielung bei Gewinneinkünften nicht auf den
Zuflusszeitpunkt ankomme. Für die Einkünfteerzielung i.S.
von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
Alternative 1 EStG sei es ausreichend, dass der Kläger im
Streitmonat von seiner inländischen Betriebsstätte
(Geschäftsleitungsbetriebsstätte i.S. von § 12 Satz
2 Nr. 1 AO) aus tätig geworden sei.
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Mit der Revision rügt die
Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt, das
Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 18.1.2017 3 K 3219/16
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision der Familienkasse ist als
unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG ist zu Recht davon
ausgegangen, dass dem Kläger für den Monat Mai 2012 ein
Kindergeldanspruch gemäß §§ 62 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. b, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG
zusteht.
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1. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG
hat auch Anspruch auf Kindergeld, wer ohne Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 3 EStG
als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
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Ausweislich der nicht mit Verfahrensrügen
angegriffenen nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen
des FG wurde der Kläger auf seinen Antrag hin für das
Jahr 2012 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach
§ 1 Abs. 3 EStG veranlagt.
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2. Bei Anwendung des § 62 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. b EStG liegt eine Behandlung „nach § 1 Abs. 3
als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig“ nur
für die Kalendermonate vor, in denen der Kindergeldberechtigte
Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt, die nach § 1
Abs. 3 EStG der Einkommensteuer unterliegen.
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Der erkennende Senat hat sich dieser -
höchstrichterlich erstmals vom V. Senat des BFH mit Urteil vom
24.10.2012 V R 43/11 (BFHE 239, 327, BStBl II 2013, 491 = SIS 13 02 62) vertretenen - Rechtsauffassung bereits in seinen Urteilen vom
16.5.2013 III R 8/11 (BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040 = SIS 13 22 91) und vom 18.7.2013 III R 59/11 (BFHE 242, 228, BStBl II 2014,
843 = SIS 13 29 98, Rz 21) angeschlossen (so auch BFH-Urteil vom
18.4.2013 VI R 70/11, BFH/NV 2013, 1554 = SIS 13 25 09) und
hält daran weiterhin fest.
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3. Hiervon ausgehend ist auch die
Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG
monatsbezogen zu beurteilen. Der Wortlaut dieser Regelung verweist
auf § 1 Abs. 3 EStG, nach der entscheidend ist, inwieweit die
natürlichen Personen und damit die Kindergeldberechtigten
Einkünfte i.S. des § 49 EStG haben. Dieses
„haben“ solcher Einkünfte ist - mit Blick
auf § 66 Abs. 2 EStG - monatsbezogen festzustellen.
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a) Der BFH hat sich bisher nur hinsichtlich
der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu der
monatsbezogenen Betrachtungsweise geäußert und insoweit
auf den Zufluss der Einnahmen nach § 11 EStG abgestellt
(BFH-Urteile in BFHE 239, 327, BStBl II 2013, 491 = SIS 13 02 62,
Rz 33; vom 16.5.2013 III R 58/11, BFH/NV 2014, 145 = SIS 14 00 14,
Rz 27; vom 16.5.2013 III R 63/10, BFH/NV 2014, 12 = SIS 13 32 80,
Rz 20; in BFHE 242, 228, BStBl II 2014, 843 = SIS 13 29 98, Rz 50;
vom 24.7.2013 XI R 8/12, BFH/NV 2014, 495 = SIS 14 07 01, Rz 36;
vom 5.9.2013 XI R 26/12, BFH/NV 2014, 313 = SIS 14 03 82, Rz 33;
vom 12.3.2015 III R 14/14, BFHE 249, 292, BStBl II 2015, 850 = SIS 15 13 70, Rz 37).
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Ob hieran festzuhalten ist, kann der Senat
offenlassen.
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b) Der Streitfall wirft die bisher
höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage auf, für
welche Monate bei den Einkünften aus gewerblicher
Tätigkeit gemäß § 15 EStG bei den nach §
1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandelnden
Kindergeldberechtigten die Voraussetzungen für einen
Kindergeldanspruch erfüllt sind.
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Die zur Streitfrage bislang ergangenen
finanzgerichtlichen Entscheidungen sind uneinheitlich.
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Das Sächsische FG - Urteil vom 9.12.2015
8 K 656/15 (Kg) = SIS 16 03 70, - stellt zur Frage, für welche
Monate inländische gewerbliche Einkünfte i.S. von §
49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und
Abs. 2 Satz 1 EStG bei der Kindergeldberechtigung nach § 1
Abs. 3 EStG anzusetzen sind, darauf ab, ob die Gewinnermittlung
nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 EStG durch
Betriebsvermögensvergleich oder nach § 4 Abs. 3 EStG
durch Einnahmenüberschussrechnung erfolgt. Im ersteren Fall
sei maßgeblich, in welchen Zeitpunkten Erträge und
Aufwendungen nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung zu erfassen seien. Im letzteren Fall komme es mit
Ausnahme des Abschreibungsaufwandes (§ 4 Abs. 3 Sätze 3
und 4 EStG) auf den Zufluss der Betriebseinnahmen und den Abfluss
der Betriebsausgaben an.
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Das FG Berlin-Brandenburg stellt im
angefochtenen Urteil darauf ab, wann der Kindergeldberechtigte an
seiner inländischen Betriebsstätte i.S. von § 12
Satz 2 Nr. 1 AO tätig geworden ist.
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c) Nach Auffassung des erkennenden Senats ist
jedenfalls bei einer gewerblichen Tätigkeit des nach § 1
Abs. 3 EStG veranlagten Kindergeldberechtigten der Zeitpunkt der
tatbestandlichen Verwirklichung des Besteuerungssachverhalts durch
die ausgeübte inländische steuerliche Tätigkeit
entscheidend.
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aa) Eine Veranlagung nach § 1 Abs. 3 EStG
kann nur dann erfolgen, wenn der Steuerpflichtige weder einen
Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 8, 9 AO hat und damit
nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt.
Darüber hinaus muss ein entsprechender Antrag des
Steuerpflichtigen vorliegen und er muss inländische
Einkünfte i.S. des § 49 EStG haben, die im
Verhältnis zum Welteinkommen zu 90 % der deutschen
Einkommensteuer unterliegen (§ 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2
EStG). Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG
liegen inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§
15 EStG) vor, für den im Inland eine Betriebsstätte
unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt
ist.
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Damit normiert § 49 EStG für diese
Einkunftsart weitere tatbestandliche Voraussetzungen, die einen
Inlandsbezug herstellen und die jeweiligen Einkünfte damit
überhaupt erst zu „inländischen“ i.S.
des § 49 EStG machen. Bei den Einkünften aus
Gewerbebetrieb knüpft der Gesetzgeber an die im Inland
entfaltete wirtschaftliche Tätigkeit an (sog. Quellenprinzip,
vgl. BFH-Urteil vom 10.4.2013 I R 22/12, BFHE 241, 251, BStBl II
2013, 728 = SIS 13 22 41, Rz 10). Entscheidend für die
Zuordnung ist nicht der zeitliche, sondern der wirtschaftliche
Zusammenhang mit der inländischen Betriebsstätte
(BFH-Urteil vom 28.10.2009 I R 28/08, BFH/NV 2010, 432 = SIS 10 05 81, Rz 57). Daran ändert auch die Vorschrift des § 11
EStG nichts. Die Vorschrift regelt nicht, unter welchen
Voraussetzungen Einnahmen oder Aufwendungen mit bestimmten
Einkünften zusammenhängen, sie betrifft allein die
zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben (Seiler in Kirchhof,
EStG, 17. Aufl., § 11 EStG Rz 1; vgl. BFH-Urteil vom 20.9.2006
I R 59/05, BFHE 215, 130, BStBl II 2007, 75 = SIS 07 03 14, Rz
12).
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bb) Nach diesen Grundsätzen ist bei der
monatsbezogenen Betrachtungsweise der nach § 1 Abs. 3 EStG
veranlagten Kindergeldberechtigten nicht auf den Zeitpunkt des
Zuflusses und auch nicht auf die Art der Gewinnermittlung
abzustellen, sondern auf die (inländische) Tätigkeit an
sich. Anderenfalls hinge der Anspruch auf Kindergeld von der
gewählten Einkünfteermittlung, der Rechnungserstellung,
der Vereinbarung von Teilzahlungen, Vorschüssen,
Abschlagsrechnungen, des Eingangs der Zahlungen sowie der
Zahlungswilligkeit und -fähigkeit des Auftraggebers und damit
von selbst gewählten Gestaltungen oder bloßen
Zufälligkeiten ab. Das entscheidende Kriterium für die
monatsbezogene Betrachtungsweise bei der Kindergeldberechtigung
gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ist daher
die inländische Tätigkeit, welche die inländische
Steuerpflicht auslöst und damit das Wahlrecht nach § 1
Abs. 3 EStG erst eröffnet.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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