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Kindergeld, Beibehaltung des Wohnsitzes, mehrjähriger Auslandsaufenthalt, Auslandsstudium

Kindergeld, Beibehaltung des Wohnsitzes, mehrjähriger Auslandsaufenthalt, Auslandsstudium: 1. Während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zum Zwecke einer Berufsausbildung behält ein Kind seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland im Regelfall nur dann bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt (Bestätigung des Senatsurteils vom 25.9.2014 III R 10/14, BFHE 247 S. 239 = SIS 14 33 30). Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Kind den weit überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbringt. - 2. Bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten zum Zwecke einer Berufsausbildung unterscheiden sich die Anforderungen an das Innehaben der inländischen Wohnung nicht danach, ob es sich um die Anfangsphase der Berufsausbildung oder eine spätere Phase handelt. - 3. Für die Frage, ob das Kind während des Auslandsaufenthalts einen inländischen Wohnsitz beibehalten oder begründet hat, können auch außerhalb des jeweiligen kindergeldrechtlichen Streitzeitraums liegende tatsächliche Umstände berücksichtigt werden. - Urt.; BFH 23.6.2015, III R 38/14; SIS 15 23 40

Kapitel:
Privatbereich > Kinder
Fundstellen
  1. BFH 23.06.2015, III R 38/14
    BStBl 2016 II S. 102
    NJW 2016 S. 1536 (nur Leitsatz)

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 26.1.2016
    R. Görke in BFH/PR 1/2016 S. 7
    KAM in Stbg 4/2016 S. M 8
Normen
[AO 1977] § 8
[EStG] § 32 Abs. 1, § 32 Abs. 6, § 63 Abs. 1 Satz 3
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Baden-Württemberg 23.10.2023, SIS 24 02 33, Kindergeldanspruch eines entsandten Arbeitnehmers: 1. Ob eine Person nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG u...
  • BFH 21.6.2023, SIS 23 11 92, Kindergeld für ein in Australien studierendes Kind: 1. Ab dem Entschluss, länger als ein Jahr zu Ausbildu...
  • BZSt 26.5.2023, SIS 23 10 69, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
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  • FG München 11.10.2022, SIS 23 05 34, Familienwohnsitz und Inlandswohnsitz von Kindern: 1. Minderjährige Kinder teilen grundsätzlich den Wohnsi...
  • BZSt 30.6.2022, SIS 22 12 76, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
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  • BZSt 17.9.2021, SIS 21 17 59, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
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  • Hessisches FG 11.3.2020, SIS 20 11 65, Kindergeldanspruch bei Familienwohnsitz in China: 1. Ein Wohnsitz liegt vor, wenn die Wohnung dadurch als...
  • FG Baden-Württemberg 16.12.2019, SIS 20 18 19, Kindergeld für ein zum Schulbesuch im Ausland (Jordanien) lebendes minderjähriges Kind: 1. Bei minderjähr...
  • BFH 25.7.2019, SIS 20 00 52, Kindergeld, Beibehalten des Wohnsitzes, mehrjähriger Schulaufenthalt mit der Mutter des Kindes: Die Beant...
  • BZSt 9.7.2019, SIS 19 11 83, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • FG Hamburg 5.7.2019, SIS 19 14 36, Kindergeld, inländischer Wohnsitz eines Kindes, welches ab der 1. Klasse in Serbien zur Schule geht: Wird...
  • BZSt 10.7.2018, SIS 18 11 88, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • FG Berlin-Brandenburg 4.7.2018, SIS 18 16 21, Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes des Kindes bei jährlich neunmonatigem Drittlandsaufenthalt in Be...
  • Hessisches FG 16.8.2017, SIS 17 19 68, Wohnsitz von Kindern im Inland, die ihre Ausbildung im Ausland absolvieren: Die Rechtsprechung des BFH (U...
  • BMF 7.8.2017, SIS 17 15 50, AEAO, Änderung August 2017: Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (BStBl 2014 I S. 290 = SIS 14 08 32, ...
  • BZSt 13.7.2017, SIS 17 14 60, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BFH 17.5.2017, SIS 17 14 11, Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes durch ein im Ausland studierendes Kind: Die Beibehaltung einer...
  • FG Berlin-Brandenburg 10.5.2017, SIS 17 13 07, Antrag auf Stundung einer Kindergeldrückforderung infolge Wegzugs der Kinder zum Zweck des Schulbesuchs i...
  • FG Bremen 8.12.2016, SIS 17 07 75, Rückforderung von Kindergeld, Monatsprinzip, keine Berücksichtigung von Kindern ohne Wohnsitz oder gewöhn...
  • FG Bremen 1.8.2016, SIS 16 18 12, Kein Wohnsitz mehr im inländischen Haushalt der Stiefmutter bei Wegzug der minderjährigen Stieftochter an...
  • BFH 13.7.2016, SIS 16 21 02, Zum Anspruch auf Kindergeld bei zweijährigem Freiwilligendienst aller Generationen in den USA: Ein Kind, ...
Anmerkung RA Dr. Bürkle

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 23.10.2014 6 K 441/14 = SIS 15 02 12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

 

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist deutscher Staatsangehöriger mit chinesischer Herkunft. Er ist der Vater seines im Februar 1994 geborenen Sohnes (S). S beendete seine schulische Ausbildung im Juli 2012. In der Zeit vom 10.9.2012 bis 15.7.2013 absolvierte er einen einjährigen Sprachkurs in China. Nach dessen Ende entschied sich S für ein im September 2013 beginnendes und voraussichtlich bis Juli 2017 andauerndes Bachelorstudium in China.

 

 

2

Während des Bachelorstudiums wohnte S in einem Studentenwohnheim. Dort stand ihm nur ein Platz zur Unterbringung der notwendigsten Kleidungsstücke und Unterrichtsmaterialien zur Verfügung. Verwandtschaftliche Beziehungen bestanden am Studienort nicht. Aus vom Kläger vorgelegten Flugtickets und -buchungen ergaben sich Inlandsaufenthalte des S vom 15.7.2013 bis 30.8.2013 und vom 10.7.2014 bis 28.8.2014. Ein weiterer Flug nach Deutschland war für den 11.1.2015 geplant. Während der Inlandsaufenthalte war S in der elterlichen Wohnung in seinem Kinderzimmer untergebracht. In der Wohnung lebt auch der Bruder des S.

 

 

3

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 22.1.2014 ab September 2013 auf und forderte das bereits ausbezahlte Kindergeld vom Kläger zurück. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 7.3.2014).

 

 

4

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in EFG 2015, 233 = SIS 15 02 12 veröffentlichten Gründen statt und hob den Aufhebungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung auf.

 

 

5

Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

6

Die Familienkasse beantragt, das angegriffene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

7

Der Kläger hat sich hierzu nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

 

 

8

II. Die Revision ist unbegründet. Das FG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Sohn des Klägers im Streitzeitraum September 2013 bis März 2014 seinen inländischen Wohnsitz beibehalten hat.

 

 

9

1. Für Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die auch nicht im Haushalt eines Berechtigten i.S. des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) leben, wird nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG (in der im Streitzeitraum geltenden Fassung) kein Kindergeld gewährt. Die Grundsätze, nach denen sich beurteilt, ob ein Kind, das sich zum Zwecke einer Berufsausbildung mehrere Jahre im Ausland aufhält, seinen Inlandswohnsitz (§ 8 der Abgabenordnung - AO - ) beibehält, hat der Senat in dem zum Zeitpunkt des Ergehens der angegriffenen Entscheidung noch nicht veröffentlichten Urteil vom 25.9.2014 III R 10/14 (BFHE 247, 239 = SIS 14 33 30) im Einzelnen dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

 

 

10

2. Die angegriffene Entscheidung entspricht diesen Grundsätzen zwar nur zum Teil. Die vom FG festgestellten tatsächlichen Umstände reichen dennoch aus, um in ihrer Zusammenschau die Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes zu begründen.

 

 

11

a) Im Einklang mit der vorgenannten Senatsentscheidung (in BFHE 247, 239 = SIS 14 33 30, Rz 32, m.w.N.) ist das FG davon ausgegangen, dass der nur vorübergehende, weniger als einjährige Aufenthalt in China zum Zwecke des Besuchs eines Sprachkurses noch nicht zu einer Aufgabe des Wohnsitzes durch S geführt hat.

 

 

12

b) Im Ergebnis zu Recht hat das FG weiter angenommen, dass der inländische Wohnsitz des S während des Streitzeitraums auch durch das auf mehrere Jahre angelegte Bachelorstudium in China nicht aufgegeben worden ist.

 

 

13

aa) Dabei hat das FG in seine Gesamtwürdigung zu Recht der Dauer der ausbildungsfreien Zeiten und der Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte maßgebliche Bedeutung beigemessen. Hinsichtlich der Dauer der Inlandsaufenthalte ist der Senat im Leitsatz 1 und unter den Rz 21 und 22 der vorgenannten Entscheidung (in BFHE 247, 239 = SIS 14 33 30) davon ausgegangen, dass das zu berücksichtigende Kind die ausbildungsfreien Zeiten im Regelfall zumindest überwiegend im Inland verbringen muss.

 

 

14

Soweit die Familienkasse mit ihrer Forderung nach einer „weit überwiegend“ im Inland verbrachten ausbildungsfreien Zeit auf die Formulierung unter Rz 30 der vorgenannten Entscheidung anknüpfen sollte, übersieht sie, dass es sich insoweit nur um fallbezogene Ausführungen des Senats handelte, aus denen keine Verschärfung der allgemein aufgestellten Anforderungen abgeleitet werden kann.

 

 

15

Dass S die ausbildungsfreien Zeiten „überwiegend“ in Deutschland verbracht hat, ergibt sich aus der unter I.2.b der Entscheidungsgründe getroffenen Feststellung des FG, wonach S „die länger dauernden Sommerferien bei seinen Eltern verbracht“ hat. S war daher mehr als 50 % und damit den überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland. Von einem überwiegenden Aufenthalt des S im Inland während der ausbildungsfreien Zeit geht im Übrigen auch die Familienkasse auf S. 6 f. ihrer Revisionsbegründung aus.

 

 

16

Unschädlich ist insoweit, dass der Inlandsaufenthalt während der Sommerferien 2014 erst außerhalb des Streitzeitraums stattgefunden hat. Für die Frage, ob der Wohnsitz beibehalten wird, können auch außerhalb des kindergeldrechtlichen Streitzeitraums liegende tatsächliche Umstände berücksichtigt werden, da es sonst - trotz vergleichbarer Sachverhaltskonstellationen - von den verfahrensmäßigen Zufälligkeiten abhinge, ob die Beibehaltung eines Wohnsitzes zu bejahen oder zu verneinen wäre.

 

 

17

Zu keiner anderen Beurteilung führt der Hinweis der Familienkasse, wonach der erkennende Senat im Urteil vom 28.4.2010 III R 52/09 (BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013 = SIS 10 18 67) eine Aufenthaltsdauer von jährlich fünf Monaten in der Wohnung der Eltern habe genügen lassen, um einen inländischen Wohnsitz beizubehalten. Dem ist zwar beizupflichten. Soweit die Familienkasse daraus jedoch den Umkehrschluss ziehen wollte, dass in jedem Fall ein Aufenthalt von mindestens fünf Monaten zu fordern sei, hat dies der Senat im Urteil in BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013 = SIS 10 18 67 ausdrücklich abgelehnt (s.a. Senatsbeschluss vom 12.2.2009 III B 100/08, nicht veröffentlicht).

 

 

18

bb) Zu Unrecht hat das FG in seine Abwägung zwar den Umstand einbezogen, dass für den unterbliebenen Inlandsaufenthalt während der Wintersemesterferien 2014 finanzielle Gründe maßgeblich waren. Insofern hat der Senat unter Rz 26 der vorgenannten Entscheidung (in BFHE 247, 239 = SIS 14 33 30) ausgeführt, dass für das Innehaben einer Wohnung allein auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die fehlenden Inlandsaufenthalte abzustellen ist. Entsprechend kommt es für die Frage der Wohnsitzbeibehaltung auch nicht auf die vom FG angeführten Beweggründe der großen Entfernung und der damit verbundenen langen Reisedauer an. Die insoweit zu Unrecht angestellten Erwägungen des FG sind in der Gesamtwürdigung aber unschädlich, weil sich bereits aus den unter II.2.b aa erörterten Gründen ergibt, dass S die ausbildungsfreie Zeit überwiegend im Inland verbracht hat.

 

 

19

cc) Letzteres gilt auch, soweit das FG davon ausgeht, dass für die Anfangsphase eines Studiums andere Anforderungen an die Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte gelten könnten als für spätere Phasen. Da die Wohnsitzdefinition des § 8 AO auch bei einem auf einen mehrjährigen Zeitraum ausgerichteten Auslandsaufenthalt erfordert, dass das Kind die Wohnung tatsächlich innehat, kann auch ein fehlendes Innehaben in der Anfangsphase eines Auslandsstudiums zum Verlust des Wohnsitzes führen. Hierauf kommt es jedoch im Streitfall nicht entscheidend an, da der vom FG festgestellte Inlandsaufenthalt während der Sommerferien ausreicht, um dem Kriterium der Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte während der ausbildungsfreien Zeiten im Sinne einer Wohnsitzbeibehaltung zu genügen.

 

 

20

dd) Zu Recht hat das FG auch die Art der Unterbringung am Ausbildungsort und in der elterlichen Wohnung in seine Gesamtwürdigung miteinbezogen (s. hierzu Senatsurteil in BFHE 247, 239 = SIS 14 33 30, Rz 20, m.w.N.).

 

 

21

ee) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass das FG den persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern einerseits und am Ausbildungsort andererseits Bedeutung beigemessen hat (s. hierzu Senatsurteil in BFHE 247, 239 = SIS 14 33 30, Rz 20, m.w.N.). Es konnte daher als für die Wohnsitzbeibehaltung sprechendes Indiz berücksichtigen, dass im Elternhaus weiterhin persönliche Beziehungen nicht nur zu den Eltern, sondern auch zum Bruder des S bestanden, während am Ausbildungsort keine verwandtschaftlichen Beziehungen vorhanden waren.

 

 

22

ff) Rechtsfehlerfrei hat das FG schließlich die Herkunft des Klägers und damit indirekt die Herkunft des S nicht in seine Gesamtwürdigung einbezogen. Dies entspricht der Einordnung des Merkmals der Staatsangehörigkeit durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (Senatsurteil in BFHE 247, 239 = SIS 14 33 30, Rz 25, m.w.N.; ablehnend gegenüber einem Abstellen auf die Herkunft der Eltern und das Heimatland des Kindes auch Reuß, EFG 2015, 235 f.). Anders als die - gegebenenfalls durch die Herkunft begründeten - persönlichen Beziehungen am Ausbildungsort, vermag die Herkunft regelmäßig nichts darüber auszusagen, ob das Kind seinen bisherigen Inlandswohnsitz aufgegeben und anstelle dessen einen neuen Wohnsitz am Ausbildungsort begründet hat.

 

 

23

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.

 

Anmerkung RA Dr. Bürkle

Für Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die auch nicht im Haushalt eines Berechtigten i.S. des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG leben, wird nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG (in der im Streitzeitraum geltenden Fassung) kein Kindergeld gewährt. Die Grundsätze, nach denen sich beurteilt, ob ein Kind, das sich zum Zwecke einer Berufsausbildung mehrere Jahre im Ausland aufhält, seinen Inlandswohnsitz (§ 8 AO) beibehält, hat der Senat in dem zum Zeitpunkt des Ergehens der angegriffenen Entscheidung noch nicht veröffentlichten Urteil vom 25.9.2014 III R 10/14 (BFHE 247, S. 239 = SIS 14 33 30) im Einzelnen dargelegt.