Milcherzeugung, Übergang auf Pächter, Nachweis: 1. Wird geltend gemacht, die Milcherzeugung in einem Betrieb sei für die Dauer einer kurzfristigen Pacht auf einen anderen übergegangen, so obliegt, wenn in dem Betrieb äußerlich alles beim Alten geblieben ist, dem Verpächter der Nachweis für den Übergang der Erzeugerstellung. Verbleibende Zweifel am Vorliegen ausreichender Merkmale für einen zeitweiligen Betriebsübergang müssen zu seinen Lasten gewürdigt werden. - 2. Die Dauer der Pachtzeit ist für die tatrichterliche Würdigung, ob jemand Milcherzeuger geworden ist, weder ohne Bedeutung noch ohne erhebliches Gewicht. Bei kurzer Pachtzeit spricht eine erste Vermutung dafür, dass der Verpächter während dieser Zeit Betriebsinhaber geblieben ist. Es bedarf besonders gewichtiger sonstiger Umstände, die bei der Gesamtwürdigung dem Fall das Gepräge geben, wenn trotz der kurzen Pachtzeit der Pächter als Betriebsinhaber angesehen werden soll. - 3. Es ist für einen Milcherzeuger nicht typisch, dass er die Betreuung seiner Herde jemandem überlässt, den er nicht selbst ausgesucht hat und der sich nicht unter seiner Aufsicht und Anleitung befindet; solche Umstände müssen deshalb vom Tatrichter dahin gewürdigt werden, dass sie gegen den Übergang der Milcherzeugerstellung auf denjenigen sprechen, der Auswahl, Anleitung und Aufsicht nicht ausübt. - Urt.; BFH 26.5.2009, VII R 28/08; SIS 09 25 88
I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) bewirtschaftet einen auf Milcherzeugung
ausgerichteten landwirtschaftlichen Betrieb. Er liefert die von ihm
erzeugte Milch an eine Molkerei (im Folgenden: Molkerei). Er hat
zwei Verträge mit der L-GmbH (im Folgenden: GmbH) geschlossen,
welche damals in einer knapp 400 km vom Hof des Klägers
entfernten Ortschaft ebenfalls Milcherzeugung betrieb. Anfang
Februar 2005 hat er diese undatierten Verträge, in denen er
seine Milchkühe und sein Stallgebäude
einschließlich Güllebehälter für Februar und
März 2005 verpachtet, der Molkerei vorgelegt.
Aufgrund der Verträge und weiterer,
sogleich darzustellender Vereinbarungen sieht der Kläger die
GmbH für die fragliche Zeit als Milcherzeugerin an,
während der Beklagte und Revisionskläger (das
Hauptzollamt - HZA - ) der Auffassung ist, der Kläger sei auch
in den beiden Pachtmonaten Erzeuger der auf seinem Hof produzierten
Milch geblieben.
Im Einzelnen ist zwischen dem Kläger
und der GmbH Folgendes vereinbart worden:
In dem Pachtvertrag ist ein Pachtzins von
... EUR pro Kuh und ein Kündigungsrecht der GmbH für
Kühe vereinbart worden, die ausfallen oder in der Leistung um
mehr als 20 % abfallen. Der Kläger sollte jedoch in diesem
Falle berechtigt sein, Ersatzkühe mit vergleichbarer Leistung
zu stellen.
In einem sog. Nutzungsvertrag für das
Stallgebäude und den Güllebehälter ist der Pachtzins
festgelegt; die GmbH sollte die betriebsbedingten Reparaturen
tragen.
Ferner ist zwischen dem Kläger und der
GmbH vereinbart worden, dass der Kläger wöchentlich einen
Kontoauszug des von der GmbH zur Abwicklung des
Pachtverhältnisses eingerichteten Geschäftskontos
erhalten und dass Frau K von der GmbH mit der Betreuung der
Kühe vor Ort beauftragt werden solle. Die GmbH hat dazu mit
dem Maschinenring X einen Geschäftsbesorgungsvertrag
geschlossen, durch den K entsprechend beauftragt und darüber
hinaus M mit der Koordination und Bestellung der Betriebsmittel
betraut wurde.
Die Futtermittel sind während der
Pachtzeit vom Kläger bereitgestellt und der GmbH in Rechnung
gestellt worden.
Die Molkerei hat - auf Anweisung des HZA -
mit berichtigter Abgabenanmeldung vom Dezember 2006 für den
Kläger eine Abgabe von ca. 57.000 EUR angemeldet. Auf die
dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hat das
Finanzgericht (FG) die Abgabenfestsetzung jedoch aufgehoben (vgl.
SIS 08 06 57). Es urteilte, der Kläger sei im Februar und
März 2005 nicht Erzeuger der auf seinem Hof produzierten Milch
gewesen. Der Kläger habe durch die Verträge, die den
„formalen Anforderungen an die Wirksamkeit“
genügten, der GmbH die Produktionsmittel zur Milcherzeugung
überlassen. Auch unter Berücksichtigung des über die
Betreuung der Milchkühe und die wöchentliche Information
über das Geschäftskonto geschlossenen Vertrags sei eine
derartige rechtliche Konstruktion zulässig und stehe der
Annahme, dass die GmbH Milcherzeugerin geworden sei, nicht
„zwangsläufig“ entgegen.
Erforderlich sei allerdings, dass das
wirtschaftliche Risiko auf die GmbH übertragen und ihr die
für eine selbständige Bewirtschaftung notwendigen
Dispositionsbefugnisse eingeräumt worden seien. Dem
entsprächen aber die vorliegenden Verträge. Insbesondere
habe die GmbH die volle Dispositionsbefugnis erhalten. Die dem
Kläger verbliebene Möglichkeit, die wirtschaftliche
Entwicklung des Betriebs unter Beobachtung zu halten, woran er
angesichts der kurzen Pachtdauer ein offensichtlich berechtigtes
Interesse gehabt habe, sei insofern unerheblich. Ohne Bedeutung sei
auch, dass sich die GmbH gegenüber dem Kläger zur
Beauftragung von K und M verpflichtet habe. Die Einschaltung von K
und M beeinträchtige die Dispositionsbefugnis der GmbH nicht.
Diese Personen seien von der GmbH eingesetzt worden, deren Sache es
gewesen sei zu entscheiden, ob sie selbst vor Ort tätig werden
wolle oder das Tagesgeschäft delegiere. Dass der Kläger
das Futter gestellt habe, sei gerade Ausdruck der
Dispositionsbefugnis der GmbH; denn diese sei nicht verpflichtet
gewesen, das Futter beim Kläger zu bestellen. Dass die
Befruchtung der Tiere Sache des Klägers geblieben sei,
erscheine vor dem Hintergrund des kurzen Pachtzeitraums geradezu
als Selbstverständlichkeit.
Das wirtschaftliche Risiko der
Milcherzeugung sei, wenn auch nicht vollständig, so doch
„in hinreichendem Umfang“ auf die GmbH übertragen
worden. Das Milchgeld habe der GmbH in vollem Umfang zugestanden,
so dass ihre Möglichkeit, Gewinne zu erwirtschaften, nicht
begrenzt gewesen sei. Das Risiko der GmbH, einen Verlust zu
erwirtschaften, sei durch die Vereinbarung eines
Kündigungsrechts nicht ausgeschlossen gewesen. Bei
Zurückbleiben der Milchleistung um weniger als 20 % habe der
GmbH kein Ausgleichsanspruch zugestanden. Zudem habe das
Kündigungsrecht die GmbH allenfalls für die Zukunft
abgesichert, wobei ihr ggf. die anteiligen Pachtkosten für die
von der ausgefallenen Kuh eingenommene Stallfläche verblieben
wären. Dies sei ein erhebliches wirtschaftliches Risiko
für die GmbH gewesen, welche außerdem das Risiko eines
Ausfalls des Milchgeldes getragen habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die
Revision des HZA.
Der Kläger trägt vor, die
erforderliche und vom FG vorgenommene Würdigung des
Gesamtbildes der Verhältnisse könne vom Bundesfinanzhof
nur daraufhin überprüft werden, ob Sie gegen Denkgesetze
oder gegen Erfahrungssätze verstoße. Derartige
Mängel zeige die Revisionsbegründung aber nicht auf. Die
GmbH sei ein großes Unternehmen, das auf diversen Höfen
Produktionsstätten mit vorübergehend gepachteten
Produktionsmitteln unterhalten habe. Unter diesen Umständen
sei selbstverständlich keine tägliche persönliche
Anwesenheit des Geschäftsführers der GmbH auf den
Produktionsstätten erforderlich, sondern die Beauftragung
eines Bevollmächtigten oder Mitarbeiters vor Ort ausreichend.
Die dem Kläger vorbehaltene Möglichkeit einer Kontrolle
der wirtschaftlichen Entwicklung des Betriebs möge zwar
unüblich sein, lasse aber keinen Schluss darauf zu, dass er
die Möglichkeit einer Einflussnahme auf betriebliche
Entscheidungen gehabt habe.
II. Die Revision des HZA ist begründet
und führt zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -
). Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO).
Die vom FG getroffenen Feststellungen gestatten nicht den Schluss,
dass der Kläger nicht Erzeuger der Milch ist, die er der GmbH
als Pächterin der während der überwiegenden Zeit des
Milchwirtschaftsjahres von ihm selbst zur Milcherzeugung genutzten
Produktionsmittel (Kühe, Ställe, Melkeinrichtungen etc.)
zugerechnet wissen will.
1. Erzeuger im Sinne der hier anzuwendenden
Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe
im Milchsektor (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L
270/123) ist nach deren Art. 5 Buchst. c der Betriebsinhaber, der
einen Betrieb im geografischen Gebiet eines Mitgliedstaats
bewirtschaftet und der Milch erzeugt und vermarktet. Der
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat dabei in
seinem Urteil vom 15.1.1991 C-341/89 - Ballmann - (Slg. 1991,
I-25), das zwar zu einer früheren Fassung der
Milchabgaberegelung ergangen, jedoch auch für den Streitfall
einschlägig ist, die Erzeugereigenschaft im Sinne der
Milchabgaberegelung jeder Person zugestanden, die einen
landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und die Milch oder
Milcherzeugnisse verkauft oder liefert; sie braucht nicht
Eigentümer der Anlagen zu sein, die sie für ihre
Produktion nutzt; erforderlich ist lediglich, dass sie die
Produktionseinheiten, zu deren Bewirtschaftung sie bestimmte
Anlagen gepachtet hat, selbständig betreibt.
Ob die Voraussetzungen einer
selbständigen Bewirtschaftung gepachteter Produktionseinheiten
vorliegen, ist aufgrund einer Würdigung des Gesamtbildes der
Verhältnisse zu entscheiden. Denn der Begriff des Erzeugers
lässt sich nicht durch Aufzählung feststehender Merkmale
abschließend bestimmen; es handelt sich nicht um einen
tatbestandlich scharf umrissenen Begriff, der durch eine bestimmte
Zahl hinreichender Merkmale ausreichend beschrieben werden kann. Ob
jemand eine Tätigkeit „selbständig“
ausübt, ist vielmehr anhand einer Vielzahl in Betracht
kommender Kriterien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
beurteilen, wobei die Gegebenheiten im konkreten Einzelfall zu
gewichten und gegeneinander abzuwägen sind. Denn den eine
selbständige Milcherzeugung kennzeichnenden Merkmalen ist
eigen, dass grundsätzlich keines von ihnen für sich
allein den Schluss gestattet, der Betreffende sei selbständig
und eigenverantwortlich tätig, so wie grundsätzlich
keines dieser Merkmale, wenn es fehlt, diesen Schluss von
vornherein ausschließt. Sind jedoch die Verhältnisse des
einzelnen Falls überwiegend durch Umstände geprägt,
die für eine selbständige Bewirtschaftung von
Produktionsmitteln für die Milcherzeugung typisch sind, kann
dies rechtfertigen, den Betreffenden als Milcherzeuger anzusehen,
auch wenn andere Merkmale fehlen.
Die Aufgabe der Würdigung des Einzelfalls
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse obliegt dabei im
Wesentlichen dem FG; seine Würdigung der tatsächlichen
Verhältnisse ist revisionsrechtlich nur begrenzt
überprüfbar (Urteil des Senats vom 25.9.2007 VII R 28/06,
BFHE 218, 448, ZfZ 2007, 329 = SIS 08 00 22).
2. Die vom FG im Streitfall vorgenommene
Würdigung der festgestellten Tatsachen ist indes auch unter
Berücksichtigung dieses eingeschränkten
Prüfungsmaßstabes zu beanstanden. Denn es ist nicht
nachvollziehbar und mit der Lebenserfahrung entsprechenden
Beweiswürdigungsregeln nicht vereinbar, dass das FG aufgrund
der von ihm festgestellten Tatsachen die GmbH und nicht den
Kläger als Erzeuger der streitigen Milchmengen angesehen
hat.
Die Verhältnisse des Streitfalls sind,
wie im Kern offenbar auch das FG nicht in Abrede stellen will,
durch eine Fülle von Umständen gekennzeichnet, die nicht
typisch, sondern dafür untypisch sind, dass die GmbH
(hinsichtlich der auf dem Hof des Klägers produzierten Milch)
die Stellung eines Betriebsinhabers hatte, mithin als
Milcherzeugerin anzusehen ist.
Das gilt zunächst schon und keineswegs
zuletzt für die nur kurze Zeit, in welcher die GmbH
überhaupt Zugriff auf den Hof hatte. Der erkennende Senat hat
zwar entschieden (Urteil vom 23.1.1996 VII R 67/95, BFH/NV 1996,
654), dass die kurze Dauer eines Pachtvertrags allein der Annahme
einer selbständigen Nutzung von Kühen zur Milcherzeugung
nicht entgegenstehe, weil die Eigenverantwortlichkeit des Gebrauchs
und der Nutzung des Pachtgegenstands nicht notwendig erst dann
gegeben sei, wenn die Kühe über eine längere Dauer
genutzt werden. Er hat in seinem Beschluss vom 4.12.2006 VII B
316/05 (BFHE 216, 455, ZfZ 2007, 78 = SIS 07 07 67) sogar für
möglich gehalten, dass eine Verpachtung der Stallanlage
einschließlich der dort aufgestellten Milchkühe an einen
anderen Milcherzeuger für nur sechs Tage dessen
Milcherzeugerstellung begründen könne, allerdings in
diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine Würdigung
des Tatrichters, dass der Pächter während der Pachtzeit
die Milchproduktion mit Hilfe der gepachteten Produktionsmittel
selbständig betrieben habe, nicht mehr möglich, sondern
unvereinbar mit Erfahrungssätzen sein dürfte, wenn es
sich um eine Pacht von Milchproduktionsmitteln für einen noch
kürzeren Zeitraum handele, weil bei derart kurzen
„Pachtzeiten“ die angeblich selbständige
Bewirtschaftung fremder Produktionsmittel durch einen Pächter
von einer bloßen Aushilfe für einen kurzfristig an der
Verrichtung der für die Milchproduktion erforderlichen
Tätigkeiten verhinderten Erzeuger nicht mehr sicher
unterschieden werden könne.
Aus diesen Entscheidungen ist indes nicht zu
folgern, dass die Dauer der angeblichen Pachtzeit für die
tatrichterliche Würdigung, ob jemand Milcherzeuger geworden
ist (oder nicht vielmehr lediglich die Stellung einer Stallhilfe
oder sogar eines Strohmanns hatte), ohne Bedeutung oder jedenfalls
ohne erhebliches Gewicht wäre. Vielmehr spricht bei kurzer
Pachtzeit, in der sich ein eigenes Bewirtschaftungskonzept
aufzustellen und in der Praxis tatsächlich umzusetzen, statt
alles beim Alten und den Betrieb so wie bisher vom Verpächter
betrieben weiterlaufen zu lassen, für den angeblichen
Pächter in der Regel als schwierig und wenig lohnend
darstellen muss, eine erste Vermutung dafür, dass der
Verpächter während dieser Zeit Betriebsinhaber in dem
hier maßgeblichen, eben erläuterten Sinn geblieben ist.
Es bedarf folglich bei kurzfristiger Überlassung der für
die Milcherzeugung benutzten Produktionsmittel, insbesondere wenn
es sich um den Stall und zugleich auch die Kühe handelt,
besonders gewichtiger Umstände, die bei der
Gesamtwürdigung dem Fall das Gepräge geben, wenn trotz
der kurzen Pachtzeit der Pächter als Betriebsinhaber angesehen
werden soll.
Solche Umstände fehlen im Streitfall
weitgehend. Es ist nicht festgestellt und auch nicht einmal
substantiiert behauptet worden, dass die GmbH ein eigenes
Bewirtschaftungskonzept aufgestellt und umgesetzt hat - was nicht
unabdingbare Voraussetzung einer Milcherzeugerstellung, aber
gleichwohl für einen Betriebsinhaber typisch ist - . Es ist
überhaupt nichts festgestellt, worin sich die vom FG
angenommene Dispositionsbefugnis der GmbH tatsächlich
geäußert hätte und dass diese in irgendeiner Form
von dieser Gebrauch gemacht hätte. Die Betreuung der Kuhherde
hat sie jedenfalls einer Person überlassen, der sie offenbar
nicht aus eigenem Urteil und aufgrund eigener Erfahrung vertraut
hat, sondern weil ihr dies der Kläger abverlangt hat. Es ist
indes für einen Milcherzeuger nicht typisch, dass er die
Betreuung seiner Herde jemandem überlässt, den er nicht
selbst ausgesucht hat. Es ist auch nicht typisch, dass ein
Milcherzeuger die sonstige Betriebsführung jemandem
überlässt, der sich, mag er auch in seinen Diensten
stehen, nicht unter seiner Aufsicht und Anleitung befindet. Dass
eine solche Aufsicht und Anleitung seitens der GmbH bei M bestanden
hat, ist nicht festgestellt; dass M überhaupt in irgendeiner
Weise bei der Bewirtschaftung der Kuhherde tatsächlich
tätig geworden ist oder nach seinen Kenntnissen und
Erfahrungen betreffend die Milchwirtschaft auch nur hätte
tätig werden können, ist ebenfalls nicht festgestellt.
Weshalb es, wie das FG offenbar meint, die Dispositionsbefugnis der
GmbH nicht beeinträchtigen soll, dass diese ihre
Bevollmächtigten und Mitarbeiter vor Ort nicht nach eigenem
Gutdünken auswählen, bestellen und abberufen durfte,
sondern sich gegenüber dem Kläger zur Beauftragung von K
und M verpflichten musste, ist dem erkennenden Senat nicht recht
verständlich.
Ob es im Übrigen für einen
Milcherzeuger, wenn er die Rechtsform einer juristischen Person
hat, typisch ist, mehrere hunderte Kilometer von seinem Stammsitz
entfernte Betriebsstätten zu unterhalten, mag auf sich
beruhen; das diesbezügliche Vorbringen des Klägers gibt
jedoch Anlass zu dem Hinweis, dass es insofern nicht darauf
ankommt, ob eine solche Gestaltung (marktordnungs-)rechtlich
zulässig ist und (zur Ausnutzung sonst ungenutzter
Referenzmengen) tatsächlich angewandt wird, sondern wie sie
bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist. Gegen die
(vorübergehende) Übertragung der Milcherzeugerstellung
auf die GmbH spricht allemal, dass der Kläger es offenbar
nötig fand, wöchentlich Einblick in deren
Betriebs-Sonderkonto nehmen zu können, mag er auch von der
betreffenden Vertragsklausel später tatsächlich keinen
Gebrauch gemacht haben, wie er in der mündlichen Verhandlung
vor dem erkennenden Senat vorgetragen hat.
Das Viehfutter hat die GmbH nicht nur offenbar
zumindest weitgehend vom Kläger bezogen, sondern es ist auch
weder festgestellt noch auch nur behauptet, dass nicht dieser,
sondern die GmbH bzw. M in diesem Zusammenhang irgendwelche
Entscheidungen oder Anordnungen z.B. über die Art und Menge
des zu liefernden Futters, Preise, Lieferzeitpunkt oder dergleichen
getroffen und dazu eigene Überlegungen angestellt hätten.
Über die wichtige und für einen Milcherzeuger
kennzeichnende Befugnis zur Befruchtung der Tiere konnte sie
ohnehin nicht entscheiden.
Was danach als Merkmal einer
Milcherzeugerstellung der GmbH verbleibt, ist, dass diese ein
freilich sehr begrenztes wirtschaftliches Risiko übernommen
hat. Dieses fällt nicht nur deshalb gering aus, weil sie gegen
Ausfall und entscheidenden Leistungsabfall von Kühen
geschützt war, sondern weil das vom FG hervorgehobene Risiko
des - durch mangelhafte Milchlieferungen bedingten - Ausfalls des
Milchgeldes von der GmbH ohne weiteres steuerbar gewesen wäre,
das Insolvenzrisiko der Molkerei bei einer nur zweimonatigen
Pachtzeit relativ gut einzuschätzen gewesen sein dürfte
und die Belastung mit der Stallpacht trotz Ausfalls von Kühen
selbst im Falle ausbleibenden Ersatzes derselben wirtschaftlich
schwerlich als ins Gewicht fallend beurteilt werden kann.
Die angebliche Betriebsinhaberstellung der
GmbH lässt sich mithin weitgehend nur daraus herleiten, dass
sich der Kläger und die GmbH in ihren vertraglichen
Abmachungen darum bemüht haben, die GmbH so weitgehend als
Betriebsinhaberin erscheinen zu lassen, wie dies ohne ernstliche
Gefährdung der tatsächlichen Stellung des Klägers
möglich war, welcher seinen Betrieb wie bisher
fortgeführt wissen und dies auch kontrollieren wollte. Die
Erzeugerstellung der GmbH stand mit anderen Worten auf dem Papier,
war aber an den tatsächlichen Verhältnissen nicht
erkennbar und hat sich in ihnen in kaum einer Hinsicht
niedergeschlagen.
Es überschreitet unter diesen
Umständen die Beurteilungsfreiheit des Tatrichters, den
Nachweis als geführt anzusehen, dass der bisher vom
Kläger unterhaltene Betrieb für die Dauer der Pacht auf
einen anderen übergegangen ist. Dieser Nachweis obliegt, wenn
in dem Betrieb äußerlich alles beim Alten geblieben ist,
dem Verpächter, nicht nur was Inhalt und Abschluss der - hier
undatierten - Verträge angeht (so schon Urteil des Senats in
BFHE 218, 448, ZfZ 2007, 329 = SIS 08 00 22); er obliegt ihm auch
in dem Sinne, dass verbleibende Zweifel am Vorliegen für einen
(zeitweiligen) Betriebsübergang ausreichender Merkmale zu
seinen Lasten gewürdigt werden müssen, weil er es ist,
der sich auf einen außergewöhnlichen Vorgang sowie
Vorgänge und Umstände beruft, die in seiner Sphäre
liegen.
3. Das angefochtene Urteil kann danach keinen
Bestand haben. Die Würdigung des Tatsachengerichts muss, um
für das Revisionsgericht bindend zu sein, zwar nicht zwingend,
sie muss aber auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen
vertretbar und nachvollziehbar begründet sein. Daran fehlt es
hier. Den Erwägungen des FG ist allenfalls zu entnehmen, dass
es die zwischen dem Kläger und der GmbH getroffenen
Vereinbarungen als eine in (zivil-)rechtlicher Hinsicht taugliche
Grundlage für eine Übergabe der Betriebsführung an
die GmbH ansieht, nicht aber, dass festgestellt worden ist, dass
die Betriebsführung tatsächlich an die GmbH
übergegangen ist. Es reicht indes insbesondere nicht aus,
Verträge zu schließen, die einen rechtlichen Rahmen
für einen Übergang der Milcherzeugung an einen anderen
bereitstellen, wenn in dem tatsächlichen Vollzug dieser
Verträge dem Verpächter die Betriebsführung (hier
z.B. die Futterbereitstellung) überlassen wird, mag dies von
Anfang gewollt oder erst später so praktiziert worden
sein.
Da bei einer dem Bundesrecht entsprechenden
Würdigung der getroffenen Feststellungen und des Vorbringens
der Beteiligten im Streitfall keine andere Beurteilung als die in
Betracht kommt, dass der Kläger auch während der
Pachtzeit Milcherzeuger geblieben ist, muss das Urteil des FG
aufgehoben und die Klage abgewiesen werden. Die Abgabenfestsetzung
gegen den Kläger ist rechtmäßig.