Es wird festgestellt, dass das Verfahren im
Umfang von zwei Monaten verzögert war.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens bis zum 29.9.2015
tragen die Klägerin zu 91,18 %, der Beklagte zu 8,82 %, vom
30.9.2015 an die Klägerin zu 88,46 %, der Beklagte zu 11,54
%.
1
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I. Die Klägerin begehrt
Entschädigung nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes
(GVG) für das ab dem 23.11.2012 anhängige und durch
Urteil vom 31.3.2015, beiden Beteiligten zugestellt am 13.5.2015,
beendete Verfahren 8 K 3542/12 vor dem Finanzgericht (FG)
Köln.
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2
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Die Klägerin ist Alleinerbin nach
ihrem im Jahre 2010 verstorbenen Ehemann (E), dieser wiederum
Gesamtrechtsnachfolger nach seinem ebenfalls 2010 verstorbenen
Bruder (B). Gegenstand des von der Klägerin geführten
FG-Verfahrens war die Einkommensteuer 2001 bis 2004 des B,
namentlich die Berücksichtigung von Renteneinkünften. B
hatte Einkommensteuererklärungen abgegeben, in denen er
Versorgungsbezüge aus seiner früheren
Beamtentätigkeit erklärte. Ferner gab er in den Jahren
2001, 2003 und 2004 zwar an, er habe Altersrente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung bezogen, machte jedoch keine
näheren Angaben. Für die Jahre 2001 und 2002
berücksichtigte das damals zuständige Finanzamt (FA)
keine Renteneinkünfte. Die Steuererklärung für 2002
sowie die Bescheide 2003 und 2004 befinden sich nicht in den Akten.
In den Folgejahren machte B unterschiedliche Angaben. Nach Angabe
der Klägerin erzählte er dem Sohn (S) der Klägerin
anlässlich eines Besuchs im Jahre 2008, er habe trotz seiner
Anträge keine Rente bewilligt und ausgezahlt erhalten. Im
Jahre 2009 habe er berichtet, er habe nunmehr erstmals eine
Rentenbezugsmitteilung erhalten, worauf es noch Gespräche
über die Begrifflichkeit „Beginn“ der Rente
gegeben habe.
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3
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Im Jahre 2009 reichte B mit der
Steuererklärung des Jahres 2008 ein Schreiben der Deutschen
Rentenversicherung (DRV) ein, aus dem sich eine Altersrente mit dem
Rentenbeginn 1.9.1998 ergab. Im Jahre 2010 forderte das FA E auf,
Renteneinkünfte des B für die Jahre 2003 und 2004
nachzuerklären, was dieser nicht tat. Im Jahre 2010 (für
die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004) und im Jahre 2011
(für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002)
erließ das FA geänderte Einkommensteuerbescheide, die es
im Jahre 2012 nochmals änderte und den damaligen
Bevollmächtigten der Klägerin, diese als
Gesamtrechtsnachfolgerin nach E, dieser als Gesamtrechtsnachfolger
nach B, bekanntgab. Darin berücksichtigte das FA
Renteneinkünfte, deren Höhe es im Schätzungswege
durch Rückrechnung aus einer Rentenbezugsmitteilung für
die Jahre 2005 bis 2008 ableitete.
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4
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Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob
die Klägerin Klage, die am 23.11.2012 beim FG einging. Sie
machte geltend, B habe keine Einnahmen aus Renten erzielt. Zudem
sei Festsetzungsverjährung eingetreten, da niemand eine
Steuerhinterziehung begangen habe. Auch beruhten die Bescheide auf
einer objektiv willkürlichen Schätzung und seien nichtig.
Mit Verfügung vom 29.11.2012 wies der damals zuständige
Berichterstatter beim FG X darauf hin, dass eine Übertragung
des Rechtsstreits auf den Einzelrichter in Betracht komme, und gab
Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu.
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5
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Nach Eingang der Klageerwiderung vom
20.12.2012 beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom
14.1.2013 Akteneinsicht und nahm diese am 26.2.2013 wahr. Es folgte
ein mehrfacher Schriftsatzaustausch, im Rahmen dessen das FA am
10.7.2013 ein Schreiben der DRV vom 26.6.2013 mit den vom 1.1.2001
bis zum 31.12.2004 ausgezahlten Rentenbeträgen vorlegte. Mit
Schriftsatz vom 20./23. (unleserlich) September 2013 teilte das FA
mit, dass es auf eine weitere Stellungnahme verzichte. Das FG
verfügte am 27.9.2013 eine Wiedervorlage auf den
30.1.2014.
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6
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Mit Schriftsatz vom 28.1.2014 erhob die
Klägerin Verzögerungsrüge nach § 198 GVG und
beantragte die Anberaumung eines Termins zur mündlichen
Verhandlung. In einem Schreiben vom 10.2.2014 teilte das FG mit,
wegen der Vielzahl anderer Klageverfahren, die zeitlich früher
anhängig geworden seien und ebenfalls noch zur Entscheidung
anstünden, könne es dem Antrag nicht nachkommen. Es
bestehe jedoch die Möglichkeit, Gründe vorzutragen, die
eine vorgezogene Bearbeitung rechtfertigen. Das FG verfügte
eine Wiedervorlage auf den 10.4.2014. Anschließend geschah
vorerst nichts.
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7
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Nach einem Berichterstatterwechsel am
2.1.2015 forderte das FG mit Verfügung vom 24.2.2015 beim FA
die Rechtsbehelfsakten an, die das FA zwei Tage später
übersandte. Mit Verfügung vom 9.3.2015, die den Vertreter
der Klägerin am 10.3.2015 erreichte, lud das FG zur
mündlichen Verhandlung am 31.3.2015. Am 26.3.2015 erkundigte
sich das FG telefonisch bei der DRV, ob die Ausstellerin des
Schreibens vom 26.6.2013 (Z) die zuständige Sachbearbeiterin
war, ließ sich bestätigen, dass die genannten
Beträge laufend an B gezahlt worden seien und glich das
Empfangskonto mit dem in den Steuererklärungen für
Erstattungen bezeichneten Konto ab. In der mündlichen
Verhandlung teilte das FG den Inhalt des Telefonats mit, worauf die
Klägerin die fehlende Zeugenvernehmung der Z als Verstoß
gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
rügte. Die Klägerin hatte zudem den zuvor bereits
schriftsätzlich als Zeugen benannten S zur mündlichen
Verhandlung gestellt. Die Vorsitzende teilte mit, der Zeuge werde
nicht gehört, da das Gericht den vorgetragenen Inhalt der
Aussage als wahr i.S. von tatsächlich erfolgt unterstelle. Das
stattgebende Urteil wurde dem Vertreter der Klägerin am
13.5.2015 zugestellt und ist mit Ablauf der Rechtsmittelfrist
rechtskräftig geworden.
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8
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Am 19.6.2015 hat die Klägerin
Entschädigungsklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen
erhoben.
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9
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Sie trägt vor, das von dem erkennenden
Senat entwickelte Drei-Phasen-Modell sei im Streitfall nicht
anwendbar. Der Fall sei atypisch einfach gewesen. Die Sache sei
bereits mit Erhebung der Klage, spätestens aber mit dem
Schriftsatz des FA vom September 2013, entscheidungsreif gewesen,
da die Sachlage ohne großen Zeitaufwand ermittelbar gewesen
sei, zumal das FG tatsächlich ohne Beweisaufnahme entschieden
habe. Die stattgefundenen Sachverhaltsermittlungen hätten sich
als überflüssig erwiesen. Die verbliebene Rechtsfrage der
Festsetzungsverjährung sei ohne Schwierigkeit zu klären
gewesen.
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10
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Die Einfachheit der Sache zeige sich schon
daran, dass der vormalige Berichterstatter X bereits sechs Tage
nach Eingang der Klage die Sach- und Rechtslage vollständig
erfasst habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Sache keine
besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art
aufweise. Da Letzteres Voraussetzung der
Einzelrichterübertragung nach § 6 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) sei, hätte er andernfalls die
Frage der Einzelrichterentscheidung nicht ansprechen können.
Dies könne X auch als Zeuge bestätigen. Für die
Einfachheit der Sache spreche auch, dass die Urteilsbegründung
der Klagebegründung entspreche, das FG die Revision nicht
zugelassen und das FA keine Beschwerde hiergegen eingelegt
habe.
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11
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Stattdessen sei selbst nach der
Verzögerungsrüge vom 28.1.2014 das Verfahren noch mehr
als 13 Monate unbearbeitet geblieben. Während die
durchschnittliche Verfahrensdauer finanzgerichtlicher Klagen im
Land Nordrhein-Westfalen im Jahre 2012 bei 16 Monaten gelegen habe,
beim FG Köln im Jahre 2013 bei 18,3 Monaten, sei das
vorliegende Verfahren erst nach über 29 Monaten
Verfahrensdauer beendet worden, ohne dass hierfür sachliche
Gründe erkennbar seien. Die durch einen Einzelrichter
entschiedenen Fälle seien im Jahre 2013 sogar innerhalb von
neun Monaten beendet gewesen. Das im Streitfall naheliegende
Verfahren nach § 6 FGO hätte damit den Rechtsstreit noch
einmal deutlich beschleunigen können. Demgegenüber habe
ein allein im Verantwortungsbereich des FG liegender
Berichterstatterwechsel noch einmal zur überlangen Dauer des
Verfahrens beigetragen. Ob die Bediensteten der Justiz an alledem
ein persönliches Verschulden treffe - wofür nichts
spreche -, sei unerheblich. Es sei Angelegenheit des Beklagten, das
FG personell hinreichend auszustatten. Die mangelhafte Organisation
und Personalausstattung zeige sich auch daran, dass einer der
Richter, die an der Entscheidung des FG mitgewirkt hätten,
nach dem Geschäftsverteilungsplan des FG für das Jahr
2015 noch nicht einmal dem 8. Senat zugewiesen sei.
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12
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Wie der Senat bereits mit Beschluss vom
26.7.2012 X S 18/12 (PKH) - BFH/NV 2012, 1822 = SIS 12 27 53 -
erkannt habe, sei bei einem FG-Verfahren allein eine Dauer von
weniger als einem Jahr noch als angemessen anzusehen. Ebenso habe
das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt in
seinem Urteil vom 25.7.2012 7 KE 1/11 (NVwZ 2012, 1637) eine
Entschädigung bei einer erst nach zwei Jahren durch das
Verwaltungsgericht abgeschlossenen Klage zugesprochen. Das
Bundessozialgericht (BSG) gehe in seinem Urteil vom 3.9.2014 B 10
ÜG 9/13 R (Sozialrecht - SozR - 4-1720 § 198 Nr. 6) davon
aus, dass eine Verfahrensdauer von bis zu zwölf Monaten je
Instanz regelmäßig als angemessen anzusehen sei, selbst
wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte
begründet und gerechtfertigt werden könne. Aber auch nach
den Grundsätzen des Senatsurteils vom 4.6.2014 X K 12/13 (BFHE
246, 136, BStBl II 2014, 933 = SIS 14 24 92) sei im Streitfall ein
Verzögerungszeitraum von 13 Monaten anzunehmen. Der Senat habe
dort ausgeführt, das FG habe auf die
Verzögerungsrüge hin erst Ende Januar 2012 angefragt, ob
das Ruhen des Verfahrens beantragt werde, so dass für den
Zeitraum von Juli 2011 bis Dezember 2011 (sechs Monate) das
Verfahren als verzögert zu betrachten sei. Dieser Zeitraum
entspreche im Streitfall der Phase zwischen dem Schreiben des
Berichterstatters vom 10.2.2014 und der Ladung vom
10.3.2015.
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13
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Die Klägerin habe die
Verzögerungsrüge nicht zur Unzeit, insbesondere nicht zu
früh erhoben. Gesetz und Gesetzesmaterialien gäben
für eine derartige Schlussfolgerung nichts her. Es sei
widersprüchlich, wenn auf der einen Seite eine späte
Verzögerungsrüge den Verlust von
Entschädigungsansprüchen bis auf einen Zeitraum von sechs
Monaten vor der Rüge zur Folge habe (so der Senat in seinem
Urteil vom 6.4.2016 X K 1/15, BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694 =
SIS 16 11 18), auf der anderen Seite aber eine zeitige
Verzögerungsrüge ebenfalls zum Verlust von
Entschädigungsansprüchen führe, weil sie angeblich
zu früh erhoben sei. Auf diese Weise bestimme das
Entschädigungsgericht nachträglich den
„richtigen“ Zeitpunkt für die
Verzögerungsrüge, den ein Kläger im
Ausgangsverfahren zu keinem Zeitpunkt erkennen könne. Darin
liege eine unzumutbare und damit rechtsstaatswidrige Erschwernis
der Rechtsverfolgung.
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14
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Vielmehr habe gerade wegen der einfachen
Struktur des Verfahrens am 28.1.2014 durchaus Anlass zu der
Besorgnis bestanden, das Ausgangsverfahren werde nicht in
angemessener Zeit abgeschlossen. Nachdem das FG selbst die
Möglichkeit der Einzelrichterentscheidung in den Raum gestellt
habe, hätte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt längst
mit einer entsprechenden Einzelrichterbestellung und einer
entsprechenden Förderung des Verfahrens durch den
Einzelrichter rechnen dürfen und müssen.
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15
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Durch die über Jahre ungeklärte
Steuerrechtslage habe die Klägerin einen durch die
Verzögerungen des Gerichtsverfahrens verursachten
immateriellen Schaden erlitten, der in Geld zu entschädigen
sei. Das Verfahren habe sie angesichts der im Raum stehenden
Vorwürfe gegen ihren verstorbenen Schwager, dieser habe
Steuerstraftaten begangen, auch persönlich belastet.
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16
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Nachdem die Klägerin zunächst
Entschädigung für den Zeitraum vom 23.11.2013 bis zum
13.5.2015 (17 Monate) begehrte, hat sie mit einem am 30.9.2015
eingegangenen Schriftsatz auf einen Verzögerungszeitraum von
13 Monaten (vom 10.2.2014 bis zum 10.3.2015) abgestellt, wobei sie
hinzusetzt, dass bei Beachtung der Rückwirkung der
Verzögerungsrüge unter Umständen sogar eine
längere Verzögerungsdauer in Betracht käme.
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17
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Ergänzend trägt die Klägerin
im Wege einer Hilfsbegründung vor, dass sie wenigstens
für ihren aus der Verzögerung resultierenden materiellen
Schaden zu entschädigen sei. Dieser bestehe in erhöhten
Reisekosten des Prozessbevollmächtigten (P). Nach der zuvor
eingetretenen Verzögerung sei auf den 31.3.2015 terminiert
worden. P habe an diesem Tage von seinem Kanzleisitz in A mit der
Deutschen Bahn zu der auf 12:15 Uhr angesetzten Terminsstunde beim
FG in Köln anreisen wollen, was bei Einhaltung der
Fahrpläne auch möglich gewesen wäre. Wegen einer
Unwetterlage habe die Deutsche Bahn jedoch im Laufe des Tages in
einem Teil der Bundesrepublik Deutschland den Verkehr eingestellt,
so dass die Bahnfahrt bereits vor Köln geendet habe. Um
pünktlich erscheinen zu können, habe P den Rest der Fahrt
mit einem Taxi fortgesetzt. Für die Rückfahrt am selben
Tage habe er zusammen mit S einen Mietwagen genutzt, da die
Deutsche Bahn ihren Betrieb immer noch nicht wieder aufgenommen
habe. Insgesamt seien an Reisekosten 1.602,70 EUR entstanden, von
denen im Kostenfestsetzungsverfahren auch nach Erinnerung jedoch
nur 870,38 EUR erstattet worden seien. Das FG habe P vorgehalten,
er hätte zum Zwecke der Kostenminimierung bei Abbruch der
Bahnfahrt auf dem Hinwege die Verlegung des Termins beantragen
müssen und hierauf auch einen Anspruch gehabt. Hätte das
FG, wie es geboten gewesen wäre, zu einem früheren Termin
geladen, wären die nicht erstatteten Mehrkosten für die
Reise nicht entstanden, da P dann die planmäßigen
Verbindungen hätte nutzen können.
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18
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Die Klägerin beantragt, den Beklagten
zu verurteilen, an die Klägerin wegen überlanger Dauer
des zum Az. 8 K 3542/12 beim FG Köln durchgeführten
Klageverfahrens eine angemessene Entschädigung, deren
Höhe nach freiem Ermessen vom Bundesfinanzhof (BFH)
festzusetzen ist, nach § 198 Abs. 2 GVG nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) seit
Rechtshängigkeit zu zahlen;
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19
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hilfsweise jedoch den Beklagten zu
verurteilen, an die Klägerin wegen überlanger Dauer des
zum Az. 8 K 3542/12 beim FG Köln durchgeführten
Klageverfahrens eine Entschädigung in Höhe von mindestens
1.300 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit
Rechtshängigkeit zu zahlen;
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20
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hilfs-hilfsweise jedoch den Beklagten zu
verurteilen, an die Klägerin wegen überlanger Dauer des
zum Az. 8 K 3542/12 beim FG Köln durchgeführten
Klageverfahrens eine Entschädigung in Höhe von mindestens
732,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
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21
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Die Klägerin beantragt weiter, den
Richter am FG X, zu laden über das FG Köln, als Zeugen
für die Behauptung, dass das Ausgangsverfahren nach seiner
Verfügung vom 29.11.2012 ein Verfahren war, welches sich nach
§ 6 FGO als Einzelrichterverfahren eignete, zu
hören.
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22
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Der Beklagte beantragt, die Klage
abzuweisen.
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23
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Die Dauer des Verfahrens sei nicht
unangemessen gewesen. Der Schwierigkeitsgrad sei nicht gering, die
Klage nicht von Beginn an entscheidungsreif, die Entscheidung
vielmehr Ergebnis gerichtlicher Sachaufklärung gewesen. Das FG
habe nicht wissen können, dass die Sachverhaltsermittlung
keine wesentlichen Erkenntnisse bringen würde und daher im
Ergebnis auf der Grundlage des von Beginn an bekannten Sachverhalts
zu entscheiden war. Bei der Bedeutung des Verfahrens für die
Klägerin sei der geringe Streitwert und der Umstand zu
bedenken, dass sie selbst als Steuerhinterzieherin nicht in
Betracht gekommen sei und insoweit emotional nicht betroffen sein
konnte. Umstände, die eine besondere Verfahrensbeschleunigung
nahegelegt hätten, habe die Klägerin trotz Aufforderung
nicht vorgetragen und seien nicht ersichtlich.
|
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24
|
Wenn die durchschnittliche Verfahrensdauer
überhaupt ein geeigneter Maßstab für ihre
Angemessenheit wäre, wäre die sachgerechte
Bezugsgröße nicht die Dauer der erledigten, sondern die
Dauer der erledigten zulässigen Klagen, die beim FG im Jahre
2013 bei 27,3 Monaten und damit nur unwesentlich unter den hier in
Rede stehenden 29 Monaten gelegen habe. Ein Besetzungsmangel habe
nicht vorgelegen, da der betreffende Richter aufgrund einer
Vertretungsregelung tätig geworden sei.
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25
|
Sollte von einer unangemessenen
Verfahrensdauer auszugehen sein, sei aber deren Feststellung
ausreichend. Die Klägerin habe nicht zu erkennen gegeben, dass
ihr an einer besonders zügigen Verfahrenserledigung gelegen
sei und keine Gründe vorgetragen, die eine vorgezogene
Bearbeitung gerechtfertigt hätten.
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26
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Jedenfalls sei der Anspruch aber auch der
Höhe nach ungerechtfertigt. Allenfalls liege eine
Verzögerung von zwei Monaten vor. Wenn die Angemessenheit des
Verfahrens bei einem Tätigwerden gut zwei Jahre nach
Klageeingang zu vermuten sei, wäre höchstens zu
verlangen, dass das FG die Sache im Dezember 2014 und nicht erst im
Februar 2015 aufgreife. Dann wäre eine unangemessene
Verzögerung lediglich für die beiden Monate Dezember 2014
und Januar 2015 zu verzeichnen.
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27
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Soweit es die hilfsweise geltend gemachten
Mehrkosten für die Reise am 31.3.2015 betreffe, würden
diese der Höhe nach bestritten.
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28
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II. Die Klage ist trotz des unbezifferten
Antrags zulässig (vgl. dazu Senatsurteil vom 2.12.2015 X K
7/14, BFHE 252, 233, BStBl II 2016, 405 = SIS 16 04 55, unter
II.1.), jedoch nur zu einem geringen Teil begründet. Die Dauer
des Ausgangsverfahrens war lediglich im Umfang von zwei Monaten
unangemessen. Mangels wirksamer Verzögerungsrüge steht
der Klägerin indes keine Entschädigung in Geld, sondern
lediglich Wiedergutmachung durch die Feststellung des
Entschädigungsgerichts zu, dass die Verfahrensdauer
unangemessen war.
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29
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1. Der Entschädigungsanspruch nach §
198 Abs. 1 Satz 1 GVG setzt u.a. die unangemessene Dauer des
Gerichtsverfahrens voraus. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer
richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den
Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der
Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten
der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
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30
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a) Bei einem finanzgerichtlichen
Klageverfahren, das im Vergleich zu dem dargestellten
Verfahrensablauf keine wesentlichen Besonderheiten aufweist,
spricht eine Vermutung dafür, dass die Dauer des Verfahrens
angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang
der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer
Entscheidung zuführen sollen und die damit begonnene
(„dritte“) Phase des Verfahrensablaufs nicht
durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das
Gericht die Akte unbearbeitet lässt. Der Senat hält auch
hinsichtlich der weiteren Grundsätze und Einzelheiten
einschließlich der Aufteilung des typischen
finanzgerichtlichen Verfahrens in drei Phasen an seiner
Rechtsprechung fest (vgl. zum Maßstab „gut zwei
Jahre“ Zwischenurteil des Senats vom 7.11.2013 X K 13/12,
BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179 = SIS 13 32 59, unter II.2.d dd;
zur Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung anderer Gerichte
Senatsurteil vom 17.6.2014 X K 7/13, BFH/NV 2015, 33 = SIS 14 32 61, dort unter II.1.a, m.w.N. zur Senatsrechtsprechung).
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31
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b) Die Entscheidungen, auf die die
Klägerin hinweist, geben dem Senat nach wie vor keinen Anlass,
abweichende Rechtsgrundsätze aufzustellen.
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32
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aa) In seinem Beschluss in BFH/NV 2012, 1822 =
SIS 12 27 53 (unter 1.) hat der Senat ausgeführt, es sei nicht
ersichtlich, dass bei finanzgerichtlichen Verfahren, die nicht
Eilverfahren sind, bereits eine Laufzeit von weniger als einem Jahr
unangemessen lang sein könnte. Der Senat hat weder
geäußert noch ist daraus zu schließen,
„allein“ (nur) eine Laufzeit von weniger als
einem Jahr sei angemessen, eine Laufzeit von mehr als einem Jahr
deshalb bereits unangemessen.
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33
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bb) Aus der Entscheidung des OVG des Landes
Sachsen-Anhalt in NVwZ 2012, 1637 lässt sich ebenfalls nichts
gegen die Senatsrechtsprechung herleiten. Zunächst hat sich
das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seinem Urteil vom
11.7.2013 5 C 27/12 D (Bayerische Verwaltungsblätter - BayVBl
- 2014, 149, dort unter 1.b aa (2) der Entscheidungsgründe),
in dem es die Entscheidung des OVG des Landes Sachsen-Anhalt
bestätigt hat, nicht zuletzt von der Vielgestaltigkeit
verwaltungsgerichtlicher Verfahren leiten lassen, die in dieser
Form in der Finanzgerichtsbarkeit nicht existiert (vgl. zu diesem
maßgebenden Unterscheidungsmerkmal bereits Senatsurteil in
BFH/NV 2015, 33 = SIS 14 32 61, unter II.1.a mit Hinweis auf das
Urteil des BVerwG ebenfalls vom 11.7.2013 5 C 23/12 D, BVerwGE 147,
146). Insbesondere beruhten die dortigen Entscheidungen auf
Besonderheiten (jahrelange persönliche Belastungen auch im
Bereich der täglichen Lebensführung bei einem bereits
für einen früheren Zeitraum zugunsten der damaligen
Klägerin abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen
Rechtsstreit), die im Finanzprozess nicht typisch sind und nur als
besondere Umstände im Einzelfall gewürdigt werden
könnten (so bereits das Senatsurteil vom 19.3.2014 X K 3/13,
BFH/NV 2014, 1053 = SIS 14 15 88, unter II.2.c; unter
ausdrücklicher Auseinandersetzung mit den Urteilen des OVG des
Landes Sachsen-Anhalt in NVwZ 2012, 1637, sowie des BVerwG in
BayVBl 2014, 149).
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34
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cc) Soweit das BSG u.a. in seinem Urteil in
SozR 4-1720 § 198 Nr. 6 (dort unter 2.c hh der
Entscheidungsgründe, Rz 44, 45) davon ausgeht, eine
Verfahrensdauer von bis zu zwölf Monaten je Instanz sei
regelmäßig als angemessen anzusehen, hat es dies nicht
zuletzt mit der besonderen Natur sozialgerichtlicher Verfahren
begründet. Gegenstand der Verfahren vor dem BSG ist vor allem
die Gewährung existenzsichernder Leistungen (ebenso bereits
das Senatsurteil in BFHE 252, 233, BStBl II 2016, 405 = SIS 16 04 55, unter II.2.a aa; unter ausdrücklicher Auseinandersetzung
mit dem Urteil des BSG ebenfalls vom 3.9.2014 B 10 ÜG 2/13 R,
BSGE 117, 21, SozR 4-1720 § 198 Nr. 3). Dies findet im
Finanzprozess regelmäßig keine Entsprechung.
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35
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2. Nach diesen Maßstäben war die
Dauer des Ausgangsverfahrens im Umfang von zwei Monaten
unangemessen.
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36
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a) Nach formellen Kriterien war das Verfahren
in vollen Monaten gerechnet im Dezember 2014 und Januar 2015 und
damit für insgesamt zwei Monate als verzögert anzusehen.
Die erste Phase war im September 2013 beendet, als die Sache
ausgeschrieben war. Das FG hätte gut zwei Jahre nach Eingang
der Klage und damit im November 2014 mit der Bearbeitung des
Verfahrens beginnen müssen. Daran fehlte es. Tatsächlich
war die nächste verfahrensfördernde Maßnahme des FG
erst die Anforderung der Rechtsbehelfsakte im Februar 2015, gefolgt
von der Ladung zur und der Durchführung der mündlichen
Verhandlung im März 2015.
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37
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Für die Qualifikation der
Aktenanforderung als verfahrensfördernde Maßnahme spielt
keine Rolle, dass das FA nach § 71 Abs. 2 FGO gehalten gewesen
wäre, die Rechtsbehelfsakte bereits mit den weiteren Akten zu
übersenden. Da es dies nicht getan hatte, hat das FG, um
dessen Verfahrensweise es im Rahmen eines
Entschädigungsklageverfahrens allein geht, durch die
Anforderung der Akte das Verfahren pflichtgemäß
gefördert. Eine Notwendigkeit, bereits zu einem früheren
Zeitpunkt diese Akten anzufordern, ist nicht erkennbar.
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38
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b) Die Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2
GVG zeigen den Streit ebenfalls als Durchschnittsverfahren und
rechtfertigen keine Abweichung nach oben oder unten.
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39
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aa) Die Schwierigkeit des Verfahrens ist als
durchschnittlich einzuschätzen. Die Anwendung des § 169
Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung betreffend die
Festsetzungsverjährungsfrist bei Steuerhinterziehung bot zwar
keine nennenswerten rechtlichen, wohl aber angesichts des
undurchsichtigen Sachverhalts tatsächliche Schwierigkeiten.
Diese legten Aufklärungsmaßnahmen jedenfalls nahe.
Soweit sich das FG im Ergebnis nach eingehender Bearbeitung doch
auf Überlegungen gestützt hat, die es auch ohne
nähere Sachverhaltsermittlungen anstellen konnte, ändert
dies nichts daran, dass sich das Verfahren von Beginn an jedenfalls
nicht als so offenkundig einfach präsentierte, um ohne
nennenswerten Aufwand erledigt zu werden.
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40
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bb) Die Bedeutung des Verfahrens war ebenfalls
nicht überdurchschnittlich. Das betrifft sowohl die streitige
Steuer der Höhe nach als auch die persönliche
Betroffenheit der Klägerin. Wenn einerseits der latente
Vorwurf der Steuerhinterziehung eine Belastung darstellen mag, so
ist dieser andererseits wieder geringer, wenn er nicht den
Verfahrensbeteiligten selbst und/oder einen nahen Angehörigen
trifft. Die Klägerin hat kein Verfahren um originär
eigene Steuern geführt, sondern ist erst nach zweimaliger
Gesamtrechtsnachfolge Verfahrensbeteiligte geworden. Das negative
Gefühl, ungerechter Behandlung ausgesetzt zu sein, traf sie
daher nur noch sehr vermittelt.
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41
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cc) Das Verhalten der Verfahrensbeteiligten
bewegte sich schließlich im Rahmen des Üblichen.
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42
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dd) Aus der Verfügung des X kurz nach
Klageeingang, mit der er Gelegenheit zu einer Übertragung des
Rechtsstreits auf den Einzelrichter gab, ergibt sich nichts
Gegenteiliges. Unabhängig von der Frage, ob und in welchem
Umfang X die Sache tatsächlich durchgearbeitet hatte oder
nicht vielmehr vorsorglich im Hinblick auf § 6 FGO rechtliches
Gehör gewähren wollte, und zwar unabhängig davon, ob
er dazu rechtlich verpflichtet war, ist die Einschätzung des
Berichterstatters betreffend die Schwierigkeit der Sache im
Entschädigungsklageverfahren nicht maßgebend, so dass
die Vernehmung des X als Zeuge nicht in Betracht kommt. Über
die Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs, zu denen die
Angemessenheit der Verfahrensdauer und damit mittelbar auch die
Schwierigkeit der Sache gehört, entscheidet das
Entschädigungsgericht, nicht das Gericht des
Ausgangsverfahrens. Andernfalls könnte dieses Gericht
mittelbar selbst über die Angemessenheit der Dauer des bei ihm
durchgeführten Verfahrens und damit über den
Entschädigungsanspruch bestimmen. Im Übrigen ist es zu
der Einzelrichterbestellung tatsächlich auch nicht
gekommen.
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c) Das Senatsurteil in BFHE 246, 136, BStBl II
2014, 933 = SIS 14 24 92 setzt, anders als die Klägerin wohl
meint, keine anderen Maßstäbe zur Beurteilung des
Zeitablaufs. Insbesondere bedeutet die im Januar 2014 erhobene
Verzögerungsrüge nicht, dass das FG kurz darauf, etwa im
Februar 2014, mit der Bearbeitung des Verfahrens hätte
beginnen müssen. Bei Erhebung der Verzögerungsrüge
war der dem FG zur Verfügung stehende Zeitraum von in der
Regel gut zwei Jahren noch nicht abgelaufen. Die Parallelen, die
die Klägerin zu den Ausführungen des Senats in BFHE 246,
136, BStBl II 2014, 933 = SIS 14 24 92 (unter II.2.b aa) zieht,
sind unzutreffend. In dem jener Entscheidung zugrundeliegenden
Verfahren hätte das FG nach dem Maßstab „gut
zwei Jahre“ im Juli 2011 mit der Bearbeitung beginnen
müssen, woraus der Senat einen ersten
Verzögerungszeitraum ab Juli 2011 hergeleitet hat. Die
Verzögerungsrüge wurde deutlich nach Ablauf dieser zwei
Jahre und erst während der bereits eingetretenen
Verzögerung erhoben. Sie war Auslöser für die
nächste verfahrensfördernde Maßnahme des FG, die
den Verzögerungszeitraum unterbrochen hat. Entscheidend
für die seitens des Senats festgestellten
Verzögerungszeiträume war nicht die
Verzögerungsrüge, sondern der Zeitablauf und die
Verfahrensförderung durch das FG. Der Senat hat insbesondere
nicht entschieden, dass eine Verzögerungsrüge die zweite
Phase vorzeitig beenden und die unverzügliche Aufnahme
verfahrensfördernder Maßnahmen erzwingen könnte.
Vielmehr hat der Senat bereits erkannt, dass der Beteiligte eines
Verfahrens nicht allein deshalb einen Anspruch auf beschleunigte
Bearbeitung hat, weil er diesen Anspruch für sich reklamiert
(vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2015, 33 = SIS 14 32 61, unter II.1.b
bb aaa). Mit diesem Verständnis hätte der Beteiligte es
ansonsten in der Hand, sich über eine frühzeitige
Verzögerungsrüge Entschädigungsansprüche zu
schaffen. Anders liegt es nur dann, wenn der Verfahrensbeteiligte
mit seiner Verzögerungsrüge besondere Umstände i.S.
des § 198 Abs. 3 Satz 3 GVG benennt, die eine
Verfahrensbeschleunigung nahelegen.
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d) Der Berichterstatterwechsel zur Jahreswende
2014/2015 hat keinen Einfluss auf diese Beurteilung. Die Frage, ob
ein Verfahren verzögert wurde, ist unabhängig von der
Ursache einer etwaigen Verzögerung zu beurteilen. Es ist daher
unerheblich, ob diese in den Verantwortungsbereich des einzelnen
Richters oder der Gerichtsorganisation fällt. Im Übrigen
weist der Senat darauf hin, dass der Berichterstatterwechsel
augenscheinlich gerade nicht zur Verzögerung beitrug. Vielmehr
hat der neue Berichterstatter relativ kurzfristig das Verfahren
vorangetrieben.
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3. Für die zweimonatige Verzögerung
ist nur die Feststellung auszusprechen, dass die Verfahrensdauer
unangemessen war. Für die Entschädigung in Geld fehlt es
an einer wirksamen Verzögerungsrüge.
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a) Die Entschädigung in Geld setzt nach
§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG voraus, dass der Verfahrensbeteiligte
bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens
gerügt hat (Verzögerungsrüge). Nach § 198 Abs.
3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG kann die Verzögerungsrüge erst
erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das
Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Wird
die Rüge zur Unzeit erhoben, geht die Rüge „ins
Leere“ (BTDrucks 17/3802, S. 20) und wird auch dann nicht
wirksam, wenn später tatsächlich eine unangemessene
Verfahrensdauer eintritt (Beschluss des Landessozialgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.12.2014 L 11 SF 832/14
EK AS PKH, dokumentiert in juris, unter 2.b).
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b) Die Besorgnis der Verzögerung i.S. des
§ 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG erfordert zwar noch nicht,
dass eine Verzögerung bereits eingetreten ist (vgl.
Senatsurteil in BFH/NV 2015, 33 = SIS 14 32 61, unter II.2.), ist
aber auch nicht voraussetzungslos. Maßgeblich ist, wann ein
Betroffener erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das
Verfahren als solches keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.5.2014 III ZR 355/13, NJW
2014, 2443, unter II.3.a).
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aa) Solche Anhaltspunkte bestanden objektiv
noch nicht, als die Klägerin im Januar 2014 die
Verzögerungsrüge erhob. Das Verfahren war zu diesem
Zeitpunkt 14 Monate und fünf Tage anhängig. Von der
Schwelle der „gut zwei Jahre“ ab Klageeingang
war dieser Zeitpunkt noch zehn Monate entfernt. Umstände, die
seinerzeit dafür sprechen könnten, dass das FG das
Verfahren nicht zügig bearbeiten würde, gab es nicht. Ein
Rückschluss von der tatsächlichen - wenn auch
geringfügigen - späteren Verzögerung wäre
unzulässig, da das Tatbestandsmerkmal „Anlass zur
Besorgnis“ auf den Zeitpunkt der
Verzögerungsrüge zu beurteilen ist. Die folgenden
Schriftsätze der Klägerin enthalten auch unter den
rechtsschutzgewährenden Auslegungsmaßstäben des
Bundesverfassungsgerichts (stattgebender Kammerbeschluss vom
17.12.2015 1 BvR 3164/13, Anwaltsblatt 2016, 362) keine
Verzögerungsrüge mehr.
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bb) Der Senat kann offenlassen, ob die
Klägerin die Rechtsprechung des Senats zur Angemessenheit der
Dauer finanzgerichtlicher Verfahren zu dem Zeitpunkt, als sie
Verzögerungsrüge erhob, bereits kennen musste. Die
grundlegende Entscheidung in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179 =
SIS 13 32 59 war bereits Gegenstand der Pressemitteilung Nr. 89 des
BFH vom 11.12.2013 (auffindbar unter
www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/ entscheidungen-online,
Suchbegriff X K 13/12, mit Verlinkung zur Pressemitteilung). Sogar
die Pressemitteilung selbst enthielt den Hinweis auf die
Vermutungsregel „gut zwei Jahre“. Erst recht
waren die Einzelheiten dem veröffentlichten Urteilstext zu
entnehmen, der ebenfalls seit dem 11.12.2013 auf den Internetseiten
des BFH und kurz darauf in den einschlägigen Fachzeitschriften
und Datenbanken verfügbar war.
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Spätestens mit dieser
Veröffentlichung musste die Klägerin aber die
Maßstäbe des Senats zur Grundlage ihrer Dispositionen
machen. Im Ausgangsverfahren waren zu keinem Zeitpunkt Aspekte
erkennbar, die die Typizität des Verfahrens in Frage stellen
konnten. Wie dessen nachfolgende Entscheidungen, insbesondere die
Auseinandersetzung mit Judikaten anderer oberster Gerichtshöfe
des Bundes, zeigen, sind diese Grundsätze zwar in der
Folgezeit angegriffen worden. Das ändert aber nichts daran,
dass es den Verfahrensbeteiligten obliegt, sie bei ihrem
prozessualen Handeln als Rechtsprechung der betreffenden
Fachgerichtsbarkeit zugrunde zu legen. Vertreten sie eine
abweichende Rechtsauffassung, hoffen auf Änderung der
Rechtsprechung und handeln entsprechend, tragen sie das Risiko,
wenn sich ihre Erwartungen nicht erfüllen. Vor diesem
Hintergrund musste die Klägerin jedenfalls im Nachhinein
erkennen, dass die Verzögerungsrüge verfrüht war. Es
stand ihr frei, deshalb zu angemessener Zeit eine wirksame
Verzögerungsrüge zu erheben.
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cc) Aus der Verfügung des X vom
29.11.2012 lassen sich bei verständiger Würdigung der
Sach- und Rechtslage keine anderen Schlussfolgerungen ziehen. Es
bestand insbesondere kein Anlass anzunehmen, dass das Verfahren
alsbald auf den Einzelrichter übertragen und erledigt werden
müsse, mit der Folge, dass bereits zu einem früheren
Zeitpunkt die Besorgnis unangemessener Verfahrensdauer bestand. In
dieser Verfügung ist nicht mehr und nicht weniger zu erblicken
als dass X den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer
eventuellen Übertragung des Rechtsstreits auf den
Einzelrichter gab. Sie bedeutet noch nicht einmal, dass X zu diesem
Zeitpunkt für sich selbst die Voraussetzungen der
Einzelrichterbestellung bejaht haben muss. Es kann auch bedeuten,
dass er sich intensivere Gedanken hierzu erst unter Einbeziehung
etwaiger Äußerungen der Beteiligten zu dieser Frage
machen wollte. Insbesondere aber impliziert die Anfrage allein
eines Berichterstatters noch nicht, dass der Senat in der
Beschlussbesetzung mit drei Berufsrichtern nach § 5 Abs. 3 FGO
ebenfalls die Voraussetzungen der Einzelrichterbestellung bejaht
und diese dann auch vornimmt. § 6 FGO ist eine
Ermessensvorschrift, die bei Vorliegen der tatbestandlichen
Voraussetzungen die Bestellung des Einzelrichters zwar erlaubt,
aber grundsätzlich nicht gebietet.
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dd) Mit dieser Auslegung wird der Beteiligte,
der einen Anspruch nach § 198 GVG geltend macht, nicht in
rechtsstaatswidriger Weise benachteiligt. Insbesondere verhält
es sich gerade nicht so, dass die Gefahr der zu frühen und die
Gefahr der zu späten Verzögerungsrüge dem
Beteiligten nur noch ein so enges Zeitfenster für eine
wirksame Verzögerungsrüge ließe, dass er kaum noch
Chancen hätte, um effektiven Rechtsschutz gegen unangemessene
Verfahrensdauer nachzusuchen. Der Umstand, dass eine
Verzögerungsrüge auch zu früh erhoben sein kann,
folgt unmittelbar aus dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1
GVG enthaltenen Tatbestandsmerkmal „Anlass zur Besorgnis,
dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen
wird“ und steht nicht zur Disposition des Senats. Es
müssen entsprechende Anhaltspunkte bestehen. Wenn umgekehrt
der Senat, worauf die Klägerin selbst hingewiesen hat, einer
Verzögerungsrüge eine Rückwirkung von sechs Monaten
zubilligt, dann steht dem Anspruchsberechtigten ein Zeitraum von
sechs Monaten vom tatsächlichen Eintritt der Verzögerung
an zur Verfügung, um sämtliche Rechte
einschließlich des Anspruchs auf Entschädigung in Geld
zu wahren. Da überdies der Senat gerade nicht eine wirksame
Verzögerungsrüge erst zulässt, wenn die
Verzögerung schon eingetreten ist, sondern bei Vorliegen
entsprechender Anhaltspunkte bereits zuvor, erweitert sich die dem
Beteiligten zur Verfügung stehende Zeitspanne auf ggf.
deutlich mehr als sechs Monate. Das ist zumutbar. Der Senat stellt
nicht in Abrede, dass nach dem Maßstab
„Anhaltspunkt, dass das Verfahren keinen zügigen
Fortgang nimmt“, bei einem finanzgerichtlichen
Durchschnittsverfahren, auf das die Vermutungsregel der
„gut zwei Jahre“ Anwendung findet und das sonst
keine konkreten Hinweise auf die voraussichtliche Verfahrensdauer
enthält, eine Verzögerungsrüge vor Ablauf dieser
zwei Jahre möglich sein muss, da andernfalls die
Zulässigkeit der Verzögerungsrüge doch wieder an den
tatsächlichen Eintritt der Verzögerung anknüpfte. Er
kann aber im Streitfall dahinstehen lassen, ab wann dies der Fall
ist. Eine Zeitspanne von zehn Monaten, wie im Streitfall, ist
jedenfalls zu lang, denn es handelt sich dabei im Normalfall um
mehr als genug Zeit, das Verfahren zu erledigen.
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c) Die nicht wirksame
Verzögerungsrüge schließt nicht nur die
Entschädigung in Geld für Nichtvermögensnachteile
i.S. des § 198 Abs. 2 GVG, sondern jedwede Entschädigung
in Geld aus. Anders kann der Wortlaut des § 198 Abs. 3 Satz 1
GVG nicht verstanden werden. Bereits aus diesem Grunde kann die
Entschädigung für die Mehrkosten der Reise am 31.3.2015
nicht gewährt werden. Der Senat kann deshalb im Streitfall
offenlassen, ob und in welcher Höhe diese Mehrkosten
überhaupt entstanden sind, wie ggf. mit den auf den
mitreisenden S entfallenden Kosten zu verfahren ist, ob zwischen
der Verzögerung des Rechtsstreits und diesen Mehrkosten
überhaupt ein Kausalzusammenhang im Rechtssinne besteht (da
beispielsweise eine weitere Verzögerung diese Kosten wieder
hätte fortfallen lassen), ob P sich wegen der Erstattung von
Mehrkosten vorrangig an die Deutsche Bahn hätte halten
müssen, ob möglicherweise die Entscheidung über
diese Kosten vorrangig dem Kostenfestsetzungsverfahren zugewiesen
ist und ob schließlich Kosten, die dort wegen Verstoßes
gegen die Kostenminimierungspflicht nicht erstattet worden sind, im
Entschädigungsverfahren noch eine
„angemessene“ Entschädigung nach § 198
Abs. 1 Satz 1 GVG sein können.
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d) Möglich und geboten ist jedoch die
Feststellung unangemessener Verfahrensdauer gemäß §
198 Abs. 4 Satz 1 GVG. Sie kann nach § 198 Abs. 4 Satz 3
Halbsatz 2 GVG auch ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere
Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind, mithin auch
dann, wenn es an einer (wirksamen) Verzögerungsrüge
fehlt.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136
Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 201 Abs. 4 GVG und richtet sich
nach den Grundsätzen, die der Senat in seinem Urteil in BFHE
246, 136, BStBl II 2014, 933 = SIS 14 24 92 (dort unter II.5.)
aufgestellt hat. Da die Klägerin zunächst einen
Verzögerungszeitraum von 17, später einen
Verzögerungszeitraum von 13 Monaten zugrunde gelegt hat,
entscheidet der Senat über die Kosten nach
Verfahrensabschnitten (vgl. dazu BFH-Urteil vom 24.7.2013 XI R
24/12, BFH/NV 2013, 1920 = SIS 13 30 15, unter III.5., m.w.N.).
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Im ersten Verfahrensabschnitt ist die
Klägerin hinsichtlich eines anteiligen Zeitraums von 15
Monaten vollen Umfangs unterlegen und hat daher zu 15/17 die Kosten
zu tragen. Von den verbliebenen 2/17 für die zwei Monate, die
den Feststellungsausspruch tragen, hat der Beklagte wiederum 3/4,
die Klägerin 1/4 zu tragen (vgl. dazu Senatsurteil vom
17.4.2013 X K 3/12, BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547 = SIS 13 14 53, unter III.8.). Für den zweiten Verfahrensabschnitt ist die
Klägerin mit einem Anteil von 11/13 in vollem Umfang
unterlegen, während die verbliebenen 2/13 ebenfalls im
Verhältnis 3/4 (Beklagter) zu 1/4 (Klägerin) aufzuteilen
sind. Hieraus errechnen sich die tenorierten Prozentsätze.
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