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Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht: Eine umfangreiche Vorplanung seitens der Veräußererseite reicht für sich allein nicht aus um anzunehmen, dass der Erwerber das - im Zeitpunkt des Erwerbs noch unbebaute oder unsanierte - Grundstück im bebauten oder sanierten Zustand erwirbt. Hinzukommen muss, dass die auf der Veräußererseite handelnden Personen auch zur Veränderung des körperlichen Zustands des Grundstücks verpflichtet sind. - Urt.; BFH 27.11.2013, II R 56/12; SIS 14 01 45

Kapitel:
Haus - und Grundbesitz > Grunderwerbsteuer
Fundstellen
  1. BFH 27.11.2013, II R 56/12
    BStBl 2014 II S. 534
    BFH/NV 2014 S. 454
    BFHE 243 S. 415
    NJW 2014 S. 1615

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 17.6.2014
    -/- in NWB 7/2014 S. 413
    A.P. in BFH/PR 4/2014 S. 142
    rh in UVR 5/2014 S. 138
    N.B. in AktStR 2/2014 S. 354
Normen
[GrEStG] § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8, § 9
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Berlin-Brandenburg, 18.10.2011, SIS 13 05 20, Grunderwerbsteuer, Bemessungsgrundlage, Einheitlicher Vertrag
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Berlin-Brandenburg 5.12.2019, SIS 20 14 06, Grunderwerbsteuer: 1. Bloße Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Gegenleistung, die behoben werden könn...
  • BFH 20.2.2019, SIS 19 10 32, Grundstückskaufvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter: 1. Der Vertrag zwischen einer Gesellscha...
  • FG Nürnberg 8.6.2018, SIS 19 10 98, Einbeziehung von Aufwendungen für die Modernisierung oder Sanierung einer Immobilie in die Bemessungsgrun...
  • Thüringer FG 24.1.2018, SIS 18 06 15, Grunderwerbsteuer, Einheitliches Vertragswerk bei Veräußerung von Grundstücken in einem Reihenhausgebiet ...
  • Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder 20.9.2017, SIS 17 20 17, Gegenstand des Erwerbsvorgangs, einheitliches Vertragswerk, einheitlicher Erwerbsgegenstand: Im Hinblick ...
  • Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder 14.3.2017, SIS 17 06 35, Gegenstand des Erwerbsvorgangs, einheitliches Vertragswerk, einheitlicher Erwerbsgegenstand: Die obersten...
  • BFH 25.1.2017, SIS 17 06 24, Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht: 1. Ist der Erwerber eines Grundstücks beim Abs...
  • FG des Saarlandes 19.10.2016, SIS 17 19 93, Bebautes Grundstück als einheitlicher Erwerbsgegenstand, garantierte Fertigstellung der vom Veräußerer bi...
  • FG Köln 5.10.2016, SIS 17 24 01, Bemessungsgrundlage, einheitliches Vertragswerk: 1. Ein Grundstückskaufvertrag und ein Generalübernehmerv...
  • BFH 6.7.2016, SIS 16 21 64, Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht: Die Verpflichtung des Erwerbers, das im Zeitpu...
  • BFH 6.7.2016, SIS 16 19 23, Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht: Die Verpflichtung des Erwerbers, das im Zeitpu...
  • FG Düsseldorf 27.4.2016, SIS 16 15 78, Einbeziehung der Ausbaukosten eines Rohbaus in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer: 1. Beauftra...
  • BFH 3.3.2015, SIS 15 11 05, Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht: Verpflichtet sich der Grundstücksverkäufer led...
  • BFH 3.3.2015, SIS 15 16 75, Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht: Verpflichtet sich der Grundstücksverkäufer led...
  • FG Berlin-Brandenburg 26.2.2015, SIS 15 09 76, Nichterhebung von Grunderwerbsteuer nach § 7 und § 6 GrEStG bei Übertragung von Miteigentum zum Zweck der...
  • BFH 4.12.2014, SIS 15 05 60, Einheitlicher Erwerbsvorgang im Grunderwerbsteuerrecht: 1. Der objektiv sachliche Zusammenhang zwischen d...
  • BFH 1.10.2014, SIS 14 34 74, Einheitlicher Erwerbsvorgang im Grunderwerbsteuerrecht: 1. Ergibt sich aus weiteren Vereinbarungen, die m...
  • BFH 1.10.2014, SIS 15 01 45, Einheitlicher Erwerbsvorgang im Grunderwerbsteuerrecht: 1. Ergibt sich aus weiteren Vereinbarungen, die m...
  • FG Berlin-Brandenburg 12.3.2014, SIS 14 15 23, Umsatzsteuerfreie Lieferung eines bebauten Grundstücks nur bei Lieferung "aus einer Hand", Abnahme als In...
  • BFH 26.2.2014, SIS 14 21 38, Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht: 1. Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwisch...
  • FG Hamburg 21.2.2014, SIS 14 15 10, Keine Grunderwerbsteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i.V.m. § 42 AO bei Beitritt zu einer KG, der...

 

1

I. Mit notariell beurkundetem Kaufangebot vom 12.3.2004 bot eine aus zwei Personen bestehende Erbengemeinschaft B an, ein Grundstück in Berlin zu einem feststehenden Kaufpreis zu erwerben oder Dritte als Käufer zu benennen. Gemäß einer Baubeschreibung der Architekten vom 20.10.2004 sollte auf dem Grundstück ein Wohngebäude neu errichtet werden. Die Architekten berechneten die Gesamtbaukosten und erstellten einen Teilungsplan für die spätere Aufteilung des Gebäudes in Wohnungseigentum.

 

 

2

Mit Gesellschaftsvertrag vom 24.4.2005 errichteten der Kläger und Revisionskläger (Kläger), seine Ehefrau und weitere Personen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Nach dem Gesellschaftsvertrag sollten die Gesellschafter das Grundstück zu Miteigentum erwerben, gemeinsam bebauen und in Eigentumswohnungen aufteilen. Die Bebauung sollte sich an der Objektbeschreibung, der Baubeschreibung, dem Teilungsvertrag und der Kostenberechnung der Architekten orientieren. Die Baukosten waren im Vertrag ausdrücklich als Schätzung bezeichnet und sollten anteilig den Gesellschaftern zugerechnet werden. Die GbR sollte ohne weiteren Beschluss mit Abschluss aller Bauarbeiten beendet sein.

 

 

3

Zur Führung der Geschäfte bestellten die Gesellschafter B, zum Baubetreuer P. Mit notarieller Urkunde vom 27.4.2005 benannte B die Gesellschafter der GbR als Käufer des Grundstücks und nahm für diese Personen das Kaufangebot an. Am 9.5.2005 schloss die GbR, vertreten durch B und P, mit den Architekten einen Architektenvertrag. Am 12.5.2005 beantragte die GbR bei der zuständigen Aufsichtsbehörde die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung des Wohngebäudes. Von September 2005 (Rohbau) bis November 2006 (Dach, Sanitär, Wärmedämmung) schloss P im Namen und im Auftrag der GbR Einzelverträge mit unterschiedlichen Bauhandwerkern über die Ausführung der Gewerke zur Errichtung des Gebäudes ab.

 

 

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) gelangte auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen zu der Auffassung, die Verträge zur Errichtung des Wohnhauses stünden im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag und seien daher als sogenanntes einheitliches Vertragswerk zu beurteilen. Dementsprechend setzte das FA die Grunderwerbsteuer für den Kläger unter Einbeziehung seines Anteils an den Baukosten auf 3.790 EUR fest. Davon entfielen 286 EUR auf den anteiligen Kaufpreis für das unbebaute Grundstück.

 

 

5

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit der Begründung ab, es bestehe ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und den zur Bebauung des Grundstücks führenden vertraglichen Vereinbarungen. Dem Kläger sei von der Veräußererseite ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten worden. Dieses Angebot habe er angenommen und sei damit an die Art und Weise der Bebauung gebunden gewesen. Die Architekten seien verpflichtet gewesen, die angebotene Bebauung des Grundstücks zum vereinbarten Preis sicherzustellen. Das Urteil des FG ist in EFG 2013, 543 = SIS 13 05 20 veröffentlicht.

 

 

6

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des materiellen Rechts. Das FG habe zu Unrecht bereits den Abschluss des Architektenvertrags genügen lassen, um die gesamten Baukosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen. Es habe verkannt, dass die Architekten keine Bauerrichtung geschuldet hätten.

 

 

7

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Grunderwerbsteuerbescheid vom 23.1.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.8.2007 dahingehend zu ändern, dass die Grunderwerbsteuer auf 286 EUR herabgesetzt wird.

 

 

8

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

9

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur antragsgemäßen Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 23.1.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.8.2007 (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Zu Unrecht sind FA und FG davon ausgegangen, dass die anteiligen Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind. Es fehlt die dafür erforderliche Verpflichtung der Veräußererseite, das Grundstück körperlich zu verändern.

 

 

10

1. Nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) richtet sich die als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer anzusetzende Gegenleistung nach dem Gegenstand des Erwerbsvorgangs.

 

 

11

a) Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs wird zunächst durch das den Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllende zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft bestimmt. Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29.7.2009 II R 58/07, BFH/NV 2010, 63 = SIS 09 37 33, m.w.N.; vom 28.3.2012 II R 57/10, BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920 = SIS 12 19 50; vom 27.9.2012 II R 7/12, BFHE 239, 154, BStBl II 2013, 86 = SIS 12 30 34, und vom 19.6.2013 II R 3/12, BFHE 242, 173, BStBl II 2013, 965 = SIS 13 25 91).

 

 

12

b) Ein solcher einheitlicher Erwerbstatbestand ist auch gegeben, wenn auf der Veräußererseite mehrere Personen aufgrund eines abgestimmten Verhaltens auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (vgl. dazu BFH-Urteile vom 13.8.2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663 = SIS 04 18 04; vom 21.9.2005 II R 49/04, BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269 = SIS 06 11 09, und in BFHE 242, 173, BStBl II 2013, 965 = SIS 13 25 91) und diese zur Veränderung des körperlichen Zustands des Grundstücks verpflichtet sind (BFH-Urteile vom 27.10.2004 II R 12/03, BFHE 208, 51, BStBl II 2005, 220 = SIS 05 08 77; vom 2.3.2006 II R 39/04, BFH/NV 2006, 1880 = SIS 06 38 80, und vom 8.9.2010 II R 3/10, BFH/NV 2011, 303 = SIS 11 01 30). Fehlt es jedoch an einer solchen Verpflichtung, betrifft die vom Erwerber geschuldete Vergütung aus den geschlossenen Verträgen nicht den Erwerb des bebauten Grundstücks, sondern lediglich Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem vom Erwerber selbst herzustellenden Gebäude, die Lieferung beweglicher Gegenstände (z.B. Baumaterialien) oder die Bereitstellung von Planungsunterlagen (BFH-Urteil in BFHE 208, 51, BStBl II 2005, 220 = SIS 05 08 77). Solche Leistungen unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer (BFH-Urteile vom 25.11.1992 II R 67/89, BFHE 169, 533, BStBl II 1993, 308 = SIS 93 05 27; vom 17.6.1998 II R 35/96, BFH/NV 1998, 1527, und vom 9.11.1999 II R 54/98, BFHE 189, 557, BStBl II 2000, 143 = SIS 00 02 25). Auf die Frage, ob das Grundstück sowie die sonstigen Dienst- und Sachleistungen von der Veräußererseite einheitlich angeboten wurden, kommt es beim Fehlen einer Herstellungs- oder Sanierungsverpflichtung der Veräußererseite ebenso wenig an wie darauf, ob die Verträge in einem objektiv engen sachlichen Zusammenhang stehen und der Erwerber bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags hinsichtlich der konkreten Bebauung des Grundstücks rechtlich oder auch nur wirtschaftlich gebunden war (BFH-Urteil in BFHE 208, 51, BStBl II 2005, 220 = SIS 05 08 77).

 

 

13

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das FG im Streitfall zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger das Grundstück im bebauten Zustand erworben hat und die Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind.

 

 

14

Der Senat ist zwar grundsätzlich gemäß § 118 Abs. 2 FGO an die Vertragsauslegung des FG gebunden. Das gilt jedoch nicht, wenn die Auslegung den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs widerspricht oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 24, m.w.N.). Die Feststellung des FG, wonach die Architekten verpflichtet gewesen seien, die Bebauung zu dem vereinbarten Preis sicherzustellen, findet in den vertraglichen Vereinbarungen keine Grundlage. Die Erwerber haben sich in Form einer GbR zusammengeschlossen, gemeinschaftlich das Grundstück erworben, die Architekten mit Planungs- und Betreuungsleistungen beauftragt und P bevollmächtigt, die entsprechenden Werkverträge in ihrem Namen zu schließen. Die Architekten haben lediglich - wenn auch weitgehende - Dienstleistungen erbracht und das Bauvorhaben initiiert. Die Erwerber haben sich im Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichtet, ihren Beitrag zur Errichtung des Gebäudes zu erbringen. Im Vertrag sind die Baukosten ausdrücklich als Schätzung und nicht als endgültig verbindlich bezeichnet worden. Bei Leistungsstörungen, etwa erhöhten Baukosten oder der Zahlungsunfähigkeit eines Erwerbers, hätten dem Kläger und den anderen Erwerbern keine Ansprüche gegen die Architekten oder den Baubetreuer auf Fertigstellung des Gebäudes zum vorher festgelegten Preis zugestanden. Die anderweitige Auffassung des FG lässt sich nicht begründen. Hierin liegt ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.

 

 

15

Die Sache ist spruchreif. Der Grunderwerbsteuer unterliegt lediglich der auf den Kläger entfallende Anteil am Kaufpreis für das unbebaute Grundstück. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG war die Veräußererseite nicht zur Errichtung des Gebäudes verpflichtet. Eine solche Verpflichtung zur Bebauung bestand lediglich für die vom Kläger und den anderen Erwerbern beauftragten Bauhandwerker. Dafür, dass diese mit den Architekten und der Erbengemeinschaft als Grundstückseigentümerin in der Weise zusammengewirkt hätten, dass der Kläger und die anderen Erwerber das Grundstück nur im Zustand der späteren Bebauung erwerben konnten, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Abschluss einzelner Werkverträge mit einer Vielzahl von Bauhandwerkern im zeitlichen Abstand zum Erwerb des unbebauten Grundstücks spricht vielmehr dagegen.

 

 

16

3. Da das Urteil des FG aus den vorstehenden Gründen aufzuheben war, erübrigen sich Ausführungen zu dem vom Kläger gerügten Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO.