Auf die Revision des Klägers wird das
Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9.12.2014 4 K 1323/12
= SIS 15 04 77 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) und seine Ehefrau beabsichtigten, ein Grundstück
der Stadtwerke-AG (AG) zu kaufen.
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Entsprechend den Vorgaben der AG konnten
die Eheleute das Grundstück zunächst nur reservieren und
mussten vor Abschluss des Kaufvertrags einen Bauvorschlag erstellen
lassen, der neben dem Bebauungsplan auch den Anforderungen eines
Gestaltungshandbuchs entsprach. Nachdem dies geschehen war und die
von der AG eingesetzte Lenkungsgruppe den Bauvorschlag genehmigt
hatte, wurde der Kaufvertrag am 20.5.2009 geschlossen. Der
Kaufpreis für das Grundstück betrug insgesamt 165.000
EUR.
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Die Eheleute verpflichteten sich im
Kaufvertrag, unverzüglich nach Besitzübergang und
Erteilung der Baugenehmigung bzw. Freigabe des Bauvorhabens auf dem
Grundstück mit der Errichtung der Bauwerke und Nebenanlagen
entsprechend den von der Lenkungsgruppe genehmigten und mit
Prüfvermerk versehenen Plänen nebst
Flächenberechnungen zu beginnen und diese innerhalb von 24
Monaten in einem Zuge bezugsfertig zu erstellen. Eine
Verpflichtung, ein bestimmtes Unternehmen mit der Errichtung des
Gebäudes zu beauftragen, enthielt der Kaufvertrag
nicht.
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Am 22.6.2009 schlossen die Eheleute mit der
von ihnen ausgewählten Baufirma einen Bauerrichtungsvertrag zu
einem Festpreis von 298.075 EUR ab. Der Vertrag war von der
Baufirma bereits am 30.4.2009 ausgefertigt und unterschrieben
worden.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) nahm an, dass das Grundstück nach den
Grundsätzen über den einheitlichen Erwerbsgegenstand in
bebautem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs gewesen sei, und
bezog die Bauerrichtungskosten anteilig in die Bemessungsgrundlage
der Grunderwerbsteuer mit ein. Das FA setzte demgemäß
mit Bescheid vom 22.7.2009 gegen den Kläger Grunderwerbsteuer
in Höhe von 8.103 EUR fest.
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Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) führte aus, die Entscheidungsfreiheit
der Eheleute hinsichtlich der Fortführung des bereits
projektierten Bauvorhabens sei beim Abschluss des Kaufvertrags
aufgrund rechtlicher und faktischer Zwänge stark
eingeschränkt gewesen. Der AG sei die rechtliche und
tatsächliche Kontrolle hinsichtlich der baulichen
Ausgestaltung verblieben. Obwohl die AG zivilrechtlich nicht zur
Herstellung des Gebäudes verpflichtet gewesen sei, sei die
Bebauung noch in ihrer Sphäre erfolgt. Sie habe die
Herstellungsverpflichtung im Rahmen des umfangreichen
Vertragsgefüges auf die Eheleute „delegiert“.
Unerheblich sei auch, dass die Eheleute den Architekten und das
Bauunternehmen ausgewählt hätten. Die Entscheidung ist in
EFG 2015, 584 = SIS 15 04 77 veröffentlicht.
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Mit der Revision rügt der Kläger
eine Verletzung von § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 1 des
Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG). Das FG habe zu Unrecht bereits
eine vermeintliche Kontrolle tatsächlicher und rechtlicher Art
der AG bezüglich der Herstellung des Gebäudes im
Grundstückskaufvertrag genügen lassen, um die Baukosten
in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen. Es
habe verkannt, dass ausschließlich die Eheleute als Erwerber
vertraglich eine Bauverpflichtung übernommen
hätten.
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Der Kläger beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und den Grunderwerbsteuerbescheid vom
22.7.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.2.2012
dahingehend zu ändern, dass die Grunderwerbsteuer auf 2.887
EUR herabgesetzt wird.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Das FG hat auf der Grundlage der von ihm
getroffenen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) zu Unrecht
entschieden, dass die anteiligen Bauerrichtungskosten in die
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind. Die
vom Erwerber eines Grundstücks zivilrechtlich übernommene
Verpflichtung, das Grundstück zu bebauen und dabei bestimmte
gestalterische Vorgaben des Grundstücksveräußerers
einzuhalten, genügt nicht für die Annahme eines
einheitlichen Erwerbsgegenstands „bebautes
Grundstück“. Die auf der Veräußererseite
handelnden Personen müssen zur Veränderung des
körperlichen Zustands des Grundstücks verpflichtet
sein.
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a) Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs, nach
dem sich gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1
Nr. 1 GrEStG die als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
anzusetzende Gegenleistung richtet, wird zunächst durch das
den Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG
erfüllende zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft
bestimmt. Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit
diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest
objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim
Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem
Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche
Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand
(ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3.3.2015 II R 9/14, BFHE 249, 323,
BStBl II 2015, 660 = SIS 15 11 05, Rz 11, m.w.N.).
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aa) Auf der Veräußererseite
können auch mehrere Personen als Vertragspartner auftreten, so
dass sich die Ansprüche des Erwerbers auf Übereignung des
Grundstücks und auf Errichtung des Gebäudes
zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richten. Entscheidend
ist insoweit, dass (auch) der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag
in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter
Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem
Erwerber als einheitlichen Erwerbsgegenstand das Grundstück in
bebautem Zustand zu verschaffen. Dies ist regelmäßig
anzunehmen, wenn die auf der Veräußererseite
auftretenden Personen entweder personell, wirtschaftlich oder
gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind oder aufgrund von (nicht
notwendigerweise vertraglichen) Abreden auf den Abschluss sowohl
des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die
der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (vgl.
BFH-Urteil vom 26.2.2014 II R 54/12, BFH/NV 2014, 1403 = SIS 14 21 38, Rz 11, m.w.N.).
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Anhaltspunkte für Abreden der
Veräußererseite können z.B. ein gemeinsamer
Vermarktungsprospekt oder ein gemeinsamer Internetauftritt des
Grundstücksveräußerers und des Bauunternehmens bzw.
der für sie handelnden Personen sein. Eine Abrede kann auch
anzunehmen sein, wenn der Grundstücksveräußerer dem
Erwerber Bauunternehmen benennt, die bereits Interesse an der
Bebauung des zu veräußernden Grundstücks oder bei
einem größeren Baugebiet der zu veräußernden
Grundstücke bekundet haben und/oder den baurechtlichen
Vorschriften entsprechende Haustypen für das Grundstück
anbieten können. Nicht ausreichend ist insoweit der allgemeine
Hinweis auf in der näheren Umgebung tätige
Bauunternehmer, die noch nicht mit der möglichen Bebauung der
zur Veräußerung bestimmten Grundstücke befasst
waren. Eine Abrede auf der Veräußererseite muss für
den Erwerber nicht erkennbar sein. Es ist ausreichend, wenn sie
anhand äußerer Merkmale objektiv festgestellt werden
kann (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1403 = SIS 14 21 38, Rz 13,
m.w.N.). Ob eine Abrede auf der Veräußererseite
vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln.
Die Feststellungslast (objektive Beweislast) für die
Tatsachen, die die Einbeziehung der Bauerrichtungskosten in die
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer rechtfertigen, trägt
das Finanzamt.
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bb) Ein beim Abschluss des Kaufvertrags
unbebautes Grundstück kann nur dann in bebautem Zustand
Gegenstand des Erwerbsvorgangs sein, wenn der Veräußerer
oder ein zur Veräußererseite gehörender Dritter
zivilrechtlich zur Gebäudeerrichtung verpflichtet ist (vgl.
BFH-Urteile vom 16.1.2002 II R 16/00, BFHE 197, 308, BStBl II 2002,
431 = SIS 02 06 06, unter II.1.a; vom 27.10.2004 II R 12/03, BFHE
208, 51, BStBl II 2005, 220 = SIS 05 08 77, unter II.1.a; vom
27.11.2013 II R 56/12, BFHE 243, 415, BStBl II 2014, 534 = SIS 14 01 45, Rz 12, und in BFHE 249, 323, BStBl II 2015, 660 = SIS 15 11 05, Rz 15, jeweils m.w.N.).
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Eine im Grundstückskaufvertrag
übernommene zivilrechtliche Bauverpflichtung des Erwerbers
gegenüber dem Veräußerer ist für die Annahme
einer Herstellungspflicht auf der Veräußererseite nicht
ausreichend. Hierbei handelt es sich lediglich um eine
eigennützige Leistung des Erwerbers, die keine Gegenleistung
für den Erwerb des Grundstücks darstellt (vgl. BFH-Urteil
in BFHE 197, 308, BStBl II 2002, 431 = SIS 02 06 06, unter II.2.a,
m.w.N.). Ein „Delegieren“ einer dem
Veräußerer obliegenden Herstellungspflicht auf den
Erwerber mit der Folge, dass die Herstellung des Gebäudes der
Sphäre des Veräußerers zuzurechnen ist, kann in der
Übernahme einer Bauverpflichtung durch den Erwerber nicht
gesehen werden. Bei einem gegenseitigen Vertrag kann sich der
jeweilige Vertragspartner zur Erfüllung der ihm obliegenden
Verbindlichkeiten dritter Personen bedienen. Er kann jedoch die ihm
obliegenden Verbindlichkeiten nicht auf seinen Vertragspartner
„delegieren“, dem gegenüber er die
Erfüllung der Verbindlichkeit schuldet (Rechtsgedanke des
§ 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, vgl.
Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl.,
§ 278 Rz 7). Der Erwerber ist insoweit nicht der
„verlängerte Arm“ der
Veräußererseite. Allein die Bindung des Erwerbers an
eine bestimmte bauliche Gestaltung („Wie“ der
Bebauung) reicht für sich genommen ebenfalls nicht aus, wenn
diese nicht gegenüber der zur Gebäudeerrichtung
verpflichteten Veräußererseite besteht (vgl. BFH-Urteil
in BFHE 197, 308, BStBl II 2002, 431 = SIS 02 06 06, unter II.1.a).
Auch ein Eigeninteresse der Veräußererseite daran, dass
die Bebauung des erworbenen Grundstücks zeitnah und in der
gestalterisch durch sie vorgegebenen Weise (etwa durch ein in den
Grundstückskaufvertrag einbezogenes Gestaltungshandbuch)
erfolgt, führt nicht zu einer der Veräußererseite
zuzurechnenden zivilrechtlichen Herstellungspflicht.
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cc) Fehlt es an einer
Herstellungsverpflichtung der Veräußererseite,
unterliegt eine etwaige vom Erwerber geschuldete Vergütung
für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem vom Erwerber
selbst herzustellenden Gebäude, die Lieferung beweglicher
Gegenstände (z.B. Baumaterialien) oder die Bereitstellung von
Planungsunterlagen nicht der Grunderwerbsteuer. Dies gilt auch
dann, wenn die Veräußererseite das Grundstück sowie
die sonstigen Dienst- und Sachleistungen einheitlich angeboten
hatte.
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b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist
das FG auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zu Unrecht
davon ausgegangen, dass der Kläger das Grundstück
anteilig im bebauten Zustand erworben habe und die
Bauerrichtungskosten anteilig in die Bemessungsgrundlage der
Grunderwerbsteuer einzubeziehen seien. Nach den Feststellungen des
FG war die AG zivilrechtlich nicht zur Herstellung des
Gebäudes verpflichtet. Dass die von den Eheleuten
ausgewählte Baufirma beim Abschluss des
Grundstückskaufvertrags zur Veräußererseite
gehört habe, geht aus den Feststellungen nicht hervor. Die
Vorentscheidung war daher aufzuheben.
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2. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat
- ausgehend von seiner Rechtsauffassung, dass die zivilrechtliche
Herstellungsverpflichtung des Veräußerers auf den
Grundstückserwerber „delegiert“ werden
könne - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Baufirma
beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags zur
Veräußererseite gehörte. Dies wird es im zweiten
Rechtszug nachzuholen haben. Die Beteiligten sind dabei
gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 und 3 FGO heranzuziehen.
Kommt das FG zu dem Ergebnis, dass die Baufirma im
maßgebenden Zeitpunkt zur Veräußererseite
gehörte, ist Gegenstand des Erwerbs des Klägers das
anteilige, bebaute Grundstück; denn die Baufirma hatte den
Eheleuten die Bebauung des Grundstücks bereits vor Abschluss
des Kaufvertrags durch Unterzeichnung des Bauerrichtungsvertrags zu
einem feststehenden Preis angeboten. Dementsprechend sind die
anteiligen Bauerrichtungskosten Teil der Gegenleistung, die der
Bemessung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen ist. Die Klage
ist dann abzuweisen. Andernfalls ist der Klage stattzugeben. Die
dem FA obliegende Feststellungslast (objektive Beweislast) ist zu
beachten.
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3. Die Übertragung der Entscheidung
über die Kosten des Revisionsverfahrens auf das FG beruht auf
§ 143 Abs. 2 FGO.
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