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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 22/19 (BFH) |
§§: | KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e |
Schlagwörter | Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Miet- und Pachtzinsen, Grundsteuer |
Rechtsfrage: | Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen: Gehört - vor dem Hintergrund des BFH-Urteils vom 14.6.2018 III R 35/15 (BFHE 261 S. 558, BStBl 2018 II S. 662), nach dem die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für Grundbesitz keinem strikten Folgerichtigkeitsgebot genügen muss - zu den teilweise hinzuzurechnenden Miet- und Pachtzinsen auch die vereinbarungsgemäß vom Mieter übernommene Grundsteuer, obwohl sie bei einem auf eigenem Grundstück betriebenen Gewerbebetrieb nicht zugerechnet würde? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 21.02.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 2174/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 10 60 |
Erledigungs-Vermerk: | Verfahren ist erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen III R 65/19 |