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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine GmbH, wurde im Jahre 1998 gegründet.
Gründungsgesellschafter waren A mit einer Stammeinlage in
Höhe von 30.000 DM sowie B und der mittlerweile verstorbene C
mit Stammeinlagen in Höhe von jeweils 10.000 DM. Gegenstand
des Unternehmens der Klägerin war die steuer- und
gesellschaftsrechtliche Konzeption eines geschlossenen
Immobilienfonds. Zum alleinigen Geschäftsführer der
Klägerin wurde A bestellt. Am 21.2.1998 schlossen die
Klägerin und A einen Geschäftsführer-Dienstvertrag,
nach dem A die Geschäfte der Klägerin zu führen
hatte. Nach § 1 Abs. 3 des Vertrags sollte A jedoch
hauptberuflich in der AC-Sozietät sowie daneben als
Gesellschafter-Geschäftsführer der AC-GmbH tätig
sein. A erhielt für seine Tätigkeit nach § 4 des
Vertrags zunächst keine Vergütung; allerdings
verpflichtete sich die Klägerin, sollte sie erfolgreich am
Markt tätig werden können, mit A Verhandlungen über
eine angemessene Vergütung sowie über die Gewährung
einer Altersversorgung aufgrund einer gesonderten Versorgungszusage
und einem gesonderten Gesellschafterbeschluss aufzunehmen. Die
Klägerin entwickelte ein Fondskonzept, das jedoch aufgrund der
Einführung des § 2b des Einkommensteuergesetzes (EStG
2002) durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom
24.3.1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) nicht umgesetzt
werden konnte. Demgemäß erzielte die Klägerin
zunächst auch keine Umsätze.
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Aufgrund des im August 2002 gefassten
Gesellschafterbeschlusses wurde die AC-Sozietät mit
ertragsteuerlicher Wirkung zum 2.1.2002 zu Buchwerten in die
Klägerin eingebracht. Nach der Einbringung erzielte die
Klägerin Umsätze und Erträge. Mit Wirkung vom
1.11.2002 schloss sie mit A einen neuen
Geschäftsführer-Dienstvertrag und erteilte ihm am
9.11.2002 schriftlich eine Versorgungszusage (Alters- und
Witwenrente). Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von A aus der
Klägerin sollte er seine Versorgungsansprüche unter der
Voraussetzung behalten (Unverfallbarkeit), dass zum
Ausscheidenszeitpunkt die Zusage mindestens zwei Jahre bestanden
und der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens fünf
Jahre zurückgelegen habe; deren Höhe sollte sich nach
§ 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG - )
bestimmen.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) ging im Hinblick auf die Ermittlung des
Teilwerts der Pensionsverpflichtung gegenüber A davon aus,
dass das Dienstverhältnis i.S. von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr.
1 Satz 2 EStG 2002 nicht bereits am 21.2.1998, sondern erst am
1.11.2002 begonnen habe. Dadurch vermindere sich die
Pensionsrückstellung zum 31.12.2002 um 222.318 EUR mit der
weiteren Folge, dass betreffend das Streitjahr 2003 der für
die sog. Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a
EStG 2002 mit Rücksicht auf den Wert des
Betriebsvermögens zu beachtende Grenzbetrag (204.517 EUR)
überschritten werde. Der Klage gegen die daraufhin - mehrfach
- geänderten Steuerbescheide hat das Finanzgericht (FG)
stattgegeben. Da eine GmbH mit ihrem Gesellschafter auch einen
Anstellungsvertrag ohne Vereinbarung einer Vergütung
schließen könne, seien auch solche
„unentgeltlichen Dienstverträge“ für den
Beginn des Dienstverhältnisses i.S. von § 6a Abs. 3 Satz
2 Nr. 1 Satz 2 EStG 2002 maßgeblich (FG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 14.3.2012 12 K 12081/09, EFG 2012, 1240 = SIS 12 14 89).
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Mit seiner Revision beantragt das FA
sinngemäß, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Das
Urteil der Vorinstanz ist aufzuheben und die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Der Senat geht mit den Beteiligten davon aus,
dass die Voraussetzungen für die Passivierung der A erteilten
Versorgungszusage nach § 6a Abs. 1 und 2 EStG 2002 (i.V.m.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 -
KStG 2002 - und § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes 2002)
erfüllt waren (s. nachfolgend zu 1.). Auch teilt er die
Ansicht der Vorinstanz, dass das Dienstverhältnis i.S. von
§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 und 3 EStG 2002 bereits mit
der Aufnahme der Tätigkeit aufgrund des Anstellungsvertrags
vom 21.2.1998 begonnen hat (nachfolgend zu 2.). Das
Betriebsgrößenmerkmal des § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst.
a EStG 2002 ist daher unter Berücksichtigung eines
entsprechenden Rückstellungsbetrages zu überprüfen.
Die Vorinstanz hat es jedoch versäumt, die aufgrund der
Pensionsrückstellung eingetretene Gewinnminderung im Hinblick
auf den Verstoß gegen das sog. Nachzahlungsverbot durch den
Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)
gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 2002
außerbilanziell zu korrigieren (nachfolgend zu 3.).
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1. Zu den nach § 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG
2002 Pensionsberechtigten können nicht nur Arbeitnehmer,
sondern auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
gehören, die - wie vorliegend A ab dem 1.11.2002 - zur
pensionsverpflichteten Gesellschaft in einem Dienstverhältnis
stehen (Senatsurteil vom 10.8.1994 I R 47/93, BFHE 175, 535, BStBl
II 1995, 250 = SIS 95 03 26; BTDrucks 7/1281, S. 37, 40; Dommermuth
in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6a EStG Rz 26, m.w.N.; s. zum
Dienstvertrag i.S. von § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- BGB - Palandt/Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 72.
Aufl., Einf v § 611 Rz 23). Die hierauf beruhende
Versorgungszusage vom 9.11.2002 erfüllte die
Passivierungsvoraussetzungen des § 6a Abs. 1 EStG 2002,
insbesondere stand sie unter keinem nach § 6a Abs. 1 Nr. 2
EStG 2002 schädlichen Widerrufsvorbehalt. Auch ist nicht
fraglich, dass die Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 2
Nr. 1 EStG 2002 erstmals für das Jahr, in dem die
Pensionszusage erteilt wird (hier: Streitjahr 2002), und damit auch
für Wirtschaftsjahre vor Eintritt der Unverfallbarkeit der
Ansprüche (hier: Streitjahre 2002 und 2003) gebildet werden
darf (Senatsurteil vom 25.5.1988 I R 10/84, BFHE 153, 381, BStBl II
1988, 720 = SIS 88 16 27; Dommermuth in Herrmann/Heuer/Raupach,
§ 6a EStG Rz 10, Unverfallbarkeit).
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2. Die Pensionsrückstellung darf nach
§ 6a Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 höchstens mit dem Teilwert
der Pensionsverpflichtung angesetzt werden. Als Teilwert einer
Pensionsverpflichtung gilt nach den Regelungen des § 6a Abs. 3
Satz 2 Nr. 1 EStG 2002 vor Beendigung des Dienstverhältnisses
des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen
Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzgl. des sich
auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig
gleich bleibender Jahresbeträge. Die Jahresbeträge sind
so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das
Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert
der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen
Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich
nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt (Satz 2). Es
sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des
Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat,
bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des
Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig
aufzubringen sind (Satz 3). Erhöhungen oder Verminderungen der
Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die
hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres
Umfangs ungewiss sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der
künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst
zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind (Satz 4).
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a) Die Bestimmungen zielen auf die Ermittlung
des sog. Anschaffungsbarwerts der Zusage als Differenz zwischen dem
Barwert der versprochenen Pensionsleistungen und dem sog.
Prämienbarwert (d.h. dem Barwert der betragsmäßig
gleich bleibenden Jahresbeträge), der die künftigen und
am jeweiligen Bilanzstichtag noch nicht erdienten Ansprüche
repräsentiert (sog. Future-Service). Da beide Barwerte am
Anfang des Jahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat,
übereinstimmen müssen, liegt dem Anschaffungsbarwert - im
Gegensatz zu dem früher geltenden sog. Gegenwartswertverfahren
- die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, dass auch dann, wenn
die Zusage erst während des Dienstverhältnisses erteilt
wird, der Pensionsanspruch anteilig auf die vor der Erteilung der
Zusage geleistete Arbeit entfällt und mit dem hieraus
erzielten Ertrag verrechnet wird. Hierdurch soll zugleich die
Finanzierung unverfallbarer Pensionsanwartschaften erleichtert
werden (Senatsurteil in BFHE 153, 381, BStBl II 1988, 720 = SIS 88 16 27; BTDrucks 7/1281, S. 37, 39) mit der weiteren Folge, dass die
nach Dienstbeginn gegebene Zusage eine außerordentliche
Rückstellung auslöst (sog. Teilwertsprung; vgl. auch
§ 6a Abs. 4 Satz 3 EStG 2002), mit der die bis dahin
tatsächlich geleistete Arbeit abgegolten wird (sog.
Past-Service; vgl. Senatsurteile in BFHE 153, 381, BStBl II 1988,
720 = SIS 88 16 27; in BFHE 175, 535, BStBl II 1995, 250 = SIS 95 03 26; vom 21.8.2007 I R 22/07, BFHE 218, 520, BStBl II 2008, 513 =
SIS 08 02 12; Höfer/Veit/Verhuven, Betriebsrentenrecht
(BetrAVG), Band II: Steuerrecht/Sozialabgaben, HGB/IFRS, Rz 197 f.,
211; Gosch in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 6a Rz 15;
Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 32. Aufl., § 6a Rz 53).
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b) Nach ständiger Rechtsprechung hat ein
Dienstverhältnis i.S. von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 2
und 3 EStG 2002 mit dem tatsächlichen Dienstantritt beim
Dienstberechtigten begonnen (Senatsurteil in BFHE 175, 535, BStBl
II 1995, 250 = SIS 95 03 26). Wird der mit dem zusagenden
Unternehmen geschlossene Anstellungsvertrag beendet und ein neuer
Dienstvertrag geschlossen, so sind die Dienstzeiten aus dem ersten
Rechtsverhältnis - sog. Vordienstzeiten - zu
berücksichtigen, wenn deren Anrechnung für die im Verlauf
des zweiten Dienstverhältnisses erteilte Pensionszusage
vereinbart wird (Senatsurteile vom 9.4.1997 I R 124/95, BFHE 183,
119, BStBl II 1997, 799 = SIS 97 11 34; vom 17.5.2000 I R 25/98,
BFH/NV 2001, 154 = SIS 01 52 14; Schreiben des Bundesministeriums
der Finanzen - BMF - vom 22.12.1997, BStBl I 1997, 1020 = SIS 98 02 26).
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c) Da im Streitfall die Regelungen zur
Unverfallbarkeit der Versorgungszusage vom 9.11.2002 auf den Beginn
der Betriebszugehörigkeit abstellen und hierdurch -
entsprechend dem Gesellschafterbeschluss vom 31.10.2002 - auf den
„Diensteintritt ... am 11.02.1998“ Bezug
genommen werden sollte, ist diese Anrechnungsabrede auch der
Bewertung der dem A erteilten Zusage zugrunde zu legen. Soweit das
FG entgegen dem Vortrag der Klägerin und ohne weitere
Erläuterung davon ausgegangen ist, dass A seinen Dienst bei
der Klägerin nicht bereits mit dem vorgenannten Zeitpunkt des
Diensteintritts, sondern erst am 1.11.1998 tatsächlich
begonnen habe, dürfte es sich um ein Versehen handeln, das die
Vorinstanz im Rahmen der ohnehin gebotenen Zurückverweisung zu
überprüfen haben wird (s. dazu nachfolgend zu 4.).
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aa) Die Ansicht des Senats zur Einbeziehung
der Vordienstzeiten in die Bewertung der Rückstellung
gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG 2002 wird im
Schrifttum einhellig geteilt (Kuhfus, EFG 2012, 1241;
Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 6a Rz 54; Gosch in Kirchhof,
a.a.O., § 6a Rz 15; Dommermuth in Herrmann/Heuer/Raupach,
§ 6a EStG Rz 100). Den hiergegen bezogen auf die Person des A
erhobenen Einwänden des FA ist nicht zu folgen.
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(1) Dies gilt zunächst im Hinblick auf
den Vortrag, dass die Klägerin mit A nach Einbringung der
freiberuflichen Praxis einen neuen Dienstvertrag geschlossen habe;
Letzteres entspricht zwar den Feststellungen der Vorinstanz, ist
jedoch mit Rücksicht darauf unerheblich, dass die
Klägerin die Anrechnung der aufgrund des Anstellungsvertrags
vom 21.2.1998 geleisteten (Vor-)Dienstzeiten zugesagt und A dem
zugestimmt hat.
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(2) Der Anrechnung steht weiterhin nicht
entgegen, dass A zunächst der Klägerin nicht seine volle
Arbeitskraft als Geschäftsführer geschuldet hat und sich
darüber hinaus mutmaßlich nach Einbringung der Praxis
auch die Art seiner Tätigkeit zumindest teilweise
geändert haben wird. Zu berücksichtigen ist insoweit,
dass § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 und 3 EStG 2002 ohne
weitere Differenzierungen - und damit typisierend - auf den
tatsächlichen Dienstbeginn abstellt. Da hiernach aber den
genannten Veränderungen der Dienstleistungsverpflichtung keine
Bedeutung für die Rückanknüpfung der
Barwertermittlung beizumessen ist, wenn sie im Verlauf und ggf.
unter Anpassung der Regelungen des nämlichen
Dienstverhältnisses eintreten, erkennt der Senat auch keine
Grundlage dafür, ohne eine gesetzliche Vorgabe und
Konkretisierung die vertragliche Einbeziehung von Vordienstzeiten
mit Rücksicht auf die beim nämlichen Unternehmen
tatsächlich erbrachten dienstvertraglichen Leistungen zu
beschränken.
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(3) Anderes ergibt sich nicht daraus, dass A
zunächst ohne Vergütung tätig geworden ist und der
Anstellungsvertrag vom 21.2.1998 deshalb als Auftrag i.S. von
§ 662 BGB zu qualifizieren war (vgl. Urteil des
Bundesarbeitsgerichts vom 12.3.1987 AZR 336/86, BAGE 55, 137;
Palandt/Weidenkaff, a.a.O., Einf v § 611 Rz 27;
Schneider/Sethe in Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 35 Rz 167). Der
Einwand (nicht eindeutig insoweit R 6a Abs. 8 Satz 2 der
Einkommensteuer-Richtlinien - EStR - 2012 = R 41 Abs. 9 Satz 2 EStR
2001) lässt außer Acht, dass von § 6a EStG 2002
nicht nur Rückstellungen für Pensionszusagen auf der
Grundlage von Dienstverhältnissen, sondern nach § 6a Abs.
5 EStG 2002 auch auf der Grundlage von anderen
Rechtsverhältnissen zwischen dem Pensionsberechtigten und dem
Pensionsverpflichteten mit dem Ziel erfasst werden, nicht nur
Pensionszusagen an Arbeitnehmer, sondern an „jede andere
Person“ (BTDrucks 7/1281, S. 40) den
Bewertungsbestimmungen des § 6a Abs. 3 und Abs. 4 EStG 2002 zu
unterwerfen. Auch mit Rücksicht auf diese - wiederum
typisierende - Gesetzeslage besteht demgemäß kein Anhalt
dafür, die aufgrund eines Auftragsverhältnisses
geleisteten Dienste des Geschäftsführers nicht der
Barwertermittlung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5
EStG 2002 zugrunde zu legen und von der Berücksichtigung im
Rahmen sog. Vordienstzeiten auszuschließen.
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(4) Die hiervon abweichende Sicht des FA kann
ferner nicht darauf gestützt werden, dass die Klägerin in
der Zeit bis zur Einbringung der freiberuflichen Praxis keine
Erträge erzielt hat. Zwar wird der Rückbezug der
Barwertermittlung auf den Beginn des Dienstverhältnisses nach
der Gesetzesbegründung auch von der Erwägung bestimmt,
den Pensionsaufwand mit dem Ertrag der Arbeitsleistung zu
verrechnen (BTDrucks 7/1281, S. 37; s. oben zu II.2.a). Hierin kann
jedoch kein Tatbestandsmerkmal des Inhalts gesehen werden, dass
für den Fall des Ausbleibens solcher Erträge der
Rückstellungsbewertung nicht der tatsächliche
Dienstbeginn zugrunde zu legen wäre. Letzteres verkennt, dass
Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
gemäß § 6a Abs. 1 und 2 EStG 2002 auch in
Verlustjahren zu bilden sind (zur Passivierungspflicht vgl.
Senatsurteil vom 13.6.2006 I R 58/05, BFHE 213, 559, BStBl II 2006,
928 = SIS 06 31 47) und deshalb wiederum mangels eines
entsprechenden gesetzlichen Befehls nichts dafür ersichtlich
ist, von dieser systematischen Vorgabe bei der Auslegung des
Merkmals des Dienstbeginns i.S. von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
i.V.m. Abs. 5 EStG 2002 abzurücken. Demgemäß muss
es - im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers - auch insoweit
als ausreichend angesehen werden, dass der Pensionsanspruch des A
nach der Anrechnungsabrede (betreffend die Berücksichtigung
der Vordienstzeit) anteilig auf die vor der Zusage geleistete
Arbeit entfällt (BTDrucks 7/1281, S. 37; s. oben zu
II.2.a).
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bb) Einer Rückstellungsbewertung nach
Maßgabe des tatsächlichen Dienstbeginns steht
schließlich im Streitfall nicht entgegen, dass die einem
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH - ohne
Umwandlung von Barlohn - erteilte sog. Nur-Pensionszusage eine
Überversorgung begründet, die als Vorwegnahme
künftiger und am Bilanzstichtag ungewisser Erhöhungen der
Pensionsleistungen zu werten ist und deshalb eine Kürzung des
Rückstellungsausweises nach § 6a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satz
4 EStG 2002 auslöst (Senatsurteile vom 9.11.2005 I R 89/04,
BFHE 211, 287, BStBl II 2008, 523 = SIS 06 03 65; vom 28.4.2010 I R
78/08, BFHE 229, 234, BStBl II 2013, 41 = SIS 10 21 92; ebenso
nunmehr BMF-Schreiben vom 13.12.2012, BStBl I 2013, 35 = SIS 12 33 80; H 6a Abs. 17 Einkommensteuer-Hinweise 2012 unter
„Überversorgung“). Vorliegend ist diese
Regelung nicht einschlägig, da A keine Überversorgung im
vorgenannten Sinne, sondern vielmehr eine Pensionszusage für
seine ab November 2002 unternommene entgeltliche Tätigkeit im
Dienste der Klägerin versprochen worden ist (nicht eindeutig
Dommermuth in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6a EStG Rz 116). Dass
hierbei im Hinblick auf die Unverfallbarkeit der
Pensionsansprüche auf die Betriebszugehörigkeit und damit
auch auf einen Zeitraum abgestellt wird, in dem A (zunächst
noch) ohne Vergütungsanspruch für die Klägerin
tätig war, begründet für sich genommen keine
Überversorgung nach den Grundsätzen einer sog.
Nur-Pension, sondern hat lediglich zur Folge, dass - entsprechend
der gesetzlichen Regelung des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 2
und 3 EStG 2002 - die für die entgeltlichen Dienstleistungen
eingegangene Pensionsverpflichtung unter Einschluss der zuvor
geleisteten Dienste und damit in Übereinstimmung mit den der
Unverfallbarkeitsabrede zugrunde liegenden Bezugsgrößen
bewertet wird.
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3. Das FG hat jedoch nicht hinreichend
gewürdigt, dass die nach den Anweisungen des § 6a EStG
2002 passivierten und damit das Betriebsvermögen mindernden
Pensionsrückstellungen durch den Ansatz von vGA nach § 8
Abs. 3 Satz 2 KStG 2002 im Wege außerbilanzieller
Gewinnhinzurechnungen zu korrigieren sein können (z.B.
Senatsurteil vom 23.9.2008 I R 62/07, BFHE 223, 64, BStBl II 2013,
39 = SIS 08 44 45, m.w.N.).
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a) Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3
Satz 2 KStG 2002 ist bei einer Kapitalgesellschaft eine
Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu
verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst
ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages
gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 i.V.m. § 8
Abs. 1 KStG 2002 auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer
offenen Ausschüttung steht. Für den größten
Teil der entschiedenen Fälle hat der Senat die Veranlassung
durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die
Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen
Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem
Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige
Rechtsprechung des Senats, seit Urteil vom 16.3.1967 I 261/63, BFHE
89, 208, BStBl III 1967, 626 = SIS 67 03 93). Ist der
begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine
vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine
Leistung an ihn oder an eine ihm nahe stehende Person erbringt,
für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen,
zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten
Vereinbarung fehlt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B.
Senatsurteile in BFHE 211, 287, BStBl II 2008, 523 = SIS 06 03 65;
vom 11.10.2012 I R 75/11, BFHE 239, 242 = SIS 12 33 94, jeweils
m.w.N.). Außerdem muss der Vorgang geeignet sein, bei dem
begünstigten Gesellschafter einen Bezug i.S. des § 20
Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 2002 auszulösen (ständige
Rechtsprechung, Senatsurteile vom 7.8.2002 I R 2/02, BFHE 200, 197,
BStBl II 2004, 131 = SIS 03 06 05; vom 8.9.2010 I R 6/09, BFHE 231,
75, BStBl II 2013, 186 = SIS 10 39 00).
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b) Zwar kann im Streitfall nach den bisher
getroffenen Feststellungen eine vGA nicht darin gesehen werden,
dass A die Pensionszusage unmittelbar nach Einbringung der
AC-Sozietät und damit ohne Wahrung einer (weiteren)
persönlichen Probezeit und ohne eine unternehmensbezogene
Wartezeit zur Einschätzung der künftigen wirtschaftlichen
Entwicklung des Betriebs erteilt wurde (vgl. hierzu Senatsurteil in
BFHE 229, 234, BStBl II 2013, 41 = SIS 10 21 92;
Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 6a Rz 22). In der
Rechtsprechung ist geklärt, dass es solcher Karenzzeiten
für die Erteilung einer Pensionszusage nicht bedarf, wenn -
wie beispielsweise in Fällen der Unternehmensumwandlung - die
Befähigung des pensionsberechtigten Geschäftsführers
bekannt ist und die Ertragserwartungen des eingebrachten Betriebs
aufgrund der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit
hinreichend sicher abgeschätzt werden können
(Senatsurteile vom 18.2.1999 I R 51/98, BFH/NV 1999, 1384 = SIS 99 52 14; vom 20.8.2003 I R 99/02, BFH/NV 2004, 373 = SIS 04 10 18;
Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8 Rz 1081). Hiervon ist nach dem
bisherigen Sachstand im Streitfall auszugehen.
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c) Demnach bestehen auch keine Bedenken
dagegen, dass A, der nicht den Regelungen des
Betriebsrentengesetzes unterlag (vgl. Senatsurteil in BFHE 229,
234, BStBl II 2013, 41 = SIS 10 21 92), eine Pensionszusage
eingeräumt wurde, die - abweichend von § 1b Abs. 1
BetrAVG a.F. (Fassung vom 21.6.2002) - bereits zwei Jahre nach
ihrer Erteilung unverfallbar geworden ist (vgl. Senatsurteile in
BFH/NV 2004, 373 = SIS 04 10 18; vom 5.3.2008 I R 12/07, BFHE 220,
454 = SIS 08 20 66; Gosch, a.a.O., § 8 Rz 1082). Im Streitfall
ist zudem der für beherrschende
Gesellschafter-Geschäftsführer zu beachtende (relative)
Erdienenszeitraum von zehn Jahren (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom
19.11.2008 I B 108/08, BFH/NV 2009, 608 = SIS 09 09 28; kritisch
Gosch, a.a.O., § 8 Rz 1097) nach der Versorgungszusage vom
9.11.2002 gewahrt worden.
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d) Nicht beachtet hat die Vorinstanz indes,
dass Pensionszusagen an beherrschende
Gesellschafter-Geschäftsführer - als Ausprägung des
formellen Fremdvergleichs - dem sog. Nachzahlungsverbot unterliegen
(vgl. Gosch, a.a.O., § 8 Rz 1075). Demgemäß sind
sie insoweit durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, als
die für die Unverfallbarkeit von Pensionsansprüchen
geltenden Fristen nicht an den Zeitpunkt der Erteilung der
Pensionszusage, sondern an den früheren Zeitpunkt der
Betriebszugehörigkeit anknüpfen (ständige
Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil in BFHE 220, 454 = SIS 08 20 66,
mit umfangreichen Nachweisen; BMF-Schreiben vom 9.12.2002, BStBl I
2002, 1393 = SIS 03 06 12). Auch im Streitfall wurde demnach das
Nachzahlungsverbot verletzt, da die A am 9.11.2002 erteilte Zusage
erst nach Ablauf einer fünfjährigen
Betriebszugehörigkeit unverfallbar geworden ist und der
Berechnung dieser Frist - auch mit Rücksicht auf die Höhe
der A im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens zustehenden
Teilansprüche - der durch den Anstellungsvertrag vom 21.2.1998
begründete Dienstbeginn zugrunde zu legen war.
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aa) Allerdings wird im Schrifttum die Ansicht
vertreten, dass eine solche rückwirkende Abrede erst dann zu
einer Vermögensminderung bei der pensionsverpflichteten
Kapitalgesellschaft führe, wenn das Dienstverhältnis
unter Aufrechterhaltung der Pensionsansprüche vor Eintritt des
Versorgungsfalls (d.h. vorzeitig) beendet werde und deshalb die
Rückstellung unter Berücksichtigung der
Unverfallbarkeitsabrede nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz
1 EStG 2002 bewertet werden müsse (Höfer/Veit/Verhuven,
a.a.O., Bd. II Rz 2878; Mahlow, DB 2005, 2651, 2653; nicht
eindeutig BMF-Schreiben in BStBl I 2002, 1393 = SIS 03 06 12). Zur
Begründung dieser Ansicht wird darauf verwiesen, dass bis zur
(vorzeitigen) Beendigung des Dienstverhältnisses ein
Verstoß gegen das Nachzahlungsverbot nicht in Betracht komme,
weil bis zu diesem Zeitpunkt die Pensionsrückstellung nach dem
Teilwertverfahren des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG 2002 zu
bilden sei und der frühere Dienstbeginn lediglich die
Verteilung des steuermindernden Rückstellungsaufwands
beeinflusse (Briese, DStR 2004, 1233, 1235, Fn. 13).
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bb) Der Senat schließt sich dieser
Ansicht jedenfalls für den vorliegend zu entscheidenden
Sachverhalt nicht an. Zwar trifft es zu, dass die Höhe der
unverfallbaren Anwartschaft im Falle des vorzeitigen Ausscheidens
aus dem Dienstverhältnis die Teilwertermittlung nach § 6a
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG 2002 nicht beeinflusst, da nach dieser
Vorschrift die Rückstellung unter der Annahme zu berechnen
ist, dass das Dienstverhältnis bis zum Eintritt des
Versorgungsfalls fortbesteht (Senatsurteil in BFHE 153, 381, BStBl
II 1988, 720 = SIS 88 16 27). Auch kann vorliegend offenbleiben, ob
der Ansatz einer vGA dann ausscheidet, wenn im Verlauf des
nämlichen Dienstverhältnisses eine Pensionszusage erteilt
wird und deshalb die Rückstellung gemäß § 6a
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG 2002 nach Maßgabe des Beginns dieses
(nämlichen) Dienstverhältnisses zu ermitteln ist. Im
Streitfall kommt es hierauf nicht an, da die Klägerin im Zuge
der Einbringung der AC-Sozietät mit A einen neuen
Dienstvertrag geschlossen hat und im Rahmen der hierauf beruhenden
Versorgungszusage vom 9.11.2002 nur deshalb von einem früheren
Dienstbeginn auszugehen ist, weil nach der Zusage die aufgrund des
Anstellungsvertrags vom 21.2.1998 erbrachten Dienstzeiten im
Hinblick darauf zu berücksichtigen sind, ob und in welcher
Höhe dem dienstverpflichteten A unverfallbare
Versorgungsanwartschaften zustehen. Jedenfalls unter dieser
Voraussetzung kann die Korrektur des Gewinns der Klägerin
durch die Hinzurechnung einer vGA nicht auf den Fall des
vorzeitigen Ausscheidens des Dienstverpflichteten beschränkt
werden. Vielmehr kennzeichnet die aus dem Nachzahlungsverbot
für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer
abzuleitende Wertung, dass die vereinbarte Anrechnung von
Vordienstzeiten durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst
ist, die Pensionszusage von Anfang an und damit auch vor Eintritt
des Leistungsfalls. Die Anrechnungsabrede hat demgemäß
zur Folge, dass die Höhe der Pensionsrückstellung nicht
nach dem Zusagezeitpunkt (hier: 9.11.2002), sondern nach dem
vereinbarten früheren Dienstbeginn (hier: aufgrund des
Anstellungsvertrags vom 21.2.1998) berechnet und damit - angesichts
des höheren Rückstellungsausweises (Teilwertsprung) - das
Vermögen der pensionsverpflichteten Kapitalgesellschaft (d.h.
der Unterschiedsbetrag gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG
2002) gemindert wird.
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Der hierdurch bedingten
außerbilanziellen Gewinnkorrektur steht nicht entgegen, dass
vGA tatbestandlich die Eignung des in Frage stehenden Vorgangs
erfordern, beim begünstigten Gesellschafter einen Bezug i.S.
des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 2002 auszulösen.
Letzteres setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zu einem
konkreten Vorteilszufluss kommt; ausreichend ist vielmehr, dass der
Vorgang (hier: die Abrede über die Einbeziehung von
Vordienstzeiten) objektiv geeignet sein muss, zu einem sachlich
korrespondierenden Kapitalertrag i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1
Satz 2 EStG 2002 zu führen (Gosch, a.a.O., § 8 Rz 170).
Dies ist beispielsweise dann zu bejahen, wenn eine
Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer
eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste
Pensionszusage erteilt, hieraus aber aufgrund des Todes des
Berechtigten vor Eintritt des Versorgungsfalls keine Leistungen
erbracht werden (Senatsurteil vom 9.8.1989 I R 4/84, BFHE 158, 510,
BStBl II 1990, 237, 240 = SIS 90 05 17; ebenso zur Witwenrente
Senatsurteil vom 18.3.2009 I R 63/08, BFH/NV 2009, 1841 = SIS 09 32 85). Nichts anderes kann gelten, wenn - wie vorliegend - auf dem
Gesellschaftsverhältnis beruhende Abreden über den Beginn
des Dienstverhältnisses getroffen werden, die hieran
anknüpfenden Leistungen im Falle eines vorzeitigen
Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis jedoch nicht zum Tragen
kommen, weil das Dienstverhältnis bis zum Eintritt des
Versorgungsfalls aufrechterhalten wird.
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4. Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat
kann aufgrund der tatsächlichen Feststellungen weder die
rechnerischen Grundlagen des vorliegenden Rechtsstreits
nachvollziehen noch ergibt sich hieraus ein Hinweis darauf, dass
das FG die Berechnungen der Beteiligten geprüft und gebilligt
hat. Hinzu kommt, dass die Aussage des FG, das
Dienstverhältnis des A habe am 1.11.1998 begonnen,
mutmaßlich auf einem Versehen beruht. Die Sache ist deshalb -
auch soweit es um die Entscheidung über das Streitjahr 2003
geht - zur abschließenden Entscheidung unter
Berücksichtigung der vorstehenden rechtlichen
Ausführungen des erkennenden Senats an die Vorinstanz
zurückzuverweisen.
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