Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16.12.2019 - 8 K
892/16 = SIS 20 13 87 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob im Anschluss an die formwechselnde Umwandlung einer
Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft im Jahr 2009
(Streitjahr) Sondervergütungen der Kläger und
Revisionsbeklagten (Kläger zu 1. und zu 2.) für
Zuführungsbeträge zu Pensionsrückstellungen vor der
Umwandlung anzusetzen sind.
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Die Z-GbR (im Folgenden: GbR) entstand
durch einen Formwechsel mit steuerlicher Rückwirkung zum
01.10.2009. Gesellschafter und Mitunternehmer waren ab Entstehung
der Kläger zu 1. und dessen Sohn, der Kläger zu 2. Mit
Anteilsabtretungsvertrag vom 02.01.2010 wurden die Anteile beider
Kläger an der GbR mit Wirkung zum 01.01.2010 gegen
Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine KG (die
Prozessbevollmächtigte) eingebracht. Die Kläger zu und 1.
und zu 2. waren bis zu diesem Zeitpunkt für die GbR
tätig, danach wurden beide Komplementäre der KG.
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Die im Streitjahr angefochtenen
Besteuerungsgrundlagen beruhen auf folgendem Sachverhalt:
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Der Kläger zu 1. war im Streitjahr
beherrschender Gesellschafter der Y-GmbH (GmbH I). Er hielt seit
der Gründung 100 % der Geschäftsanteile der GmbH I.
Aufgrund einer im Jahr 1996 erteilten Pensionszusage war in der
GmbH I für den Kläger zu 1. eine
Pensionsrückstellung gebildet worden.
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Der Kläger zu 2. war ab Juni 2004 nach
dem Erwerb eines Geschäftsanteils zu 25 % an der GmbH I
beteiligt. Auch ihm wurde im Jahr 2004 von der GmbH I eine
Pensionszusage erteilt.
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Neben der GmbH I bestand seit dem Jahr 1996
die Q-GmbH (GmbH II), deren alleiniger Gesellschafter der
Kläger zu 2. war. Geschäftsführerin der GmbH II war
die Ehefrau des Klägers zu 1. und Mutter des Klägers zu
2. (M). Bei der GmbH II wurde für M aufgrund einer
Pensionszusage ab dem Jahr 1996 eine Pensionsrückstellung
gebildet.
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Mit Verschmelzungsvertrag vom 14.12.2009
wurde die GmbH II rückwirkend zum 01.10.2009 auf die GmbH I
verschmolzen. Im Anschluss an die Verschmelzung wurde die
aufnehmende GmbH I durch einen Formwechsel zur GbR.
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Der Teilwert der Pensionsrückstellung
für die Pensionszusage des Klägers zu 1. gemäß
§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im
Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) betrug zum 30.09.2009 nach
den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) 1.287.087 EUR. Der
Teilwert der Pensionsrückstellung für die Pensionszusage
des Klägers zu 2. betrug zum 30.09.2009 25.630 EUR, der
Teilwert der Pensionsrückstellung für die Pensionszusage
der M betrug 686.032 EUR. In der steuerlichen
Übertragungsbilanz der GmbH I zum 30.09.2009 (vgl. § 3
Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes - UmwStG 2006 - ) wurden die
Pensionsrückstellungen mit diesen Teilwerten angesetzt und in
der Übernahmebilanz der GbR zum 01.10.2009 betragsidentisch
übernommen.
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Zum 31.12.2009 beendete M ihre
Tätigkeit bei der GbR.
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In der Schlussbilanz für das
Rumpfwirtschaftsjahr vom 01.10.2009 bis zum 31.12.2009 wies die GbR
Pensionsrückstellungen für den Kläger zu 1. in
Höhe von 1.287.087 EUR, für den Kläger zu 2. in
Höhe von 25.630 EUR und für M in Höhe von 704.815
EUR aus.
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In der beim Beklagten und
Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) abgegebenen Erklärung
zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr wurden für das
Rumpfwirtschaftsjahr vom 01.10.2009 bis zum 31.12.2009 laufende
Einkünfte auf Ebene der Gesamthand in Höhe von 116.948
EUR und ein nicht streitiger Übernahmegewinn (§ 4 Abs. 7
UmwStG 2006) in Höhe von 196.794 EUR erklärt.
Sondervergütungen zur Korrektur des Ansatzes der
Pensionsrückstellungen auf der Gesamthandsebene wurden
für beide Kläger nicht erklärt.
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Mit einem unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO
- ) stehenden Bescheid über die gesonderte und einheitliche
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr vom
03.03.2011 veranlagte das FA zunächst
erklärungsgemäß. Der Feststellungsbescheid wurde am
26.05.2011 gemäß § 164 Abs. 2 AO aus nicht
streitrelevanten Gründen geändert. Der Vorbehalt der
Nachprüfung blieb bestehen.
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Während einer Außenprüfung
für die GbR kam der Betriebsprüfer zu dem Ergebnis, dass
aufgrund des Formwechsels im Sonderbetriebsvermögen des
Klägers zu 1. ein Ausgleichsposten in Höhe von 477.358
EUR und im Sonderbetriebsvermögen des Klägers zu 2. ein
Ausgleichsposten in Höhe von 123.962 EUR zu erfassen sei. Die
Ausgleichsposten seien zur Korrektur der in der Gesamthandsbilanz
zum 31.12.2009 ausgewiesenen Pensionsrückstellungen für
den Kläger zu 1. und zu 2. anzusetzen. Ferner war der
Außenprüfer der Auffassung, dass in der
Gesamthandsbilanz der GbR zum 31.12.2009 die
Pensionsrückstellungen für den Kläger zu 2. und
für M jeweils nur noch in Höhe des Anwartschaftsbarwerts
der Pensionsverpflichtungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz
2 Nr. 2 EStG (Kläger zu 2.: 14.396 EUR; M: 569.958 EUR)
auszuweisen seien. Aus der teilweisen Auflösung der von der
GbR übernommenen Rückstellungen resultierte eine
Erhöhung des laufenden Gesamthandsgewinns bei der GbR in
Höhe von 146.090 EUR.
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Das FA erließ am 07.09.2015 einen
gemäß § 164 Abs. 2 AO entsprechend geänderten
Feststellungsbescheid für das Streitjahr und hob den Vorbehalt
der Nachprüfung auf. Es erhöhte die laufenden
Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus der Gesamthand um
146.090 EUR. Ferner erfasste es Sondervergütungen in Höhe
von 601.320 EUR, indem es in den Sonderbilanzen der Kläger zu
1. und zu 2. Ausgleichsposten zu den Pensionsrückstellungen
bildete (477.358 EUR und 123.962 EUR). Es wies den von den
Klägern zu 1. und zu 2. erhobenen Einspruch mit
Einspruchsentscheidung vom 17.03.2016 als unbegründet
zurück.
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Nach Erhebung der Klage durch die
Kläger zu 1. und zu 2. erzielten die Beteiligten während
des Klageverfahrens dahingehend eine Übereinstimmung, dass die
Pensionsrückstellung für die Pensionszusage der M in der
Gesamthandsbilanz der GbR zum 31.12.2009 gemäß § 6a
Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG mit dem Barwert der unverfallbaren
Anwartschaft in Höhe von 512.092 EUR anzusetzen sei. Hieraus
ergebe sich gegenüber dem angefochtenen
Gewinnfeststellungsbescheid eine weitere Erhöhung des
laufenden Gesamthandsgewinns um 57.866 EUR. Für die
Pensionsrückstellung des Klägers zu 2. gingen die
Beteiligten nunmehr davon aus, dass diese in der Gesamthandsbilanz
zum 31.12.2009 mit dem Teilwert nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
EStG in Höhe von 25.630 EUR anzusetzen sei. Aus der
Rückstellungserhöhung ergebe sich eine Gewinnminderung
auf der Gesamthandsebene in Höhe von 11.234 EUR. Ferner sei
die Pensionsrückstellung für die Pensionszusage an den
Kläger zu 1. gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
EStG in der Gesamthandsbilanz der GbR zum 31.12.2009 mit dem
Teilwert in Höhe von 1.287.087 EUR anzusetzen.
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Das FA war der Auffassung, in der
Sonderbilanz des Klägers zu 1. sei in Höhe der Differenz
zwischen dem Bilanzansatz zum 31.12.2009 (1.287.087 EUR) und dem
Anwartschaftsbarwert des während der Arbeitnehmerzeit des
Klägers zu 1. in der GmbH I erdienten Pensionsanspruchs
(893.244 EUR) ein Ausgleichsposten in Höhe von 393.843 EUR und
in der Sonderbilanz des Klägers zu 2. (Anwartschaftsbarwert
für den erdienten Anspruch als Arbeitnehmer in der GmbH I:
14.396 EUR) ein Ausgleichsposten in Höhe von 11.234 EUR zu
bilden. Ein geänderter gesonderter und einheitlicher
Feststellungsbescheid für das Streitjahr erging trotz der
während des Klageverfahrens erzielten teilweisen
Übereinstimmung nicht.
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Das FG gab der Klage teilweise statt. Es
änderte den gesonderten und einheitlichen
Feststellungsbescheid für das Streitjahr vom 07.09.2015 im
Tenor der Entscheidung dahin, dass es den laufenden Gewinn aus der
Gesamthand um 46.633 EUR auf 329.772 EUR erhöhte und die
Sondervergütungen der Kläger auf 0 EUR herabsetzte.
Für die Änderung des laufenden Gesamthandsgewinns schloss
es sich der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten an.
In den Sonderbilanzen der Kläger zu 1. und zu 2. seien mangels
einer Rechtsgrundlage keine Ausgleichsposten zu bilden. Die
Begründung des FG ist in EFG 2020, 1140 = SIS 20 13 87 mitgeteilt.
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Mit der Revision vertritt das FA weiterhin
die Auffassung, dass in der Sonderbilanz des Klägers zu 1. ein
Ausgleichsposten in Höhe von 393.843 EUR und in der
Sonderbilanz des Klägers zu 2. in Höhe von 11.234 EUR
anzusetzen sei und die Kläger zu 1. und zu 2. jeweils
Sondervergütungen in dieser Höhe im Streitjahr erzielt
haben. Es rügt die Verletzung materiellen Bundesrechts in
Gestalt von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und § 6 Abs. 2
Satz 1 UmwStG 2006 durch das FG.
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Das FA beantragt,
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das Urteil des FG Baden-Württemberg
vom 16.12.2019 - 8 K 892/16 aufzuheben und den Bescheid über
die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen für 2009 vom 07.09.2015 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 17.03.2016 dahingehend zu ändern,
dass - abweichend zu den Ausführungen in Tz. 18, 20 und 29 des
Betriebsprüfungsberichts vom 12.08.2015 - im
Gesamthandsvermögen die Pensionsrückstellungen für
den Kläger zu 2. mit einem Passivposten in Höhe von
25.630 EUR und für M mit 512.092 EUR erfasst werden sowie,
dass im Sonderbetriebsvermögen des Klägers zu 1. ein
Korrekturposten in Höhe von 393.843 EUR und im
Sonderbetriebsvermögen des Klägers zu 2. ein
Korrekturposten in Höhe von 11.234 EUR gewinnerhöhend
berücksichtigt werden.
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Die Kläger beantragen,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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In der Revision ist nur noch über die
Feststellungen zur Höhe der Sondervergütungen der
Kläger zu 1. und zu 2. zu entscheiden (s. unter II.1.). Das FG
hat zu Recht entschieden, dass für die Kläger zu 1. und
zu 2. keine Sondervergütungen in der streitigen Höhe
festzustellen sind (s. unter II.2.).
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur
noch die Feststellungen zur Höhe der Sondervergütungen
der Kläger zu 1. und zu 2.
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a) Ein Bescheid über die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen kann nach
§ 179, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO eine
Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig
anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in
Bestandskraft erwachsen. Solche selbständigen Feststellungen
sind insbesondere die Qualifikation der Einkünfte, das
Bestehen einer Mitunternehmerschaft und wer an ihr beteiligt ist,
die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns sowie dessen
Verteilung auf die Mitunternehmer und die Höhe eines
Sondergewinns beziehungsweise einer Sondervergütung. Der in
Feststellungsbescheiden häufig angegebene
„Gesamtgewinn“ bezeichnet
hingegen lediglich rechnerisch die Summe der verschiedenen
Besteuerungsgrundlagen, entfaltet aber keine Rechtswirkungen
(ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs -
BFH - vom 29.09.2022 - IV R 18/19, BFHE 278, 273, BStBl II 2023,
326 = SIS 22 20 80, Rz 14; vom 01.10.2020 - IV R 4/18, BFHE 271,
154 = SIS 21 03 44, Rz 25).
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b) Im angefochtenen
Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr vom 07.09.2015
wurden jeweils Sonderbetriebseinnahmen (Sondervergütungen)
für die Kläger zu 1. und zu 2. festgestellt, die darauf
beruhen, dass aus der Sicht des FA in den Sonderbilanzen des
Klägers zu 1. (477.358 EUR) und des Klägers zu 2.
(123.962 EUR) Ausgleichsposten zu den in der Gesamthandsbilanz der
GbR mit dem Teilwert gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
EStG ausgewiesenen Pensionsrückstellungen zu bilden sind.
Diese Feststellungen hat das FG in der Vorentscheidung aufgehoben.
Nur sie sind Gegenstand der Revision des FA. Die Kläger zu 1.
und zu 2. sind aufgrund der Vollbeendigung der GbR durch Anwachsung
auf die jetzige Prozessbevollmächtigte (KG) insoweit auch
gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO klagebefugt (vgl.
BFH-Urteil vom 20.11.2018 - VIII R 39/15, BFHE 263, 112, BStBl II
2019, 239 = SIS 18 22 41, Rz 19, m.w.N.).
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c) Nicht Gegenstand der Revision des FA ist
die vor dem FG noch streitige Feststellung zur Höhe des
laufenden Gesamthandsgewinns. Das FG hat im Tenor der
Vorentscheidung den Gewinnfeststellungsbescheid für das
Streitjahr vom 07.09.2015 geändert und den Gesamthandsgewinn
zu Lasten der Kläger um weitere 46.633 EUR erhöht. Diesen
selbständigen Teil der Vorentscheidung greift das FA nicht
an.
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2. Das FG hat zutreffend entschieden, dass
für den Ansatz der streitigen Sondervergütungen der
Kläger zu 1. und zu 2. keine Rechtsgrundlage besteht.
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a) Wie auch zwischen den Beteiligten nicht
streitig ist, waren die Pensionsrückstellungen der Kläger
zu 1. und zu 2. in der steuerlichen Übertragungsbilanz der
GmbH I zum 30.09.2009 (vgl. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1
i.V.m. § 9 Satz 1 UmwStG 2006) zutreffend mit den Teilwerten
gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG angesetzt
worden. Sie wurden mit diesen Werten von der GbR in die
Übernahmebilanz vom 01.10.2009 gemäß § 4 Abs.
1 Satz 1 UmwStG 2006 auch zutreffend übernommen. Der Senat
teilt die Würdigung des FG und der Beteiligten, dass trotz der
nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag vorhandenen
Stellung der Kläger zu 1. und zu 2. als Mitunternehmer der GbR
der Teilwertansatz für die Rückstellungen
gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG zum 31.12.2009
beizubehalten war, da die Dienstverhältnisse der Kläger
zu 1. und zu 2. zur GbR nicht beendet wurden (vgl. BFH-Urteil vom
22.06.1977 - I R 8/75, BFHE 123, 127, BStBl II 1977, 798 = SIS 77 04 46; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom
11.11.2011, BStBl I 2011, 1314 = SIS 11 41 63, Tz. 06.04, 06.05;
Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom
23.10.2009, GmbHR 2009, 1344; zustimmend u.a. Jakob in
Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 8. Aufl., Kap. F, Rz
358; kritisch Höfer/Veit/Verhuven in Höfer,
Betriebsrentenrecht, Bd. II: Steuerrecht, Kap. 45 Rz 41;
Pung/Werner in Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Kommentar
zum KStG, § 4 UmwStG Rz 72a, 72b mit Kritik unter § 6 Rz
34; anderer Auffassung Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 42. Aufl.,
§ 6a Rz 30; zur getrennten Behandlung der späteren
Versorgungszahlungen für die als Arbeitnehmer [§ 19 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 EStG] und als Mitunternehmer [§ 18 Abs. 4 Satz
2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 24 Nr. 2 EStG]
erdienten Ansprüche s. BMF-Schreiben vom 11.11.2021, BStBl I
2011, 1314 = SIS 11 41 63, Tz. 06.06; ebenso z.B. Jakob in
Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 8. Aufl., Kap. F, Rz
364; Höfer/Veit/Verhuven in Höfer, Betriebsrentenrecht,
Bd. II: Steuerrecht, Kap. 45 Rz 43). Aus § 6a Abs. 3 Satz 2
Nr. 1 oder 2 EStG lässt sich somit weder eine
Korrekturbefugnis für den Ansatz der
Pensionsrückstellungen in der Gesamthandsbilanz der GbR zum
31.12.2009 noch eine etwaige Befugnis zur Korrektur eines
fehlerhaften Ansatzes der Pensionsrückstellungen in der
Gesamthandsbilanz in den Sonderbilanzen der Kläger zu 1. und
zu 2. herleiten.
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29
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b) Die streitigen Sondervergütungen
für die Kläger zu 1. und zu 2. sind auch nicht
gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 zu
berücksichtigen.
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30
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§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 UmwStG 2006
erlauben die Bildung einer Rücklage nach Entstehen eines
sogenannten Übernahmefolgegewinns. Dieser setzt voraus, dass
aufgrund der Umwandlung (hier: des Formwechsels) entweder eine
Rückstellung (hier: die Pensionsrückstellungen der
Kläger zu 1. und zu 2.) aufzulösen ist (§ 6 Abs. 1
Satz 1 Alternative 2 UmwStG 2006) oder die geänderte
steuerliche Beurteilung einer Rückstellung zu einer
Gewinnauswirkung führt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 UmwStG
2006).
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31
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Der Übernahmefolgegewinn muss sich als
Ausfluss der Umwandlung nach den allgemeinen steuerlichen
Regelungen ergeben; sein Entstehen wird nicht durch die
Tatbestände des § 6 UmwStG 2006 angeordnet (Birkemeier in
Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl., § 6 Rz
12; Jäschke/Illing in Widmann/Bauschatz, eKomm Ab
[31.03.2022], § 6 UmwStG Rz 10). § 6 Abs. 1 und Abs. 2
UmwStG 2006 enthalten somit keine Rechtsgrundlage für die
Berücksichtigung der streitigen Sondervergütungen. Deren
Ansatz kann sich nur nach den allgemeinen Regelungen (hier: §
18 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)
ergeben, was der Senat jedoch verneint (s. dazu unter II.2.c; vgl.
ebenso im Ergebnis Martini in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht,
§ 6 Rz 146; Pung/Werner in D/P/M, Kommentar zum KStG, § 4
UmwStG Rz 72b; § 6 Rz 18; Schnitter in Frotscher/Drüen,
KStG/GewStG/UmwStG, § 4 UmwStG Rz 72; § 6 Rz 52a;
Jäschke/Illing in Widmann/Bauschatz, eKomm Ab [31.03.2022],
§ 6 UmwStG Rz 42; Werneburg in Haritz/Menner/Bilitewski,
Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl., § 6 Rz 32 sowie Bohnhardt
in Haritz/Menner/Bilitewski, Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl.,
§ 4 Rz 81, 82; kritisch Birkemeier in
Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl., § 6 Rz
44, 47; Bron in Kraft/Edelmann/Bron, 2. Aufl., § 6 UmwStG, Rz
72, 75, 111; Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz,
Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl., § 4 UmwStG Rz 38, § 6
Rz 18).
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32
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c) Das FG hat auch in § 18 Abs. 4 Satz 2
i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu Recht keine Grundlage
für die streitigen Sondervergütungen gesehen.
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33
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aa) Die Berechtigung eines Mitunternehmers aus
einer Pensionszusage ist während der Ansparphase als
Sondervergütung des begünstigten Mitunternehmers
einzuordnen, die gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 i.V.m.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG zu besteuern
ist.
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34
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aaa) Für die Pensionszusage eines
Mitunternehmers ist in der Gesamthandsbilanz eine
Pensionsrückstellung in Höhe des Teilwerts
gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG zu bilden; aus
der Sicht des Mitunternehmers ist die Pensionsberechtigung aber wie
eine Gewinnverteilungsabrede zu behandeln. Da der mit dem
Mitunternehmer im Vergleich stehende Einzelunternehmer für
seine Alterssicherung keine Pensionsrückstellung bilden kann,
ist der durch eine Pensionszusage seiner Gesellschaft
begünstigte Gesellschafter zur Gleichstellung mit dem
Einzelunternehmer so zu behandeln, als hätte die Gesellschaft
einen Gewinn in Höhe der Zuführung zur
Pensionsrückstellung erzielt und dem Gesellschafter
entsprechend einer Gewinnverteilungsabrede zur freien
Verfügung überlassen, damit er sich selbst um seine
Altersvorsorge kümmert. Die Sondervergütung für den
Zuführungsbetrag ist durch die zeit- und betragskonforme
Aktivierung eines Ausgleichspostens in der Sonderbilanz des
berechtigten Mitunternehmers abzubilden; der Ausgleichsposten ist
auch dann zu aktivieren, wenn dies nach den allgemeinen
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nicht
zulässig wäre (BFH-Urteile vom 02.12.1997 - VIII R 15/96,
BFHE 184, 571, BStBl II 2008, 174 = SIS 98 07 35, unter II.3.a und
b [Rz 17 bis 20]; vom 14.02.2006 - VIII R 40/03, BFHE 212, 270,
BStBl II 2008, 182 = SIS 06 19 88, unter II.B.2.b bb [Rz 58]; vom
30.03.2006 - IV R 25/04, BFHE 213, 315, BStBl II 2008, 171 = SIS 06 37 11, unter II.1.b und c [Rz 20, 21]).
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35
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bbb) Auf dieser Grundlage ist zwischen den
Beteiligten nicht streitig, dass in den Sonderbilanzen der
Kläger für Zuführungen zu den
Pensionsrückstellungen nach dem steuerlichen
Übertragungsstichtag, hier nach dem 30.09.2009,
Ausgleichsposten zu bilden sind (s. dazu auch BMF-Schreiben vom
29.01.2008, BStBl I 2008, 317 = SIS 08 10 29, Tz. 3, 5). Nach den
Feststellungen des FG hat es für den Zeitraum vom 01.10.2009
bis zum 31.12.2009 aber keine Erhöhung der
Pensionsrückstellungen aufgrund neuer Zuführungen
gegeben, weshalb insoweit auch keine Ausgleichsposten in den
Sonderbilanzen der Kläger zu 1. und zu 2. zu erfassen
waren.
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36
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bb) Die vor dem steuerlichen
Übertragungsstichtag, das heißt während der
Arbeitnehmerzeit der Kläger zu 1. und zu 2. bei der GmbH I
gebildeten Pensionsrückstellungen, gehören im Streitjahr
aber weder ganz noch anteilig - wie das FG zutreffend entschieden
hat - zu den Sondervergütungen der Kläger zu 1. und zu 2.
Hierfür spricht entscheidend der Wortlaut des § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG, der nur
„Vergütungen“ des
Mitunternehmers der Besteuerung unterwirft. Bei den
Zuführungsbeträgen zu den Pensionsrückstellungen,
die für die Kläger zu 1. und zu 2. auf Ebene der GmbH I
gebildet wurden, handelt es sich jedoch nicht um solche
Vergütungen.
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aaa) Die Zuführungen zu den
Pensionsrückstellungen bei der GmbH I gemäß §
6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG vor dem Formwechsel waren für die
Kläger zu 1. und zu 2. zwar kein zugeflossener Arbeitslohn
(vgl. BFH-Urteil vom 20.07.2005 - VI R 165/01, BFHE 209, 571, BStBl
II 2005, 890 = SIS 05 37 93, unter II.5.a [Rz 18]); sie
vergüteten aber ausschließlich deren
Arbeitstätigkeit bei der GmbH I bis zum steuerlichen
Übertragungsstichtag. Seit dem BFH-Urteil vom 22.06.1977 - I R
8/75 (BFHE 123, 127, BStBl II 1977, 798 = SIS 77 04 46) ist ein
Versorgungsversprechen, das der Gesellschafter einer
Personengesellschaft vor einer Umwandlung in seiner Eigenschaft als
Gesellschafter-Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft
erhalten hatte, steuerlich nicht mehr insgesamt in eine
Gewinnverteilungsabrede auf Ebene der Personengesellschaft
umzuqualifizieren. Die auf die Personengesellschaft
übergehende Pensionsverpflichtung der umgewandelten
Kapitalgesellschaft und die korrespondierende Forderung des
früheren Anteilseigners und Arbeitnehmers aus dem
Versorgungsversprechen haben ihre Ursache vielmehr allein in dem
früheren Beschäftigungsverhältnis des Berechtigten
zu der umgewandelten Kapitalgesellschaft. Die
Zuführungsbeträge zur Pensionsrückstellung bei der
Kapitalgesellschaft bis zur Umwandlung vergüten nicht die
Tätigkeit im Dienst der Personengesellschaft nach der
Umwandlung (BFH-Urteil vom 22.06.1977 - I R 8/75, BFHE 123, 127,
BStBl II 1977, 798 = SIS 77 04 46, unter A.II.1.b [Rz 28, 29]:
Aufgabe der Rechtsprechung im BFH-Urteil vom 16.02.1967 - IV R
62/66, BFHE 87, 531, BStBl III 1967, 222 = SIS 67 01 31; zustimmend
wohl BMF-Schreiben vom 11.11.2021, BStBl I 2011, 1314 = SIS 11 41 63, Tz. 06.06; zustimmend z.B. Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 22.
Aufl., § 6a Rz 23a; Dommermuth in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR
-, § 6a EStG Rz 26, 109; Pung/Werner in D/P/M, Kommentar zum
KStG, § 4 UmwStG Rz 72b; Burek, DStR kurzgefasst 2020, 267;
Pradl, Gestaltende Steuerberatung 2020, 253; HHR/Stapperfend,
§ 15 EStG Rz 755; Weiss, BB 2020, 2930; Veit, BB 2021, 619,
620). Für den vergleichbaren Fall, dass ein Angestellter einer
Personengesellschaft, dem eine Pensionszusage unter Bildung einer
Pensionsrückstellung erteilt worden war, Mitunternehmer wird,
ist eine bis zum Statuswechsel gebildete Pensionsrückstellung
in der Steuerbilanz der Gesellschaft ebenfalls keine Vergütung
für die Tätigkeit als Mitunternehmer (BFH-Urteil vom
08.01.1975 - I R 142/72, BFHE 115, 37, BStBl II 1975, 437 = SIS 75 02 59, unter II. und II.2.b [Rz 10, 18, 19];
Höfer/Veit/Verhuven in Höfer, Betriebsrentenrecht, Bd.
II: Steuerrecht, Kap. 45 Rz 29, 31).
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bbb) Dem vom FA maßgeblich
angeführten BFH-Urteil vom 02.12.1997 - VIII R 15/96 (BFHE
184, 571, BStBl II 2008, 174 = SIS 98 07 35, unter II.3.b [Rz 19,
20]) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.
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Das BFH-Urteil vom 02.12.1997 - VIII R 15/96
(BFHE 184, 571, BStBl II 2008, 174 = SIS 98 07 35) enthält die
Aussage, dass im Wege der korrespondierenden Bilanzierung zeit- und
betragskonform Ausgleichsposten für Zuführungen zu einer
Pensionsrückstellung eines Mitunternehmers zu bilden sind. Es
betraf aber ausschließlich Zuführungsbeträge zur
Rückstellung des berechtigten Mitunternehmers, die
Vergütungen für die Tätigkeit bei der
Personengesellschaft waren. Nach dem dortigen Sachverhalt wurde mit
Eintritt des Versorgungsfalls eine Pensionsrückstellung bei
der Gesellschaft erstmals in Höhe des Barwerts der
Versorgungsverpflichtung für einen Mitunternehmer
gewinnmindernd gebildet; der Zuführungsbetrag war durch einen
Ausgleichsposten nach den Grundsätzen der korrespondierenden
Bilanzierung zu neutralisieren und eine entsprechende
Sondervergütung zu besteuern. Auch nach dem BFH-Urteil vom
02.12.1997 - VIII R 15/96 (BFHE 184, 571, BStBl II 2008, 174 = SIS 98 07 35) ist mithin nur derjenige Pensionsaufwand eine
Sondervergütung, der in der Zeit als Mitunternehmer der
Pensionsrückstellung tatsächlich zugeführt wird.
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Anders als das FA meint, enthält das
BFH-Urteil vom 02.12.1997 - VIII R 15/96 (BFHE 184, 571, BStBl II
2008, 174 = SIS 98 07 35) mit der Bezugnahme auf eine
„zeit- und betragskonforme“
Korrektur des Rückstellungsaufwands damit keine Aussage des
Inhalts, dass zur Gleichstellung des Mitunternehmers mit dem
Einzelunternehmer eine rechtsträger- und
periodenübergreifende versicherungsmathematische Zuordnung des
Pensionsaufwands für den gesamten Pensionsanspruch vorzunehmen
und die rechnerisch auf die Mitunternehmerzeit entfallenden Anteile
als Sondervergütung der Besteuerung zu unterwerfen sind.
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cc) Selbst wenn die
Zuführungsbeträge zu den Pensionsrückstellungen der
Kläger zu 1. und zu 2. vor dem Formwechsel - wie vom FA in der
Revision geltend gemacht - versicherungsmathematisch betrachtet
teilweise einen (vorauslaufenden) Finanzierungsaufwand für die
während der Mitunternehmerzeit noch zu erdienenden
Versorgungsansprüche enthalten sollten oder sich ein
hypothetischer Anwartschaftsbarwert gemäß § 6a Abs.
3 Satz 2 Nr. 2 EStG für den bei der Kapitalgesellschaft bis
zum steuerlichen Übertragungsstichtag erdienten Teil des
Versorgungsanspruchs berechnen und der bei der Gesellschaft zum
Teilwert bewerteten Rückstellung gegenüberstellen
ließe, handelte es sich bei solchen Finanzierungsaufwendungen
und Differenzbeträgen nach den dargelegten Grundsätzen
nicht um Sondervergütungen des berechtigten Mitunternehmers
nach der Umwandlung.
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dd) Der Senat hält die unter II.2.c bb
und cc dargelegte typisierende Abgrenzung des
Vergütungscharakters der Zuführungsbeträge zur
Pensionsrückstellung vor und nach dem steuerlichen
Übertragungsstichtag weiterhin für sachgerecht.
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aaa) Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2
Nr. 1 EStG ist von dem Barwert der künftigen
Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres (sogenannter
Anwartschaftsbarwert) der sich auf denselben Zeitpunkt ergebende
Barwert betragsmäßig gleich bleibender
Jahresbeträge eines fiktiven Versicherungsbetrags (sogenannter
Prämienbarwert) abzuziehen (BFH-Urteile vom 21.08.2007 - I R
22/07, BFHE 218, 520, BStBl II 2008, 513 = SIS 08 02 12, unter
II.1. und 2. [Rz 7, 8], m.w.N.; vom 26.06.2013 - I R 39/12, BFHE
242, 305, BStBl II 2014, 174 = SIS 13 32 62, Rz 10). Dem
gesetzlichen Bewertungsschema liegt die Erwägung des
Gesetzgebers zugrunde, dass der Pensionsanspruch anteilig auf die
während des Dienstverhältnisses geleistete Arbeit
gleichmäßig entfällt und der Aufwand für den
Pensionsanspruch mit dem hieraus erzielten Ertrag der
Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verrechnet wird (vgl. BFH-Urteile
vom 20.11.2019 - XI R 52/17, BFHE 267, 49, BStBl II 2020, 264 = SIS 20 03 42, Rz 46, 47, mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 26.06.2013 - I
R 39/12, BFHE 242, 305, BStBl II 2014, 174 = SIS 13 32 62, Rz 10;
vom 21.08.2007 - I R 22/07, BFHE 218, 520, BStBl II 2008, 513 = SIS 08 02 12, unter II.1. und 2. [Rz 7, 8]; BT-Drucks. 7/1281, S. 37).
Danach stehen die Zuführungsbeträge zu den
Rückstellungen einer Periode bei typisierender Betrachtung mit
dem Ertrag der Arbeitsleistung der jeweiligen Periode im
Zusammenhang.
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bbb) Dies spricht dafür, auch auf der
Ebene des Zusageberechtigten typisierend und periodenbezogen
abzugrenzen, ob die Zuführungsbeträge zur
Pensionsrückstellung die Tätigkeit als Anteilseigner und
Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft vor dem Formwechsel oder die
Tätigkeit als Mitunternehmer nach dem Formwechsel
vergüten. Sondervergütungen können erst aufgrund von
weiteren Zuführungen zur übernommenen
Pensionsrückstellung nach dem steuerlichen
Übertragungsstichtag entstehen.
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Es ist vom Senat daher nicht zu entscheiden,
nach welchen der vom FA angeführten Kriterien ein
vorauslaufender Finanzierungsanteil in der übergehenden
Pensionsrückstellung zu bestimmen wäre oder wie ein
hypothetischer Anwartschaftsbarwert im Sinne des § 6a Abs. 3
Satz 2 Nr. 2 EStG für den bei der Kapitalgesellschaft bis zum
steuerlichen Übertragungsstichtag aus steuerlicher Sicht
erdienten Teil des Versorgungsanspruchs zu berechnen wäre.
Unter beiden Gesichtspunkten sind nach dem Formwechsel keine
Sondervergütungen der zusageberechtigten Mitunternehmer
anzusetzen.
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3. Der Senat entscheidet gemäß
§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO mit
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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