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A. Vorgelegte Rechtsfrage,
Sachverhalt und Ausgangsverfahren, Anrufungsbeschluss des III.
Senats
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I. Vorgelegte Rechtsfrage
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Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH)
hat durch Beschluss vom 15.3.2012 III R 30/10 (BFHE 237, 421, BStBl
II 2012, 661 = SIS 12 19 75) dem Großen Senat
gemäß § 11 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
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Erzielen Prostituierte (sog.
Eigenprostitution) Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder sonstige
Einkünfte?
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II. Sachverhalt und
Ausgangsverfahren
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) war seit dem Streitjahr (2006) als Prostituierte
tätig und bot Dritten die Ausübung des
Geschlechtsverkehrs gegen Entgelt in einer eigens dafür
gemieteten Wohnung an. Ihre Betriebseinnahmen beliefen sich im
Streitjahr einschließlich der Umsatzsteuer auf etwa 64.000
EUR und die Betriebsausgaben auf ca. 26.000 EUR. Der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) behandelte den aus der
Prostitution erzielten Gewinn in Höhe von 38.115 EUR nicht -
wie erklärt - als sonstige Einkünfte, sondern als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb und setzte den
Gewerbesteuermessbetrag auf 152 EUR fest.
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Die Sprungklage hatte Erfolg. Das
Finanzgericht entschied mit Urteil vom 14.4.2010 8 K 1846/07
(veröffentlicht in EFG 2011, 318 = SIS 10 28 05), dass die
Klägerin Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt habe, und hob den Bescheid
über den Gewerbesteuermessbetrag auf. Zur Begründung
verwies es insbesondere auf das BFH-Urteil vom 23.6.1964 GrS 1/64 S
(BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 = SIS 64 02 93), wonach aus
„gewerbsmäßiger Unzucht“ sonstige
Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG erzielt würden.
An dieser Auffassung sei trotz veränderter Umstände
festzuhalten (so auch BFH-Urteile vom 28.11.1969 VI R 128/68, BFHE
97, 378, BStBl II 1970, 185 = SIS 70 00 99; vom 17.4.1970 VI R
164/68, BFHE 99, 200, BStBl II 1970, 620 = SIS 70 03 44).
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts. Es ist der Meinung, die
Klägerin habe aus ihrer Tätigkeit als Prostituierte
gewerbliche Einkünfte erzielt.
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III. Vorlagebeschluss des III.
Senats
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Der III. Senat teilt die Auffassung des FA
und beabsichtigt daher, der Revision des FA stattzugeben. Da diese
Ansicht vom Urteil des Großen Senats des BFH in BFHE 80, 73,
BStBl III 1964, 500 = SIS 64 02 93 abweiche, sei eine erneute
Klärung dieser im Streitfall entscheidungserheblichen
Rechtsfrage erforderlich (§ 11 Abs. 2 FGO).
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B. Entscheidung des Großen Senats zu
Verfahrensfragen
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I. Keine mündliche Verhandlung
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Der Große Senat entscheidet
gemäß § 11 Abs. 7 Satz 2 FGO ohne mündliche
Verhandlung, weil eine weitere Förderung der Entscheidung
durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten ist. Die
Vorlagefrage und die Auffassungen, die dazu in Rechtsprechung und
Schrifttum vertreten werden, sind im Vorlagebeschluss eingehend
dargestellt worden. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu der
Vorlagefrage Stellung zu nehmen.
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II. Zulässigkeit der Vorlage
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Die Vorlage des III. Senats ist
zulässig.
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1. Der vorlegende Senat ist zu Recht davon
ausgegangen, dass eine Pflicht zur Vorlage der Rechtsfrage an den
Großen Senat besteht. Das Urteil des Großen Senats in
BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 = SIS 64 02 93 ist vor
Inkrafttreten der Finanzgerichtsordnung (31.12.1965) ergangen. Da
es jedoch gemäß § 64 der Reichsabgabenordnung
i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.5.1931 (RGBl I 1931, 161)
veröffentlicht wurde, ist die Anrufung des Großen Senats
gleichwohl erforderlich (§ 184 Abs. 2 Nr. 5 FGO i.d.F. vom
6.10.1965, BGBl I 1965, 1477; vgl. Gräber/Ruban,
Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 11 Rz 7).
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2. Die gemäß § 11 Abs. 3 FGO
vorgesehene Anfrage bei anderen Senaten war nicht erforderlich.
Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO ist eine Vorlage an den
Großen Senat nur zulässig, wenn der Senat, von dessen
Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden
Senats erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung
festhält. Zwar hat der VI. Senat mit Urteilen in BFHE 97, 378,
BStBl II 1970, 185 = SIS 70 00 99 und in BFHE 99, 200, BStBl II
1970, 620 = SIS 70 03 44 entschieden, selbständig tätige
Prostituierte erzielten sonstige Einkünfte. Eine Anfrage war
aber deshalb entbehrlich, weil hierdurch die Divergenz zum Urteil
des Großen Senats in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 = SIS 64 02 93 nicht beseitigt werden könnte. Will der erkennende
Senat von einer Entscheidung des Großen Senats des BFH
abweichen, muss er die Rechtsfrage dem Großen Senat des BFH
erneut vorlegen. Eine Anfrage bei allen anderen Senaten des BFH
kommt ebenso wenig in Betracht wie eine Anfrage beim Großen
Senat selbst, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhalte
(Sunder-Plassmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, §
11 FGO Rz 44; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung,
Finanzgerichtsordnung, § 11 FGO Rz 10; Müller-Horn in
Beermann/Gosch, FGO § 11 Rz 18; Dumke in Schwarz, FGO §
11 Rz 18; wohl auch BFH-Beschluss vom 24.6.1985 GrS 1/84, BFHE 144,
124, BStBl II 1985, 587 = SIS 85 20 37). Der in § 11 Abs. 3
Satz 1 FGO angesprochene „Senat, von dessen Entscheidung
abgewichen werden soll“, ist stets (nur) ein Fachsenat,
nicht aber der Große Senat selbst.
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3. Die Vorlage ist auch nicht deshalb
unzulässig, weil der Große Senat bereits durch Urteil in
BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 = SIS 64 02 93 über die
aufgeworfene Rechtsfrage entschieden hat.
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a) Nach der Rechtsprechung des Großen
Senats ist eine erneute Vorlage derselben Rechtsfrage an ihn nur
zulässig, falls in der Zwischenzeit neue rechtliche
Gesichtspunkte aufgetreten sind, die bei der ursprünglichen
Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten, und/oder
neue Rechtserkenntnisse eine andere Beurteilung der entschiedenen
Rechtsfrage rechtfertigen könnten (BFH-Beschlüsse vom
18.1.1971 GrS 4/70, BFHE 101, 13, BStBl II 1971, 207 = SIS 71 01 21; in BFHE 144, 124, BStBl II 1985, 587 = SIS 85 20 37).
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b) Gegen diese Auffassung wird vorgebracht,
§ 11 FGO enthalte derlei Einschränkungen für die
erneute Vorlage einer Rechtsfrage an den Großen Senat nicht.
§ 11 Abs. 7 Satz 3 FGO erkläre im Gegenteil die
Entscheidung des Großen Senats nur in der vorliegenden Sache
für den erkennenden Senat als bindend, woraus sich im
Gegenschluss ergebe, dass eine erneute Vorlage in einer anderen
Sache selbst für den vorlegenden Senat möglich wäre
(zur Kritik vgl. Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 11 FGO Rz
11; Gräber/Ruban, a.a.O., § 11 Rz 34; Sunder-Plassmann in
HHSp, § 11 FGO Rz 45). Die Auffassung berge überdies die
Gefahr der Rechtserstarrung (Gräber/Ruban, a.a.O., § 11
Rz 34).
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c) Es bedarf keiner Entscheidung, ob der
Große Senat an seiner bisherigen Auffassung zur
Zulässigkeit heute noch festhalten könnte (offengelassen
bereits im BFH-Beschluss in BFHE 144, 124, BStBl II 1985, 587 = SIS 85 20 37). Denn die erneute Vorlage der Rechtsfrage, ob
selbständig tätige Prostituierte sonstige Einkünfte
oder gewerbliche Einkünfte erzielen, ist jedenfalls schon
deshalb zulässig, weil seit der Entscheidung des Großen
Senats mehr als 45 Jahre vergangen sind, Verwaltung und Literatur
einhellig die Auffassung vertreten, Prostituierte erzielten
gewerbliche Einkünfte (s. C.I.2. und 3.), und sich
überdies die rechtlichen Rahmenbedingungen - wie im Einzelnen
aus dem Beschluss des vorlegenden III. Senats in BFHE 237, 421,
BStBl II 2012, 661 = SIS 12 19 75 ersichtlich - für die
Ausübung der Prostitution seither geändert haben.
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III. Entscheidungserheblichkeit
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Die vorgelegte Rechtsfrage ist für die
Entscheidung des III. Senats erheblich. Würde der Große
Senat an seiner Entscheidung in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 =
SIS 64 02 93 festhalten, wäre der III. Senat gehindert, der
Revision des FA - wie beabsichtigt - stattzugeben.
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C. Entscheidung des Großen Senats
über die vorgelegte Rechtsfrage
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Der Große Senat entscheidet die
vorgelegte Rechtsfrage im Sinne der Auffassung des vorlegenden
Senats.
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I. Entwicklung der Rechtsprechung,
Auffassung der Literatur und Verwaltung
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1. Die Entwicklung der Rechtsprechung zur
Behandlung der Einkünfte aus Prostitution ist im
Vorlagebeschluss in BFHE 237, 421, BStBl II 2012, 661 = SIS 12 19 75 wiedergegeben.
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2. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass
selbständig tätige Prostituierte Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erzielen. So hat das Bundesministerium der Finanzen
(BMF) in vorliegendem Verfahren zwar nicht seinen Beitritt
erklärt, jedoch mitgeteilt, die Auffassung des vorlegenden
III. Senates werde von den obersten Finanzbehörden des Bundes
und der Länder schon seit längerer Zeit vertreten (vgl.
z.B. Verfügung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf vom
30.7.2004 S 2240 A - St 11, EStG-Kartei NW § 15 (1) Nr. 1 EStG
Nr. 802 in Übereinstimmung mit einem Beschluss der Referenten
des Bundes und der Länder). Die im Vorlagebeschluss für
diese Rechtsauffassung angeführten Argumente seien aus Sicht
des BMF zutreffend.
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3. In der Literatur wird allgemein die Ansicht
vertreten, selbständig tätige Prostituierte erzielten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (z.B. Schön in
Kirchhof/Lehner/Raupach/Rodi [Hrsg.], Festschrift K. Vogel, 2000,
S. 661, 668; Fischer, DStR 2000, 1342; ders. in Kirchhof, EStG, 11.
Aufl., § 22 Rz 69; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 32. Aufl.,
§ 22 Rz 150 „Prostitution“;
Blümich/Bode, § 15 EStG Rz 17, und Blümich/Nacke,
§ 22 EStG Rz 168 „Gewerbsmäßige
Prostitution“; Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach,
§ 15 EStG Rz 1059; Reiß in Kirchhof, a.a.O., § 15
Rz 34; Sarrazin in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 2
Rz 259; Leisner, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, §
22 Rz D 179 „Geschlechtsverkehr“; Kemper, DStR
2005, 543).
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II. Auffassung des Großen
Senats
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Der Große Senat teilt die Auffassung des
vorlegenden Senats in BFHE 237, 421, BStBl II 2012, 661 = SIS 12 19 75, dass selbständig tätige Prostituierte Einkünfte
aus Gewerbebetrieb erzielen und damit einen Gewerbebetrieb i.S. des
§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i.V.m.
§ 15 Abs. 2 EStG unterhalten.
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Unter einem Gewerbebetrieb ist
gemäß § 2 Abs. 1 GewStG, § 15 Abs. 2 EStG jede
selbständige nachhaltige Tätigkeit zu verstehen, die mit
Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung
am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, falls sie den
Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet
und es sich nicht um die Ausübung von Land- und
Forstwirtschaft (§ 13 EStG) oder einer selbständigen
Arbeit (§ 18 EStG) handelt.
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Selbständig tätige Prostituierte
erfüllen diese Voraussetzungen; sie nehmen insbesondere in
Abweichung von der im BFH-Urteil in BFHE 80, 73, BStBl III 1964,
500 = SIS 64 02 93 vertretenen Auffassung auch am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr teil; die Prostitution kann in Gestalt
eines „sich am wirtschaftlichen Verkehr beteiligenden
Unternehmens“ betrieben werden. Da dies einhelliger
Auffassung in Verwaltung und Literatur (s. C.I.2. und 3.)
entspricht, sieht der Große Senat von weiteren
Ausführungen hierzu ab, sondern verweist zur Begründung
auf die zutreffenden Ausführungen im Vorlagebeschluss des III.
Senats in BFHE 237, 421, BStBl II 2012, 661 = SIS 12 19 75.
Prostituierte erzielen auch keine Einkünfte aus
selbständiger Arbeit i.S. des § 18 EStG.
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III. Entscheidung der Vorlagefrage
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Der Große Senat des BFH beantwortet die
vorgelegte Rechtsfrage danach wie folgt:
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Selbständig tätige Prostituierte
(sog. Eigenprostitution) erzielen Einkünfte aus
Gewerbebetrieb.
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