Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.12.2012 13 K 125/09 F
= SIS 13 12 11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG.
Unternehmensgegenstand ist der An- und Verkauf von
Grundstücken sowie die Verwaltung eigener und fremder
Grundstücke und alle damit im Zusammenhang stehenden
Rechtsgeschäfte. Komplementärin der Klägerin ist die
nicht am Kapital beteiligte X-GmbH (Komplementär-GmbH).
Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sind A, G und
K. Diese waren bis zum Jahr 1994 auch die Kommanditisten der
Klägerin. Im Jahr 1994 übertrugen sie die
Kommanditanteile auf ihre Kinder A1 und A2 in Höhe von je 1/6,
G1, G2 und G3 in Höhe von je 1/9 und K1 in Höhe von
1/3.
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Die Klägerin war in den Streitjahren
1999 bis 2002 zu 100 v.H. Anteilseignerin der R-GmbH, die im Jahr
2002 in S-GmbH und im Jahr 2004 in T-GmbH umfirmiert wurde.
Gegenstand der R-GmbH war insbesondere die Fertigung von
...konstruktionen. Die R-GmbH war im Jahr 1984 von A, G und K
gegründet worden. Diese traten ihre Anteile im Jahr 1994 an
die Klägerin ab. Der bis dahin geltende Gesellschaftsvertrag
wurde durch den Gesellschaftsvertrag vom ... 1994 ersetzt. Dieser
enthielt in § 6 eine Regelung zur Bestellung eines
„Beirats“, die auszugsweise lautete:
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„(1) Die Gesellschaft hat einen
Beirat. Er besteht aus drei Mitgliedern.
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(2) Der Beirat berät die
Geschäftsführung. (...)
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Der Beirat kann der
Geschäftsführung konkrete und generelle Weisungen
erteilen. Dieses Weisungsrecht verdrängt das gesetzliche
Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung nicht. Soweit die
Gesellschafterversammlung ihr Weisungsrecht ausübt,
verdrängt dies etwa ihr entgegenstehende Weisungen des
Beirates.
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Ausschließlich der Beirat ist
zuständig für die Verhandlung, den Abschluß, die
Änderung und Auflösung der Dienstverträge der
Geschäftsführer.
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(3) Die Mitglieder des Beirates werden von
der Gesellschafterversammlung gewählt. Eine Abwahl erfolgt
durch Gesellschafterbeschluß.
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...
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(8) (...) Die Beschlüsse und
Verhandlungen des Beirates sind schriftlich niederzulegen und
aufzubewahren. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Beirates
zu unterschreiben.
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...
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(12) § 52 Abs. 1 GmbH-Gesetz findet
auf den Beirat keine Anwendung.“
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Im Jahr 1994 wählte die
Gesellschafterversammlung drei nicht zu den Mitgliedern der
Familien gehörende Personen als Beiratsmitglieder. Mit
notarieller Urkunde vom ... 2001 wurde u.a. § 6 Abs. 2
Unterabs. 3 (Beirat) des Gesellschaftsvertrages geändert.
Dieser lautete nunmehr:
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„Ausschließlich der Beirat ist
zuständig für die Verhandlung, den Abschluß, die
Änderung und Auflösung der Dienstverträge der
Geschäftsführer, soweit diese zu den
Gründungsgesellschaftern gehören (A, G, K) oder aber
Familienangehörige sind i.S.d. § 15 AO der
Gründungsgesellschafter.
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Der Beirat ist berechtigt, die Verhandlung,
den Abschluß, die Änderung und Auflösung der
Dienstverträge in ausschließlicher Zuständigkeit an
sich zu ziehen, soweit der Beirat dieses einstimmig
verlangt.“
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Die Geschäftsführer der R-GmbH
waren seit ihrer Gründung A, G und K. Die im Jahr 1984
abgeschlossenen Anstellungsverträge von A, G und K wurden
durch Geschäftsführungsverträge vom ... 1991
ersetzt. In den Verträgen vom ... 1991 war u.a. eine nicht vom
Gewinn abhängige monatliche Vergütung von brutto 16.000
DM vereinbart. Ab dem ... 1997 wurden die an die
Geschäftsführer der R-GmbH monatlich ausgezahlten
Bezüge auf brutto 36.000 DM erhöht. Eine im Jahr 2001 von
der Geschäftsführung der R-GmbH beantragte Erhöhung
der Bezüge um 3 bis 5 v.H. wurde von dem Beirat abgelehnt. Im
Jahr 2002 wurden die Geschäftsführerbezüge um 3 v.H.
erhöht. In den Streitjahren erhielten die
Geschäftsführer der R-GmbH folgende
Gesamtbezüge:
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Geschäftsführer
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1999
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2000
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2001
|
2002
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A
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642.679 DM
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622.506 DM
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654.103 DM
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319.585 EUR
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G
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644.447 DM
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624.040 DM
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655.637 DM
|
320.369 EUR
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K
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640.068 DM
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611.868 DM
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652.276 DM
|
320.103 EUR
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Nachdem die Klägerin ihre
Feststellungserklärungen für die Jahre 1999 bis 2002
eingereicht hatte, erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) jeweils erklärungsgemäße
Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung
der Besteuerungsgrundlagen.
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Im Anschluss an eine Außenprüfung
bei der Klägerin für die Jahre 1999 bis 2002 führte
der Prüfer zu den Geschäftsführerbezügen aus:
Den Geschäftsführern seien im Prüfungszeitraum weit
über der Angemessenheitsgrenze liegende Gehälter gezahlt
worden. Als noch angemessen gelte je Geschäftsführer das
2,6-fache des durchschnittlichen Jahresgehalts der Prokuristen. Die
übersteigenden Beträge seien als verdeckte
Gewinnausschüttungen (vGA) an die Klägerin als
Gesellschafterin, deren Kommanditisten die Kinder der
Geschäftsführer der R-GmbH seien, zu behandeln und
würden den steuerlichen Gewinn der Klägerin in den Jahren
1999 bis 2002 wie folgt erhöhen:
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1999
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2000
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2001
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2002
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A
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vGA
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158.442 DM
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123.579 DM
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62.895 DM
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24.150 EUR
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anrechenbare
Körperschaftsteuer
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67.904 DM
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52.962 DM
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Summe
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226.346 DM
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176.541 DM
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Halbeinkünfte
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31.447 DM
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12.075 EUR
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G
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vGA
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160.210 DM
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125.113 DM
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64.429 DM
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24.934 EUR
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anrechenbare
Körperschaftsteuer
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68.661 DM
|
53.620 DM
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Summe
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228.871 DM
|
178.733 DM
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Halbeinkünfte
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32.214 DM
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12.467 EUR
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K
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vGA
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155.831 DM
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112.941 DM
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61.068 DM
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24.668 EUR
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anrechenbare
Körperschaftsteuer
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66.785 DM
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48.403 DM
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Summe
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222.616 DM
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161.344 DM
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Halbeinkünfte
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30.534 DM
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12.334 EUR
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Summen
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677.833 DM
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516.618 DM
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94.195 DM
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36.876 EUR
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Das FA erließ nach Maßgabe der
Prüfungsfeststellungen am ... 2005 geänderte
Feststellungsbescheide für die Jahre 1999 bis 2002.
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Die Einsprüche blieben erfolglos. Das
Finanzgericht (FG) wies die Klage mit in EFG 2013, 516 = SIS 13 12 11 veröffentlichtem Urteil als unbegründet ab. Die von
der R-GmbH an A, G und K gezahlten
Geschäftsführervergütungen (Gesamtausstattungen)
seien am Maßstab eines externen Fremdvergleichs teilweise
unangemessen. Der unangemessene Teil der Vergütungen
führe bei der R-GmbH zu Vermögensminderungen, die
gesellschaftsrechtlich veranlasst seien. Aus Sicht der
Klägerin liege ein ihr aus gesellschaftsrechtlichen
Gründen zugewandter Vermögensvorteil vor, der zu
Betriebseinnahmen der Klägerin (§ 20 Abs. 3, § 15
des Einkommensteuergesetzes - EStG - ) führe, da die
Gesellschaftsanteile an der R-GmbH zu ihrem
Gesellschaftsbetriebsvermögen gehörten. Da die
Geschäftsführer der R-GmbH den Kommanditisten der
Klägerin nahestehende Personen seien, liege eine Veranlassung
durch das Gesellschaftsverhältnis vor. Die
„Zwischenschaltung“ des Beirats bei der R-GmbH stehe
der Annahme einer vGA nicht entgegen. Anders als der Aufsichtsrat
einer AG sei der Beirat bei einer GmbH nicht gesetzlich
vorgeschrieben und könne jederzeit durch die
Gesellschafterversammlung abgeschafft werden.
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung von Verfahrensrecht und materiellem
Recht. Die Kommanditisten seien zum Verfahren notwendig beizuladen
gewesen. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen einer
vGA nicht vor. Der Beirat sei den Interessen der Klägerin
gegenüber ein wirksames Gegengewicht. Die vermeintlichen vGA
seien zudem als Sonderbetriebseinnahmen der Kommanditisten nicht
der Klägerin zuzurechnen. Ferner habe die R-GmbH die angeblich
überhöhten Geschäftsführergehälter ihrer
mittelbar beteiligten Gesellschafterin, der Komplementär-GmbH,
zugewendet und nicht den Kommanditisten. Diesen könnten keine
vGA als Einnahmen zugerechnet werden, weil ihnen nicht nachgewiesen
werden könne, dass sie von der Begünstigung der ihnen
nahestehenden Personen Kenntnis gehabt hätten.
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Die Klägerin beantragt, das Urteil des
FG und die Einspruchsentscheidung vom ... 2008 aufzuheben und die
Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen für 1999 bis 2002, jeweils vom ...
2005, mit der Maßgabe zu ändern, dass der jeweils
festgestellte Gewinn um die bestrittenen vGA gemindert
wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die zulässige Revision ist
unbegründet und deshalb gemäß § 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FA hat den von
der Klägerin erklärten Gewinn der Streitjahre zu Recht um
vGA in Form der unangemessenen Anteile der von der R-GmbH an A, G
und K gezahlten Geschäftsführervergütungen
erhöht.
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1. Die Revision ist zulässig.
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Dem steht nicht entgegen, dass die
Klägerin in ihrem mit Schriftsatz vom 17.4.2013 vorgetragenen
Revisionsantrag lediglich beantragt, das Urteil des FG aufzuheben,
ohne die Aufhebung der Einspruchsentscheidung und die Änderung
der Gewinnfeststellungsbescheide für die Streitjahre vom ...
2005 ausdrücklich zu erwähnen.
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Nach § 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO muss die
Revisionsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit
das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird
(Revisionsanträge). Nach ständiger
höchstrichterlicher Rechtsprechung kann auf einen
förmlichen Revisionsantrag sogar ganz verzichtet werden, wenn
sich aus der Revisionsbegründung das Prozessbegehren des
Revisionsklägers unzweifelhaft ergibt (vgl. z.B. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17.7.2013 X R 31/12, BFHE 242, 209,
BStBl II 2013, 1015 = SIS 13 28 34, Rz 20, m.w.N.). Im Streitfall
geht aus der Revisionsbegründung das Prozessbegehren der
Klägerin, in den Streitjahren den festgestellten Gewinn um die
jeweiligen vGA zu vermindern, deutlich hervor.
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2. Die Revision ist unbegründet.
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a) Zutreffend hat das FG davon abgesehen, die
Kommanditisten der Klägerin nach § 60 Abs. 3 FGO
notwendig beizuladen.
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20
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aa) Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind
Dritte beizuladen (notwendige Beiladung), wenn sie an dem
streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die
Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen
kann. Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48
FGO nicht klagebefugt sind (§ 60 Abs. 3 Satz 2 FGO).
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bb) Angefochten ist im vorliegenden Klage- und
Revisionsverfahren nur die im Gewinnfeststellungsbescheid
festzustellende Gesamthöhe der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb der Klägerin, nicht aber deren Verteilung auf
die Kommanditisten. Davon ausgehend sind die Kommanditisten im
Streitfall nicht gemäß § 48 FGO klagebefugt. Da sich
die Beteiligung an der R-GmbH im Gesamthandsvermögen der
Klägerin befand, erhöhen die vGA den von der Gesamthand
erzielten Gewinn aus Gewerbebetrieb und stellen keine
Sonderbetriebseinnahmen der Kommanditisten dar. Die
Gewinnverteilung auf die Mitunternehmer war vor dem FG nicht
streitig und ist daher mit den Gewinnfeststellungsbescheiden
für die Streitjahre vom ... 2005 bestandskräftig
festgestellt worden.
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b) Das FG hat zu Recht entschieden, dass die
unangemessenen Teile der von der R-GmbH an A, G und K gezahlten
Geschäftsführervergütungen als vGA der R-GmbH
Betriebseinnahmen der Klägerin darstellen, die deren
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erhöhen (§ 15 i.V.m.
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Abs. 3 EStG).
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aa) Eine vGA i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1
Satz 2 EStG liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem
Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen
Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese
Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat.
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(1) Im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
ist die vGA beim Gesellschafter zu erfassen, wenn ihm der
Vermögensvorteil zufließt. Eine gesellschaftliche
Veranlassung ist gegeben, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter
Geschäftsführer diesen Vorteil unter sonst gleichen
Umständen einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet
hätte (BFH-Urteil vom 9.12.2009 X R 52/06, BFH/NV 2010, 1246 =
SIS 10 18 12, m.w.N.).
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(2) Eine vGA kann auch ohne tatsächlichen
Zufluss beim Gesellschafter gegeben sein, wenn der Vorteil dem
Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine
ihm nahestehende Person, wozu insbesondere Angehörige i.S. des
§ 15 der Abgabenordnung (AO) gehören, aus der
Vermögensverlagerung Nutzen zieht. Das
„Nahestehen“ in diesem Sinne kann
familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher
oder auch rein tatsächlicher Art sein. Die Zuwendung eines
Vermögensvorteils an eine nahestehende Person ist
unabhängig davon als vGA zu beurteilen, ob auch der
Gesellschafter selbst ein vermögenswertes Interesse an dieser
Zuwendung hat. Dies gilt sowohl für die vGA i.S. von § 8
Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG -
(BFH-Urteil vom 18.12.1996 I R 139/94, BFHE 182, 184, BStBl II
1997, 301 = SIS 97 08 23, unter II.A.1.b der Gründe) als auch
für die vGA i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG (z.B.
BFH-Urteile vom 25.5.2004 VIII R 4/01, BFHE 207, 103 = SIS 05 01 84; vom 22.2.2005 VIII R 24/03, BFH/NV 2005, 1266 = SIS 05 31 79).
Allerdings gilt dies uneingeschränkt nur für den Fall,
dass andere Ursachen für die Zuwendung als das Nahestehen des
Empfängers zu einem Gesellschafter auszuschließen sind.
Nur in diesem Falle spricht der Beweis des ersten Anscheins
dafür, dass die nahestehende Person den Vorteil ohne ihre
Beziehung zum Gesellschafter nicht erhalten hätte (BFH-Urteil
vom 19.6.2007 VIII R 34/06, BFH/NV 2007, 2291 = SIS 08 01 13).
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(3) Diese Voraussetzungen können auch
Leistungen erfüllen, die eine Kapitalgesellschaft an einen
Gesellschafter ihres eigenen Gesellschafters (mittelbarer
Gesellschafter) erbringt (vgl. BFH-Urteile vom 22.2.1989 I R 9/85,
BFHE 156, 428, BStBl II 1989, 631 = SIS 89 15 21; vom 23.10.1985 I
R 247/81, BFHE 145, 165, BStBl II 1986, 195 = SIS 86 06 18; Lang in
Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Kommentar zum KStG und EStG,
§ 8 Abs. 3 KStG Teil C Rz 30).
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bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat
das FG zu Recht angenommen, dass der Klägerin und mithin ihren
Kommanditisten über die Zahlung der überhöhten
Geschäftsführervergütungen an die Väter der
Kommanditisten durch die R-GmbH ein Vermögensvorteil
zugewendet worden ist. Die Leistung der überhöhten
Vergütungen an die Väter A, G und K als Verwandte gerader
Linie (Angehörige i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 3 AO) der
Kommanditisten war durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasst.
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(1) Das FG ist zutreffend zu dem Ergebnis
gelangt, dass andere Ursachen für die Zuwendungen als das
Nahestehen von A, G und K als Väter zu den Kommanditisten
nicht erkennbar sind. Es ist davon ausgegangen, dass mittelbare
Gesellschafter der R-GmbH die Kommanditisten der Klägerin, die
Kinder von A, G und K, waren. Aufgrund der jeweiligen
familiären Beziehung i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 3 AO
zwischen den Kommanditisten der Klägerin und den
Geschäftsführern der R-GmbH bestand in den Streitjahren
ein für die Annahme einer vGA ausreichendes
Näheverhältnis. Nach der Auffassung des FG beherrschte
die Gruppe der Kommanditisten im Streitfall die R-GmbH, da sie
gleichgerichtete Interessen im Zusammenhang mit den zugunsten von
A, G und K zeit- und inhaltsgleich abgeschlossenen Vereinbarungen
verfolgten und die jeweiligen Leistungen den ihnen nahestehenden
Personen - A, G und K - unterschiedslos zukam.
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Diese Annahmen des FG beruhen auf einer
einzelfallbezogenen Sachverhaltswürdigung, die im
Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden kann,
ob sie entweder in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen
ist oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze
verstößt (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.2001 I R 44/00,
BFH/NV 2002, 543 = SIS 02 58 89; BFH-Beschluss vom 29.7.2009 I B
12/09, BFH/NV 2010, 66 = SIS 09 37 35). Beides ist nicht der Fall.
Auch macht die Klägerin nicht geltend, dass die Würdigung
des FG insoweit Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen
widerspräche oder verfahrensfehlerhaft zustande gekommen
sei.
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(2) Soweit die Klägerin vorbringt, den
Kommanditisten könne keine vGA als Einnahme zugerechnet
werden, weil diesen nicht nachgewiesen werden könne, dass sie
von der Begünstigung der ihnen nahestehenden Personen Kenntnis
gehabt hätten, widerspricht dies dem vom FG festgestellten
Sachverhalt. Ausweislich des von allen Kommanditisten
unterschriebenen Protokolls zur Gesellschafterversammlung vom ...
1996 wurde von ihnen einstimmig beschlossen, die
Geschäftsführergehälter ab dem ... 1997 auf 36.000
DM zu erhöhen und die Tantieme ab dem Jahr 1998 auf 163.800 DM
zu begrenzen. Auch nach dem Protokoll der Gesellschafterversammlung
vom ... 2002 wurden die sechs anwesenden Gesellschafter davon
unterrichtet, dass das Geschäftsführergehalt um 3 v.H.
erhöht werde.
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(3) Auch dem Einwand der Klägerin, die
überhöhten Geschäftsführergehälter seien
der Komplementär-GmbH zuzurechnen, ist nicht zu folgen, weil
diese nicht Gesellschafterin der R-GmbH war. Alleingesellschafterin
der R-GmbH war vielmehr die Klägerin.
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(4) Dem FG ist im Ergebnis auch darin
beizupflichten, dass die Errichtung eines Beirats bei der R-GmbH
der Annahme einer vGA nicht entgegensteht.
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(a) Für die am ... 1996 durch die
Gesellschafterversammlung beschlossene Vergütungserhöhung
ergibt sich dies bereits aus dem Umstand, dass eine Beteiligung des
Beirats entgegen § 6 des Gesellschaftsvertrages nicht
ersichtlich ist. Auch ein Beschluss des Beirats, der
gemäß § 6 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages
schriftlich niederzulegen und aufzubewahren ist, wurde vom FG nicht
festgestellt. Danach lagen die am ... 1996 beschlossenen
Vergütungserhöhungen allein im beherrschenden
Einflussbereich der Gruppe der Kommanditisten und der
Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.
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(b) Auch die am ... 2002 durch den Beirat
beschlossene Vergütungserhöhung unterlag dem
beherrschenden Einfluss der Gruppe der Kommanditisten auf die
R-GmbH. Die Gruppe der Kommanditisten war in der Lage, die
Vergütungserhöhung abzuändern oder aufzuheben. Der
statuarisch errichtete Beirat stellte kein hinreichendes
Gegengewicht zu den die R-GmbH gemeinsam beherrschenden
Familienstämmen A, G und K dar. Er kann nicht mit dem
Aufsichtsrat einer AG, der gemäß § 112 des
Aktiengesetzes (AktG) eine AG bei Rechtsgeschäften mit ihren
Vorstandsmitgliedern vertritt und dadurch die Wahrung der
Interessen der AG eher als bei Verträgen zwischen einer GmbH
und ihren beherrschenden Gesellschaftern gewährleistet,
gleichgesetzt werden. Denn auch mit einem Beirat weist eine GmbH im
Vergleich zu einer AG mit Aufsichtsrat wesentliche
Strukturverschiedenheiten im Hinblick auf die Regelung der
Rechtsbeziehungen der Organe auf. Anders als beim Aufsichtsrat
einer AG beruht die Bildung oder Abschaffung eines Beirats
lediglich auf der Entscheidung der Gesellschafter der GmbH. Die
Gestaltungsfreiheit im GmbH-Recht ermöglicht die Errichtung
von Beiräten als fakultative Gremien. Die
Gesellschafterversammlung der GmbH kann eine Regelung zum Beirat
durch Satzungsbestimmung jederzeit einführen, abändern
und aufheben. Sie kann die Mitglieder des Beirats ohne Einhaltung
von Fristen abberufen und den Beirat auflösen. Da nach §
6 Abs. 12 des Gesellschaftsvertrages § 52 Abs. 1 des Gesetzes
betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
nicht anwendbar ist, haften darüber hinaus die Mitglieder des
Beirats - anders als die Mitglieder des Aufsichtsrats einer AG -
nicht entsprechend §§ 116, 93 AktG gegenüber der
R-GmbH. Die Besetzung des Beirats der R-GmbH mit familien- und
gesellschaftsfremden Personen verhindert im Streitfall nicht, dass
die vertragliche Vergütungsgestaltung zwischen der R-GmbH und
ihren Geschäftsführern, die den Kommanditisten der
Klägerin nahestehen, einseitig an den Interessen der
beherrschenden Gruppe der Kommanditisten und nicht auf einen
gerechten Ausgleich der beiderseitigen Interessen ausgerichtet ist.
Auf die von der Klägerin hervorgehobene Frage, wie bei einem
mit den Rechten eines Aufsichtsrats ausgestatteten Beirat zu
entscheiden ist, kommt es hier nicht an.
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cc) Die Höhe der vGA ist zwischen den
Beteiligten nicht im Streit. Der Senat sieht deshalb insoweit von
weiteren Ausführungen ab.
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c) Schließlich ist das FG zu Recht davon
ausgegangen, dem Umstand, dass in dem Bericht über die
Außenprüfung für die Jahre 1994 bis 1998 bei der
R-GmbH keine Feststellungen zu vGA enthalten sind, obwohl zum Teil
noch höhere Gehälter gezahlt worden seien, sei keine dem
Ansatz von vGA entgegenstehende Bindung des FA für die
Streitjahre zu entnehmen. Denn nach dem Grundsatz der
Abschnittsbesteuerung (§ 25 Abs. 1 EStG) hat das FA in jedem
Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen
erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen (BFH-Urteil
vom 21.8.2012 VIII R 11/11, BFHE 239, 195, BStBl II 2013, 117 = SIS 12 32 52, Rz 42). Dieser Grundsatz schließt daher die Bildung
eines Vertrauenstatbestands aus, der über die im
Steuerbescheid für ein Veranlagungsjahr zugrunde gelegte
Entscheidung hinausgeht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 28.6.1993 1 BvR 1346/89, HFR 1993, 544 = SIS 94 09 11;
BFH-Urteil vom 14.10.2009 X R 37/07, BFH/NV 2010, 406 = SIS 10 05 75). Somit konnte eine Bindung des FA für die Streitjahre an
eine etwaige Auffassung der Außenprüfung für die
Jahre 1994 bis 1998 nicht entstehen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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