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Verzugszinsen aus der Rückforderung unberechtigter Bürgschaftsinanspruchnahme als Einkünfte aus Kapitalvermögen, Refinanzierungskosten der Bürgschaft keine Werbungskosten
Kapitel:
Privatbereich > Kapitaleinkünfte
Privatbereich > Kapitaleinkünfte
Fundstellen
-
FG München 24.10.2007, 9 K 3619/05
EFG 2009 S. 1101
Normen
[BGB] § 288 Abs. 1
[EStG 2002] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 11 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7
[BGB] § 288 Abs. 1
[EStG 2002] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 11 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7
Vorinstanz / Folgeinstanz:
- nach: BFH, 24.05.2011, SIS 12 04 58, Kapitalvermögen, Zinsen, Einkünfteerzielungsabsicht, Bürgschaft, Totalüberschuss
Zitiert in... / geändert durch...
- BFH 24.5.2011, SIS 12 04 58, Fehlende Einkünfteerzielungsabsicht bei Verzugszinsen: Zivilrechtliche Verzugs- oder Prozesszinsen sind b...

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