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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR, die in den
Streitjahren 2001 und 2002 eine kieferorthopädische
Gemeinschaftspraxis betrieb.
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Sie machte mit ihren Erklärungen zur
einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte in
den Streitjahren als Sonderbetriebsausgaben eines ihrer -
beigeladenen - Gesellschafter Kosten für die Ausbildung dessen
bereits als Zahnarzt ausgebildeten und promovierten Sohnes zum
Facharzt für Kieferorthopädie geltend. Der Sohn ist seit
1.7.2004 (Mit-)Gesellschafter der GbR. Sein Vater, der Beigeladene
zu 1., musste seine kassenärztliche Zulassung als Facharzt
für Kieferorthopädie mit Ablauf des 30.9.2004 aufgrund
Vollendung des 68. Lebensjahres zurückgeben.
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Die betriebliche Veranlassung der geltend
gemachten Aufwendungen des Beigeladenen zu 1. ergibt sich nach dem
Vortrag der Klägerin aus folgendem Sachverhalt:
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Der Sohn des Beigeladenen zu 1. war
für die Klägerin ab dem 1.10.2000 unbefristet als
Ausbildungsassistent tätig gewesen. Am 1.3.2001 schloss die
Klägerin mit ihm einen Ausbildungsvertrag, der ihm die
Ausbildung zum Facharzt für Kieferorthopädie an einer
bestimmten Universitätsklinik ermöglichen sollte. Zu
diesem Zweck verpflichtete sie sich, die Universität mit der
Durchführung einer Studie zu einem bestimmten
kieferorthopädischen Thema zu beauftragen sowie die für
die Durchführung der Studie erforderlichen und im Vertrag
näher bezeichneten und bezifferten Sach- und Personalmittel
zur Verfügung zu stellen.
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Aufgrund dieses Vertrages sollte der Sohn
des Beigeladenen zu 1. vom 1.4.2001 bis 31.3.2002 als
wissenschaftlicher Assistent an der Universität tätig
werden und dort eine Ausbildung zum Facharzt für
Kieferorthopädie absolvieren. Zugleich verpflichtete sich die
Klägerin, den Sohn des Beigeladenen zu 1. nach Ende der
Facharztausbildung als Gesellschafter aufzunehmen.
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Außerdem war der Sohn vertraglich
verpflichtet, nach Beendigung seiner Tätigkeit in der
Universitätsklinik und nach einer anschließenden
zweijährigen Ausbildung in einer (anderen) zahnärztlichen
Praxis in die Praxis der Klägerin einzutreten und der
Klägerin die entstandenen Aufwendungen anteilig zu erstatten,
wenn das Gesellschaftsverhältnis zwischen ihm und den anderen
Gesellschaftern der Klägerin in einem Zeitraum von bis zu drei
Jahren nach dessen Beginn gekündigt werden sollte.
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Ebenfalls am 1.3.2001 schloss die
Klägerin als Treugeberin mit einer GmbH als Treuhänderin
einen Treuhandvertrag ab.
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Die Treuhänderin schloss sodann mit
der Universität einen sog. Drittmittelvertrag für die
Zeit vom 1.4.2001 bis zum 31.3.2002 über die Erstellung der
vorbezeichneten Studie ab, stellte ihr das dafür
benötigte und vom Beigeladenen zu 1. beschaffte Gerät
für ein Jahr unentgeltlich zur Verfügung und wandte es
ihr nach Fristablauf unentgeltlich zu.
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Der Treuhandvertrag wurde in der
Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 1.3.2001 mit der
einvernehmlich vereinbarten Maßgabe genehmigt, dass nur der
Beigeladene zu 1. die sich aus dem Treuhandvertrag ergebenden
finanziellen Pflichten tragen und die beigeladene weitere
Gesellschafterin von jeder finanziellen Pflicht aus diesen
Verträgen freistellen sollte.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) berücksichtigte die Ausbildungsaufwendungen
in den Bescheiden für die Streitjahre über die
einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung der Klägerin
zunächst erklärungsgemäß unter Vorbehalt der
Nachprüfung, lehnte deren Berücksichtigung aber aufgrund
einer Außenprüfung mit Änderungsbescheiden vom
10.1.2006 ab. Zur Begründung machte das FA geltend, die
Aufwendungen unterlägen dem Abzugsverbot nach § 12 Nr. 1
des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der in den Streitjahren
geltenden Fassung.
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Die dagegen nach erfolglosem
Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit
seinem in EFG 2011, 863 veröffentlichten Urteil ab.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin Verletzung materiellen Rechts.
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Entgegen der Ansicht des FG seien die
streitigen Aufwendungen von Unternehmern für die Aus- oder
Fortbildung eigener Kinder zur Vorbereitung der
Unternehmensnachfolge keine (nicht abziehbaren) Kosten der privaten
Lebensführung, sondern betrieblich veranlasste und damit als
(Sonder-)Betriebsausgaben abziehbare Aufwendungen.
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Der Aufwand des Beigeladenen zu 1. habe die
Ausbildung seines Sohnes - nach Abschluss seines
zahnärztlichen Studiums und seiner Promotion - zum Facharzt
für Kieferorthopädie betroffen. Diese Weiterbildung mit
dem Ziel der Facharztzulassung sei Voraussetzung für die
angestrebte Weiterführung der kieferorthopädischen Praxis
des Beigeladenen zu 1. gewesen und deshalb durch berufliche
Gründe veranlasst. Denn das Interesse des Unternehmers, einen
geeigneten Nachfolger aufzubauen, sei Ausfluss der beruflichen
Tätigkeit.
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Selbst wenn man die Aufwendungen nicht als
beruflich veranlasst ansehen wollte, seien sie als vorweggenommene
Sonderbetriebsausgaben des am 1.7.2004 in die Gemeinschaftspraxis
als Gesellschafter eingetretenen Sohnes zu erfassen. Die fehlende
Gesellschafterstellung des Sohnes in den Streitjahren 2001 und 2002
stehe der Berücksichtigung dieser vorweggenommenen
Sonderbetriebsausgaben in der einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellung der Klägerin nicht entgegen. Vielmehr seien
auf den hier gegebenen Gesellschafterbeitritt die Grundsätze
über die Erfassung von Aufwendungen von
Vorgründungsgesellschaften im Rahmen der einheitlichen und
gesonderten Gewinnfeststellung anwendbar.
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Der Sohn des Beigeladenen zu 1. könne
diese von seinem Vater getragenen Aufwendungen nach den
Grundsätzen des abgekürzten Vertragswegs als eigenen
(vorweggenommenen) Sonderbetriebsaufwand geltend machen. Die
Nichtberücksichtigung dieses Aufwands verstoße gegen das
Korrespondenzprinzip, weil die aufgrund des Aufwands erzielten
Einnahmen uneingeschränkt besteuert würden.
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Die Klägerin beantragt,das
angefochtene Urteil aufzuheben und die angefochtenen Bescheide
für 2001 und 2002 über die gesonderte und einheitliche
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 10.6.2006 in Gestalt
der Einspruchsentscheidungunter Ansatz von weiteren
Sonderbetriebsausgaben des Beigeladenen zu 1. in Höhe von
54.812,02 EUR im Jahre 2001 sowie in Höhe von 16.676,00 EUR im
Jahre 2002, hilfsweise unter Ansatz dieser Beträge als
vorweggenommene Sonderbetriebsausgaben des Sohnes des Beigeladenen
zu 1. zu ändern.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Die Beigeladenen haben sich dem Vortrag der
Klägerin angeschlossen.
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II. Die Revision ist unbegründet.
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Zu Recht hat das FG entschieden, dass die
Kosten für die Facharztausbildung des Sohnes des Beigeladenen
zu 1. weder Sonderbetriebsausgaben dieses Gesellschafters noch
(vorweggenommene) Sonderbetriebsausgaben des Sohnes in seiner
Eigenschaft als später der GbR beigetretener Gesellschafter
sind.
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1. Ein Abzug als Sonderbetriebsausgaben des
Beigeladenen zu 1. scheidet aus.
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a) Sonderbetriebsausgaben sind die
Aufwendungen des Gesellschafters, die durch die Beteiligung an der
Personengesellschaft veranlasst sind (Urteil des Bundesfinanzhofs -
BFH - vom 23.9.2009 IV R 21/08, BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337 =
SIS 10 00 79, m.w.N.) und die der Gesellschafter persönlich
getragen hat (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom
23.8.1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 = SIS 99 20 55; BFH-Urteile vom 24.2.2000 IV R 75/98, BFHE 191, 301, BStBl II
2000, 314 = SIS 00 06 75, und in BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337 =
SIS 10 00 79).
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aa) Dazu gehören nicht die Aufwendungen,
die jemand für die Ausbildung oder die berufliche Fortbildung
seiner Kinder tätigt.
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Sie gehören vielmehr - unabhängig
davon, ob sie in der Person des Kindes zu abziehbaren Ausbildungs-
oder Fortbildungskosten gehören (BFH-Urteil vom 10.5.1966 I
290/63, BFHE 86, 297, BStBl III 1966, 490 = SIS 66 03 07) -
grundsätzlich zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht
abziehbaren Lebenshaltungskosten (BFH-Urteil vom 23.11.2000 VI R
38/97, BFHE 193, 553, BStBl II 2001, 132 = SIS 01 03 85, m.w.N;
BFH-Beschluss vom 6.6.2007 X B 142/06, juris).
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Sie dürfen mithin allenfalls unter
bestimmten spezialgesetzlich geregelten Voraussetzungen (z.B. als
außergewöhnliche Belastungen) die Bemessungsgrundlage
der Einkommensteuer mindern (s. dazu BFH-Urteil in BFHE 193, 553,
BStBl II 2001, 132 = SIS 01 03 85).
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Das generelle Abzugsverbot gilt
regelmäßig selbst dann, wenn die Aufwendungen (auch) der
„Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen“ dienen (§ 12 Nr. 1 EStG;
BFH-Urteil vom 14.12.1990 III R 92/88, BFHE 163, 190, BStBl II
1991, 305 = SIS 91 06 17).
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bb) Diese Grundsätze sind
gleichermaßen anzuwenden, wenn Personengesellschaften Kosten
der Ausbildung für Kinder ihrer Gesellschafter als
Betriebsausgaben geltend machen (BFH-Beschluss vom 21.4.1999 VIII B
70/98, BFH/NV 1999, 1460 = SIS 99 52 96).
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cc) Nach dieser Rechtsprechung kommen als
Betriebsausgaben i.S. von § 4 Abs. 4 EStG solche
Ausbildungskosten ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn sie
nachweisbar vollständig oder ganz überwiegend betrieblich
veranlasst sind (BFH-Urteil in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305 =
SIS 91 06 17; vgl. auch Söhn in
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 4 Rz
E 1200 „Ausbildungskosten“).
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(1) Zu den typischen Interessenlagen für
die Annahme eines betrieblichen Interesses gehört u.a. die
Übernahme der Ausbildung eines Angestellten zum Meister eines
Handwerks (gegen die Verpflichtung auf anschließende
berufliche Tätigkeit im Betrieb unter Vereinbarung einer
Rückzahlungsklausel bei Nichterfüllung), um nach
erfolgreichem Abschluss der Ausbildung den Handwerksbetrieb mit dem
Angestellten als hinreichend qualifiziertem Leiter in der
handwerksrechtlich gebotenen Form fortsetzen zu können (vgl.
BFH-Urteil vom 14.12.1994 X R 215/93, BFH/NV 1995, 671 = SIS 95 08 14).
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Entsprechendes gilt für ein betriebliches
Interesse an der Fortbildung von Arbeitnehmern, wenn die daraus
gewonnenen Erkenntnisse für den Betrieb nutzbar gemacht werden
sollen und dies durch eine Vereinbarung gesichert wird, nach der
der Betriebsinhaber die Kosten der Weiterbildung übernimmt und
sich der Arbeitnehmer im Gegenzug verpflichtet, für eine
gewisse Zeit nach seiner Rückkehr von den
Fortbildungsveranstaltungen im Betrieb zu bleiben und bei
Nichterfüllung dieser Pflicht die Fortbildungskosten
vollständig oder teilweise zurückzuzahlen (BFH-Urteil in
BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305 = SIS 91 06 17).
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(2) An das Vorliegen und den Nachweis eines
solchen Ausnahmefalls sind mit Rücksicht auf das Gebot der
Abgrenzung der Betriebs- von der Privatsphäre (§ 12 Nr. 1
EStG) strenge Maßstäbe selbst dann anzulegen, wenn - wie
hier - die Ausbildung von Kindern zugleich eine spätere
Unternehmensnachfolge vorbereiten soll.
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Denn auch ein solcher Vorgang ist prinzipiell
der Privatsphäre zuzuordnen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
30.11.1967 IV 1/65, BFHE 91, 81, BStBl II 1968, 263 = SIS 68 01 67,
und vom 19.11.1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289 =
SIS 86 06 37, unter 2.d; auch unter dem Gesichtspunkt
vorweggenommener Erbfolge: Beschluss des Großen Senats des
BFH vom 5.7.1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 =
SIS 90 21 04, unter C.I.1.; u.U. insoweit abweichend, aber nicht
entscheidungserheblich: BFH-Urteil in BFHE 163, 190, BStBl II 1991,
305 = SIS 91 06 17, unter 2.; zur entsprechenden Zuordnung von
Schuldzinsen zur Privatsphäre bei Schenkungen und Darlehen an
Angehörige im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge:
BFH-Urteil vom 31.7.2002 X R 103/96, BFH/NV 2003, 26 = SIS 03 06 42).
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(3) Die Zuordnung solcher Ausbildungskosten
zum betrieblichen (bzw. beruflichen) Bereich setzt daher voraus,
dass der Leistungsbeziehung zwischen Eltern und Kindern
Vereinbarungen zugrunde liegen, die den für die steuerliche
Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen
entwickelten Anforderungen genügen. Sie müssen demnach
klar und eindeutig getroffen sein und nach Inhalt wie
Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen,
also dem sog. Fremdvergleich standhalten (insoweit ebenso
BFH-Urteile in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305 = SIS 91 06 17;
vom 29.10.1997 X R 129/94, BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149 = SIS 98 03 27).
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Danach ist ein Betriebsausgabenabzug nur
gerechtfertigt, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht,
dass der streitige Aufwand - im nach außen hin erkennbaren
Unterschied zu den im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung
üblichen Ausbildungsleistungen - ausschließlich oder
ganz überwiegend im Interesse des Betriebs (Berufs) geleistet
wurde (BFH-Urteil in BFHE 184, 369, BStBl II 198, 149, m.w.N.).
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Ein entsprechender betrieblicher Anlass kann
nach dem BFH-Urteil in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305 = SIS 91 06 17 vorliegen, wenn Kosten aufgewendet werden, um einen
betrieblichen Nachfolger auszubilden (einschränkend H 4.8 der
Einkommensteuerhinweise 2010: nur bei im Betrieb mitarbeitenden
Kindern).
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Daran bestehen nach dem BFH-Urteil in BFHE
184, 369, BStBl II 1998, 149 = SIS 98 03 27 dann Zweifel, wenn
keine Umstände erkennbar sind,
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- die den Ausgebildeten, vom Streitjahr aus
gesehen, angesichts seines Alters und seines beruflichen Werdegangs
nach objektiven Maßstäben als möglichen
künftigen Leiter des Betriebs ausweisen, oder
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- nach denen ein fremder Dritter im
vergleichbaren Alter sowie demselben Ausbildungsstand als
künftiger Unternehmensnachfolger ausgesucht und in solcher
Weise gefördert worden wäre und sich die
Unterstützung des Angehörigen bei seiner Aus- oder
Fortbildung damit wesentlich und eindeutig von einer typischen
Unterhaltsleistung unterscheidet.
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b) Nach diesen Maßstäben ist die
Würdigung des FG, im Streitfall fehle es an den
Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zurechnung von
Ausbildungs- und Weiterbildungskosten zur betrieblichen Sphäre
der Klägerin, nicht zu beanstanden.
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aa) Nach Auffassung des FG fehlt im Streitfall
für die Annahme einer betrieblichen Veranlassung der
Ausbildungsaufwendungen der Nachweis, dass sie auch für fremde
Dritte im Betrieb der Klägerin oder üblicherweise in
anderen - nach Größe und Branche - vergleichbaren
Betrieben getätigt worden wären.
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Für den im Wesentlichen privaten
Charakter der von dem Beigeladenen zu 1. getragenen Aufwendungen
spreche, dass die Übernahme der Bildungsaufwendungen im
Wesentlichen auf dessen Interesse an einer Praxisfortführung
durch dessen Sohn beruht habe. Dieses Interesse ergebe sich aus den
abgeschlossenen Verträgen sowie dem Umstand, dass der
Beigeladene zu 1. altersbedingt seine kassenärztliche
Zulassung mit Ablauf des 30.9.2004 verlor.
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Des Weiteren habe sich der Beigeladene zu 1.
ersichtlich nicht ernsthaft um einen fremden, bereits ausgebildeten
Kieferorthopäden als Nachfolger bemüht. Dass die
Übernahme der Bildungsaufwendungen nicht im Interesse der
Klägerin gelegen habe, zeige auch der Umstand, dass sich die
Beigeladene zu 2. nicht an den Kosten habe beteiligen wollen und
müssen.
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Diese gegen eine Fremdüblichkeit
sprechenden Indizien habe die Klägerin weder durch einen sog.
internen Betriebsvergleich, d.h. durch Benennung von
Vergleichsfällen im eigenen Betrieb, noch durch einen sog.
externen Betriebsvergleich, d.h. durch Angabe ihr bekannter oder
von Berufs- oder Interessenverbänden benannter
Vergleichsfälle außerhalb ihres Betriebs
entkräftet. Insgesamt gesehen unterscheide sich die
Unterstützung, die der Beigeladene zu 1. seinem Sohn zugewandt
habe, nicht von einer typischen Unterhaltsleistung.
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bb) Diese Würdigung des FG ist auf der
Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen möglich und
damit für das Revisionsgericht bindend (§ 118 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Die Auffassung des FG, die Übernahme der
Fortbildungskosten durch die Klägerin habe nicht ihrem
betrieblichen Interesse, sondern allein dem Interesse des
Beigeladenen zu 1. gedient, ausschließlich seinem Sohn den
Eintritt in den Gesellschafterkreis der Klägerin zu
ermöglichen, wird durch die Vereinbarungen vom 1.3.2001 sowie
die Übereinkunft der Gesellschafter unterstrichen, dass nur
der Beigeladene zu 1. die Ausbildungskosten zu tragen hatte.
Überdies war nach dem vom FG in Bezug genommenen
Gesellschaftsvertrag vom 27.5.2004 ein Entgelt für die
Übernahme des Gesellschafteranteils durch den Sohn des
Beigeladenen zu 1. nicht vorgesehen und damit ersichtlich ein
unentgeltlicher Übergang des Anteils auf den Begünstigten
der Ausbildung angestrebt, so dass eine betriebliche Veranlassung
der Ausbildungskosten auch nicht aus einer beabsichtigten
Unternehmensnachfolge (vgl. BFH-Urteile in BFHE 163, 190, BStBl II
1991, 305 = SIS 91 06 17; in BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149 =
SIS 98 03 27) oder der Altersversorgung des weichenden
Gesellschafters hergeleitet werden kann.
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2. Schließlich können die
Aufwendungen auch nicht - wie mit dem Hilfsantrag der Klägerin
geltend gemacht - als vorweggenommene Sonderbetriebsausgaben des
Sohnes des Beigeladenen zu 1. (wegen seiner Gesellschafterstellung
in den Folgejahren) in der Gewinnermittlung der GbR für das
Streitjahr berücksichtigt werden. Denn der Sohn des
Beigeladenen zu 1. war im Streitzeitraum noch nicht an der GbR
beteiligt.
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a) Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der
Abgabenordnung sind einkommensteuerpflichtige Einkünfte dann
festzustellen, wenn an den Einkünften mehrere Personen
beteiligt und die Einkünfte diesen Personen steuerrechtlich
zuzurechnen sind.
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Danach können grundsätzlich
Aufwendungen von Personen, die im Feststellungszeitraum nicht an
einer bereits werbend tätigen Gesellschaft beteiligt sind,
nicht Gegenstand der einheitlichen und gesonderten Feststellung der
Einkünfte dieser Gesellschaft sein (so zu vor dem
Feststellungszeitraum ausgeschiedenen Gesellschaftern BFH-Urteile
vom 1.10.1992 IV R 130/90, BFHE 170, 36, BStBl II 1993, 574 = SIS 93 08 20; vom 14.5.2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002,
532 = SIS 02 09 57; zu dem hier nicht gegebenen Ausnahmefall einer
vollbeendeten Gesellschaft und nachträglicher Einkünfte
ihrer Gesellschafter i.S. von § 24 Nr. 2 EStG s. BFH-Urteil
vom 13.2.1996 VIII R 18/92, BFHE 180, 79, BStBl II 1996, 291 = SIS 96 12 15).
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Dementsprechend können weder
nachträgliche gewerbliche Einkünfte eines früheren
Gesellschafters Gegenstand des einheitlichen und gesonderten
Feststellungsverfahrens sein noch sind eintretenden Gesellschaftern
- wie hier - Ergebnisse früherer Feststellungszeiträume
zuzurechnen (BFH-Urteil vom 10.12.1992 XI R 45/88, BFHE 170, 487,
BStBl II 1993, 538 = SIS 93 12 25).
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b) Vielmehr sind die Aufwendungen allenfalls
in der Einkommensteuerveranlagung des Sohnes für das
Streitjahr zu erfassen, sofern die Ausbildungskosten nach der
Rechtslage vor Inkrafttreten der Änderungen der §§
4, 9 und 12 EStG durch das Gesetz zur Umsetzung der
Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher
Vorschriften vom 7.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) aufgrund des
BFH-Urteils vom 28.7.2011 VI R 38/10 (BFHE 234, 279, BStBl II 2012,
561 = SIS 11 26 71, mit Anmerkung Ismer, FR 2011, 846) als
Werbungskosten zu beurteilen sind und dem Sohn des Beigeladenen zu
1. die Aufwendungen seines Vaters unter dem Gesichtspunkt des
abgekürzten Vertragsweges zugerechnet werden könnten
(vgl. dazu BFH-Urteil vom 28.9.2010 IX R 42/09, BFHE 230, 567,
BStBl II 2011, 271 = SIS 10 36 37).
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