1
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I. Streitpunkt ist die
Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung für
verbindliche Auskünfte gemäß § 89 Abs. 3 bis 5
der Abgabenordnung i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 vom
13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28) - AO - .
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2
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, beantragte im
Juli 2007 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - )
im Zusammenhang mit einer geplanten Umstrukturierung des
Unternehmens die Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu den
Fragen, ob eine nicht verhältniswahrende Abspaltung die
Anwendbarkeit von § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 des
Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG 2006) beeinträchtige und ob
es sich bei den in ihrem Betriebsvermögen befindlichen
Beteiligungen an ausländischen Vertriebsgesellschaften um
wesentliche Betriebsgrundlagen handele. Den Gegenstandswert der
Auskunft gab die Klägerin mit 1.274.581 EUR an. Das FA
erteilte die begehrte Auskunft im Sinne der Klägerin und
erließ am 7.8.2007 einen Gebührenbescheid
gemäß § 89 Abs. 3 i.V.m Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 AO
(sog. Wertgebühr) über 5.356 EUR. Die Klägerin
hält die Gebührenpflicht für die verbindliche
Auskunft für verfassungswidrig. Ihre deswegen erhobene Klage
blieb jedoch ohne Erfolg; das Finanzgericht (FG) Münster hat
sie mit Urteil vom 1.7.2010 3 K 722/08 S, abgedruckt in EFG 2010,
1973 = SIS 10 34 12, als unbegründet abgewiesen.
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3
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Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf
Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der
Klägerin.
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Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil
und den Gebührenbescheid des FA aufzuheben.
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5
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
deshalb gemäß § 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat den
angefochtenen Gebührenbescheid zutreffend als
rechtmäßig angesehen. Die Bestimmungen des § 89
Abs. 3 bis 5 AO über die Erhebung und die Bemessung der
Wertgebühr für die Bearbeitung von Anträgen auf
Erteilung verbindlicher Auskünfte sind nicht verfassungswidrig
(so auch die bisher einhellige Auffassung der finanzgerichtlichen
Rechtsprechung, vgl. neben dem angefochtenen FG-Urteil die Urteile
des FG Baden-Württemberg vom 20.5.2008 1 K 46/07, EFG 2008,
1342 = SIS 08 29 89, und vom 17.3.2010 1 K 661/08, EFG 2010, 1284 =
SIS 10 17 24; Urteil des Niedersächsischen FG vom 24.6.2010 6
K 12181/08, EFG 2010, 1562 = SIS 10 29 29; Beschluss des
Niedersächsichen FG vom 16.7.2010 10 V 101/10, juris = SIS 10 29 97; Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 1.10.2010 1 K
282/07, EFG 2010, 2061 = SIS 10 34 90).
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1. Die Auskunftsgebühr nach § 89
Abs. 3 AO ist ihrem materiellen Gehalt nach eine nichtsteuerliche
Abgabe. Denn sie wird nicht, wie eine Steuer i.S. der Art. 105, 106
des Grundgesetzes (GG), „voraussetzungslos“,
sondern als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche
Leistung - nämlich die Bearbeitung des Antrags auf
verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO durch die
Finanzbehörde - erhoben. Da es sich bei der
Auskunftsgebühr um eine öffentlich-rechtliche
Geldleistung handelt, die aus Anlass einer dem jeweiligen Schuldner
individuell zuzuordnenden öffentlichen (Dienst-)Leistung
hoheitlich auferlegt wird und die jedenfalls auch dazu bestimmt
ist, die Kosten dieser Leistung zu decken, handelt es sich dem
Typus nach um eine Gebühr (vgl. zur Definition Urteil des
Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 19.3.2003 2 BvL 9-12/98,
BVerfGE 108, 1, m.w.N.). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes
für die Erhebung der Auskunftsgebühr ergibt sich aus Art.
108 Abs. 5 GG als Annex (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
- BVerwG - vom 3.3.1994 4 C 1/93, BVerwGE 95, 188) zum Recht, das
Verfahren betreffend die Erhebung der Steuern zu regeln.
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Soweit der Charakterisierung als Gebühr
entgegengehalten wird, das Auskunftsverfahren sei - wegen der
Verortung des § 89 AO im Abschnitt „allgemeine
Verfahrensvorschriften“ - ein unselbständiger Teil
des Besteuerungsverfahrens (Hans, DStZ 2007, 421, 423), kann dem
nicht gefolgt werden. Die verbindliche Auskunft bezieht sich nach
§ 89 Abs. 2 Satz 1 AO ausschließlich auf die Beurteilung
noch nicht verwirklichter Sachverhalte, hinsichtlich derer folglich
ein Besteuerungsverfahren noch nicht begonnen haben kann und von
denen nicht sicher ist, dass sie später tatsächlich
verwirklicht und im Rahmen von Besteuerungsverfahren zu beurteilen
sein werden. Deshalb handelt es sich bei dem Auskunftsverfahren
nach § 89 Abs. 2 AO um ein eigenständiges
Verwaltungsverfahren, in dem die Finanzbehörde gegenüber
dem Auskunftssuchenden eine besondere Dienstleistung erbringt
(Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung,
Finanzgerichtsordnung, § 89 AO Rz 323; Schmitz in Schwarz,
Abgabenordnung, § 89 Rz 83; vgl. auch Begründung des
Regierungsentwurfs eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011,
BTDrucks 17/5125, S. 67).
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Nicht zu folgen ist auch der Auffassung, nach
der es für die formelle Verfassungsmäßigkeit der
Auskunftsgebühr unter dem finanzverfassungsrechtlichen
Gesichtspunkt des „Funktionsvorbehalts der
Steuer“ von maßgeblicher Bedeutung sein soll, dass
der abstrakte Gebührensatz maximal so hoch bemessen ist, dass
das pro Rechnungsperiode zu veranschlagende Gesamtaufkommen aus der
Gebühr diejenigen Kosten nicht übersteigt, welche der
betreffenden Gebietskörperschaft durch die Erbringung der
gebührenpflichtigen Leistungen insgesamt entstehen (so
Wienbracke, NVwZ 2007, 749, 750 f.). Denn zum einen können
nach der Rechtsprechung des BVerfG Gebühren nicht deshalb ganz
oder teilweise zu Steuern werden, weil sie unzulässig
überhöht bemessen sind (BVerfG-Urteil in BVerfGE 108, 1).
Zum anderen dient die Erhebung der Auskunftsgebühr nicht nur
dem Zweck des Kostenausgleichs, sondern auch dem einer
Vorteilsabschöpfung (dazu sogleich unter II.2.a), so dass der
Vergleich des Gebührenaufkommens mit dem behördlichen
Aufwand nicht der allein maßgebliche
Beurteilungsmaßstab sein kann.
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2. Die Erhebung von Gebühren bedarf im
Hinblick auf die Wahrung der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1
GG) einer besonderen sachlichen Rechtfertigung; als solche kommen
u.a. die Gebührenzwecke der Kostendeckung und des
Vorteilsausgleichs in Betracht (BVerfG-Urteil in BVerfGE 108, 1;
BVerfG-Beschluss vom 7.11.1995 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93, BVerfGE
93, 319, jeweils m.w.N.). Beide Zwecke sind im Falle der
Auskunftsgebühr nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO gegeben und
rechtfertigen diese dem Grunde nach (ebenso Söhn in
Hübschmann/Hepp/ Spitaler, a.a.O., § 89 AO Rz 321 ff.;
Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, §
89 AO Rz 63 ff.; Birk, NJW 2007, 1325, 1327 f.; Wienbracke, NVwZ
2007, 749, 751 ff.; Fatouros, DStZ 2007, 382, 391 f.; Brockmeyer in
Klein, Abgabenordnung, 10. Aufl., § 89 Rz 17; Schmitz in
Schwarz, a.a.O., § 89 Rz 82; a.A. Stark, DB 2007, 2333, 2334
ff.; Simon, DStR 2007, 557, 563 f.; Hans, DStZ 2007, 421, 423 f.;
Keß/Zillmer, DStR 2008, 1466, 1467; zweifelnd auch Roser in
Beermann/Gosch, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 89 AO
Rz 79).
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a) Die Gebührenpflicht nach § 89
Abs. 3 bis 5 AO ist auf Vorschlag des Bundesrats mit dem
Jahressteuergesetz 2007 in das Gesetz aufgenommen worden, weil nach
erstmaliger Normierung der verbindlichen Auskunft in § 89 Abs.
2 AO durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5.9.2006
(BGBl I 2006, 2098) mit einem starken Anstieg der Zahl der
Auskunftsanträge gerechnet wurde. In der Stellungnahme des
Bundesrats zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 (BRDrucks
622/06, S. 35) heißt es, die vermehrte Erteilung
verbindlicher Auskünfte werde bei den zuständigen
Finanzbehörden voraussichtlich zu einem erheblichen
zusätzlichen Arbeitsaufwand führen. Vor dem Hintergrund,
dass die verbindliche Auskunft vor allem bei Dauersachverhalten die
Finanzverwaltung für viele Jahre binden könne, sei eine
sehr intensive Prüfung unerlässlich; die zu erhebenden
Gebühren sollten sich am Verwaltungsaufwand und an den
steuerlichen Auswirkungen beim Antragsteller bemessen und
pauschaliert werden. Der Finanzausschuss (7. Ausschuss) des
Bundestags führt in seinem Bericht zum Entwurf eines
Jahressteuergesetzes 2007 (BTDrucks 16/3368, S. 24) aus, die
vermehrte Erteilung verbindlicher Auskünfte, die nicht
Hauptaufgabe der Finanzverwaltung sei, werde bei den
zuständigen Finanzbehörden zu einem erheblichen
zusätzlichen Arbeitsaufwand führen; da es sich um eine
Aufgabe handele, die nicht mehr im Bereich der Steuerfestsetzung
und -erhebung liege, sondern eine individuelle Leistung
gegenüber dem Antragsteller darstelle, sei die Erhebung einer
Gebühr sachgerecht. Im Regelfall richte sich die Höhe der
Gebühr nach dem Gegenstandswert, also dem Wert, den die
verbindliche Auskunft für den Antragsteller habe.
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Die Gesetzesmaterialien lassen mithin
erkennen, dass mit der Einführung der Gebührenpflicht zum
einen der mit der Bearbeitung des Antrags auf verbindliche Auskunft
verbundene besondere Verwaltungsaufwand abgegolten werden soll. Zum
anderen verdeutlicht die primäre Orientierung der
Gebührenhöhe am Gegenstandswert (§ 89 Abs. 4 AO) den
weiteren Gesetzeszweck der Abschöpfung des Vorteils, den der
Steuerpflichtige mit der Beantragung der verbindlichen Auskunft zu
erreichen trachtet. Beide Gesichtspunkte sind legitime
Gebührenzwecke, die geeignet sind, die Erhebung einer
Auskunftsgebühr zu rechtfertigen.
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b) Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten
werden, dass sich die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bereits
aus den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden allgemeinen
Fürsorge- und Betreuungspflichten des Staates ergebe, nach
denen dieser verpflichtet sei, den Bürger im Bereich der
Eingriffsverwaltung kostenfrei in Kenntnis seiner Rechte und
Pflichten zu setzen (so aber Stark, DB 2007, 2333, 2335; Simon,
DStR 2007, 557, 563; Hans, DStZ 2007, 421, 423). Diese Sichtweise
berücksichtigt nicht hinreichend den vom Antragsteller mit dem
Auskunftsverfahren nach § 89 Abs. 2 AO angestrebten Vorteil.
Mit der Auskunft erhält der Antragsteller schon vor
Verwirklichung der geplanten Sachverhalte nicht nur Kenntnis
über deren steuerliche Beurteilung durch die zuständigen
Finanzbehörden. Vielmehr bewirkt § 89 Abs. 2 Satz 4 AO
i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung zu
§ 89 Abs. 2 AO vom 30.11.2007 (BGBl I 2007, 2783, BStBl I
2007, 820) - Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) - eine
Selbstbindung der Verwaltung in dem künftigen
Besteuerungsverfahren. Das führt dazu, dass die
Finanzbehörde die erteilte Auskunft selbst dann, wenn sich
später deren Unrichtigkeit herausstellt, mit Wirkung für
die Vergangenheit nur unter den engen Voraussetzungen der
§§ 129 bis 131 AO berichtigen, zurücknehmen oder
widerrufen darf. Und bei der gemäß § 2 Abs. 3
StAuskV im Ermessen der Finanzverwaltung stehenden Entscheidung
über die Aufhebung oder Änderung der unrichtigen Auskunft
mit Wirkung für die Zukunft ist der Vertrauensschutz zu
beachten; zu Lasten des Steuerpflichtigen dürfen solche
Korrekturen deshalb grundsätzlich nur dann vorgenommen werden,
wenn der Sachverhalt, auf den sich die Auskunft bezogen hat, noch
nicht verwirklicht ist (vgl. Bundesministerium der Finanzen - BMF
-, Anwendungserlass zur Abgabenordnung i.d.F. vom 2.1.2008, BStBl I
2008, 26 = SIS 08 10 36, Nr. 3.6.6 zu § 89 AO). Auch die
Gerichte haben die Bindungswirkung der Auskunft zu beachten und
dürfen im Falle der inhaltlichen Unrichtigkeit der Auskunft
das materiell als zutreffend angesehene Recht nicht zu Lasten des
Auskunftsadressaten anwenden. In der Bindungswirkung liegt mithin
ein individuell dem Auskunftsadressaten zuzurechnender
Sondervorteil. Eine Verpflichtung, dem Steuerpflichtigen das zur
Erreichung dieses Vorteils erforderliche Verwaltungsverfahren
kostenfrei zur Verfügung zu stellen, kann aus den im Bereich
der Eingriffsverwaltung bestehenden Fürsorge- und
Betreuungspflichten der öffentlichen Hand nicht abgeleitet
werden.
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c) Der des Weiteren vorgebrachte Einwand, auch
die Finanzverwaltung profitiere von der verbindlichen Auskunft,
weil sie dadurch im späteren Veranlagungsverfahren und bei
einer möglichen steuerlichen Außenprüfung entlastet
werde (so Roser in Beermann/Gosch, a.a.O., § 89 AO Rz 79),
überzeugt nicht. Denn zum einen steht nicht fest, dass die im
Rahmen des Auskunftsverfahrens zu prüfenden Sachverhalte
später überhaupt verwirklicht werden. Werden die
Sachverhalte realisiert, entsteht der Behörde in den
späteren Veranlagungs- und Prüfungsverfahren zudem
dadurch Aufwand, dass sie zu prüfen hat, ob die
Voraussetzungen, unter denen die Zusage erteilt wurde,
tatsächlich vorliegen (zutreffend Birk, NJW 2007, 1325, 1328).
Zum anderen besteht die beschriebene Bindungswirkung nur zugunsten
des Steuerpflichtigen, nicht aber zu dessen Ungunsten (§ 2
Abs. 1 Satz 2 StAuskV). Die Finanzbehörden haben deshalb in
den späteren Verfahren auch zu prüfen, ob die erteilte
Auskunft möglicherweise zuungunsten des Steuerpflichtigen dem
geltenden Recht widerspricht, und müssen sich ggf. mit den
insoweit vorgebrachten Einwänden des Steuerpflichtigen
befassen. Eine annähernd mit den Vorteilen des
Auskunftsadressaten zu vergleichende Besserstellung der
Finanzbehörde in den späteren Besteuerungs- und
Prüfungsverfahren führt die Durchführung des
Auskunftsverfahrens somit nicht herbei.
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d) Der Senat teilt nicht die Auffassung, die
Gebührenpflicht sei deshalb sachlich nicht gerechtfertigt,
weil der Staat als Gesetzgeber selbst für das komplizierte und
unsystematische Steuerrecht verantwortlich sei; es könne
deshalb nicht als Sondervorteil angesehen werden, wenn der
Steuerpflichtige den Umfang seiner steuerlichen Rechte und
Pflichten von der Behörde mitgeteilt bekomme (so Stark, DB
2007, 2333, 2336; Simon, DStR 2007, 557, 563 f.; vgl. auch
Steinhauff, jurisPR-SteuerR 7/2007, Anm. 5, und die Nachweise aus
der Tagespresse und aus den Pressemitteilungen der Verbände
bei Seer in Tipke/ Kruse, a.a.O., § 89 AO Rz 63, und bei Birk,
NJW 2007, 1325, 1327).
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Gegen diese Sichtweise spricht zunächst,
dass die Kompliziertheit des Steuerrechts ihre Ursache nicht
ausschließlich in der unbestritten oft unsystematischen und
nicht hinreichend durchdachten Vorgehensweise bei der Gesetzgebung
hat. Zu einem erheblichen Teil beruht die Kompliziertheit und
mangelnde Durchschaubarkeit des Steuerrechts auch auf der
Komplexität und Vielgestaltigkeit des modernen Rechts- und
Wirtschaftslebens, das einer Erfassung in schlichten, für
jedermann durchschaubaren Steuertatbeständen nicht
zugänglich ist. Zwar folgt aus dem auf dem Rechtsstaatsprinzip
(Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG) beruhenden Bestimmtheitsgebot,
dass der Gesetzgeber Vorschriften so genau zu fassen hat, wie dies
nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit
Rücksicht auf den Normzweck möglich ist; der Betroffene
muss die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung so erkennen
können, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag
(vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 108, 1; Senatsurteil vom 18.3.2009 I
R 37/08, BFHE 225, 323 = SIS 09 28 66, jeweils m.w.N.). Jedoch
wäre angesichts der Komplexität der Lebenswirklichkeit
auch ein idealer Gesetzgeber nicht in der Lage, z.B. in dem im
Streitfall relevanten Bereich der Umstrukturierung von Unternehmen
ein Steuergesetz so zu formulieren, dass die Steuerschuld
zweifelsfrei daraus abzulesen wäre (vgl. Seer in Tipke/Kruse,
a.a.O., § 89 AO Rz 64; Söhn in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 89 AO Rz 325;
Wienbracke, NVwZ 2007, 749, 752).
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Auch darf in diesem Zusammenhang nicht
außer Acht bleiben, dass die Unübersichtlichkeit der
steuerlichen Normen ihre Ursache zum Teil auch in der
Kreativität der Steuerpflichtigen und deren Berater hat, die
stets - in durchaus legitimer Weise - bestrebt sind, etwa
vorhandene Gesetzeslücken aufzuspüren und auszunutzen und
die dadurch den Gesetzgeber zu weiteren gesetzlichen
Ergänzungen provozieren. Und schließlich trägt
zweifelsohne mitunter auch die Rechtsprechung dazu bei, das
Steuerrecht für den Anwender unübersichtlicher zu machen.
Eine monokausale Zuweisung der Verantwortung an den Gesetzgeber
erscheint deshalb nach allem nicht angebracht.
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e) Entgegen der Auffassung der Klägerin
ergibt sich für den Streitfall nicht insoweit etwas anderes,
als die beantragte Auskunft wegen der von ihr - der Klägerin -
als „unsinnig und unvertretbar“ angesehene
Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 15 Abs. 1 Satz
3 UmwStG 2006 durch Tz. 15.06 des BMF-Schreibens vom 25.3.1998
(sog. Umwandlungssteuererlass, BStBl I 1998, 268 = SIS 98 09 38)
auf Beteiligungen, die nicht notwendiges Betriebsvermögen des
zurückbleibenden Teilbetriebs sind, erforderlich geworden ist.
Denn zum einen gibt es im Schrifttum durchaus Stimmen, die der
Auffassung des BMF in Tz. 15.06 des Umwandlungssteuererlasses
beipflichten (z.B. Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht,
§ 15 UmwStG Rz 91, m.w.N. in Fußnote 3). Und zum anderen
besagt die erteilte Auskunft nicht etwa, dass das FA der Auffassung
des Umwandlungssteuererlasses nicht folge. Das FA hat dort vielmehr
nur der Ansicht der Klägerin zugestimmt, dass es sich bei der
fraglichen Beteiligung nicht um eine wesentliche Betriebsgrundlage
der Klägerin handele.
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Im Übrigen käme nach geltendem Recht
in dem Fall, dass ein Auskunftsantrag tatsächlich durch eine
gänzlich unvertretbare Verwaltungsanweisung provoziert worden
ist, ein Gebührenerlass im Billigkeitswege gemäß
§ 227 AO in Betracht (de lege ferenda sieht § 89 Abs. 7
Satz 1 i.d.F. des Art. 3 Nr. 2 des Regierungsentwurfs eines
Steuervereinfachungsgesetzes [BTDrucks 17/5125, S. 14] einen
Gebührenverzicht wegen Unbilligkeit ausdrücklich vor).
Denn bei den Auskunftsgebühren handelt es sich
gemäß § 3 Abs. 4 AO um steuerliche Nebenleistungen,
mithin um Ansprüche aus dem Steuerverhältnis i.S. von
§ 227 AO.
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3. Die Regelungen zur Höhe der
Wertgebühr sind ebenfalls nicht als verfassungswidrig zu
beurteilen.
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a) Allerdings sind Gebühren von
Verfassungs wegen auch in ihrer Höhe
rechtfertigungsbedürftig. Nach der Rechtsprechung des BVerfG
ist die Bemessung einer Gebühr gerechtfertigt, wenn deren
Höhe durch die zulässigen, vom Gesetzgeber bei der
tatbestandlichen Ausgestaltung erkennbar verfolgten
Gebührenzwecke legitimiert ist. Eine Gebührenbemessung
ist verfassungsrechtlich dann nicht sachlich gerechtfertigt, wenn
sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen
Gebührenzwecken steht (BVerfG-Urteil in BVerfGE 108, 1). In
erster Linie steht es in der Entscheidung des Gesetzgebers, welche
Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er
für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung
aufstellen will und welche über die Kostendeckung
hinausreichenden Zwecke er mit einer Gebührenregelung anstrebt
(BVerfG-Beschlüsse vom 6.2.1979 2 BvL 5/76, BVerfGE 50, 217,
und vom 10.3.1998 1 BvR 178/97, BVerfGE 97, 332). Die
verfassungsrechtliche Kontrolle der gesetzgeberischen
Gebührenbemessung, die ihrerseits komplexe Kalkulationen,
Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen voraussetzt, darf
daher nicht überspannt werden. Gebühren werden in der
Regel in Massenverfahren erhoben, bei denen jede einzelne
Gebühr nicht nach Kosten, Wert und Vorteil einer real
erbrachten Leistung genau berechnet, sondern vielfach nur nach
Wahrscheinlichkeit und Vermutungen in gewissem Maß
vergröbert bestimmt und pauschaliert werden kann.
Maßgebliche Bestimmungsgrößen der
Gebührenbemessung, wie die speziellen Kosten der
gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen oder der
Vorteil der Leistungen für den Gebührenschuldner, werden
sich häufig nicht exakt und im Voraus ermitteln und
quantifizieren lassen. Bei der Ordnung der Gebührenerhebung
und Gebührenbemessung ist der Gesetzgeber daher berechtigt,
die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen.
Er darf generalisierende, typisierende und pauschalierende
Regelungen treffen, die verlässlich und effizient vollzogen
werden können (BVerfG-Urteil in BVerfGE 108, 1).
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b) Nach diesen Maßgaben sind die im
Streitfall zur Anwendung gekommenen Regelungen des § 89 Abs. 4
und 5 AO zur Höhe der Wertgebühren nicht
verfassungswidrig.
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Gemäß § 89 Abs. 4 Satz 1 AO
werden die Gebühren primär nach dem Wert berechnet, den
die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat
(Gegenstandswert); für die Gebührenhöhe verweist
§ 89 Abs. 5 AO auf die Bemessung der Wertgebühr nach
§ 34 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach ist im
Streitfall die Auskunftsgebühr anhand des von FA und FG
angenommenen und von der Klägerin erklärten und nicht
angezweifelten Gegenstandswerts von 1.274.581 EUR auf den Betrag
von 5.356 EUR - das entspricht einer Gerichtsgebühr nach
Maßgabe des § 34 GKG - festgesetzt worden.
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Die Orientierung der Wertgebühr am
Maßstab des § 34 GKG ist vertretbar und steht nicht in
einem groben Missverhältnis zu den - legitimen (s.o. unter
II.2.a) - Gebührenzwecken der Kostendeckung und der
Vorteilsabschöpfung. Zwar dürfte der Verwaltungsaufwand
im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Auskunftsantrags
häufig geringer sein als der eines Gerichtsverfahrens, weil
die Finanzbehörde angesichts des vom Antragsteller
vorgegebenen Sachverhalts kein Streitverfahren gerichtsförmig
zu ermitteln und zu leiten hat. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber
aber dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass er die Kosten auf
eine einzige Gebühr beschränkt hat, während im
streitig geführten Finanzgerichtsverfahren vier Gebühren
anfallen.
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Soweit gegen die
Verhältnismäßigkeit der Wertgebühr bei hohen
Gegenstandswerten vorgebracht wird, dass die Höhe des
Gegenstandswerts nicht zwingend etwas über den für die
Bearbeitung des Antrags erforderlichen Verwaltungsaufwand aussage
(Keß/ Zillmer, DStR 2008, 1466, 1467; Lahme/Reiser, BB 2007,
408, 412; vgl. auch Steinhauff, jurisPR-SteuerR 7/2007, Anm. 5),
wird der Blick zu sehr auf den Gebührenzweck der Kostendeckung
verengt. Der Gebührenzweck der Abschöpfung des mit der
verbindlichen Auskunft verbundenen Sondervorteils der
Bindungswirkung der Auskunft bietet indessen durchaus einen
sachlichen Grund für die Anknüpfung der
Gebührenhöhe an den Maßstab des § 34 GKG (vgl.
Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 89 AO Rz
326 f.; Wienbracke, NVwZ 2007, 749, 753; Brockmeyer in Klein,
a.a.O., § 89 Rz 17; im Grundsatz auch Seer in Tipke/Kruse,
a.a.O., § 89 AO Rz 66; Roser in Beermann/ Gosch, a.a.O.,
§ 89 AO Rz 79). Überdies vermeidet die Orientierung am
Gegenstandswert die bei einer reinen Zeitgebühr zu erwartenden
Streitigkeiten über die Angemessenheit der Bearbeitungsdauer
(vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines
Steuervereinfachungsgesetzes 2011, BTDrucks 17/5125, S. 67).
Jedenfalls in den Fällen, in denen es - wie im Streitfall -
tatsächlich zur Erteilung der beantragten Auskunft kommt,
hält deshalb die Gebührenbemessung auf der Grundlage des
Gegenstandswerts dem aus dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleiteten
verfassungsrechtlichen Äquivalenzprinzip, nach dem
Gebühren in keinem Missverhältnis zu der von der
öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen dürfen
(vgl. BVerfG-Beschluss vom 7.2.1991 2 BvL 24/84, BVerfGE 83, 363;
BVerwG-Urteil vom 25.8.1999 8 C 12/98, BVerwGE 109, 272), stand
(z.B. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 89
AO Rz 330; a.A. Fatouros, DStZ 2007, 382, 392).
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