Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.02.2018 - 5 K 1287/16 =
SIS 18 04 05 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten über die
Höhe der Gebühren für den Antrag auf Erteilung einer
verbindlichen Auskunft.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine KG mit Sitz im Inland. Da mehrere ihrer
Gesellschafter planten, einen Zweitwohnsitz im Ausland zu
begründen, beantragte sie am 09.12.2013 beim Beklagten und
Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) die Erteilung einer
verbindlichen Auskunft. Gegenstand dieses Auskunftsersuchens war
die steuerliche Entstrickung ihrer Wirtschaftsgüter,
insbesondere ihrer Beteiligungen. Die Klägerin gab an, dass
aufgrund der Höhe des Gegenstandswerts von der
Höchstgebühr gemäß § 89 Abs. 5 der
Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 34 des Gerichtskostengesetzes
(GKG) auszugehen sei.
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Infolge des Antrags kam es zu umfangreichen
rechtlichen Prüfungen durch die zuständige
Veranlagungsstelle des FA, das Landesamt für Steuern und das
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz sowie zu einer
Besprechung mit den steuerlichen Vertretern der Klägerin beim
Landesamt für Steuern und zu mehreren Telefon- und
E-Mail-Kontakten. Nachdem das FA mündlich mitgeteilt hatte,
dass auf Grundlage des dargestellten Sachverhalts die beantragte
verbindliche Auskunft nicht erteilt werden könne, wurden auch
alternative Sachverhaltsgestaltungen diskutiert. Der letzte Kontakt
fand am 25.04.2014 statt. Aus Sicht der Finanzverwaltung blieb es
dabei, dass der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
abzulehnen sei.
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Mit Schreiben vom 24.06.2014 nahm die
Klägerin ihren Antrag auf Erteilung der verbindlichen Auskunft
zurück. Als Grund gab sie an, die Gesellschafter hätten
von den Überlegungen zur Verlagerung ihres Wohnsitzes in das
Ausland Abstand genommen.
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Mit Bescheid vom 09.04.2015 setzte das FA
für die Bearbeitung des Auskunftsersuchens gemäß
§ 89 Abs. 3 bis 7 AO eine Gebühr in Höhe von 98.762
EUR fest. Bei der Berechnung ging das FA von einem Gegenstandswert
in Höhe von 30 Mio. EUR (Höchstbetrag) aus, der
grundsätzlich eine Gebühr in Höhe von 109.736 EUR
zur Folge gehabt hätte. Wegen der Rücknahme des Antrags
sei es aber sachgerecht, diese Gebühr gemäß §
89 Abs. 7 Satz 2 AO und Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
zu § 89 Nr. 4.5.2 um 10 % auf 98.762 EUR zu
ermäßigen. Die Minderung sei auf der Grundlage des
bisherigen Bearbeitungsaufwands von ca. 156 Stunden (Arbeitszeiten
des FA, des Landesamts für Steuern und des Ministeriums der
Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz) und des bis zur
endgültigen Entscheidung über den Antrag noch
ausstehenden Aufwands von schätzungsweise 10 bis 15 Stunden
ermittelt worden. Ein Einspruch der Klägerin blieb
erfolglos.
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Die hiergegen gerichtete Klage, mit der die
Klägerin die Herabsetzung der Gebühr auf 15.600 EUR
begehrte, hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz
führte in seinem Urteil vom 20.02.2018 - 5 K 1287/16 (EFG
2018, 701 = SIS 18 04 05) im Wesentlichen aus, dass die Berechnung
der Gebühr durch eine anteilige Reduzierung der
Wertgebühr (im Verhältnis der bisher geleisteten Stunden
zu den voraussichtlich bis zur Erteilung der Auskunft noch zu
leistenden Stunden) nicht mit der für die Verwaltung bindenden
Ermessensrichtlinie in AEAO zu § 89 Nr. 4.5.2 vereinbar sei.
Durch die Rücknahme des Antrags entfalle der
Gebührenzweck der Vorteilsabschöpfung, so dass es nur
noch auf den Gebührenzweck der Kostendeckung ankomme. Dies
führe unter Berücksichtigung von AEAO zu § 89 Nr.
4.5.2 zu einer Ermessensreduzierung auf Null, lediglich die
Zeitgebühr in Höhe von 15.600 EUR abzurechnen (156
Stunden x 100 EUR pro Stunde).
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Das FA rügt mit seiner Revision die
Verletzung materiellen Rechts und beantragt, die Vorentscheidung
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Das
angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§
126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die
Vorinstanz hat zu Unrecht eine Ermessensreduzierung auf Null
angenommen und die Gebühr gemäß § 89 Abs. 7
Satz 2 AO auf 15.600 EUR ermäßigt. Vielmehr ist der
angefochtene Bescheid, in dem das FA die Gebühr auf 98.762 EUR
festgesetzt hat, frei von Ermessensfehlern (§ 102 FGO).
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1. Nach § 89 Abs. 3 Satz 1 AO wird
für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer
verbindlichen Auskunft eine Gebühr erhoben (allgemein zur
Verfassungsmäßigkeit dieses Gebührentatbestands
Senatsurteil vom 30.03.2011 - I R 61/10, BFHE 232, 406, BStBl II
2011, 536 = SIS 11 13 59; Senatsbeschluss vom 30.03.2011 - I B
136/10, BFHE 232, 395 = SIS 11 13 57; Urteile des Bundesfinanzhofs
- BFH - vom 22.04.2015 - IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015,
989 = SIS 15 23 05; vom 27.11.2019 - II R 24/17, BFHE 267, 292,
BStBl II 2020, 528 = SIS 20 06 98).
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Die Gebühr wird gemäß §
89 Abs. 4 Satz 1 AO primär nach dem Wert berechnet, den die
verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat
(Gegenstandswert); hierfür verweist § 89 Abs. 5 AO auf
eine entsprechende Anwendung von § 34 GKG. Sofern ein
Gegenstandswert nicht bestimmbar ist und auch nicht durch
Schätzung bestimmt werden kann, ist gemäß § 89
Abs. 6 Satz 1 AO eine Zeitgebühr zu berechnen; sie
beträgt 50 EUR je angefangene halbe Stunde
Bearbeitungszeit.
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2. § 89 Abs. 7 Satz 1 AO bestimmt, dass
auf die Gebühr ganz oder teilweise verzichtet werden
„kann“, wenn ihre Erhebung nach
der Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Nach § 89 Abs. 7
Satz 2 AO „kann“ die Gebühr
insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf
Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der
Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird.
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§ 89 Abs. 7 Satz 1 und 2 AO sind
Ermessensvorschriften i.S. des § 5 AO. Hinsichtlich des in
§ 89 Abs. 7 Satz 2 AO geregelten Ermessens, die Gebühr im
Fall der Rücknahme eines Antrags zu ermäßigen, hat
die Finanzverwaltung in AEAO zu § 89 Nr. 4.5.2 eine
ermessenslenkende und für die nachgeordneten Behörden
bindende Verwaltungsvorschrift erlassen. Danach „ist wie
folgt zu verfahren:
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Hat die Finanzbehörde noch nicht mit der
Bearbeitung des Antrags begonnen, ist die Gebühr auf Null zu
ermäßigen. In diesem Fall kann aus
Vereinfachungsgründen bereits von der Erteilung eines
Gebührenbescheids abgesehen werden.
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Hat die Finanzbehörde bereits mit der
Bearbeitung des Antrags begonnen, ist der bis zur Rücknahme
des Antrags angefallene Bearbeitungsaufwand angemessen zu
berücksichtigen und die Gebühr anteilig zu
ermäßigen.“
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3. Soweit die Finanzbehörden
ermächtigt sind, nach ihrem Ermessen zu entscheiden,
überprüfen die Steuergerichte auch, ob der angefochtene
Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des
Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer
dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch
gemacht ist (§ 102 FGO). Sind Ermessensrichtlinien erlassen,
überprüfen die Steuergerichte, ob sich die Behörde
an die Richtlinie gehalten hat, ob die erlassene
Ermessensrichtlinie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
einhält und ob sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der
Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch macht (Senatsurteil
vom 31.05.2017 - I R 92/15, BFHE 259, 387, BStBl II 2019, 14 = SIS 17 22 58, m.w.N.).
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4. Nach diesen Maßgaben ist das FG
zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitfall die
Voraussetzungen für die Festsetzung einer Gebühr
gemäß § 89 Abs. 3 AO vorliegen. Da zwischen den
Beteiligten hierüber kein Streit besteht, sieht der Senat
insofern von weiteren Ausführungen ab. Entsprechendes gilt
für die Voraussetzungen der Gebührenermäßigung
gemäß § 89 Abs. 7 Satz 2 AO aufgrund der
Rücknahme des Antrags durch die Klägerin vor Bekanntgabe
der Entscheidung des FA über die Erteilung der verbindlichen
Auskunft.
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5. Die Annahme des FG, aufgrund einer
Ermessensreduzierung auf Null sei die Gebühr auf eine
Zeitgebühr in Höhe von 15.600 EUR zu
ermäßigen, war dagegen rechtsfehlerhaft.
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a) Eine entsprechende Ermessensreduzierung auf
Null folgt insbesondere nicht aus AEAO zu § 89 Nr. 4.5.2. Zwar
handelt es sich hierbei um eine ermessenslenkende und für das
FA bindende Verwaltungsvorschrift. Diese Vorschrift schreibt aber
lediglich vor, den bis zur Rücknahme des Antrags angefallenen
Bearbeitungsaufwand „angemessen“
zu berücksichtigen und die Gebühr
„anteilig“ zu
ermäßigen. Weitere Vorgaben zur konkreten Berechnung der
Ermäßigung enthält sie nicht.
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Entgegen der Auffassung des FG kann AEAO zu
§ 89 Nr. 4.5.2 somit keine generelle Begrenzung auf die
Zeitgebühr entnommen werden. Vielmehr sind deren Vorgaben auch
bei einer - vom FA zugrunde gelegten - proportionalen Reduzierung
der Wertgebühr im Verhältnis des bisherigen zu dem noch
ausstehenden Bearbeitungsaufwand erfüllt. Dabei war auch zu
berücksichtigen, dass das FG die Ermessensrichtlinie nicht
selbst auslegen durfte, sondern darauf beschränkt war zu
prüfen, ob die vom FA vorgenommene Auslegung möglich ist
(vgl. allgemein Senatsbeschluss vom 27.07.2011 - I R 44/10, BFH/NV
2011, 2005 = SIS 11 36 30, m.w.N.).
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Im Übrigen bezieht sich die
Ermäßigung nach § 89 Abs. 7 Satz 2 AO auf
„die Gebühr“ (ebenso AEAO zu
§ 89 Nr. 4.5.2). Damit kann als Ausgangspunkt nur diejenige
Gebühr gemeint sein, die sich zuvor aus § 89 Abs. 4 bis 6
AO ergeben hat. Ein grundsätzlicher Wechsel von der Wert- zur
Zeitgebühr (oder umgekehrt) ist dagegen nicht vorgesehen.
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b) Die vom Gesetzgeber verfolgten
Gebührenzwecke führen ebenfalls nicht zu der vom FG
angenommenen Ermessensreduzierung auf Null.
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Der Gebührenpflicht für den Antrag
auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft liegen die
Gebührenzwecke der Kostendeckung für die Bearbeitung des
Antrags und der Abschöpfung des vom Antragsteller erlangten
Vorteils zugrunde (Senatsurteil in BFHE 232, 406, BStBl II 2011,
536 = SIS 11 13 59, m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 250, 295, BStBl II
2015, 989 = SIS 15 23 05). Obwohl Letzteres im Fall der
Rücknahme des Antrags nicht in vollem Umfang zum Tragen kommt,
bedeutet dies nicht, bei der Gebührenerhebung nur noch die
Kostendeckungsfunktion berücksichtigen zu dürfen (vgl.
auch Senatsurteil vom 09.03.2016 - I R 66/14, BFHE 253, 199, BStBl
II 2016, 706 = SIS 16 12 25). Zwar kommt es wegen der
Rücknahme des Antrags weder zu der angestrebten
Bindungswirkung einer positiven Auskunft noch zu einem
rechtsbehelfsfähigen negativen Bescheid. Für den
Steuerpflichtigen bleibt aber auch im Fall einer sich nur
abzeichnenden Negativauskunft der Vorteil, eine drohende
Steuerbelastung vermeiden zu können, indem er den dargelegten
Sachverhalt nicht verwirklicht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 250, 295,
BStBl II 2015, 989 = SIS 15 23 05 zur Negativauskunft). Dieser
Vorteil ist im Streitfall noch dadurch verstärkt, dass im
Rahmen des Auskunftsverfahrens zusätzlich über
alternative Sachverhaltsgestaltungen diskutiert worden ist.
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6. Aufgrund der rechtsfehlerhaften Annahme
einer Ermessensreduzierung auf Null war die Vorentscheidung
aufzuheben. Die Sache ist spruchreif und führt zur Abweisung
der Klage. Auf Grundlage des nach § 102 FGO beschränkten
Prüfungsmaßstabs sind keine Ermessensfehler des FA
erkennbar.
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a) Das FA hat für die
Gebührenermäßigung nach § 89 Abs. 7 Satz 2 AO
als Ausgangspunkt zutreffend auf die Wertgebühr nach § 89
Abs. 4 AO abgestellt; die Voraussetzungen für die Erhebung
einer Zeitgebühr nach § 89 Abs. 6 AO waren nicht
erfüllt.
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Über die Berechnung der vollen
Wertgebühr besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein
Streit, so dass der Senat hierzu von weiteren Ausführungen
absieht. Auf Grundlage des von den Beteiligten angenommenen
Höchstbetrags von 30 Mio. EUR beträgt sie 109.736 EUR
(§ 89 Abs. 5 AO i.V.m. § 34 GKG).
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b) Wie bereits dargelegt, ist die vom FA
vorgenommene Kürzung nach dem Verhältnis des bisherigen
zu dem noch ausstehenden Bearbeitungsaufwand mit den Vorgaben der
ermessenslenkenden AEAO zu § 89 Nr. 4.5.2 und den
Gebührenzwecken vereinbar. Da dem bisher beim FA, dem
Landesamt für Steuern und dem Ministerium der Finanzen des
Landes Rheinland-Pfalz angefallenen Bearbeitungsaufwand von 156
Stunden ein noch ausstehender Bearbeitungsaufwand von
schätzungsweise 10 bis 15 Stunden gegenübersteht,
führt dies im Streitfall zu der vom FA angenommenen
Reduzierung der Wertgebühr um 10 %.
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c) Das FA hat durch seine
Ermessensausübung auch nicht gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit und das daraus abgeleitete
Äquivalenzprinzip verstoßen, nach dem Gebühren in
keinem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt
gebotenen Leistung stehen dürfen (vgl. hierzu allgemein
Senatsurteil in BFHE 232, 406, BStBl II 2011, 536 = SIS 11 13 59,
m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Dass die
auf 98.762 EUR ermäßigte Wertgebühr das 6,3-fache
der reinen Zeitgebühr beträgt, reicht hierfür nicht
aus.
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In diesem Zusammenhang hat das FA
ermessensfehlerfrei berücksichtigt, dass auch bei einer
Negativauskunft grundsätzlich die volle Wertgebühr
angefallen wäre (Senatsurteil vom 05.02.2014 - I R 34/12,
BFH/NV 2014, 1014 = SIS 14 15 69, allerdings mit dem Hinweis auf
eine etwaige Reduzierung nach § 89 Abs. 7 AO; BFH-Urteil in
BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989 = SIS 15 23 05; a.A. Roser in
Gosch, § 89 AO Rz 94.3; Seer in Tipke/Kruse, § 89 AO Rz
70; Seer, FR 2017, 161) und trotz Antragsrücknahme der
Gebührenzweck der Vorteilsabschöpfung nicht
vollständig entfallen ist. Darüber hinaus hat das FA
ermessensfehlerfrei berücksichtigt, dass die Gebühr im
Streitfall ohnehin schon durch den Höchstbetrag des
Gegenstandswerts begrenzt war.
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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