Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 15.2.2012 12 K 5002/07 AO = SIS 12 22 74 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussrevision der Klägerin wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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1
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I. Die Klägerin, Revisionsbeklagte und
Anschlussrevisionsklägerin (Klägerin) wurde im Jahr 2007
von K-GmbH & Co. KG in B-GmbH & Co. KG umbenannt.
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2
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Mit notariell beurkundetem Vertrag vom
...12.2006 erwarb die Klägerin eine 40 %ige
Kommanditbeteiligung an der nicht mit der Klägerin identischen
und später erloschenen B-KG zum Preis von ... Mio. EUR. Der
Kaufpreis wurde fremdfinanziert. Zur Verbesserung der
Finanzierungsbedingungen war beabsichtigt, die Klägerin und
die B-KG im Wege der Anwachsung zu verschmelzen.
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3
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Mit Schreiben vom 2.2.2007 beantragte die
Klägerin bei dem Beklagten, Revisionskläger und
Anschlussrevisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) die Erteilung einer
verbindlichen Auskunft.
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4
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Dabei beschrieb die Klägerin die
geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen im Wesentlichen wie
folgt: In einem ersten Schritt sollte die Komplementär-GmbH
der B-KG (im Folgenden: B-GmbH) als Komplementärin in die
Klägerin aufgenommen werden und die Komplementär-GmbH der
Klägerin (im Folgenden: G-GmbH) aus der Klägerin
ausscheiden. Mit der G-GmbH als Komplementärin sollte sodann
die Neu-KG gegründet werden. In einem weiteren Schritt sollte
die B-GmbH als einzige Komplementärin aus der B-KG
ausscheiden, sodass nur noch die Klägerin als Kommanditistin
verbleiben, die B-KG damit erlöschen und deren Vermögen
der Klägerin anwachsen würde. Im Anschluss daran sollten
alle Kommanditanteile an der Klägerin in die Neu-KG
eingebracht und die bestehenden Unterbeteiligungen und
Nießbrauchsrechte „übergeleitet“ werden. Als
letzter Schritt war die Übertragung aller Anteile an der
G-GmbH auf die Neu-KG geplant.
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5
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Im Hinblick auf die geplanten
Maßnahmen bat die Klägerin das FA um verbindliche
Auskunft zu folgenden Fragen:
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1.
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Kann die Anwachsung der B-KG auf die
Klägerin handelsrechtlich unter Aufdeckung sämtlicher
stiller Reserven, steuerrechtlich aber zum Buchwert
durchgeführt werden?
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2.
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Lässt die Einbringung aller Anteile an
der Klägerin in die Neu-KG die anteilige
Grunderwerbsteuerbefreiung für die Anwachsung der B-KG auf die
Klägerin entfallen?
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3.
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Kann die Unterbeteiligung von Frau S am
Gesellschaftsanteil von Frau R an der Klägerin ohne Aufdeckung
der stillen Reserven in eine Unterbeteiligung an dem von Frau R neu
zu erwerbenden Anteil an der Neu-KG überführt
werden?
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4.
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Kann der Nießbrauch an den
Gesellschaftsanteilen von Frau H und Herrn K an der Klägerin
ohne Aufdeckung der stillen Reserven in einen Nießbrauch an
den von Frau H und Herrn K neu zu erwerbenden Anteilen an der
Neu-KG überführt werden?
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7
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Den Gegenstandswert bezifferte die
Klägerin in ihrem Antrag auf 5.600.000 EUR. Mit Schreiben vom
19.2.2007 korrigierte sie den von ihr ermittelten Gegenstandswert
auf 3.165.270,38 EUR, den sie wie folgt berechnete:
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1. Frage (Anwachsung):
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Stille Reserven der B-KG:
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... EUR
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davon 60 %:
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... EUR
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abzüglich Anteil X-GmbH
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... EUR
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verbleiben
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... EUR
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abzüglich
Gewerbesteuerrückstellung
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... EUR
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... EUR
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9
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Steuer nach
Halbeinkünfteverfahren
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... EUR
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Steuer auf nicht begünstigten Teil (42
%)
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... EUR
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Steuerbelastung aus der Aufdeckung stiller
Reserven
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... EUR
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abzüglich Steuerentlastung in der
Zukunft
(... EUR x 35 % =):
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... EUR
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... EUR
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2. Frage (Grunderwerbsteuer):
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... EUR
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3.165.270,38 EUR
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11
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Die 3. und 4. Frage sollte im so
errechneten Gegenstandswert bereits berücksichtigt
sein.
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12
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Dabei bezifferte die Klägerin den
Gesamtunternehmenswert der B-KG ausgehend von dem Kaufpreis
für den erworbenen 40 %igen Kommanditanteil (... Mio. EUR) auf
... Mio. EUR. Abzüglich des vorhandenen Buchwerts von ... Mio.
EUR ermittelte sie stille Reserven der B-KG in Höhe von
insgesamt ... Mio. EUR. Die ihrer Auffassung nach zu
berücksichtigenden Steuerentlastungen begründete die
Klägerin mit höheren Abschreibungen auf die nach
Aufdeckung der stillen Reserven höheren Werte in den
Folgejahren. Im Hinblick darauf, dass auch Grundvermögen
enthalten und zudem ein Barwert zu berechnen sei, müsse bei
der Bestimmung der Höhe dieser zukünftigen Entlastung -
im Wege der Schätzung - von einem geringeren Steuersatz in
Höhe von 35 % anstelle von 42 % ausgegangen werden.
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13
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Mit Schreiben vom 21.2.2007 und vom
27.4.2007 erteilte das FA die beantragte verbindliche Auskunft.
Für die Bearbeitung dieser Auskunft setzte das FA mit Bescheid
vom 1.3.2007 eine Gebühr in Höhe von ... EUR fest.
Abweichend von den Angaben der Klägerin ermittelte das FA
einen Gegenstandswert in Höhe von ... EUR. Hierbei legte das
FA die von der Klägerin in ihrem Schreiben vom 19.2.2007
angegebene Steuer nach Halbeinkünfteverfahren, die
„Steuer auf den nicht begünstigten Teil“ sowie die
Grunderwerbsteuer zugrunde. Die von der Klägerin errechnete
Gewerbesteuerrückstellung und die geschätzten
zukünftigen Steuerentlastungen berücksichtigte das FA
jedoch nicht.
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14
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Im Einspruchsverfahren gegen den
Gebührenbescheid machte die Klägerin geltend, dass der
Gegenstandswert auf 316.527,03 EUR herabzusetzen sei. Der
Gegenstandswert einer verbindlichen Auskunft sei mit nur 10 % der
fiktiven steuerlichen Auswirkungen zu bemessen. Dabei seien auch
zukünftige Steuerentlastungen zu berücksichtigen. Der
Einspruch der Klägerin hatte nur teilweise Erfolg. Unter
Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstellung minderte
das FA den Gegenstandswert auf ... EUR und setze die Gebühr
auf ... EUR herab.
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15
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Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen
gerichteten Klage aus den in EFG 2012, 1706 = SIS 12 22 74
abgedruckten Gründen teilweise statt und setzte die
Gebühr unter Berücksichtigung des von der Klägerin
in ihrem Schreiben vom 19.2.2007 - also auch unter
Berücksichtigung zukünftiger Steuerentlastungen -
berechneten Gegenstandswerts von 3.165.270,38 EUR auf 11.056 EUR
fest.
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16
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe gegen § 89 Abs. 4
Satz 2 der Abgabenordnung in der nach Art. 97 § 25 des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung für den Streitfall
wegen der Antragstellung vor dem 5.11.2011 maßgeblichen
Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006,
2878) - AO - verstoßen. Die Kürzung des Gegenstandswerts
für die Gebühr einer verbindlichen Auskunft um
mögliche zukünftige Steuerentlastungen führe zu
einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis i.S. des § 89
Abs. 4 Satz 3 AO. Zudem verstoße das FG bei seiner
Schätzungsberechnung gegen Denkgesetze und allgemeine
Erfahrungssätze.
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17
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Das FA beantragt, das Urteil des FG
Münster vom 15.2.2012 12 K 5002/07 AO aufzuheben und die Klage
abzuweisen,
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die Anschlussrevision der Klägerin
zurückzuweisen.
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18
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Die Klägerin beantragt, die Revision
des Beklagten zurückzuweisen,
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auf ihre Anschlussrevision das Urteil des
FG Münster vom 15.2.2012 12 K 5002/07 AO aufzuheben und den
Bescheid über die Festsetzung einer Gebühr für die
Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 3 bis
5 AO vom 1.3.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
22.10.2007 dahingehend zu ändern, dass die Gebühr auf
2.056 EUR vermindert wird.
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19
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Die Berücksichtigung künftiger
Steuerentlastungen durch das FG sei zu Recht erfolgt. Allerdings
sei - entgegen der Auffassung des FG - der Gegenstandswert nur mit
10 % der Bemessungsgrundlage anzusetzen.
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20
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen
(A.). Die Anschlussrevision der Klägerin ist unbegründet
und deshalb zurückzuweisen (B.).
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21
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A. Revision des FA
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22
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Die Revision des FA ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der
Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). Der angefochtene Gebührenbescheid ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, denn die Festsetzung der
Gebühr verletzt die Klägerin weder dem Grunde noch der
Höhe nach in ihren Rechten.
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23
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1. Gemäß § 89 Abs. 3 Satz 1 AO
wird für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer
verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 der Vorschrift eine
Gebühr erhoben.
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24
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Die Regelung über die Gebühr
für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist sowohl dem
Grunde als auch der Höhe nach verfassungsgemäß. Sie
bezweckt in verfassungskonformer Weise die Abgeltung des durch die
Erteilung entstehenden besonderen Verwaltungsaufwands der
Behörde wie auch den Ausgleich des Vorteils, der dem
Antragsteller durch die Bindungswirkung der Auskunft entsteht. Der
Senat schließt sich der Auffassung des I. Senats des
Bundesfinanzhofs (BFH) in dessen Urteil vom 30.3.2011 I R 61/10
(BFHE 232, 406, BStBl II 2011, 536 = SIS 11 13 59) an und verweist
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dort gegebene
Begründung.
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25
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2. Nach § 89 Abs. 4 Satz 1 AO wird die
Gebühr grundsätzlich nach dem Wert berechnet, den die
verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat
(Gegenstandswert). Dieser richtet sich nach dem gestellten Antrag
und den sich daraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen (dazu 2.a)
und wird zahlenmäßig nach den Grundsätzen für
die gerichtliche Streitwertermittlung bestimmt (dazu 2.b). Der auf
einer solchen Grundlage vom Antragsteller errechnete Betrag ist
grundsätzlich der Gebührenfestsetzung zugrunde zu legen
(dazu 2.c).
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26
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a) Der Gegenstandswert einer erteilten
Auskunft richtet sich nach dem gestellten Antrag und den sich
daraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen.
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27
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aa) Die maßgeblichen steuerlichen
Auswirkungen für die Auskunftsgebühr ergeben sich
grundsätzlich aus der Gegenüberstellung des
Steuerbetrags, der bei Anwendung der von dem Antragsteller
vorgetragenen Rechtsauffassung entstehen würde, zu dem
Steuerbetrag, der entstehen würde, wenn die Finanzbehörde
eine entgegengesetzte Rechtsauffassung vertreten würde (vgl.
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 31.1.2014, BStBl
I 2014, 290 = SIS 14 08 32, Anwendungserlass zur Abgabenordnung -
AEAO -, Nr. 4.2.2 zu § 89; Baum, Neue Wirtschafts-Briefe Fach
2, S. 9293, 9294; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler,
§ 89 AO Rz 353; Wagner in: Kühn/v.Wedelstädt, 21.
Aufl., AO § 89 Rz 27 [unter der Einschränkung, dass sich
eine vertretbare Gegenmeinung finden lässt]; weiter
differenzierend, wenn auch der dargestellten
Steuerdifferenzberechnung grundsätzlich zustimmend: Horst, Die
verbindliche Auskunft nach § 89 Abgabenordnung, S. 195
f.).
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28
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Grundlage dieser Steuerdifferenzberechnung ist
- vergleichbar der grundsätzlich antragsbezogenen Bestimmung
des Streitwerts im finanzgerichtlichen Verfahren - der Antrag auf
Erteilung der verbindlichen Auskunft. Dieser bestimmt die
Reichweite der steuerlichen Prüfung durch die
Finanzbehörde und den Umfang der mit der verbindlichen
Auskunft zu erreichenden Bindungswirkung und damit der für den
Antragsteller daraus resultierenden Rechtssicherheit. Dass für
die Bemessungsgrundlage der Gebühr an den Antrag
angeknüpft wird, entspricht der Rechtfertigung der
Gebührenpflicht für eine verbindliche Auskunft: sie soll
einen Ausgleich darstellen für die besondere Inanspruchnahme
der staatlichen Verwaltung sowie einen Vorteilsausgleich bewirken
für die Erlangung von Rechtssicherheit für (erst)
zukünftig zu verwirklichende Sachverhalte (vgl. dazu
BFH-Urteil in BFHE 232, 406, BStBl II 2011, 536 = SIS 11 13 59).
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29
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bb) Aus der Anknüpfung an den Antrag
ergibt sich im Gegenschluss, dass Fragen, die der
Finanzbehörde weder ausdrücklich noch konkludent zur
Prüfung unterbreitet wurden, auch keinen Einfluss auf die
Bemessungsgrundlage der Auskunftsgebühr haben. Steuerliche
Auswirkungen, die sich mittelbar - wenn auch ggf. auf den mit der
verbindlichen Auskunft beantworteten Rechtsfragen aufbauend -
ergeben können, die jedoch nicht selbst zum Gegenstand des
Antrags auf verbindliche Auskunft gemacht worden sind, werden
mithin weder gebührenermäßigend noch
gebührenerhöhend bei der Bemessung der
Auskunftsgebühr berücksichtigt.
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30
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b) Der Gegenstandswert wird
zahlenmäßig nach den Grundsätzen der gerichtlichen
Streitwertermittlung bestimmt.
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31
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aa) Für eine Anknüpfung an die
Grundsätze über die gerichtliche Streitwertermittlung
spricht zunächst der Gesetzeswortlaut. Denn § 89 Abs. 5
AO verweist auf die entsprechende Anwendung der Regelung über
die Wertgebühren in § 34 des Gerichtskostengesetzes
(GKG).
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32
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Darüber hinaus lässt sich auch dem
Gesetzgebungsverfahren entnehmen, dass der Gesetzgeber eine
typisierende und pauschalierende Regelung schaffen und sich
dafür an dem bereits bestehenden System zur Bemessung des
Gegenstandswerts im Gerichtskostenrecht nach § 52 Abs. 1 GKG
orientieren wollte (vgl. Bericht des Finanzausschusses vom
9.11.2006, BTDrucks 16/3368, S. 24). Dies kommt in § 89 Abs. 5
Satz 1 AO durch den Verweis auf § 34 GKG hinreichend zum
Ausdruck.
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33
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Schließlich dient es der Vorhersehbarkeit
der Höhe der durch einen Antrag auf Erteilung einer
verbindlichen Auskunft ausgelösten Gebühren und erweist
sich regelmäßig auch als sachgerecht, wenn für ihre
Bestimmung auf die unter der Geltung von FGO und GKG entwickelten
Grundsätze der gerichtlichen Streitwertermittlung
zurückgegriffen wird.
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34
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Dem steht, anders als die Klägerin meint,
nicht entgegen, dass in § 89 AO eine dem § 52 Abs. 3 GKG
entsprechende Regelung fehlt. Nach jener Regelung richtet sich der
Streitwert im finanzgerichtlichen Verfahren in Fällen, in
denen der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder
einen darauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, nach deren
Höhe. Für die Bemessung des Gegenstandwerts einer
verbindlichen Auskunft ist eine solche Regelung indes entbehrlich,
weil die erstrebte Auskunft als solche keinen auf eine bezifferte
Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt darstellt. Gegenstand der
verbindlichen Auskunft ist alleine die verbindliche
steuerrechtliche Beurteilung, d.h. die Beantwortung einer
Rechtsfrage.
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35
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bb) Daraus folgt, dass der Gegenstandswert
einer Auskunft, deren steuerliche Beurteilung Gegenstand einer
gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften nach
§ 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist,
unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung
grundsätzlich nach der typisierten einkommensteuerlichen
Auswirkung mit 25 % des streitigen Gewinns zu bemessen ist. Der
Ansatz eines höheren Prozentsatzes kommt ausnahmsweise in
Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen erkennbar ist, dass der
Pauschalsatz der tatsächlichen einkommensteuerlichen
Auswirkung nicht gerecht wird. Daher ist der Satz von 25 % nur bei
höheren Gewinn- bzw. Verlustanteilen wegen der infolge des
progressiven Einkommensteuertarifs zu erwartenden höheren
einkommensteuerlichen Auswirkung angemessen zu erhöhen (vgl.
BFH-Beschluss vom 29.2.2012 IV E 1/12, BFH/NV 2012, 1153 = SIS 12 15 86).
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36
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cc) Eine Absenkung des Gegenstandswerts
entsprechend der Praxis bei der Bestimmung des Streitwerts in
Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) kommt
entgegen der Ansicht der Klägerin nicht in Betracht.
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37
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In Rechtsstreitigkeiten über die AdV von
Steuerbescheiden beträgt der Streitwert nach ständiger
Rechtsprechung des BFH regelmäßig 10 % des Betrags,
für den die AdV beantragt wird (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse
vom 17.11.2011 IV S 15/10, BFHE 235, 122, BStBl II 2012, 246 = SIS 11 40 02; vom 4.5.2011 VII S 60/10, BFH/NV 2011, 1721 = SIS 11 29 68; vom 26.4.2001 V S 24/00, BFHE 194, 358, BStBl II 2001, 498 =
SIS 01 10 60, jeweils m.w.N.). Ein solcher Abschlag wird in der
Rechtsprechung für gerechtfertigt erachtet, da das Interesse
des Steuerpflichtigen in der Regel darauf gerichtet ist, ein
Leistungsgebot vorübergehend nicht befolgen zu müssen.
Der Steuerpflichtige erstrebt, den streitigen Betrag nutzen oder
aber die Kosten für dessen Beschaffung vermeiden zu
können; sein finanzielles Interesse ist auf Verzinsung bzw.
Zinsersparnis gerichtet (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22.11.1995 II
S 10/95, BFH/NV 1996, 432). Demgegenüber ist das finanzielle
Interesse an einer verbindlichen Auskunft auf eine endgültige,
Planungssicherheit bewirkende Festlegung der Finanzbehörde
für Steuerbelastungen wegen zukünftig geplanter
Gestaltungen gerichtet.
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38
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dd) Auch die theoretische Möglichkeit,
dass die erteilte Auskunft ganz oder teilweise gemäß
§ 130 AO zurückgenommen, ganz oder teilweise
gemäß § 131 AO widerrufen oder ganz oder teilweise
nach § 2 Abs. 3 der Steuer-Auskunftsverordnung aufgehoben oder
geändert wird, rechtfertigt keinen Abschlag bei der Bemessung
des Gegenstandswerts. Die theoretische Möglichkeit, dass die
Bestandskraft einer verbindlichen Auskunft (teilweise) durchbrochen
werden kann, ist kein der Auskunft zukommendes Spezifikum. Sie gilt
für andere Verwaltungsakte gemäß §§ 130
ff. AO und für andere Steuerverwaltungsakte gemäß
§§ 172 ff. AO gleichermaßen und wird im Rahmen der
gerichtlichen Streitwertermittlung ebenfalls nicht wertmindernd
berücksichtigt. Im Übrigen müsste dann auch die
theoretische Möglichkeit der Abänderung einer Auskunft zu
Gunsten des Antragstellers werterhöhend berücksichtigt
werden, was aber ebenfalls nicht in Betracht kommt.
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39
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ee) Ein Wertabschlag ist auch nicht deshalb
gerechtfertigt, weil der Antragsteller sich gegen die Umsetzung des
der verbindlichen Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts
entscheiden kann. Denn der mit der Gebühr abzugeltende Aufwand
der Verwaltung ist durch die Bearbeitung und die Erteilung der
Auskunft entstanden. Mit der Erteilung der verbindlichen Auskunft
hat der Antragsteller Planungssicherheit im Hinblick auf den zur
Beurteilung gestellten Sachverhalt. Der Wert der verbindlichen
Auskunft wird deshalb nicht gemindert, wenn der Antragsteller von
der Verwirklichung dieses Sachverhalts absieht. Dies folgt auch
daraus, dass die Gebühr unabhängig davon erhoben wird, ob
die Finanzbehörde mit der Auskunft der steuerrechtlichen
Beurteilung des Antragstellers folgt.
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40
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ff) Ob bei sonstigen, nicht die
steuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts betreffenden
Auskunftsersuchen der Streitwert nur mit 10 % des
„Hauptsacheanspruchs“ anzusetzen sein kann (vgl.
z.B. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung,
Vor § 135 FGO Rz 162), kann dahinstehen, da im Streitfall
über den Gegenstandswert einer verbindlichen Auskunft nach
§ 89 Abs. 2 AO zu entscheiden ist. Diese bildet aufgrund ihres
speziellen Inhalts, Steuerrechtsfragen zu konkreten, noch nicht
verwirklichten Sachverhalten verbindlich zu beantworten, eine
eigenständige Fallgruppe.
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41
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gg) Unerheblich für die Höhe des
Gegenstandswerts einer Auskunftsgebühr ist es, ob die erteilte
Auskunft rechtswidrig ist.
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42
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c) Dem Antragsteller kommt mit seinen Angaben
für die Bemessung des Gegenstandswerts eine
Einschätzungsprärogative zu.
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43
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aa) Nach § 89 Abs. 4 Satz 2 AO soll der
Antragsteller den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung
erheblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung einer
verbindlichen Auskunft darlegen. Die Finanzbehörde soll sodann
der Festsetzung der Gebühr den von dem Antragsteller
erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu
einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (§ 89
Abs. 4 Satz 3 AO). Dem Antragsteller wird somit eine
Einschätzungsprärogative für die Bemessung des
Gegenstandswerts eingeräumt (vgl. Horst, Die verbindliche
Auskunft nach § 89 Abgabenordnung, S. 195; Seer in
Tipke/Kruse, a.a.O., § 89 AO Rz 72; AEAO Nr. 4.2.6 zu §
89), wodurch Auseinandersetzungen über die zutreffende
Höhe der Gebühr vermieden werden sollen (vgl. auch Roser
in Beermann/Gosch, AO § 89 Rz 91).
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44
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bb) Im Rahmen der
Einschätzungsprärogative muss sich der Antragsteller
allerdings an die unter II.A.2.b dargelegten Grundsätze der
gerichtlichen Streitwertermittlung halten. Eine davon abweichende
Bemessung des Gegenstandswerts führt regelmäßig zu
einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis und ist deshalb von
der Finanzbehörde nicht zu berücksichtigen. Gleiches
gilt, wenn die der Ermittlung des Gegenstandswerts zugrunde
liegenden Angaben des Antragstellers erkennbar unzutreffend sind.
Dies ist z.B. der Fall, wenn der Gegenstandswert nach den
steuerlichen Auswirkungen zu bemessen ist, die sich infolge der
steuerrechtlich umstrittenen Aufdeckung stiller Reserven ergeben.
Die dem Antragsteller zugebilligte
Einschätzungsprärogative bezieht sich dann
grundsätzlich zunächst nur auf die Bestimmung des Umfangs
der aufzudeckenden stillen Reserven. Ist diese Wertbestimmung
erkennbar unzutreffend, muss die Finanzbehörde davon bei der
Bestimmung des Gegenstandswerts abweichen.
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45
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3. Das FG hat seiner Entscheidung zum Teil
andere Grundsätze zugrunde gelegt. Insbesondere hat es zu
Unrecht steuerlich entlastende Wirkungen höherer
Abschreibungen in Folgejahren berücksichtigt.
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46
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a) Das FG hat bei Bemessung des
Gegenstandswerts für die erste Frage zu Unrecht Umstände
einbezogen, die nicht Gegenstand des Antrags waren.
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47
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Die Klägerin wollte mit der ersten Frage
lediglich geklärt wissen, ob infolge der Anwachsung stille
Reserven aufzudecken waren. Gegenstand des Antrags war hingegen
nicht die Frage, ob sich infolge der Aufdeckung stiller Reserven im
Streitjahr und in den Folgejahren die Bemessungsgrundlage der
Absetzung für Abnutzung (AfA) der auf die Klägerin
übertragenen Wirtschaftsgüter erhöht und damit eine
höhere Abschreibung aufwandswirksam zu berücksichtigen
ist. Hätte die Klägerin auch diese Frage zum Gegenstand
ihres Auskunftsantrags gemacht, so hätte sich der Umfang
zukünftiger AfA im Übrigen nicht gebührenmindernd,
sondern gebührenerhöhend ausgewirkt.
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48
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b) Von der Einschätzungsprärogative
der Klägerin ist der von ihr für die Bestimmung des
Gegenstandswerts angenommene Wert der in den Wirtschaftsgütern
der B-KG ruhenden stillen Reserven von ... Mio. EUR gedeckt. Es
gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieser Wertansatz
offensichtlich unzutreffend ist.
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49
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c) Offensichtlich unzutreffend ist auch nicht
der von der Klägerin angenommene Steuersatz von 42 %. Denn
nach der oben (unter II.A.2.b bb) dargestellten Rechtsprechung des
BFH ist bei Gewinnfeststellungsbescheiden von einer höheren
steuerlichen Auswirkung der festgestellten Einkünfte als 25 %
auszugehen, wenn dies ohne besondere Ermittlungen im
Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar ist. Im Streitfall hat die
Klägerin den Steuersatz selbst mit 42 % angenommen. Angesichts
der Höhe der stillen Reserven von ... Mio. EUR liegt es nahe,
dass deren Aufdeckung in einem Veranlagungszeitraum einem
höheren Einkommensteuersatz als 25 % unterliegen wird.
Ausgehend von dieser nicht zu beanstandenden Einschätzung der
steuerlichen Auswirkungen wurden die Grundsätze der
gerichtlichen Streitwertbestimmung zutreffend angewandt.
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50
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d) Soweit die Klägerin darüber
hinaus weitere Kürzungen des Gegenstandswerts für die
Auskunftsgebühr vorgenommen hat, hat das FA diese in dem
angefochtenen Bescheid übernommen. Dies bedarf wegen des
Verbots der Verböserung keiner Überprüfung durch den
Senat. Aus diesem Grunde hat der Senat nicht darüber zu
entscheiden, ob die Berücksichtigung einer höheren
Gewerbesteuerrückstellung und der Abzug für einen Anteil
„X-GmbH“ zu Recht erfolgt sind.
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51
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e) Hinsichtlich der Bemessung des
Gegenstandswerts der zweiten, dritten und vierten Frage gehen die
Beteiligten zutreffend davon aus, dass den Angaben der
Klägerin zu dem angenommenen Gegenstandswert gefolgt werden
kann. Der Senat sieht insoweit von weiteren Ausführungen
ab.
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4. Die Sache ist spruchreif. Die Klägerin
wird durch den angefochtenen Gebührenbescheid nicht in ihren
Rechten verletzt. Das FA hat zu Recht durch die Erhöhung der
AfA-Bemessungsgrundlage bedingte gegenläufige steuerliche
Auswirkungen im Streitjahr und in den Folgejahren nicht
berücksichtigt. Soweit das FA die
Gewerbesteuerrückstellung zu Unrecht bei der Ermittlung des
Gegenstandswerts abgezogen hat, steht einer Korrektur das auch im
Revisionsverfahren zu beachtende Verböserungsverbot entgegen.
Auf die Revision des FA war die Vorentscheidung deshalb aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
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B. Anschlussrevision der Klägerin
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Die Anschlussrevision der Klägerin ist
unbegründet. Eine Verminderung des Gegenstandswerts der
Auskunft kommt nicht in Betracht. Zur Begründung wird auf die
obigen Ausführungen verwiesen.
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C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 und Abs. 2 FGO.
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