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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine US-amerikanische
Kapitalgesellschaft in der Rechtsform der Incorporated mit
satzungsmäßigem Sitz in den Vereinigten Staaten von
Amerika und tatsächlicher Geschäftsleitung in der
Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). Sie war in den
Streitjahren 1999 bis 2003 die Tochtergesellschaft einer weiteren
US-amerikanischen Incorporated und nahm die Tätigkeit der
Holdinggesellschaft eines Teils der Firmengruppe wahr. Zwischen ihr
und diversen inländischen Gesellschaften bestand jeweils ein
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. In den
Streitjahren fungierte sie als körperschaftsteuerrechtliche
Organträgerin der inländischen Gesellschaften des
Firmenverbundes.
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In den Jahren 1995 bis 1998 war sie zudem
zu 99,999 v.H. an einer belgischen Kapitalgesellschaft, der E-S.A.,
beteiligt. Zum 29.11.1999 gründete sie eine dänische
Tochtergesellschaft, in welche die Anteile an der E-S.A. zum
31.12.1999 zu Buchwerten eingelegt wurden. Die E-S.A. ihrerseits
war bis zum 30.12.1999 mit anderen ausländischen
Tochtergesellschaften der Klägerin an einer weiteren
belgischen Kapitalgesellschaft, der S-S.A., zu 100 v.H. beteiligt.
Mit Vertrag vom 30.12.1999 erwarb die Klägerin 52,655 v.H. der
Anteile an dieser Gesellschaft. Der Kaufpreis für den Anteil
an der S-S.A. von rd. 275 Mio. DM wurde durch ein Darlehen der
Verkäuferin, der E-S.A., finanziert. Die weiteren Anteile an
der S-S.A. von 47,345 v.H. hielt eine kanadische
Tochtergesellschaft der Klägerin, die C-Inc.
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Die Klägerin hatte zum 31.12.1999
gegenüber der S-S.A. Verbindlichkeiten in Höhe von rd.
500 Mio. DM, die unterjährig mit 5,5 v.H. verzinst worden
waren. Die darauf entfallenden Zinsaufwendungen sind mit rd. 20
Mio. DM ausgewiesen.
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Zum 29.12.2000 schüttete die C-Inc.
Gewinn an die Klägerin aus und beglich einen Teil der
Ausschüttungsverpflichtung durch „Einlage“ ihrer
Beteiligung (47,345 v.H.) an der belgischen S-S.A. in das
Vermögen der Klägerin. Ausweislich der Bilanz auf den
31.12.2000 war die Klägerin zu diesem Zeitpunkt mit 99,9 v.H.
an der belgischen Gesellschaft beteiligt. Weiterhin wies die Bilanz
auf den 31.12.2000 einen Beteiligungsertrag von der S-S.A. von rd.
34 Mio. DM und die Verbindlichkeiten gegenüber der S-S.A. mit
rd. 600 Mio. DM sowie die Zinszahlungen mit rd. 30 Mio. DM aus.
Nach der Bilanz auf den 31.12.2001 war die Klägerin zu diesem
Zeitpunkt weiterhin mit 99,9 v.H. an der S-S.A. beteiligt. Die
Bilanzerläuterungen wiesen aus, dass zum 14.5.2001 eine von
der Klägerin in nahezu voller Höhe erbrachte
Kapitalerhöhung im Umfang von rd. 51 Mio. EUR bei der S-S.A.
stattgefunden hat. Zum Bilanzstichtag ist die Beteiligung nur noch
mit 0 EUR bilanziert. Die Erläuterungen zur Bilanz zeigen
insoweit einen Abgang aus dem Anlagevermögen in Höhe von
rd. 300 Mio. EUR. Hinsichtlich der bevorstehenden Liquidation seien
das Kapital an der S-S.A. und der bei der Klägerin
ausgewiesene Beteiligungsansatz aufgelöst worden. Die Bilanz
auf den 31.12.2001 wies einen Beteiligungsertrag von der S-S.A. in
Höhe von rd. 48 Mio. EUR aus. Die Verbindlichkeiten waren vom
vorangegangenen Bilanzstichtag (rd. 300 Mio. EUR) zum
Bilanzstichtag 31.12.2001 auf rd. 500.000 EUR, die Zinszahlungen
auf rd. 7 Mio. EUR gesunken.
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Im Rahmen der (im weiteren Verlauf mehrfach
geänderten) Feststellungen des vortragsfähigen
Gewerbeverlustes auf den jeweiligen 31. Dezember der Streitjahre
berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) erklärungsgemäß sog.
Dauerschuldentgelte, die u.a. aus Zinsen resultierten, welche die
Klägerin an die S-S.A. geleistet hatte, und die er den
Gewinnen nach Maßgabe von § 8 Nr. 1 des
Gewerbesteuergesetzes (GewStG 1999) zu jeweils 50 v.H.
hinzurechnete. Deswegen und auch wegen einer Reihe weiterer
Einwände gegen andere Besteuerungsmerkmale legte die
Klägerin gegen die Feststellungsbescheide Einsprüche ein.
Sie begehrte u.a., die Anwendung der Regelung in Abschn. 41 Abs. 1
Satz 4 bis 6 der Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR 1998) - nunmehr
R 7.1 Abs. 5 Satz 3 und 4 GewStR 2009 - und damit den Verzicht auf
die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG 1999. Dies sei
geboten, weil ihr in unionsrechtswidrig beschränkender Weise
die Möglichkeit genommen sei, mit der S-S.A. als in Belgien
ansässiges Unternehmen ein gewerbesteuerrechtliches
Organschaftsverhältnis zu begründen, und zwar in den
Erhebungszeiträumen 1999 und 2000 nach Maßgabe von
§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 i.V.m. § 14 Nr. 1 bis 3 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1999), im Erhebungszeitraum
2001 nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 Satz 2 i.d.F. von
§ 36 Abs. 2 Satz 1 GewStG 1999, dieses i.d.F. des Gesetzes zur
Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts
(Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz) vom 20.12.2001 (BGBl I
2001, 3858, BStBl I 2002, 35) i.V.m. § 14 Nr. 2 und 3 KStG
1999 und vom Erhebungszeitraum 2002 an nach Maßgabe von
§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 2002 i.V.m. §§ 14, 17 oder
18 KStG 1999, jeweils i.d.F. des
Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes. Die Einwände
wurden vom FA zum Teil durch Teileinspruchsentscheidung abgewiesen,
auch im Hinblick auf den Streitpunkt nach der Hinzurechnung der
sog. Dauerschuldentgelte. Nur auf diesen Streitpunkt bezog sich
sodann die anschließende Klage, die ebenfalls erfolglos
blieb. Das Finanzgericht (FG) Köln wies sie mit Urteil vom
11.4.2013 13 K 1911/08, das in EFG 2013, 1422 = SIS 13 20 67
abgedruckt ist, ab.
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Ihre Revision stützt die Klägerin
auf Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt
(sinngemäß), das FG-Urteil aufzuheben und die
angefochtenen Bescheide über die gesonderte Feststellung der
vortragsfähigen Gewerbeverluste auf den 31.12.1999 bis
31.12.2003 dahingehend abzuändern, dass bei der Ermittlung des
jeweiligen vortragsfähigen Gewerbeverlustes die an die S-S.A.
gezahlten Zinsen nicht gemäß § 8 Nr. 1 GewStG 1999
als sog. Dauerschuldentgelte in hälftiger Höhe von rd. 10
Mio. DM (für 1999), rd. 14 Mio. DM (für 2000) und rd. 6
Mio. DM (für 2001), maximal in Höhe der insgesamt
hinzugerechneten Dauerschuldentgelte, dem jeweiligen Gewinn der
betreffenden Streitjahre hinzugerechnet und die Feststellungen auf
den 31.12.2002 und 31.12.2003 entsprechend angepasst werden, und
vorab dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach Art.
267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur
Änderung des Vertrags über die Europäische Union und
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft -
AEUV - (Amtsblatt der Europäischen Union - ABlEU - 2008, Nr.
C-115, 47) die folgende Frage vorzulegen:
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„Sind die Art. 43 i.V.m. Art. 48 EGV
(jetzt Art. 49 AEUV und 54 AEUV) und Art. 49 EGV (jetzt Art. 56
AEUV) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung
entgegenstehen, die bei Zinszahlungen einer nach deutschem Recht
errichteten, in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen
Kapitalgesellschaft als Organträgerin an den inländischen
Gewerbebetrieb einer finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch
eingegliederten Tochtergesellschaft auf eine hälftige
Hinzurechnung der gezahlten Dauerschuldzinsen nach § 8 Nr. 1
GewStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung zu ihrem
Gewerbeertrag als Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer
verzichtet, bei Zinszahlungen an einen im EU-Ausland belegenen und
ggf. dort steuerpflichtigen Gewerbebetrieb einer
Tochtergesellschaft, die ebenfalls finanziell, wirtschaftlich und
organisatorisch eingegliedert ist, eine solche Hinzurechnung aber
vornimmt?“
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet.
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1. Gemäß § 6 Satz 1 GewStG
1999 ist Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer der
Gewerbeertrag. Nach § 7 Satz 1 GewStG 1999 ist Gewerbeertrag
der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des
Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem
Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den
dem Erhebungszeitraum (§ 14 GewStG 1999) entsprechenden
Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und
vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG 1999
bezeichneten Beträge. Zu vermehren ist der Gewinn aus
Gewerbebetrieb hiernach gemäß § 8 Nr. 1 GewStG 1999
durch Hinzurechnung der Hälfte der bei seiner Ermittlung
abgezogenen Entgelte für Schulden, die (u.a.) der nicht nur
vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen.
Eine Schuld dient nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich der nicht nur
vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn
ihr Gegenwert das Betriebskapital länger als ein Jahr
verstärkt (z.B. Senatsurteile vom 31.5.2005 I R 73/03, BFHE
211, 43, BStBl II 2006, 134 = SIS 06 03 81; vom 7.12.2011 I R
30/08, BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507 = SIS 12 06 32; BFH-Urteil
vom 16.12.2009 IV R 48/07, BFHE 228, 408, BStBl II 2010, 799 = SIS 10 02 53).
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2. Nach den den Senat gemäß §
118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindenden Feststellungen
des FG beliefen sich die Verbindlichkeiten gegenüber der
belgischen S-S.A. in den Streitjahren 1999 bis 2001 auf
ursprünglich rd. 500 Mio. DM (per 31.12.1999), sodann auf rd.
600 Mio. DM (per 31.12.2000) und zuletzt auf rd. 500.000 EUR (per
31.12.2001). Die tatsächliche Laufzeit der Verbindlichkeiten
hat danach mehr als zwölf Monate betragen. Dass es sich
folglich um Schulden handelt, die nach den zuvor geschilderten
Maßgaben der nicht nur vorübergehenden Verstärkung
des Betriebskapitals dienten und die deshalb den Tatbestand des
§ 8 Nr. 1 GewStG 1999 erfüllen, wird auch von der
Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
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3. Die Hinzurechnung gemäß § 8
Nr. 1 GewStG 1999 verstößt nicht gegen Art. 1 Abs. 1 der
Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3.6.2003 über eine
gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und
Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener
Mitgliedstaaten (ABlEU 2003, Nr. L-157, 49, EU-Zins- und
Lizenzrichtlinie). Das ergibt sich aus der Auslegung dieser
Vorschrift durch das EuGH-Urteil, vormals des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften, vom 21.7.2011 C-397/09, Scheuten
Solar Technology (Slg. 2011, I-6455 = SIS 11 26 57, BStBl II 2012,
528 = SIS 11 26 57), diese Auslegung wurde vom Senat in seiner dazu
ergangenen Schlussentscheidung durch Urteil in BFHE 236, 159, BStBl
II 2012, 507 = SIS 12 06 32 bestätigt und wird nach Ergehen
dieser Urteile von der Klägerin insoweit auch nicht mehr in
Abrede gestellt.
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4. Entgegen der Auffassung der Klägerin
verletzt die Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 GewStG
1999 nicht das unionsrechtliche Primärrecht in Gestalt der -
für die Ausgangsfrage nach einer Anwendung der
Organschaftsregeln allein einschlägigen -
Niederlassungsfreiheit (Art. 43 i.V.m. Art. 48 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des
Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über die
Europäische Union, der Verträge zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaften und einiger damit
zusammenhängender Rechtsakte - EG -, Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C-325, 1, jetzt Art. 49
i.V.m. Art. 54 AEUV).
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a) Die Klägerin verweist allerdings
darauf, dass es nicht zu einer Hinzurechnung gekommen wäre,
wenn sie (als Organträgerin) mit der S-S.A. (als
Organgesellschaft) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG
1999 in den eingangs zitierten für die Streitjahre 1999 bis
2001 geltenden Fassungen eine sog. gewerbesteuerrechtliche
Organschaft hätte bilden können. Denn im Organschaftsfall
unterbleibe gemäß Abschn. 41 Abs. 1 Satz 5 und 6 GewStR
1998 die Hinzurechnung von Zinsen aus Gesellschafterdarlehen zum
Gewerbeertrag, soweit sie zu einer doppelten Belastung führe.
Eine derartige doppelte Belastung stehe hier zwar nicht in Rede,
weil die S-S.A. als solche und damit auch mit den von ihr
vereinnahmten Zinsen nicht der Gewerbesteuer unterfallen. Doch
ändere das nichts daran, dass sie - die Klägerin - als in
Deutschland gewerbesteuerpflichtige Kapitalgesellschaft infolge der
Hinzurechnung bei isolierter Betrachtung gegenüber einer
vergleichbaren reinen Inlandssituation steuerlich nachteilig
behandelt werde, was wiederum allein damit zusammenhänge, dass
das Gesetz eine grenzüberschreitende gewerbesteuerrechtliche
Organschaft nicht ermögliche.
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b) Dem ist nicht beizupflichten.
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aa) Zwar war die S-S.A. in den Streitjahren
1999 bis 2001, wie nach seinerzeitiger Regelungslage erforderlich,
in die Klägerin finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich
eingegliedert und waren die tatbestandlichen Voraussetzungen
für die Bildung einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft
damit - wie unter den Beteiligten auch einvernehmlich ist -
erfüllt. Es trifft auch zu, dass das Gewerbesteuerrecht im
Allgemeinen und das gewerbesteuerrechtliche Organschaftsrecht im
Besonderen durch einen strikten Inlandsbezug gekennzeichnet sind
(vgl. § 2 Abs. 1, § 9 Nr. 3 GewStG 1999). Es mag
gleichfalls zutreffen, dass der in Abschn. 41 Abs. 1 Satz 5 GewStR
1998 - aufbauend auf der sog. gebrochenen Einheitstheorie nach
Maßgabe der einschlägigen Senatsrechtsprechung (vgl.
Urteile vom 29.5.1968 I 198/65, BFHE 93, 289, BStBl II 1968, 807 =
SIS 68 05 56; vom 30.7.1969 I R 21/67, BFHE 96, 362, BStBl II 1969,
629 = SIS 69 04 04; vom 9.10.1974 I R 5/73, BFHE 114, 242, BStBl II
1975, 179 = SIS 75 01 03; vom 23.10.1974 I R 182/72, BFHE 113, 467,
BStBl II 1975, 46 = SIS 75 00 29) und wohl aus Gründen der
Billigkeit - bestimmte Verzicht auf die Hinzurechnungen nach §
8 GewStG 1999 in Einklang mit diesem Inlandsbezug vorzugsweise in
reinen Inlandssituationen praktiziert wird, weil es nur dann zu der
auslösenden doppelten steuerlichen Belastung kommen kann. Und
es mag schließlich zutreffen, dass der EuGH in seiner
Spruchpraxis oftmals den Blick nur auf die einseitige Belastung des
Steuerinländers im Inland richtet und die fehlende
„Gegenbelastung“ des Steuerausländers im
Ausland ausblendet (z.B. - auch zur gewerbesteuerrechtlichen
Hinzurechnungen nach § 8 GewStG - EuGH-Urteil vom 26.10.1999
C-294/97, Eurowings Luftverkehr, Slg. 1999, I-7447 = SIS 99 21 52,
BStBl II 1999, 851 = SIS 99 21 52; s.a. z.B. Englisch, IStR 2010,
215, 217; Rehm/Nagler, GmbHR 2009, 1227; Meilicke, IStR 2006, 130,
und in Kessler/Förster/Watrin [Hrsg.],
Unternehmensbesteuerung, Festschrift für Norbert Herzig, 2010,
S. 231; Mössner, IStR 2010, 778; s.a. Thömmes,
Schön, Gosch und Sydow in Jahrbuch der Fachanwälte
für Steuerrecht 2012/2013, S. 33; offen Senatsurteil vom
9.2.2011 I R 54, 55/10, BFHE 232, 476, BStBl II 2012, 106 = SIS 11 11 52).
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bb) Doch wird das alles der hier zu
beurteilenden Sach- und Regelungslage nicht gerecht.
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aaa) Zum einen konnte auch eine
ausländische Tochtergesellschaft nach der in den Streitjahren
1999 bis 2001 geltenden Regelungslage jederzeit
gewerbesteuerrechtliche Organgesellschaft sein, vorausgesetzt, sie
verfügte über eine inländische Betriebsstätte,
welche die Eingliederungserfordernisse erfüllte. Lediglich
ausländische Betriebsstätten blieben
unberücksichtigt, was aber in gleicher Weise die
ausländischen Betriebsstätten inländischer
Organgesellschaften betraf, weil sich die Gewerbesteuer eben
„strukturell“ auf das Inland beschränkt. In
Anbetracht dessen wurden In- und Auslandssachverhalte, wovon auch
das FG ausgegangen ist, letzten Endes gleichbehandelt.
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bbb) Zum anderen - und vor allem - verhielte
es sich aber auch nicht anders, würde man den strikten
inländischen Betriebsstättenbezug als solchen aus
unionsrechtlicher Sicht (ggf. mit dem EuGH in dessen jüngstem
Urteil vom 12.6.2014 C-39/13, C-40/13 und C-41/13, SCA Group
Holding, IStR 2014, 486 = SIS 14 18 61) als problematisch
einschätzen (s.a. Sydow, IStR 2014, 480) und deswegen die
Bildung einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft
„über die Grenze“ unmittelbar zu der
ausländischen Tochtergesellschaft als Organgesellschaft
zulassen wollen. Denn das hätte lediglich zur Folge, dass die
Tochtergesellschaft fiktiv als Betriebsstätte der
inländischen Muttergesellschaft gälte (§ 2 Abs. 2
Satz 2 und 3 GewStG 1999). Zwar wird der Gewerbeertrag des
Organträgers und der Organgesellschaft gleichwohl nicht
einheitlich ermittelt. Beide Gewerbeerträge sind vielmehr
(ebenso wie die Gewinne für die Zwecke der
Körperschaftsteuer) getrennt zu errechnen, sie sind sodann
aber beim Organträger als dessen - eigener (s. Senatsurteil in
BFHE 232, 476, BStBl II 2012, 106 = SIS 11 11 52; anders - aber nur
aus abkommensrechtlicher Sicht - Lüdicke, IStR 2011, 740) -
organschaftlicher Gesamt-Gewerbeertrag zusammenzufassen. Für
den Streitfall hätte das zur Folge: Die in Rede stehenden
Zinsen wären bei der Klägerin nach § 8 Nr. 1 GewStG
1999 als sog. Dauerschuldentgelte hinzuzurechnen, zugleich
wäre der auf die S-S.A. als fiktive Betriebsstätte
entfallende Teil des Gewerbeertrags wieder herauszurechnen, sei es
bereits im Rahmen der Gewinnermittlung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2
(i.V.m. Art. 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. e) des Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur
Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener
anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der
Grundsteuern vom 11.4.1967 (BGBl II 1969, 18, BStBl I 1969, 39)
infolge der dort geregelten Besteuerungszuordnung, sei es erst bei
der Ermittlung des Gewerbeertrags nach der Kürzungsregelung
des § 9 Nr. 3 GewStG 1999, weil er auf eine tatsächlich
nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt.
Für einen billigkeitsweisen Verzicht auf die Hinzurechnung
nach Maßgabe von Abschn. 41 Abs. 1 Satz 5 GewStR 1998 besteht
dann aber so oder so kein Grund, weil eine doppelte Belastung mit
dem Hinzurechnungsbetrag jedenfalls im Inland nicht droht. Auch
insoweit fehlt im Ergebnis eine Ungleichbehandlung zwischen einer
gewerbesteuerrechtlichen Organschaft zu einer Inlands- oder zu
einer Auslands-Tochtergesellschaft.
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Sollte es - wofür für den hier zu
beurteilenden Sachverhalt aber keine Anhaltspunkte vorliegen - im
„wirtschaftlichen Saldo“ doch zu einer
Mehrfachbelastung kommen, weil auch im Ausland eine der
Gewerbesteuer vergleichbare Steuer erhoben und die
Zahlungsempfängerin dadurch belastet wird, bliebe solches
unbeachtlich. Dieser Steuernachteil würde sich nämlich
daraus ergeben, dass die beiden betroffenen Mitgliedstaaten ihre
Besteuerungsbefugnis parallel zueinander ausüben. Das
Unionsrecht schreibt aber bei seinem gegenwärtigen
Entwicklungsstand in Bezug auf die Beseitigung der
Doppelbesteuerung innerhalb des Binnenmarktes keine allgemeinen
Kriterien für die Kompetenzverteilung zwischen den
Mitgliedstaaten vor. „Daraus folgt, dass die
Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des
Gemeinschaftsrechts vorbehaltlich dessen Beachtung über eine
gewisse Autonomie in diesem Bereich verfügen und deshalb nicht
verpflichtet sind, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen
Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen, um
namentlich die sich aus der parallelen Ausübung ihrer
Besteuerungsbefugnisse ergebende Doppelbesteuerung zu
beseitigen“ (so EuGH-Urteil vom 12.2.2009 C-67/08, Block,
Slg. 2009, I-883 = SIS 09 08 66). Das gilt auch hier.
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ccc) Selbst wenn man aber auch von Letzterem -
dem Fehlen einer einschlägigen Doppelerfassung ein und
desselben Betrages - absähe, weil andernfalls ein Verzicht auf
die Hinzurechnung nach Maßgabe von Abschn. 41 Abs. 1 Satz 5
und 6 GewStR 1998 in grenzüberschreitenden Konstellationen
praktisch ausgeschlossen wäre, wäre dieses Ergebnis im
Sinne der einschlägigen Spruchpraxis des EuGH steuerlich
„kohärent“ und deswegen gerechtfertigt.
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Der EuGH lässt es zwar durchgängig
nicht genügen, wenn der Steuernachteil bei dem einen
Steuerpflichtigen (hier bei der Klägerin in Gestalt der
Zinshinzurechnung) - nur mittelbar - durch einen Steuervorteil bei
einer anderen Person (hier in Gestalt der fehlenden
gewerbesteuerrechtlichen Erfassung der Zinsen durch die S-S.A.)
kompensiert wird, und wenn die daran ausgerichtete unterschiedliche
Behandlung des inländischen Steuerpflichtigen allein davon
abhängt, ob sie die Zinsen an eine Person in Deutschland oder
in einem anderen Mitgliedstaat zahlt (vgl. EuGH-Urteil, Eurowings
Luftverkehr in Slg. 1999, I-7447, BStBl II 1999, 851 = SIS 99 21 52, und aus jüngerer Zeit z.B. EuGH-Urteile, SCA Group Holding
in IStR 2014, 480, Rz 34 f.; vom 17.10.2013 C-181/12, Welte, DStR
2013, 2269 = SIS 13 30 45, Rz 59; vom 27.11.2008 C-418/07,
Société Papillon, Slg. 2008, I-8947 = SIS 09 03 26,
Rz 43 ff., m.w.N.).
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So liegen die Dinge wie beschrieben im
Streitfall jedoch gerade nicht. Infolge der
Betriebsstättenfiktion wirken sich die steuerlichen Nach- und
Vorteile - die Einbeziehung der Zinserträge im Rahmen der
fiktiven Betriebsstättengewinne in die Bemessungsgrundlage des
Gewerbeertrags ebenso wie die anschließende
Herauskürzung jener Erträge - unmittelbar in ein und
derselben Person aus, nämlich in der im Inland
steuerpflichtigen Klägerin, die im Ergebnis durch die
nachfolgende Hinzurechnung des Zinsaufwands in ihrer Person denn
auch nicht doppelt, sondern, wie gesetzlich
„gewollt“, bloß einfach
„hälftig“ belastet wird. Von einer nur
mittelbaren Steuerkompensation kann demgegenüber keine Rede
sein.
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ddd) Ob eine hier unterstellte
Ungleichbehandlung zwischen rein innerstaatlichen und
grenzüberschreitenden Konstellationen zusätzlich auch
durch den Gesichtspunkt der angemessenen Wahrung der Aufteilung der
Besteuerungsrechte gerechtfertigt werden könnte (s. Sydow,
IStR 2014, 480, 483), kann angesichts dessen dahinstehen.
Desgleichen kann dahinstehen, ob die Klägerin als eine nach
US-amerikanischem Recht errichtete Kapitalgesellschaft mit
tatsächlichem Geschäftssitz in Deutschland sich
überhaupt auf die unionsrechtlich verbürgte Grundfreiheit
der Niederlassungsfreiheit berufen kann. Der EuGH hat das in seinem
Urteil vom 11.9.2014 C-47/12, Kronos International (IStR 2014, 724
= SIS 14 27 87) verneint, die Klägerin moniert insoweit aber
die unzutreffend formulierte Frage des vorlegenden FG Köln in
dessen Anrufungsbeschluss vom 6.9.2011 13 K 482/07 (EFG 2013, 973 =
SIS 12 11 98).
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cc) Das Ergebnis erscheint dem Senat in einer
Weise offenkundig und zweifelsfrei, dass der EuGH im Streitfall
nicht erneut nach Art. 267 Abs. 3 AEUV angerufen werden muss
(EuGH-Urteil vom 6.10.1982 Rs. 283/81, C.I.L.F.I.T., Slg. 1982,
3415).
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5. Es bedarf unter den Gegebenheiten des
Streitfalls keiner Antwort darauf, wie es sich verhielte, wenn nach
den Maßstäben des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999
nicht die ausländische Kapitalgesellschaft als
Organgesellschaft und die inländische Kapitalgesellschaft als
Organträgerin, sondern umgekehrt die ausländische
Kapitalgesellschaft als Organträgerin und die inländische
Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft fungieren würden (s.
dazu u.U. EuGH-Urteil, Eurowings Luftverkehr in Slg. 1999, I-7447,
BStBl II 1999, 851 = SIS 99 21 52, s. zu einer solchen
„Beteiligungsrichtung“ auch Senatsurteile in
BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507 = SIS 12 06 32, und in BFHE 232,
476, BStBl II 2012, 106 = SIS 11 11 52). Auch auf die Einwände
der Klägerin gegen das Senatsurteil in BFHE 236, 159, BStBl II
2012, 507 = SIS 12 06 32 braucht nicht mehr eingegangen zu werden;
das Urteil ebenso wie die Einwendungen betreffen die Regelungslage
nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 2002, für die es zur
Begründung auch einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft des
Abschlusses eines Ergebnisabführungsvertrags bedarf, was aber
für die hiesigen Streitjahre 1999 bis 2001 noch ohne Bedeutung
war. Und schließlich kann offenbleiben, ob in dem
billigkeitsweisen Verzicht auf die Hinzurechnung nach Abschn. 41
Abs. 1 Satz 5 und 6 GewStR 1998 möglicherweise nicht ohnehin
ein beihilferechtlich relevanter Verstoß gegen das
Unionsrecht gesehen werden muss.
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6. Die Klägerin erstreckt ihren Klage-
und Revisionsantrag nicht nur auf die erstrebte Änderung der
Bescheide über die gesonderte Feststellung der
vortragsfähigen Gewerbeverluste auf den 31.12.1999 bis
31.12.2001, sie begehrt auch, dass „die Feststellungen auf
den 31.12.2002 und 2003 entsprechend angepasst werden“.
Bezogen auf Letzteres handelt es sich um bloße
Folgewirkungen, welche auf der Grundlagenwirkung der vorangehenden
Feststellungen aufbauen und für welche als solche keine
eigenständige Beschwer auszumachen ist (vgl. § 42 FGO,
§ 351 Abs. 2 i.V.m. § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung).
Die Revision ist deswegen insoweit mit der Maßgabe als
unbegründet zurückzuweisen, dass die Klage bereits
unzulässig ist.
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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