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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-24/15 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 22, Richtlinie 77/388/EWG Art. 28 c Teil A, UStG § 3 Abs. 1 a, UStG § 6 a
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Steuerbefreiung, innergemeinschaftliche Lieferung, Binnenmarkt, Aufzeichnung, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Rechtsfrage: Erlauben die Art. 22 Abs. 8 und Art. 28 c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 und Buchst. d RL 77/388/EWG den Mitgliedsstaaten, eine Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung (hier: innergemeinschaftliches Verbringen) zu versagen, wenn der Lieferer zwar nicht alle ihm zumutbaren Maßnahmen im Hinblick auf formelle Erfordernisse bei der Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erfüllt hat, aber keine konkreten Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung bestehen, der Gegenstand in einen anderen Mitgliedsstaat verbracht worden ist und auch die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen?
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 04.12.2014
Vorinstanz/AZ: 14 K 1511/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 04 28
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 20.10.2016
Erledigungs-Az: Rs C-24/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 21 34