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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 83/01 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Berufsausbildung, Ausbildungsplatz, Übergangszeit, Einkünfte und Bezüge |
Rechtsfrage: | Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "mangels Ausbildungsplatz" in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 c EStG im Hinblick auf den Kindergeldanspruch für die Übergangszeit zwischen Bewerbung und Beginn einer weiteren Ausbildung, wenn sich das Kind noch kurz vor Abschluss der ersten Berufsausbildung um eine weitere Ausbildung an einer berufsbildenden Schule bewirbt und in einem Teil der Wartezeit arbeitslos bzw. über 4 Monate voll berufstätig ist. - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 23.04.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 3109/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 84 45 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision zurückgenommen |