Die Revision der Kläger gegen das Urteil
des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.3.2016 - 3 K 3009/16
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die
Kläger zu tragen.
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I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind Miterben des am 8.3.2014 verstorbenen
Erblassers. Zum Nachlass gehört ein 1973 mit einem Mietshaus
bebautes Grundstück in N. Das Grundstück dient
ausschließlich Wohnzwecken. Nach den Feststellungen des
Finanzgerichts (FG) betragen der Nettomietpreis 5,35 EUR/qm und der
Bodenrichtwert 220 EUR/qm.
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Der Gutachterausschuss für
Grundstückswerte in Berlin (GA) hat u.a.
Liegenschaftszinssätze 2012 für Mietwohnhäuser und
Mietwohngeschäftshäuser mit einem gewerblichen Anteil bis
70 % am 25.04.2012 beschlossen und am 25.5.2012 veröffentlicht
(Amtsblatt - ABl - Berlin 2015, S. 793). Der Ermittlung der
Liegenschaftszinssätze 2012 wurden Kaufverträge aus den
Jahren 2007 bis 2011 mit unterschiedlichen
Liegenschaftszinssätzen für 2007 und 2011 einerseits
sowie 2008 bis 2010 andererseits zu Grunde gelegt. Die
Liegenschaftszinssätze 2015 für Mietwohnhäuser und
Mietwohngeschäftshäuser mit einem gewerblichen Mietanteil
bis 70 % und mindestens vier Mieteinheiten wurden durch den GA am
12.5.2015 beschlossen und am 05.06.2015 veröffentlicht (ABl
Berlin 2015, S. 1207). Sie wurden für das Jahr 2014 berechnet.
Bei der Ableitung der Liegenschaftszinssätze 2012 und 2015
bestimmte der GA die Restnutzungsdauer der Gebäude nach den
Vorgaben der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV, BGBl I
2010, S. 639).
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Mit Bescheid über die gesonderte
Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 8.3.2014 für Zwecke
der Erbschaftsteuer vom 16.01.2015 ermittelte der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) für das
Grundstück im Ertragswertverfahren einen Grundbesitzwert von
1.446.354 EUR. Dabei ging er von einem gesetzlichen
Liegenschaftszinssatz von 5 % aus. Die Berliner Senatsverwaltung
für Finanzen hatte die Finanzbehörden im Jahr 2014
angewiesen, bei Bedarfsbewertungen im Ertragswertverfahren nach den
§§ 184 ff. des Bewertungsgesetzes (BewG) nicht die vom GA
herausgegebenen Liegenschaftszinssätze 2012, sondern die
gesetzlichen Liegenschaftszinssätze nach § 188 Abs. 2
Satz 2 Nrn. 1 bis 4 BewG anzuwenden. Der GA habe bei der Ermittlung
der Liegenschaftszinssätze 2012 ein Modell für die
Berechnung einer wirtschaftlichen Restnutzungsdauer der
Gebäude herangezogen, das auf das Baualter, den Zustand und
die Ausstattung des Gebäudes abstelle. Dieses Modell
entspreche nicht den Vorgaben des § 185 Abs. 3 BewG, wonach
die Restnutzungsdauer grundsätzlich zu ermitteln sei aus dem
Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen
Gesamtnutzungsdauer, die sich aus Anlage 22 zum BewG ergebe, und
dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag. Daher seien die
durch den GA veröffentlichten Liegenschaftszinssätze
nicht geeignet i.S. des § 188 Abs. 2 Satz 2 BewG und in der
Folge die gesetzlichen Liegenschaftszinssätze
anwendbar.
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Einspruch und Klage, mit denen die
Kläger den Ansatz eines sich aus den
Liegenschaftszinssätzen 2012 ergebenden, dort für
Kaufverträge aus dem Jahr 2011, interpolierten
Liegenschaftszinssatzes von 5,90 % beantragten, blieben erfolglos.
Das FG führte in seiner Begründung im Wesentlichen aus,
entgegen der Auffassung des FA seien die durch den GA ermittelten
Liegenschaftszinssätze heranzuziehen. Anzuwenden seien die
Liegenschaftszinssätze 2015 und - entgegen der Auffassung der
Kläger - nicht die Liegenschaftszinssätze 2012. Die
Liegenschaftszinssätze 2015 seien für 2014 - das
Todesjahr des Erblassers - berechnet worden. Danach betrage der
Liegenschaftszinssatz für das Grundstück 3,98 %. Dieser
würde im Vergleich zu dem durch das FA herangezogenen
Liegenschaftszinssatz von 5 % zu einem höheren Grundbesitzwert
führen. Im finanzgerichtlichen Verfahren finde aber eine
Verböserung nicht statt. Das Urteil ist in EFG 2016, 879 = SIS 16 10 59 veröffentlicht.
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Mit ihrer Revision machen die Kläger
eine Verletzung von §§ 185, 188 Abs. 2 BewG
geltend.
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Die Kläger beantragen, die
Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und den
Grundbesitzwertfeststellungsbescheid vom 16.01.2015 dahingehend zu
ändern, dass für das Grundstück auf den 8.3.2014 ein
Grundbesitzwert in Höhe von 1.261.624 EUR festgestellt
wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zutreffend entschieden,
dass für die Ermittlung des Gebäudeertragswerts die durch
den GA ermittelten Liegenschaftszinssätze 2015 heranzuziehen
sind, jedoch mangels Verböserungsmöglichkeit im
finanzgerichtlichen Verfahren der durch das FA festgestellte Wert
nicht erhöht werden kann.
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1. Nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG
sind gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung)
Grundbesitzwerte (§§ 138, 157 BewG), wenn die Werte
für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind. Für die
wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens sind nach §
157 Abs. 3 Satz 1 BewG die Grundbesitzwerte unter Anwendung der
§§ 176 bis 198 BewG zu ermitteln.
Mietwohngrundstücke i.S. des § 181 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3
BewG werden nach § 182 Abs. 3 Nr. 1 BewG im
Ertragswertverfahren (§§ 184 bis 188 BewG) bewertet. Nach
§ 184 Abs. 1 BewG ist bei Anwendung des Ertragswertverfahrens
der Wert der Gebäude (Gebäudeertragswert) getrennt von
dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags nach § 185 BewG zu
ermitteln. Bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts ist
gemäß § 185 Abs. 1 BewG von dem Reinertrag des
Grundstücks auszugehen. Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag
des Grundstücks (§ 186 BewG) abzüglich der
Bewirtschaftungskosten (§ 187 BewG). Der Reinertrag des
Grundstücks ist nach § 185 Abs. 2 Satz 1 BewG um den
Betrag zu vermindern, der sich durch eine angemessene Verzinsung
des Bodenwerts ergibt; dies ergibt den Gebäudereinertrag. Der
Verzinsung des Bodenwerts ist nach § 185 Abs. 2 Satz 2 BewG
der Liegenschaftszinssatz (§ 188 BewG) zu Grunde zu legen. Der
Gebäudereinertrag ist mit dem sich aus der Anlage 21 zum BewG
ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Maßgebend
für den Vervielfältiger sind der Liegenschaftszinssatz
und die Restnutzungsdauer des Gebäudes. Die Restnutzungsdauer
wird grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der
wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus der Anlage 22
zum BewG ergibt, und dem Alter des Gebäudes am
Bewertungsstichtag ermittelt (§ 185 Abs. 3 Sätze 1 bis 3
BewG).
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a) Nach § 188 Abs. 1 BewG ist
Liegenschaftszinssatz der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von
Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst wird.
Anzuwenden sind nach § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG die von den
Gutachterausschüssen i.S. der §§ 192 ff. des
Baugesetzbuchs (BauGB) ermittelten örtlichen
Liegenschaftszinssätze. Soweit von den
Gutachterausschüssen keine geeigneten
Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, gilt ein
Zinssatz von 5 % für Mietwohngrundstücke (§ 188 Abs.
2 Satz 2 Nr. 1 BewG).
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b) Die Liegenschaftszinssätze sind
für eine bestimmte Grundstücksart i.S. des § 181
Abs. 1 BewG und eine bestimmte Lage auf dem Grundstücksmarkt
zu ermitteln (vgl. R B § 188 Abs. 2 Satz 1 der
Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011). Unter Grundstücksart i.S.
des § 181 Abs. 1 BewG sind u.a. Mietwohngrundstücke zu
verstehen (§ 181 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 BewG).
Liegenschaftszinssätze können z.B. dann für eine
bestimmte Lage auf dem Grundstücksmarkt ermittelt sein, wenn
sie für einen bestimmten Stadtbezirk festgelegt worden
sind.
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c) Vom Gutachterausschuss ermittelte
Liegenschaftszinssätze sind für die Bewertung von
Grundstücken für Zwecke der Erbschaftsteuer geeignet,
wenn der Gutachterausschuss bei der Ermittlung die an ihn
gerichteten Vorgaben des BauGB sowie der darauf beruhenden
Verordnungen eingehalten und die Liegenschaftssätze für
einen Zeitraum berechnet hat, der den Bewertungsstichtag
umfasst.
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aa) Die Definition des Liegenschaftszinssatzes
in § 188 Abs. 1 BewG entspricht der Definition des
Liegenschaftszinssatzes in § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB.
Die Liegenschaftszinssätze gehören zu den für die
Wertermittlung von Grundstücken erforderlichen Daten i.S. des
§ 193 Abs. 5 Satz 1 BauGB.
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bb) Zuständig für die Ermittlung der
Liegenschaftszinssätze ist der Gutachterausschuss (§ 193
Abs. 5 Satz 1 BauGB). Er ist eine selbständige,
unabhängige Einrichtung, die zur Ermittlung von
Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen
gebildet wird (§ 192 Abs. 1 BauGB). Seine Aufgaben sind in
§ 193 BauGB geregelt. Nach § 193 Abs. 5 Satz 3 BauGB ist
der Gutachterausschuss verpflichtet, die für die
Wertermittlung von Grundstücken erforderlichen Daten - u.a.
die Liegenschaftszinssätze - den zuständigen
Finanzämtern für Zwecke der steuerlichen Bewertung
mitzuteilen.
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cc) Hinsichtlich der für die
steuerrechtliche Bewertung maßgebenden
Liegenschaftszinssätze bestimmt § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG,
dass die von den Gutachterausschüssen i.S. der §§
192 ff. BauGB ermittelten örtlichen
Liegenschaftszinssätze anzuwenden sind. Das BewG nimmt damit
Bezug auf die Ermittlung der Liegenschaftszinssätze durch den
Gutachterausschuss nach den Vorgaben des BauGB und der auf §
199 Abs. 1 BauGB beruhenden, an ihn gerichteten Rechtsverordnungen
(Wertermittlungsverordnung - WertV - i.d.F. bis 30.6.2010, BGBl I
1988, S. 2209; ImmoWertV, die die WertV ab dem 1.7.2010
abgelöst hat - vgl. § 24 ImmoWertV - ). Die
Gutachterausschüsse haben ihrerseits bei der Wertermittlung
die allgemein anerkannten Grundsätze der WertV und der
ImmoWertV zu beachten (vgl. zur WertV Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 17.5.2002 - 4 C 6/01, Deutsches
Verwaltungsblatt 2002, 1479). Die Übertragung der Ermittlung
der Liegenschaftszinssätze auf eine außerhalb der
Steuerverwaltung eingerichtete Stelle, die mit dieser durch die in
§ 192 Abs. 3 Satz 2 BauGB vorgeschriebene Mitwirkung eines
Bediensteten der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung
in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken als Gutachter
bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte personell verbunden ist,
beruht darauf, dass den Gutachterausschüssen aufgrund ihrer
besonderen Sachkunde und Erfahrung (§ 192 Abs. 3 Satz 1 BauGB)
und ihrer größeren Ortsnähe sowie der in hohem
Maße von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen
abhängigen Wertfindung eine vorgreifliche Kompetenz bei der
Ermittlung, Beschließung und Veröffentlichung von
Liegenschaftszinssätzen für die steuerliche Bewertung
zukommt (vgl. zur Ermittlung von Bodenrichtwerten durch den
Gutachterausschuss für die steuerliche Bedarfsbewertung Urteil
des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25.8.2010 - II R 42/09, BFHE 230,
570, BStBl II 2011, 205 = SIS 10 31 08, Rz 15).
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dd) Liegenschaftszinssätze sind für
die Bewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer geeignet i.S. des
§ 188 Abs. 2 Satz 2 BewG, selbst wenn der Gutachterausschuss
bei deren Ermittlung die Restnutzungsdauer des Gebäudes nach
der ImmoWertV und nicht nach dem BewG bestimmt hat.
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(1) Die bewertungsrechtliche Restnutzungsdauer
wird in § 185 Abs. 3 Satz 3 BewG definiert. Sie wird
grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der
wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus Anlage 22 zum
BewG ergibt, und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag
ermittelt. Dabei handelt es sich um den Ansatz einer typisierten
wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer für die steuerrechtliche
Bewertung (Mannek in Gürsching/Stenger, BewG und VStG, §
185 BewG Rz 29).
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(2) Für die Ermittlung der
Liegenschaftszinssätze durch den Gutachterausschuss gelten
hingegen am streitigen Stichtag die Vorgaben der ImmoWertV (vgl.
oben unter II.1.b cc). Nach § 14 Abs. 3 ImmoWertV sind die
Liegenschaftszinssätze auf der Grundlage geeigneter Kaufpreise
und der ihnen entsprechenden Reinerträge für gleichartig
bebaute und genutzte Grundstücke unter Berücksichtigung
der Restnutzungsdauer der Gebäude nach den Grundsätzen
des Ertragswertverfahrens zu ermitteln. Im Ertragswertverfahren ist
als Restnutzungsdauer die Anzahl der Jahre anzusehen, in denen die
baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung
voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden können;
durchgeführte Instandsetzungen oder Modernisierungen oder
unterlassene Instandhaltungen oder andere Gegebenheiten können
die Restnutzungsdauer verlängern oder verkürzen (§ 6
Abs. 6 Satz 1 ImmoWertV).
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(3) § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG, der auf von
den Gutachterausschüssen i.S. der §§ 192 ff. BauGB
ermittelte örtliche Liegenschaftszinssätze verweist, geht
davon aus, dass der Gutachterausschuss bei der Ermittlung der
Liegenschaftszinssätze für die Restnutzungsdauer die
Bestimmungen der ImmoWertV und nicht § 185 Abs. 3 Satz 3 BewG
anwendet.
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ee) Die Anwendung von
Liegenschaftszinssätzen für die Bewertung von
Grundstücken für Zwecke der Erbschaftsteuer setzt weiter
voraus, dass sie für den Bewertungsstichtag (§ 11 des
Erbschaftsteuergesetzes) ermittelt werden. Auf den Zeitpunkt der
Beschlussfassung oder der Veröffentlichung der
Liegenschaftszinssätze durch den Gutachterausschuss kommt es
für ihre zeitliche Anwendung hingegen nicht an.
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ff) Sind zum Zeitpunkt der Feststellung des
Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer den
Finanzbehörden keine geeigneten Liegenschaftszinssätze
mitgeteilt worden - etwa weil die durch den Gutachterausschuss
berechneten und den Finanzbehörden übermittelten
Liegenschaftszinssätze nicht den Wertermittlungsstichtag
umfassen -, sind die gesetzlichen Liegenschaftszinssätze nach
§ 188 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 BewG heranzuziehen.
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2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG
zutreffend entschieden, dass nach dem Verbot der Schlechterstellung
im finanzgerichtlichen Verfahren (vgl. BFH-Urteil vom 26.11.1997 -
X R 146/94, BFH/NV 1998, 961 = SIS 98 11 17) aufgrund dessen
Rechtsschutzfunktion (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 des
Grundgesetzes; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.
Aufl., § 96 Rz 51, m.w.N.) der durch das FA festgestellte
Grundbesitzwert nicht zu Lasten der Kläger zu ändern
war.
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a) Zu Recht hat das FG entschieden, dass die
Liegenschaftszinssätze 2015 (dort die Tabelle 18 mit
Erläuterungen) der Wertermittlung zu Grunde zu legen waren.
Sie wurden für die zutreffende Grundstücksart -
Mietwohngrundstück i.S. des § 181 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m.
Abs. 3 BewG -, den Stadtbezirk N und das Jahr 2014, das den
Bewertungsstichtag 8.3.2014 umfasst, ermittelt. In der Tabelle 18
ist für die Baujahre ab 1970 und für den Bezirk, in dem
das Grundstück der Kläger liegt, ausdrücklich
angeführt, dass die Liegenschaftszinssätze für das
Jahr 2014 und für Objekte ohne gewerblichen Mietanteil
berechnet wurden. Sie sind nicht deshalb ungeeignet i.S. des §
188 Abs. 2 Satz 2 BewG, weil der GA die Restnutzungsdauer
gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 ImmoWertV ermittelt
hat.
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b) Das FG hat im Streitfall einen
Liegenschaftszinssatz von 3,98 % zu Grunde gelegt. Die Berechnung
dieses Zinssatzes ist unter den Beteiligten nicht streitig. Der im
Verhältnis zu dem gesetzlichen Zinssatz von 5 % niedrigere
Liegenschaftszinssatz führt zum Abzug eines geringeren
Bodenwerts (vgl. § 185 Abs. 2 Satz 1 BewG) und deshalb zu
einem höheren Gebäudeertragswert sowie einen höheren
Grundbesitzwert. Eine Erhöhung des Grundbesitzwerts ist in dem
von den Klägern angestrengten gerichtlichen Verfahren aufgrund
des Verböserungsverbots jedoch nicht möglich.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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