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I. Der minderjährige Kläger und
Revisionskläger (Kläger) ist Alleinerbe seines 2006
verstorbenen Vaters (V), eines Arztes. Da der Kläger nicht
über die für eine Fortführung der freiberuflichen
Praxis erforderliche Berufsqualifikation verfügte, beantragten
seine gesetzlichen Vertreter bei der zuständigen
Kassenärztlichen Vereinigung, den Vertragsarztsitz des V
öffentlich auszuschreiben. Nach erfolgreichem Abschluss der
Ausschreibung verkauften sie die Praxis 2007 im Namen und für
Rechnung des Klägers.
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In seiner Erbschaftsteuererklärung
bezifferte der Kläger den Wert der zum Nachlass
gehörenden Arztpraxis mit insgesamt 306.326 EUR und
beantragte, ihm für das erworbene Betriebsvermögen die
Steuerentlastungen des § 13a Abs. 1 und Abs. 2 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der im Streitjahr
geltenden Fassung (ErbStG) zu gewähren. Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) lehnte dies jedoch ab und
setzte gegen den Kläger durch Bescheid vom 29.10.2007
Erbschaftsteuer in Höhe von 67.920 EUR fest, weil der
Kläger die freiberufliche Praxis nicht fortgeführt habe,
was aber nach § 13a ErbStG zu verlangen sei.
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Der Einspruch des Klägers hatte nur
insoweit Erfolg, als das FA die Erbschaftsteuer in seiner
Einspruchsentscheidung vom 23.6.2008 aus anderen Gründen auf
67.635 EUR herabsetzte.
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Die auf Gewährung der
Vergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG
gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in EFG
2009, 422 = SIS 09 08 30 veröffentlichten Urteil als
unbegründet ab. Zwar seien Betriebsvermögensfreibetrag
und Bewertungsabschlag gemäß § 13a Abs. 1 und Abs.
2 ErbStG auch beim Erwerb freiberuflichen Betriebsvermögens zu
berücksichtigen. Diese Vergünstigungen entfielen jedoch
mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn und soweit der
Erwerber das Betriebsvermögen innerhalb der
fünfjährigen Behaltensfrist des § 13a Abs. 5 ErbStG
veräußere oder aufgebe. Dass der minderjährige
Kläger die Praxis des V nicht habe fortführen können
und dürfen, rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Auch
eine erzwungene Veräußerung bewirke den Verlust der
Steuervergünstigungen des § 13a Abs. 1 und Abs. 2
ErbStG.
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Mit seiner Revision rügt der
Kläger Verletzung des § 13a Abs. 5 ErbStG. Die
Veräußerung einer freiberuflichen Praxis innerhalb der
in § 13a Abs. 5 ErbStG vorgesehenen Behaltensfrist von
fünf Jahren stehe der Gewährung der
Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG
nicht entgegen.
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Der Kläger beantragt, das Urteil des
FG Köln vom 18.12.2008 9 K 2414/08 und die
Einspruchsentscheidung vom 23.6.2008 aufzuheben und die
Erbschaftsteuer unter Änderung des Bescheids vom 29.10.2007,
geändert durch Änderungsbescheid vom 28.5.2008 auf 21.714
EUR herabzusetzen.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und war
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG ist zu Recht davon
ausgegangen, dass der Kläger als Alleinerbe nach V
zunächst dessen Praxis als inländisches
Betriebsvermögen i.S. des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs.
4 Nr. 1 ErbStG von Todes wegen erwarb. Es hat zu Recht den
Standpunkt vertreten, dass der Kläger durch die
Veräußerung der Praxis des V den Tatbestand des §
13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 ErbStG erfüllt hat, weshalb ihm die
Vergünstigungen des § 13a Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG nicht
gewährt werden konnten.
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1. Der Freibetrag des § 13a Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 ErbStG und der verminderte Wertansatz nach dessen Abs. 2
werden u.a. gewährt, wenn inländisches
Betriebsvermögen i.S. des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG beim
Erwerb von Todes wegen auf den Erwerber übergeht.
Inländisches Betriebsvermögen i.S. des § 13a Abs. 4
Nr. 1 ErbStG ist, wie sich aus dem Verweis dieser Vorschrift auf
§ 12 Abs. 5 ErbStG ergibt, auch das einem freien Beruf
dienende Vermögen (§ 12 Abs. 5 Satz 2 ErbStG i.V.m.
§ 96 des Bewertungsgesetzes - BewG - ). Das
Betriebsvermögen bei freiberuflicher Tätigkeit i.S. des
§ 96 BewG i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) umfasst insoweit die
Wirtschaftsgüter, die der Ausübung des freien Berufs
dienen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27.5.2009 II R
53/07, BFHE 225, 493, BStBl II 2009, 852 = SIS 09 29 04). Das
freiberuflich genutzte Betriebsvermögen des V hat diese
Eigenschaft nicht durch seinen Tod verloren. Ertragsteuerlich wird
beim Tod eines Freiberuflers dessen Betrieb nicht zwangsweise
aufgegeben, sondern geht trotz der höchstpersönlichen
Natur der Tätigkeit als freiberuflicher Betrieb auf die Erben
über (vgl. BFH-Urteile vom 29.4.1993 IV R 16/92, BFHE 171,
385, BStBl II 1993, 716 = SIS 93 18 34; vom 15.11.2006 XI R 6/06,
BFH/NV 2007, 436 = SIS 07 06 85). Das Betriebsvermögen wird
nicht zwangsläufig notwendiges Privatvermögen
(BFH-Urteile vom 12.3.1992 IV R 29/91, BFHE 168, 405, BStBl II
1993, 36 = SIS 92 19 14, und in BFH/NV 2007, 436 = SIS 07 06 85);
denn die mit dem Tod des Freiberuflers verbundene
Betriebseinstellung ist noch keine Betriebsaufgabe (BFH-Urteil in
BFH/NV 2007, 436 = SIS 07 06 85). Diese Beurteilung ist auch
für die Betriebsvermögenseigenschaft i.S. des § 13a
Abs. 4 Nr. 1 ErbStG maßgebend. Der Fortbestand der
Qualität als Betriebsvermögen hängt bei dessen
Erwerb von einem Freiberufler nicht tätigkeitsbezogen davon
ab, dass der Erbe auch die freiberufliche Tätigkeit des
Erblassers fortsetzt. § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4
Nr. 1 ErbStG stellt wegen der Anknüpfung an den Erwerb von
Betriebsvermögen vielmehr allein betriebsbezogen auf die
Aufrechterhaltung und Weiterführung des Betriebs des
Erblassers ab (BFH-Urteil in BFHE 225, 493, BStBl II 2009, 852 =
SIS 09 29 04).
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2. Nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 ErbStG
fallen der Freibetrag oder Freibetragsanteil nach Abs. 1 der
Vorschrift und der verminderte Wertansatz nach deren Abs. 2 mit
Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber
innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb u.a. einen
Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb oder einen Anteil an einer
Gesellschaft i.S. des § 18 Abs. 4 EStG veräußert.
Der Gesetzeswortlaut des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG erfasst
zwar die freiberufliche Einzelpraxis nicht. Da § 13a Abs. 5
Nr. 1 ErbStG aber erkennbar an § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG
anknüpft, ist dem Gesetzgeber bei der Abfassung des Abs. 5 Nr.
1 offensichtlich ein Redaktionsversehen unterlaufen (vgl. Urteil
des FG Hamburg vom 4.9.2007 3 K 91/06, EFG 2008, 700 = SIS 08 13 08). Das Gesetz kann schon aus systematischen Gründen nicht in
dem Sinne verstanden werden, dass die Veräußerung einer
freiberuflichen Einzelpraxis vom Anwendungsbereich des § 13a
Abs. 5 Nr. 1 ErbStG ausgeschlossen wäre. Vielmehr ergibt sich
aus der in § 12 Abs. 5 ErbStG i.V.m. § 96 BewG
angeordneten Gleichbehandlung des freiberuflichen und gewerblichen
Betriebsvermögens, dass auch freiberufliche Einzelpraxen von
§ 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG erfasst werden (vgl. bereits
BFH-Urteil in BFHE 225, 493, BStBl II 2009, 852 = SIS 09 29 04; R
63 Abs. 1 Satz 3 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003; Weinmann in
Moench/Weinmann, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, § 13a
Rz 108; Wachter in Fischer/Jüptner/Pahlke, ErbStG Kommentar,
§ 13a Rz 211; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher,
ErbStG, § 13a Rz 221; Philipp in Viskorf/Knobel/Schuck,
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 3.
Aufl., § 13a ErbStG Rz 73; Fumi, EFG 2009, 425 (426); offen
gelassen von Söffing in Wilms/Jochum, Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz, § 13a Rz 136).
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3. Anders als der Kläger meint, ist
§ 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG nicht in Fällen, in denen die
Veräußerung zwangsweise oder sogar kraft gesetzlicher
Anordnung erfolgt, teleologisch zu reduzieren. Eine solche
Notwendigkeit ergibt sich weder aus dem Sinn und Zweck des §
13a ErbStG noch unter dem Gesichtspunkt einer verfassungskonformen
Auslegung (ebenso im Ergebnis Jülicher, a.a.O., § 13a Rz
166; Wachter, a.a.O.; Fumi, a.a.O.).
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a) § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG stellt
seinem Wortlaut nach alleine auf die Veräußerung des
entsprechenden Betriebsvermögens ab; die Norm enthält
danach keinen Anhalt, dass zwangsweise veranlasste
Betriebsvermögensveräußerungen von ihrem
Anwendungsbereich ausgenommen sein könnten.
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b) Nichts anderes ergibt sich aus dem Sinn und
Zweck des § 13a ErbStG.
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aa) Der Gesetzgeber hat sich bei der Schaffung
des § 13a ErbStG von den Vorgaben leiten lassen, welche das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits in seinem Beschluss vom
22.6.1995 2 BvR 552/91 (BVerfGE 93, 165 = SIS 95 17 09) zur
Erbschaftsteuer aufgestellt hat. Danach sei - so das BVerfG - der
Gesetzgeber verpflichtet, bei der Erbschaftsteuer für
Betriebsvermögen die durch Gemeinwohlbindungen und
-verpflichtungen verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit
der Betriebe zu berücksichtigen und die Belastung so zu
bemessen, dass die Fortführung des Betriebs steuerlich nicht
gefährdet werde. Diesen Vorgaben ist der Gesetzgeber
nachgekommen, indem er sich in § 13a ErbStG grundsätzlich
für die Gewährung von Steuervergünstigungen
entschieden hat, wenn und soweit der Betrieb in seinem Bestand
fortgeführt wird (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2009 II R 63/08,
BStBl II 2009, 305, BFH/NV 2010, 539 = SIS 10 02 52). Danach ist
nur solches Betriebsvermögen begünstigt, das diese
Eigenschaft durchgehend sowohl beim bisherigen Rechtsträger
als auch beim neuen Rechtsträger (Erwerber) aufweist
(BFH-Urteile vom 14.2.2007 II R 69/05, BFHE 215, 533, BStBl II
2007, 443 = SIS 07 11 14; vom 10.12.2008 II R 34/07, BFHE 224, 144,
BStBl II 2009, 312 = SIS 09 05 64; in BFHE 225, 493, BStBl II 2009,
852 = SIS 09 29 04).
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bb) Mit diesen Vorgaben wäre es
unvereinbar, wenn statt auf die Fortführung des Betriebs durch
den Erwerber auf die Motive bei der Veräußerung
abgestellt würde. Denn durch § 13a ErbStG soll nur
erreicht werden, dass eine Betriebsfortführung durch den
Erwerber nicht aus Gründen der Erbschaftsteuerbelastung
scheitert. Der BFH hat im Übrigen bereits in seinem Urteil vom
21.3.2007 II R 19/06 (BFH/NV 2007, 1321 = SIS 07 20 20) für
den Fall der zwangsweisen Auflösung einer GmbH durch
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen
entschieden, dass der Anwendungsbereich des § 13a Abs. 5 Nr. 4
Satz 2 Alternative 1 ErbStG nicht durch teleologische Reduktion auf
Fälle zu beschränken ist, in denen die Auflösung der
Kapitalgesellschaft freiwillig erfolgt, und ferner im Urteil vom
16.2.2005 II R 39/03 (BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571 = SIS 05 29 92) zu § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG a.F. ausgeführt, dass
der Wegfall der Steuerbefreiung unabhängig davon eintritt, aus
welchen Gründen das begünstigt erworbene
Betriebsvermögen veräußert oder der Betrieb
aufgegeben wurde. Dies hat der BFH zuletzt auch in seinem Urteil in
BStBl II 2009, 305, BFH/NV 2010, 539 = SIS 10 02 52 für §
13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG bestätigt und betont, dass die Norm
nicht auf die Gründe abstellt, die zu einer Entnahme
geführt haben. Es ist nicht erkennbar, warum für §
13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG angesichts seines alleine auf die
Veräußerung abstellenden Wortlauts etwas anderes gelten
sollte.
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c) In der nicht auf die Gründe für
die Betriebsveräußerung abstellenden Ausgestaltung des
§ 13a Abs. 5 ErbStG liegt auch keine verfassungsrechtlich
unzulässige Typisierung, die zu einer einengenden
verfassungskonformen Auslegung Anlass geben könnte (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571 = SIS 05 29 92).
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