Erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen, Vorliegen der Voraussetzungen sowohl beim Erblasser als auch beim Erwerber, Übertragung eines Ehegatten-Grundstücks zur vorweggenommenen Erbfolge: 1. Die Steuervergünstigungen des § 13 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ErbStG sind nur zu gewähren, wenn das erworbene Vermögen sowohl auf Seiten des Erblassers oder Schenkers als auch auf Seiten des Erwerbers Vermögen i.S. des Abs. 4 Nr. 1 oder 2 der Vorschrift gewesen bzw. geblieben ist. - 2. Für die gemäß § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BewG vorzunehmenden Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit und - bei Betriebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebetrieb gehören - über den Gewerbebetrieb sind die Verhältnisse beim Erblasser oder Schenker maßgebend. Ob die erworbene wirtschaftliche Einheit beim Erwerber Betriebsgrundstück geblieben ist, ist im Rahmen der Steuerfestsetzung zu prüfen. - 3. Übertragen Eheleute ein ihnen zu Miteigentum gehörendes Grundstück, das dem Betrieb eines der Ehegatten dient, im Wege vorweggenommener Erbfolge zusammen mit dem Betrieb auf ein Kind, ändert § 26 BewG nichts an der Rechtsfolge des § 99 Abs. 2 Satz 3 BewG, wonach auch der Miteigentumsanteil des Ehegatten und Betriebsinhabers kein Betriebsgrundstück ist. - Urt.; BFH 14.2.2007, II R 69/05; SIS 07 11 14
I. Der Vater der Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb als
Einzelunternehmen einen ...-Handel mit ... auf mehreren
Grundstücken. Die Grundstücke befanden sich im
hälftigen Miteigentum der Eltern der Klägerin. Bei der
Einheitsbewertung des Grundvermögens waren sie als eine
wirtschaftliche Einheit bewertet worden. Die Mutter hatte dem Vater
gegen Entgelt das Recht zur alleinigen Nutzung der Grundstücke
eingeräumt.
Mit privatschriftlichem „Schenkungs-
und Übertragungsvertrag“ vom Oktober 1996 übertrug
der Vater sein Einzelunternehmen mit allen Aktiva und Passiva im
Wege der vorweggenommenen Erbfolge mit Wirkung zum 31.12.1996 auf
die Klägerin. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 16.1.1997
übertrugen die Eltern auch die Grundstücke auf die
Klägerin, und zwar ebenfalls im Wege der vorweggenommenen
Erbfolge. Zugleich erklärten die Parteien die Auflassung und
erteilten die Eltern die Eintragungsbewilligungen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) erließ gegen die Klägerin am
10.12.2002 zwei nach den Schenkern getrennte Bescheide über
die Feststellung des Grundstückswerts, in denen er jeweils den
Wert der hälftigen Miteigentumsanteile zum 16.1.1997 auf ...
feststellte. Die Bescheide enthielten die weitere Feststellung, das
Grundstück habe zum Gewerbebetrieb X gehört. Es handele
sich um Grundvermögen. Einspruch und Klage, mit denen die
Klägerin verlangt hatte, die Bedarfsbewertung jeweils auf den
31.12.1996 vorzunehmen und dabei festzustellen, dass es sich um
Betriebsgrundstücke handele, blieben ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) war mit dem in EFG
2006, 393 = SIS 06 19 62 veröffentlichten Urteil der Ansicht,
Bewertungszeitpunkt sei der Tag, an dem die Auflassungen
erklärt und die Eintragungsbewilligungen erteilt worden seien.
Die Miteigentumsanteile seien auch zutreffend als
Grundvermögen angesehen worden, wie sich aus § 138 Abs. 3
Satz 1 i.V.m. § 99 Abs. 2 Satz 3 des Bewertungsgesetzes (BewG)
ergebe. Die Vorschrift des § 26 BewG sei nicht
einschlägig, weil § 17 Abs. 2 BewG nicht mehr auf die
Erbschaft- und Schenkungsteuer Bezug nehme. Auch die Verweisung des
§ 17 Abs. 1 BewG auf die Einzelsteuergesetze führe nicht
zur Anwendung des § 26 BewG, da das Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ebenfalls nicht auf § 26 BewG
Bezug nehme.
Mit der Revision rügt die
Klägerin fehlerhafte Anwendung des § 13a ErbStG sowie der
§§ 26 und 99 BewG. Sie ist der Auffassung, für die
Frage, ob schenkweise übertragene Grundstücke
Betriebsgrundstücke seien, sei gemäß § 13a
Abs. 4 ErbStG nicht auf die Verhältnisse bei den Schenkern
abzustellen, sondern auf die Verhältnisse bei den Bedachten.
Bei ihr, der Klägerin, seien die Grundstücke aber
Betriebsvermögen. Dass lediglich auf die Verhältnisse
beim Erwerber abzustellen sei, ergebe sich aus den Gründen,
die nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom
22.6.1995 2 BvR 552/91 (BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671 = SIS 95 17 09) eine Begünstigung des Betriebsvermögens bei der
Erbschaft- und Schenkungsteuer erforderten. Die Zugehörigkeit
der Grundstücke zu ihrem, der Klägerin,
Betriebsvermögen sei nach dem notariellen
Übertragungsvertrag ertragsteuerrechtlich bereits zum
31.12.1996 eingetreten und habe daher bei Entstehung der
Schenkungsteuer am 16.1.1997 bereits vorgelegen.
Aber auch dann, wenn für die
Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen auf die
Verhältnisse beim Schenker abzustellen wäre, habe es sich
bei den streitbefangenen Grundstücken um
Betriebsgrundstücke gehandelt. Dies ergebe sich aus § 99
Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 26 BewG. Soweit das FG die Anwendung
der Vorschrift des § 26 BewG ausgeschlossen habe, werde
verkannt, dass § 26 und § 99 Abs. 2 Satz 3 BewG in einem
inneren sachlichen Zusammenhang stünden.
Die Klägerin beantragt
sinngemäß, die Bescheide über die gesonderte
Feststellung der Grundstückswerte auf den 16.1.1997 vom
10.12.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.5.2003
dahin zu ändern, dass statt Grundvermögen die
Grundstücksart „Betriebsgrundstück“
festgestellt wird.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet; sie war
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Schenkweise übertragener
Grundbesitz muss bereits in der Hand des Schenkers der
Grundstücksart „Betriebsgrundstück“
zuzuordnen gewesen sein, um im Rahmen der gesonderten Feststellung
des Grundstückswerts nach § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG die
dort in Nr. 1 vorgesehenen Feststellungen treffen zu können,
dass eine wirtschaftliche Einheit Betriebsgrundstück ist und
zu welchem Gewerbebetrieb sie gehört. Diese Voraussetzung ist
bei Grundstücken im Miteigentum von Eheleuten nicht
erfüllt, wenn die Grundstücke dem Gewerbebetrieb nur
eines der Ehegatten dienen.
1. Das FG hat die Klage zutreffend
hinsichtlich beider Feststellungsbescheide als zulässig
behandelt. Es lag eine objektive Klagehäufung vor. Das FA ist
bei der Feststellung der Grundstückswerte davon ausgegangen,
dass die dem Gewerbebetrieb des Vaters dienenden Grundstücke
eine wirtschaftliche Einheit bildeten und dass mit dem notariell
beurkundeten Grundstücksübertragungsvertrag vom 16.1.1997
zwei Schenkungen i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bewirkt
worden sind, und zwar eine solche des Vaters und eine solche der
Mutter der Klägerin. Es hat daher unter zwei verschiedenen
Steuernummern zwei Feststellungsbescheide erlassen. Die
Klägerin hat aber - unter der für die Schenkung des
Vaters verwendeten Steuernummer ... - nur einen Einspruch
eingelegt, und das FA unter eben dieser Steuernummer nur eine
Einspruchsentscheidung gefertigt.
Der Einspruch und die Einspruchsentscheidung
können aber dahin ausgelegt werden, dass sie bezüglich
beider Feststellungsbescheide eingelegt worden bzw. ergangen sind.
Die Klägerin hatte nämlich - so eindeutig die
Formulierung ihres Einspruchs - nicht erkannt, dass es sich um zwei
getrennte Feststellungsbescheide handelte, und nahm an, es
läge nur eine gesonderte, aber überdies einheitliche
Feststellung eines einzigen schließlich aufgeteilten
Grundstückswerts vor. Die Vorstellung einer einheitlichen
Feststellung entbehrte zwar angesichts der Tatsache, dass sich die
Feststellungen nur gegen eine einzige Person, nämlich die
Klägerin als Bedachte, richteten, der Grundlage - § 179
Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) spricht davon, dass
Feststellungen gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich
vorzunehmen sind -, ist aber vom FA bei Erlass der
Einspruchsentscheidung übernommen worden. Diese
Fehlvorstellung ermöglicht jedoch die Auslegung, dass mit dem
Einspruch und der Einspruchsentscheidung beide
Feststellungsbescheide erfasst werden sollten. Damit ist das FG,
das sich der Tatsache zweier Feststellungsbescheide bewusst war,
wie die Formulierung des Klageantrags in der Vorentscheidung zeigt,
im Ergebnis zutreffend von einem abgeschlossenen Vorverfahren i.S.
des § 44 Abs. 1 FGO bezüglich beider Bescheide
ausgegangen.
Die Bescheide sind auch nicht wegen des
Widerspruchs nichtig, dass das FA zwar einerseits festgestellt hat,
beim Schenkungsgegenstand handele es sich um Grundvermögen,
aber andererseits die Feststellung getroffen hat, das
Grundstück gehöre zum Gewerbebetrieb X. Letztere
Feststellung ist sowohl nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 als auch nach
§ 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BewG nur möglich bzw.
vorgesehen, wenn es sich um ein Betriebsgrundstück handelt.
Sollte der Widerspruch bewirkt haben, dass die angefochtenen
Bescheide nicht hinreichend bestimmt sind (§ 119 Abs. 1 AO),
hätte dieser Mangel jedenfalls nicht deren Nichtigkeit zur
Folge. Nicht jeder Bestimmtheitsmangel führt zur Nichtigkeit
(Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22.11.1988 VII R 173/85,
BFHE 155, 24, BStBl II 1989, 220 = SIS 89 03 39). Trotz des
Widerspruchs bestand insoweit Klarheit, dass die wirtschaftliche
Einheit nicht als Betriebsgrundstück angesehen worden ist. Der
Widerspruch ließ sich nämlich nicht dahin auflösen,
das FA habe doch die Grundstücksart
„Betriebsgrundstück“ feststellen
wollen.
2. Der nach § 138 i.V.m. den §§
145 bis 150 BewG zu bewertende Grundbesitz muss bereits in der Hand
des Erblassers oder Schenkers der Grundstücksart
„Betriebsgrundstück“ zuzuordnen gewesen
sein. Insoweit entspricht die Rechtslage der des § 13a
ErbStG.
a) Die dort in Abs. 1 und 2 vorgesehenen
Steuervergünstigungen greifen nur ein, wenn das von Todes
wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworbene Vermögen
bereits in der Hand des Erblassers oder Schenkers die
Tatbestände des Abs. 4 Nr. 1 oder 2 der Vorschrift
erfüllt hat (vgl. Moench/Weinmann, Erbschaft- und
Schenkungsteuer, § 13a ErbStG Rz 24; Jülicher in Troll/
Gebel/Jülicher, ErbStG, § 13a Rz 132; Hübner in
Viskorf/Glier/ Hübner/Knobel/Schuck, Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2004,
§ 13a ErbStG Anm. 27; Seer in GmbHR 1999, 64, 70; a.A.
Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 14.
Aufl. 2004, § 13a Anm. 7; Kapp/Ebeling, § 13a ErbStG Rz
7.1.). Ob der Grundbesitz bereits beim Erblasser oder Schenker
Betriebsgrundstück gewesen ist, muss vom Lagefinanzamt
eigenständig geprüft werden. Die in § 138 Abs. 5
Satz 2 Nr. 1 BewG vorgesehene Feststellung der Grundstücksart
lässt sich nicht treffen, ohne zuvor geklärt zu haben,
auf wessen Gewerbebetrieb dabei abzustellen ist. Dabei kann sich
das Lagefinanzamt auf die Verhältnisse beim Erblasser oder
Schenker beschränken. Die Prüfung, ob der Grundbesitz auf
Seiten des Erwerbers Betriebsgrundstück geblieben ist, obliegt
der für die Steuerfestsetzung zuständigen Behörde
(so zutreffend R 51 Abs. 2 Satz 3 und 4 der
Erbschaftsteuer-Richtlinien - ErbStR - - 2003).
b) Dass § 13a ErbStG nur solches
Betriebsvermögen begünstigt, welches diese Eigenschaft
durchgehend sowohl beim bisherigen Rechtsträger als auch beim
neuen Rechtsträger (Erwerber) aufweist, ergibt sich für
die Erwerberseite bereits aus dem Begünstigungszweck der Norm
in Verbindung mit den Nachversteuerungstatbeständen des Abs. 5
der Vorschrift und für die Seite des Erblassers oder Schenkers
aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
Die Bevorzugung des Betriebsvermögens gegenüber anderen
Vermögensarten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer bedarf
im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG einer Rechtfertigung, wie sie der
Gesetzgeber dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995,
671 = SIS 95 17 09, unter C. I. 2. b bb entnommen hat (BRDrucks
390/96, 67). Das BVerfG hat aber die Milderung des Steuerzugriffs
bei Betriebsvermögen ausdrücklich auf solche Erwerber
beschränkt, die den Betrieb
„weiterführen“,
„aufrechterhalten“ und
„fortführen“. Diese Wortwahl zeigt, dass
das BVerfG den Betrieb des Erblassers oder Schenkers im Blick
hatte. Ihm ging es um die Sozialgebundenheit des Betriebs des
Erblassers oder Schenkers und nicht um die Sozialgebundenheit des
Betriebsvermögens, welches sich schon vor dem Erwerb in der
Hand des Erwerbers befand und dessen Sozialgebundenheit auf
hinzuerworbenes vorheriges Privatvermögen ausstrahlt oder
welches durch den Erwerbsvorgang entsteht (so nunmehr deutlich:
BVerfG-Beschluss vom 7.11.2006 1 BvL 10/02, DStR 2007, 235 = SIS 07 06 26, unter C. II. 3. d, am Ende). Schon von daher ist eine
extensive Auslegung des § 13a ErbStG dahin, die
Steuervergünstigungen auch auf solche Erwerbe zu erstrecken,
bei denen sich die Betriebsvermögenseigenschaft erst auf
Seiten des Erwerbers einstellt, nicht angezeigt. Sie hätte
gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur die Wirkung einer
größeren Gleichbehandlung innerhalb des
Betriebsvermögens auf der Erwerberseite, sondern weitete im
Vergleich mit dem Erwerb von Vermögen anderer
Vermögensarten infolge des einheitlichen Steuertarifs die
Ungleichbehandlung noch aus (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 22.5.2002
II R 61/99, BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598 = SIS 02 85 75, unter
B. II. 2.). Beide Gesichtspunkte sind bei der Auslegung des Art.
13a ErbStG zu berücksichtigen. Dabei kommt der sich
verstärkenden Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen
Vermögensarten angesichts der ohnehin großzügigen
Bewertung des Betriebsvermögens die entscheidende Bedeutung
zu.
3. Da die Mutter der Klägerin an den
übertragenen Grundstücken als Miteigentümerin
beteiligt war, waren sie beim Vater keine Betriebsgrundstücke.
Dem stand die bewertungsrechtliche Sonderregelung des § 99
Abs. 2 Satz 3 BewG entgegen, die wegen der Verweisung in § 12
Abs. 5 Satz 2 ErbStG auch im Rahmen der Erbschaft- und
Schenkungsteuer zu beachten ist (BFH-Urteil vom 27.10.2004 II R
8/01, BFHE 207, 55, BStBl II 2005, 463 = SIS 05 01 82). Nach §
99 Abs. 2 Satz 3 BewG gilt nämlich ein Grundstück, an dem
neben dem Betriebsinhaber noch eine andere Person beteiligt ist,
auch hinsichtlich des Anteils des Betriebsinhabers nicht als
Betriebsgrundstück.
a) Daran vermag § 26 BewG i.d.F. des
Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom
29.10.1997 (BGBl I, 2590) nichts zu ändern. Diese Fassung ist
seit 1.1.1997 anwendbar. Die Vorschrift betrifft die Zurechnung -
deutlicher: die Zusammenrechnung - mehrerer Wirtschaftsgüter
zu einer wirtschaftlichen Einheit beim Grundbesitz i.S. der
§§ 33 bis 94, 99 und 125 bis 133 BewG. Diese
Zusammenrechnung soll nicht dadurch ausgeschlossen sein, dass die
Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen
Ehegatten gehören. Damit setzt die Anwendung des § 26
BewG voraus, dass sich für Besteuerungszwecke die Frage nach
einer Zusammenrechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer
wirtschaftlichen Einheit überhaupt stellt (vgl. Halaczinsky in
Rössler/Troll, BewG, § 26 Anm. 3). Dies ist bei der
Schenkung eines Miteigentumsanteils an einem dem Betrieb des
Schenkers dienenden Grundstück nicht der Fall.
b) Bei der Besteuerung einer derartigen
Schenkung bedarf es keiner Zusammenrechnung des Miteigentumsanteils
des Schenkers mit dem oder den Miteigentumsanteil(en) des oder der
anderen Miteigentümer zu einer wirtschaftlichen Einheit.
Gegenstand der Schenkung ist der Miteigentumsanteil. Dieser ist
zugleich die wirtschaftliche Einheit, die gemäß §
12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. den §§ 138 ff. BewG zu bewerten
ist (BFH-Urteil vom 18.8.2004 II R 22/04, BFHE 207, 48, BStBl II
2005, 19 = SIS 04 39 14, unter II. 1. c). Die Bildung einer
übergeordneten wirtschaftlichen Einheit, die die anderen
Anteile des oder der anderen Miteigentümer als weitere
Wirtschaftsgüter einschließt, ist weder gesetzlich
vorgesehen, noch bedarf es ihrer. Ist aber solch eine
wirtschaftliche Einheit, in der die Anteile aller
Miteigentümer an dem Grundstück zusammengefasst sind,
nicht zu bilden, stellt sich die Frage, wem die einzelnen
Wirtschaftsgüter gehören müssen, nicht und besteht
auch kein Bedarf, eine derartige wirtschaftliche Einheit einer
bestimmten Vermögensart zuzuordnen. Da § 99 Abs. 2 Satz 3
BewG nur diese Zuordnung zu einer Vermögensart anspricht, kann
schon deshalb die Bezugnahme auf § 99 BewG durch § 26
BewG i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der
Unternehmenssteuerreform nicht zur Anwendung des § 26 BewG
auch im Rahmen des § 99 BewG führen (vgl.
Moench/Weinmann, a.a.O., § 13a Rz 22; im Ergebnis auch
Jülicher in Troll/Gebel/ Jülicher, ErbStG, § 13a Rz
143, sowie Hübner in Viskorf/Glier/ Knobel/Schuck, a.a.O.,
§ 13a ErbStG Anm. 40; a.A. Kapp/Ebeling, § 13a ErbStG Rz
82, sowie Strahl in Zeitschrift für Erbrecht und
Vermögensnachfolge 1998, 424). Welche Bedeutung der Bezugnahme
ansonsten zukommt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
4. Das FA hat schließlich zutreffend
jeweils nur einen (unaufgeschlüsselten) Grundstückswert
festgestellt. Die Annahme des FA, die dem Betrieb des Vaters
dienenden Grundstücke bildeten eine wirtschaftliche Einheit,
ist - ihre Richtigkeit unterstellt - nach den vorstehenden
Ausführungen zu 3. b auf den Gegenstand der jeweiligen
Schenkung des Vaters und der Mutter einzugrenzen. Für
Schenkungsteuerzwecke bildeten bei dieser Annahme die jeweils einem
Elternteil zustehenden Miteigentumsanteile zusammen eine
wirtschaftliche Einheit. (In dem Urteil in BFHE 207, 48, BStBl II
2005, 19 = SIS 04 39 14 ist der umgekehrte Fall angesprochen, dass
ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück in mehrere
wirtschaftliche Einheiten zerfallen kann.) Die Beteiligten haben
die Annahme des FA, der sich das FG angeschlossen hat, nicht
angegriffen. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, ihre
Richtigkeit anzuzweifeln.