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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-138/18 (EuGH)
§§: KN Kap. 90 Anm. 2 Buchst. a, KN Kap. 84, KN Kap. 85, KN Kap. 91, ATV 1, ATV 6, KN Unterpos. 8544 4290, KN Unterpos. 9021 4000, KN Unterpos. 9021 9010, KN Abschn. XVI Anm. 1 Buchst. m
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Tarifierung, Zolltarif, Einreihung, Teile, Zubehör
Rechtsfrage: 1. Ist Anmerkung 2 Buchst. a zu Kapitel 90 der Kombinierten Nomenklatur i.V.m. den Allgemeinen Tarifierungsvorschriften 1 und 6 dahin zu verstehen, dass sich die Wendung "Teile und Zubehör, die sich als Waren einer Position des Kapitels 90 oder des Kapitels 84, 85 oder 91 . darstellen", auf Waren der vierstelligen Positionen dieser Kapitel bezieht, oder ist diese Anmerkung dahin zu verstehen, dass sie sich auch auf die Unterpositionen (die ersten sechs Stellen) der Kapitel 84, 85, 90 und 91 bezieht? - 2. Sind Verbinder wie die verfahrensgegenständlichen in die KN-Unterposition 8544 42 90, die KN-Unterposition 9021 40 00 oder die KN-Unterposition 9021 90 10 einzureihen? - 3. Ist Anmerkung 1 Buchst. m zu Abschnitt XVI dahin auszulegen, dass eine Ware, die unter Kapitel 90 fällt, nicht auch unter die Kapitel 84 und 85 fallen kann?
Vorinstanz: Vestre Landsret (Dänemark)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2018 Nr. C 166 S. 21
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.05.2019
Erledigungs-Az: Rs C-138/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 09 61