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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) war mit einem Anteil von
75.000 DM am insgesamt 300.000 DM betragenden Stammkapital einer
GmbH (GmbH 1) beteiligt. Neben weiteren Personen war auch ihr
Ehemann (E) Gesellschafter der GmbH 1.
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Mit notariell beurkundetem Beschluss vom
28.12.1994 erhöhten die Gesellschafter der GmbH 1 deren
Stammkapital um 100.000 DM. Zur Übernahme der beiden neuen
Stammeinlagen in Höhe von je 50.000 DM wurden E sowie ein
weiterer Gesellschafter der GmbH 1 zugelassen. Die Stammeinlagen
waren durch Einbringung der Geschäftsanteile an einer weiteren
GmbH (GmbH 2), an deren Stammkapital diese beiden Gesellschafter je
zur Hälfte beteiligt waren, zu erbringen. Der
Gesellschafterbeschluss wurde wie vorgesehen vollzogen.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) kam im Anschluss an eine Außenprüfung
zu dem Ergebnis, der Wert der Beteiligungen an der GmbH 1 habe sich
durch die Einbringung der Anteile an der GmbH 2 um 532 DM je 100 DM
des Stammkapitals erhöht. Die sich daraus ergebende
Erhöhung des Werts der Beteiligung der Klägerin an der
GmbH 1 um 399.000 DM beruhe auf einer freigebigen Zuwendung des E
an die Klägerin. Das FA setzte demgemäß gegen die
Klägerin unter Berücksichtigung des in § 16 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) vorgesehenen
Freibetrags von 250.000 DM Schenkungsteuer von 7.450 DM = 3.809,12
EUR fest. Der Einspruch blieb erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch
das in DStRE 2008, 1271 = SIS 08 26 21 veröffentlichte Urteil
mit der Begründung ab, die Klägerin sei durch die
Erhöhung des Werts ihres Anteils an der GmbH 1 auf Kosten des
E bereichert worden. Es sei dabei unerheblich, dass die
Werterhöhung nur zur Hälfte auf der Einbringung der
Beteiligung des E an der GmbH 2 in die GmbH 1 beruhe.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin Verletzung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Das FG
habe zu Unrecht das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung des E an
sie angenommen.
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Die Klägerin beantragt, die
Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom 24.9.2007 und den
Schenkungsteuerbescheid vom 7.8.2003 aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, der
Einspruchsentscheidung und des angefochtenen
Schenkungsteuerbescheids (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Unrecht angenommen,
es liege eine freigebige Zuwendung des E an die Klägerin
vor.
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1. Der Schenkungsteuer unterliegt als
Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) jede
freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; vgl.
auch § 516 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Erforderlich hierfür ist eine Vermögensverschiebung, d.h.
eine Vermögensminderung auf der Seite des Schenkers und eine
Vermögensmehrung auf der Seite des Beschenkten (Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6.3.1985 II R 19/84, BFHE 143, 291,
BStBl II 1985, 382 = SIS 85 11 05, und vom 7.11.2007 II R 28/06,
BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258 = SIS 08 10 84). Der Gegenstand
der Schenkung richtet sich nach bürgerlichem Recht (BFH-Urteil
vom 25.11.2008 II R 38/06, BFH/NV 2009, 772 = SIS 09 12 69).
Für die Frage, wer an einer freigebigen Zuwendung i.S. des
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG beteiligt ist, kommt es
ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an,
wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vermögen oder
Einkommen zuzurechnen ist (BFH-Urteile vom 29.11.2006 II R 42/05,
BFHE 215, 529, BStBl II 2007, 319 = SIS 07 04 72, und in BFHE 218,
414, BStBl II 2008, 258 = SIS 08 10 84).
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Erhöht sich der Wert der GmbH-Beteiligung
eines Gesellschafters dadurch, dass ein anderer Gesellschafter
Vermögen in die GmbH einbringt, ohne eine dessen Wert
entsprechende Gegenleistung zu erhalten, liegt danach keine
freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den
anderen Gesellschafter vor (BFH-Urteile vom 25.10.1995 II R 67/93,
BFHE 179, 157, BStBl II 1996, 160 = SIS 96 08 05, und vom 19.6.1996
II R 83/92, BFHE 181, 88, BStBl II 1996, 616 = SIS 96 21 20). Wegen
der rechtlichen Eigenständigkeit des
Gesellschaftsvermögens der GmbH fehlt es in einem solchen Fall
an einer zivilrechtlichen Vermögensverschiebung zwischen
diesen Gesellschaftern (BFH-Urteil in BFHE 218, 414, BStBl II 2008,
258 = SIS 08 10 84). Dies gilt auch, wenn bei der
Kapitalerhöhung einer GmbH die neu entstehende Stammeinlage
durch eine Sacheinlage erbracht wird und diese Einlage mehr wert
ist als die übernommene neue Stammeinlage. Die vom FG
angeführte ertragsteuerrechtliche Beurteilung der
Kapitalerhöhung und Sacheinlage spielt für die
Schenkungsteuer, die Verkehrsteuer ist, keine Rolle.
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2. Die Einbringung des Anteils des E an der
GmbH 2 in die GmbH 1 und die dadurch bewirkte Erhöhung des
Werts des Anteils der Klägerin an der GmbH 1 stellt somit
keine freigebige Zuwendung des E an die Klägerin dar. Soweit
sich aus R 18 Abs. 3 der Erbschaftsteuer-Richtlinien eine andere
Beurteilung ergibt, kann dem nicht gefolgt werden.
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