Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Disquotale Einlage von Vermögen in eine GmbH durch Gesellschafter keine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter

Disquotale Einlage von Vermögen in eine GmbH durch Gesellschafter keine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter: 1. Erhöht sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters dadurch, dass ein anderer Gesellschafter Vermögen in die GmbH einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, liegt keine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den anderen Gesellschafter vor (Bestätigung der Rechtsprechung, Abweichung von R 18 Abs. 3 ErbStR). - 2. Dies gilt auch, wenn bei der Kapitalerhöhung einer GmbH die neu entstehende Stammeinlage durch eine Sacheinlage erbracht wird und diese Einlage mehr wert ist als die übernommene neue Stammeinlage. - Urt.; BFH 9.12.2009, II R 28/08; SIS 10 12 84

Kapitel:
Privatbereich > Erbschaft- und Schenkungsteuer
Fundstellen
  1. BFH 09.12.2009, II R 28/08
    BStBl 2010 II S. 566
    BFH/NV 2010 S. 1189
    LEXinform 0179167

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 27.5.2010
    Nachträglich veröffentlicht
    -/- in NWB 19/2010 S. 1494
    A.H. in BFH/PR 7/2010 S. 258
    St.K. in BB 27/2010 S. 1645
    Ch. Levedag in GmbHR 17/2020 S. R 263
    H.P.Sch./P.H. in Stbg 7/2010 S. 313
Normen
[ErbStG] § 7 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Nürnberg, 28.02.2008, SIS 08 26 21, Schenkung, Stammkapital, GmbH-Anteil, Kapitalgesellschaft
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Hamburg 11.7.2023, SIS 23 14 65, ErbStG, disquotale Einlage in eine KGaA durch einen Kommanditaktionär keine freigebige Zuwendung an den n...
  • Sächsisches FG 6.5.2021, SIS 21 11 50, Erwerb eigener Anteile durch eine Kapitalgesellschaft zu einem unter dem auf den Erwerbszeitpunkt festges...
  • Sächsisches FG 6.5.2021, SIS 22 08 37, Verkauf von GmbH-Anteilen an die GmbH durch Mitglieder einer Erbengemeinschaft als nach § 7 Abs. 8 Satz 1...
  • FG Baden-Württemberg 24.6.2020, SIS 20 15 87, Gegen einen Wertausgleich erfolgender Verzicht eines Gesellschafters auf die Teilnahme an der Kapitalerhö...
  • FG Baden-Württemberg 24.6.2020, SIS 20 15 88, Gegen einen Wertausgleich erfolgender Verzicht eines Gesellschafters auf die Teilnahme an der Kapitalerhö...
  • BFH 6.5.2020, SIS 20 12 48, Erwerb eines Geschäftsanteils durch Pooltreuhänder, Schenkungsteuer im Managermodell: Veräußert ein Gesel...
  • Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder 20.4.2018, SIS 18 06 82, Schenkungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften: Die obersten Finanzbehörde...
  • FG Münster 12.1.2017, SIS 17 05 09, Zuwendung an Mitgesellschafter einer PersG: Die Einlage eines Kommanditisten, die auf einem gesellschafts...
  • BFH 6.12.2016, SIS 16 27 98, Pflegeheim-GmbH, Erbschaft als Betriebseinnahme: Die für den Betrieb einer Pflegeheim-GmbH bestimmte Erbs...
  • FG Köln 14.5.2014, SIS 14 20 52, Erwerb eigener Anteile durch GmbH: Der Erwerb eigener Geschäftsanteile durch eine GmbH erfüllt keinen sch...
  • BFH 30.1.2013, SIS 13 11 88, Verzicht eines Gesellschafters einer GmbH auf ein ihm persönlich zustehendes Mehrstimmrecht ohne schenkun...
  • Niedersächsisches FG 12.7.2012, SIS 12 26 73, Nachträgliche AK auf wesentliche Beteiligung, Disquotale verdeckte Einlage: 1. Zum Begriff der AK nach § ...
  • Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder 14.3.2012, SIS 12 09 85, Schenkungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften: Die obersten Finanzbehörde...
  • FG Baden-Württemberg 25.5.2011, SIS 11 28 39, Verzicht auf Mehrheitsstimmrecht eines GmbH-Anteils unterliegt nicht der Schenkungsteuer, keine wirtschaf...
  • BFH 9.11.2010, SIS 11 02 03, Steuerliche Konsequenzen einer nicht verhältniswahrenden Verschmelzung auf Anteilseignerebene: Eine nicht...
  • BFH 27.10.2010, SIS 10 40 20, Steuerfreiheit von Zuwendungen unter Lebenden bezüglich Familienwohnheimen/Familienheimen: 1. Im Zusammen...
  • Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder 20.10.2010, SIS 10 36 76, Leistungen von Gesellschaftern und Dritten an Kapitalgesellschaften: Im Hinblick auf die ergangenen, der ...
Fachaufsätze
  • LIT 02 01 73 H.P. Schneider/P. Hoffmann, Stbg 7/2010 S. 313: Disquotale Einlage von Vermögen in eine GmbH durch Gesellschafter sind keine freigebigen Zuwendungen an d...
  • LIT 01 99 36 St. Köhler, BB 27/2010 S. 1645: Im Verhältnis zur Kapitalgesellschaft ist die Einlage eines Gesellschafters an "seine" GmbH nach Ansicht ...

 

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war mit einem Anteil von 75.000 DM am insgesamt 300.000 DM betragenden Stammkapital einer GmbH (GmbH 1) beteiligt. Neben weiteren Personen war auch ihr Ehemann (E) Gesellschafter der GmbH 1.

 

 

2

Mit notariell beurkundetem Beschluss vom 28.12.1994 erhöhten die Gesellschafter der GmbH 1 deren Stammkapital um 100.000 DM. Zur Übernahme der beiden neuen Stammeinlagen in Höhe von je 50.000 DM wurden E sowie ein weiterer Gesellschafter der GmbH 1 zugelassen. Die Stammeinlagen waren durch Einbringung der Geschäftsanteile an einer weiteren GmbH (GmbH 2), an deren Stammkapital diese beiden Gesellschafter je zur Hälfte beteiligt waren, zu erbringen. Der Gesellschafterbeschluss wurde wie vorgesehen vollzogen.

 

 

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) kam im Anschluss an eine Außenprüfung zu dem Ergebnis, der Wert der Beteiligungen an der GmbH 1 habe sich durch die Einbringung der Anteile an der GmbH 2 um 532 DM je 100 DM des Stammkapitals erhöht. Die sich daraus ergebende Erhöhung des Werts der Beteiligung der Klägerin an der GmbH 1 um 399.000 DM beruhe auf einer freigebigen Zuwendung des E an die Klägerin. Das FA setzte demgemäß gegen die Klägerin unter Berücksichtigung des in § 16 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) vorgesehenen Freibetrags von 250.000 DM Schenkungsteuer von 7.450 DM = 3.809,12 EUR fest. Der Einspruch blieb erfolglos.

 

 

4

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch das in DStRE 2008, 1271 = SIS 08 26 21 veröffentlichte Urteil mit der Begründung ab, die Klägerin sei durch die Erhöhung des Werts ihres Anteils an der GmbH 1 auf Kosten des E bereichert worden. Es sei dabei unerheblich, dass die Werterhöhung nur zur Hälfte auf der Einbringung der Beteiligung des E an der GmbH 2 in die GmbH 1 beruhe.

 

 

5

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Das FG habe zu Unrecht das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung des E an sie angenommen.

 

 

6

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom 24.9.2007 und den Schenkungsteuerbescheid vom 7.8.2003 aufzuheben.

 

 

7

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

8

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, der Einspruchsentscheidung und des angefochtenen Schenkungsteuerbescheids (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Unrecht angenommen, es liege eine freigebige Zuwendung des E an die Klägerin vor.

 

 

9

1. Der Schenkungsteuer unterliegt als Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; vgl. auch § 516 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Erforderlich hierfür ist eine Vermögensverschiebung, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Schenkers und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Beschenkten (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6.3.1985 II R 19/84, BFHE 143, 291, BStBl II 1985, 382 = SIS 85 11 05, und vom 7.11.2007 II R 28/06, BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258 = SIS 08 10 84). Der Gegenstand der Schenkung richtet sich nach bürgerlichem Recht (BFH-Urteil vom 25.11.2008 II R 38/06, BFH/NV 2009, 772 = SIS 09 12 69). Für die Frage, wer an einer freigebigen Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG beteiligt ist, kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist (BFH-Urteile vom 29.11.2006 II R 42/05, BFHE 215, 529, BStBl II 2007, 319 = SIS 07 04 72, und in BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258 = SIS 08 10 84).

 

 

10

Erhöht sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters dadurch, dass ein anderer Gesellschafter Vermögen in die GmbH einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, liegt danach keine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den anderen Gesellschafter vor (BFH-Urteile vom 25.10.1995 II R 67/93, BFHE 179, 157, BStBl II 1996, 160 = SIS 96 08 05, und vom 19.6.1996 II R 83/92, BFHE 181, 88, BStBl II 1996, 616 = SIS 96 21 20). Wegen der rechtlichen Eigenständigkeit des Gesellschaftsvermögens der GmbH fehlt es in einem solchen Fall an einer zivilrechtlichen Vermögensverschiebung zwischen diesen Gesellschaftern (BFH-Urteil in BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258 = SIS 08 10 84). Dies gilt auch, wenn bei der Kapitalerhöhung einer GmbH die neu entstehende Stammeinlage durch eine Sacheinlage erbracht wird und diese Einlage mehr wert ist als die übernommene neue Stammeinlage. Die vom FG angeführte ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Kapitalerhöhung und Sacheinlage spielt für die Schenkungsteuer, die Verkehrsteuer ist, keine Rolle.

 

 

11

2. Die Einbringung des Anteils des E an der GmbH 2 in die GmbH 1 und die dadurch bewirkte Erhöhung des Werts des Anteils der Klägerin an der GmbH 1 stellt somit keine freigebige Zuwendung des E an die Klägerin dar. Soweit sich aus R 18 Abs. 3 der Erbschaftsteuer-Richtlinien eine andere Beurteilung ergibt, kann dem nicht gefolgt werden.