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Neue Anteile bei Verschmelzung, Spekulationsfrist

Neue Anteile bei Verschmelzung, Spekulationsfrist: Mit dem Erwerb neuer Anteile im Zuge der Verschmelzung beginnt für den Anteilseigner die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG maßgebliche Veräußerungsfrist von einem Jahr. - Urt.; BFH 19.8.2008, IX R 71/07; SIS 08 38 87

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gesellschaften > Umwandlung, Einbringung, Verschmelzung
Fundstellen
  1. BFH 19.08.2008, IX R 71/07
    BStBl 2009 II S. 13
    LEXinform 0588693

    Anmerkungen:
    erl in StuB 21/2008 S. 847
    K.D.H in BB 51-52/2008 S. 2785
    B.H. in HFR 12/2008 S. 1236
    B.H. in BFH/PR 1/2009 S. 9
    A.R. in DStZ 24/2008 S. 865
    S.J. in FR 6/2009 S. 293
Normen
[UmwStG] § 13
[EStG] § 6, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
[AO 1977] § 129
[HGB] § 255 Abs. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 07.08.2007, SIS 08 08 94, Spekulationsfrist, Verschmelzung, Aktie, Rückwirkung, Vertrauensschutz
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG München 8.12.2022, SIS 23 05 96, Anschaffung und Veräußerung von Fremdwährungsguthaben im Rahmen der Beteiligung an einer vermögensverwalt...
  • FG Köln 25.11.2021, SIS 22 04 00, Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen: 1. Bei der Besteuerung von Kryptowährungen nach § 23 Abs...
  • Hessisches FG 10.7.2018, SIS 19 05 00, Besteuerung des Einbringungsgewinns beim Formwechsel der übernehmenden Gesellschaft nach einem qualifizie...
  • Hessisches FG 10.7.2018, SIS 19 10 66, Einbringungsgewinn II bei nach Einbringung durchgeführtem Formwechsel von Kapitalgesellschaft zur Persone...
  • BFH 24.1.2018, SIS 18 08 39, Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II nach einer Aufwärtsverschmelzung: 1. Einem qualifizie...
  • BFH 8.11.2017, SIS 18 02 60, Veräußerung eines unentgeltlich bestellten Erbbaurechts kein privates Veräußerungsgeschäft: 1. Erbbauzins...
  • OFD Frankfurt 31.3.2017, SIS 17 07 83, Umwandlungssteuererlass: Unter Berücksichtigung der Änderung der RdNr. 13.04 durch das BMF-Schreiben vom ...
  • OFD Frankfurt 23.8.2016, SIS 16 24 94, Umwandlungssteuererlass: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre Zusätze (vgl. SIS 15 23 03) zum Umwandlungssteue...
  • BFH 12.7.2016, SIS 16 23 36, Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung bei privaten Veräußerungsgeschäften, sachliche Unb...
  • OFD Frankfurt 13.8.2015, SIS 15 23 03, Umwandlungssteuererlass: Die OFD Frankfurt a.M. hat den Umwandlungssteuererlass (SIS 11 41 63) mit mehrer...
  • FG Hamburg 21.5.2015, SIS 15 19 99, Umwandlungssteuerrecht, Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II nach einer Aufwärtsverschmelz...
  • BFH 11.2.2014, SIS 14 15 72, Optionseinräumung auch bei einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einkünften aus privaten Veräußerungsge...
  • BFH 21.1.2014, SIS 14 08 45, Fremdwährungsgeschäfte: Mit der Entgegennahme eines Fremdwährungsguthabens als Gegenleistung für die Verä...
  • BMF 11.11.2011, SIS 11 41 63, Umwandlungssteuererlass 2011: Das Bundesfinanzministerium hat ein sehr ausführliches Schreiben zur Anwend...
  • FG München 14.10.2011, SIS 12 02 78, Beginn der Spekulationsfrist bei Verschmelzung, Ausübung eines Bezugsrechts als Veräußerungsgeschäft i.S....
  • FG Baden-Württemberg 2.5.2011, SIS 11 38 42, Keine Wertaufholungsverpflichtung bei im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen nach vorangegangener Versch...
  • BFH 13.4.2010, SIS 10 19 28, Anteilsentnahme als Anschaffung i.S. von § 17 Abs. 2 EStG: Veräußert ein i.S. des § 17 EStG qualifiziert ...

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden im Streitjahr (2000) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erwarb am 22.3.1999 für 2.050 EUR Anteile an der X GmbH, die am gleichen Tag zur S GmbH umfirmierte (im Folgenden: S 1). Am 19.4.1999 erhöhte S 1 ihr Kapital, nahm neue Gesellschafter auf und wandelte sich in eine Aktiengesellschaft (AG) um. Am 14.12.1999 wurde sie auf eine zuvor gegründete AG verschmolzen, die im Anschluss daran als S AG (S 2) firmierte und als solche am 16.12.1999 in das Handelsregister eingetragen wurde. Der Kläger veräußerte am 27. Juni des Streitjahres seine im Zuge der Verschmelzung erhaltenen Anteile an der S 2 für 5.125.000 EUR.

 

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) erfasste im (geänderten) Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 5.124.995 DM (als Differenz der 5.125.000 DM aus der Veräußerung der Anteile im Streitjahr sowie einem Verlust von 5 DM aus Vorjahren).

 

Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in EFG 2008, 392 = SIS 08 08 94 veröffentlichten Urteil die Auffassung, mit dem Verschmelzungsvorgang beginne eine neue Veräußerungsfrist i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG). Der damit zu erfassende Veräußerungsgewinn sei durch das FA zwar nicht zutreffend ermittelt worden, weil erkennbar keine Anschaffungs- und Veräußerungskosten steuermindernd berücksichtigt worden seien. Indes habe das FA statt des vereinbarten Euro-Betrages einen entsprechenden DM-Betrag erfasst. Weil es dadurch den Kaufpreis um ca. 5.000.000 DM zu niedrig angesetzt habe, dürfe das FG nicht berücksichtigte Anschaffungs- und Veräußerungskosten kompensieren.

 

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Die Anteile an der übernehmenden Körperschaft träten steuerlich an die Stelle der Anteile der übertragenden Körperschaft. Das Gesetz fingiere in § 13 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (UmwStG) Veräußerungs- und Anschaffungsvorgänge. Die Kläger seien auch in ihrem Vertrauen auf das Fortgelten der ursprünglich sechsmonatigen Spekulationsfrist in verfassungsrechtlich bedeutsamer Weise zu schützen; denn die maßgebliche Disposition des Klägers (Erwerb der GmbH-Anteile) liege vor der Bekanntmachung der Gesetzesänderung am 31.3.1999. Ferner sei die zugrunde liegende Steuernorm (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) wegen strukturellen Vollzugsdefizits verfassungswidrig. Schließlich habe das FA den am Tage nach der Urteilsverkündung erlassenen Änderungsbescheid nicht wirksam bekannt gegeben und unzutreffend auf § 129 der Abgabenordnung (AO) gestützt.

 

Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteueränderungsbescheid für 2000 vom 10.9.2004 in der zuletzt durch Berichtigungsbescheid vom 8.8.2007 geänderten Form sowie den entsprechenden Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2000 dergestalt zu ändern, dass sonstige Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nicht angesetzt werden.

 

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Nach Verkündigung des angefochtenen Urteils hat das FA am 8.8.2007 den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr geändert. Es hat diese Änderung auf § 129 AO gestützt und diesen Bescheid wie folgt begründet: „Statt des bisher irrtümlich angesetzten Veräußerungsgewinns von 5.125.000 DM sind nunmehr 5.125.000 EUR (10.023.628 DM) zu berücksichtigen“.

 

II. 1. Das angefochtene Urteil ist bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Es kann keinen Bestand haben; denn das FG hat über den Einkommensteuerbescheid vom 1.9.2006 und damit über einen nicht mehr wirksamen Bescheid entschieden (vgl. dazu Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27.7.2004 IX R 44/01, BFH/NV 2005, 188 = SIS 05 07 57, und vom 28.8.2003 IV R 20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10 = SIS 03 42 92).

 

2. Der Senat entscheidet nach §§ 100, 121 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf der Grundlage der bestehen bleibenden Feststellungen und weist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Zwar ist die Anteilsveräußerung, um die es hier geht, nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar und das FA musste einen Veräußerungsgewinn erfassen (unter b), es durfte den zunächst angefochtenen Bescheid auch nach § 129 AO ändern und statt des irrtümlich in DM ausgewiesenen Betrags den Euro-Betrag ansetzen (unter a). Wegen der durch diese Änderung allerdings nicht mehr möglichen Kompensation des zunächst zu niedrig ausgewiesenen Gewinns müssen die Kläger in die Lage versetzt werden, noch Anschaffungs- und Veräußerungskosten geltend machen zu können. Deshalb geht die Sache nach § 127 FGO an das FG zurück (unter c).

 

a) Der Änderungsbescheid vom 8.8.2007 ist nach §§ 68, 121 FGO zum Gegenstand dieses Verfahrens geworden.

 

Das FA durfte den zunächst angefochtenen Einkommensteuerbescheid nach § 129 AO ändern. Danach kann das FA offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass des Steuerbescheides unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. In der Verwechslung von DM und EUR liegt ersichtlich eine offenbare Unrichtigkeit. Das FA hat den Änderungsbescheid den (sowohl im Klage- wie auch im Revisionsverfahren) Prozessbevollmächtigten zugestellt und damit wirksam bekannt gemacht (vgl. BFH-Urteil vom 24.2.2005 IV R 28/00, BFH/NV 2005, 1062 = SIS 05 25 86). Es hat den Änderungsbescheid nach § 121 Abs. 1 AO hinreichend begründet.

 

b) Das FA hat die Veräußerung der Anteile im Streitjahr dem Grunde nach zutreffend erfasst. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 22 Nr. 2 EStG sind steuerbar private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

 

aa) Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

 

Der Kläger hat seine mit der Verschmelzung erhaltenen Anteile im Streitjahr veräußert. Er hat sie am 27. Juni des Streitjahres für 5.125.000 EUR verkauft und damit entgeltlich übertragen (vgl. zum Begriff der Veräußerung BFH-Urteil vom 18.10.2006 IX R 7/04, BFHE 215, 193, BStBl II 2007, 258 = SIS 06 45 96).

 

Er hat diese Anteile (an der S 2) mit der Verschmelzung und nicht schon mit dem Erwerb der Anteile an der S 1 angeschafft.

 

(1) Der in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verwendete Begriff „Anschaffung“ ist wie der Ausdruck „Anschaffungskosten“ i.S. des § 6 EStG und des § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) auszulegen (vgl. BFH-Urteile vom 19.12.2000 IX R 100/97, BFHE 194, 182, BStBl II 2001, 345 = SIS 01 06 25, und vom 22.5.2003 IX R 9/00, BFHE 202, 309, BStBl II 2003, 712 = SIS 03 32 19). Eine Anschaffung liegt danach vor, wenn das Wirtschaftsgut entgeltlich erworben wird (BFH-Urteil vom 20.4.2004 IX R 5/02, BFHE 206, 110, BStBl II 2004, 987 = SIS 04 22 23).

 

(2) Erhält ein Anteilseigner im Zuge einer Verschmelzung der Körperschaft, an der er beteiligt ist, auf eine andere Körperschaft Anteile dieser (anderen) Körperschaft, so handelt es sich aus der Sicht dieses Anteilseigners um einen Tausch der Anteile an der übertragenden Körperschaft gegen die Anteile an der übernehmenden Körperschaft und damit um einen entgeltlichen Erwerb (vgl. zum Tausch als entgeltlichen Erwerb BFH-Urteil vom 2.5.2000 IX R 74/96, BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469 = SIS 00 09 60).

 

Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 UmwStG gelten die Anteile an der übertragenden Körperschaft als zu den Anschaffungskosten veräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile als mit diesem Wert angeschafft. Indem das Gesetz von der Veräußerung der Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft und der Anschaffung der „an ihre Stelle tretenden Anteile“ spricht und sich in § 13 Abs. 3 Satz 2 UmwStG auf „die erworbenen Anteile“ bezieht, geht es davon aus, dass die Gesellschafter der übertragenden Körperschaft für ihre Anteile an der übertragenden Körperschaft - und damit als Gegenleistung - Anteile an der übernehmenden Körperschaft „erhalten“ (vgl. BFH-Urteil vom 7.11.2007 I R 41/05, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2008, 679 = SIS 08 12 00, unter II. 2. a, m.w.N.; siehe auch Trossen in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, § 13 Rz 8). Die Vorschrift fingiert also nicht den Verschmelzungsvorgang als Anschaffung (das muss sie nicht, weil mit dem Anteilstausch ohnehin eine Anschaffung vorliegt), sondern allein die Kosten dieser Anschaffung. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 UmwStG „gelten“ die ... Anteile „als mit diesem Wert“ (= Anschaffungskosten) angeschafft, um dadurch auch dem Anteilseigner eine steuerneutrale Verschmelzung zu ermöglichen, andererseits aber die Besteuerung der in den Anteilen an der übertragenden Körperschaft liegenden stillen Reserven sicherzustellen (vgl. zum Gesetzeszweck auch Bärwaldt in Haritz/Benkert, Umwandlungssteuergesetz, 2. Aufl., § 13 Rz 2).

 

(3) Mit dem als Anschaffung zu qualifizierenden Anteilstausch im Zuge der Verschmelzung beginnt die maßgebliche Veräußerungsfrist von einem Jahr (so auch Bundesministerium der Finanzen - BMF -, Schreiben vom 25.3.1998, BStBl I 1998, 268 ff. = SIS 98 09 38, Tz. 13.08, und die h.M. im Schrifttum, z.B. Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 4. Aufl., § 13 UmwStG Rz 43, m.w.N.; Blümich/ Klingberg § 13 UmwStG Rz 23; Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 13 UmwStG Rz 150; a.A. Bärwaldt in Haritz/ Benkert, a.a.O., § 13 Rz 28).

Für den Streitfall folgt daraus: Der Kläger hat mit dem Verkauf seiner mit der Verschmelzung im Dezember 1999 angeschafften Anteile an S 2 am 27. Juni des Streitjahres innerhalb der einjährigen Veräußerungsfrist den Steuertatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verwirklicht.

 

bb) Diese Besteuerung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

(1) § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist nicht wegen strukturellen Vollzugsdefizits verfassungsrechtlich zweifelhaft (BFH-Urteil vom 29.11.2005 IX R 49/04, BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178 = SIS 06 06 75; Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10.1.2008 2 BvR 294/06, DStR 2008, 197 = SIS 08 10 38 - Nichtannahmebeschluss -, und des BFH vom 19.12.2007 IX B 219/07, BFHE 219, 353, BStBl II 2008, 382 = SIS 08 08 15).

 

(2) Die Rechtsanwendung im Streitfall führt auch nicht zu einer verfassungsrechtlich problematischen Rückwirkung, weil der Kläger die Anteile an der S 1 ursprünglich zu einer Zeit erwarb, als noch die sechsmonatige Spekulationsfrist galt (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F., § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 39 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999, BGBl I 1999, 402). Abgesehen davon, dass es hier nicht auf den Anteilskauf im März 1999 ankommt, weil der hier maßgebliche Anschaffungsvorgang mit der Verschmelzung erst im Dezember 1999 stattfand, ist der Kläger in seinem Vertrauen selbst dann nicht schutzwürdig, wenn man auf den Erwerb der Anteile an S 1 als der maßgebenden Disposition abstellte. Denn nach dem Senatsbeschluss vom 16.12.2003 IX R 46/02 (BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284 = SIS 04 05 46, unter B. III. 4. c bb (2) und öfter) ist das Vertrauen in die alte Spekulationsfrist noch nicht durch den Ablauf der Spekulationsfrist zu einem Vertrauen in die „Steuerentstrickung“ erstarkt, wenn die Spekulationsfrist - wie unstreitig im vorliegenden Fall - zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch nicht abgelaufen war.

 

c) Die Sache ist wegen des am 8.8.2007 erlassenen Änderungsbescheides in Bezug auf die Höhe des Veräußerungsgewinns noch nicht spruchreif, so dass der Senat sie nach § 127 FGO an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweist: Das FA hat im Änderungsbescheid den Veräußerungspreis (5.125.000 EUR) als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erfasst, ohne die Anschaffungskosten (2.050 EUR) abzuziehen und eventuelle Veräußerungskosten zu berücksichtigen. Das FG musste hierzu keine Feststellungen treffen, weil im Einkommensteuerbescheid, über den es entschieden hat, ein um 5 Mio. DM zu gering ausgewiesener Gewinn erfasst worden war. Diese Kompensationsmöglichkeiten hat der erkennende Senat nicht mehr. Deshalb muss in einer neuen Verhandlung und Entscheidung geklärt werden, in welcher Höhe der Veräußerungsgewinn entstanden ist.