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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 57/05
§§: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, EStG § 15, GewStG § 2 Abs. 1
Schlagwörter Freiberufliche Tätigkeit, Gewerbebetrieb, EDV-Berater, Anwendersoftware, Systemsoftware
Rechtsfrage: Streitig ist, ob die Klägerin, die System- und Anwendersoftware entwickelt (Abschluss als Magister Ingenieur Elektronik), Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb erzielt. Ist die Differenzierung zwischen Entwicklung von System- bzw. Anwendersoftware zur Abgrenzung der Einkunftsarten noch entscheidend? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 23.06.2004
Vorinstanz/AZ: 13 K 1905/02 G
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 29 39
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.04.2007
Erledigungs-Az: XI R 57/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 32 14