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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 57/05
§§: EStG § 33, BGB § 1585 Abs. 2, EheG § 62, EStG § 33 a
Schlagwörter Unterhalt, Kapitalabfindung, Einmalbetrag, Scheidung, Zwangsläufigkeit
Rechtsfrage: Sind unfreiwillige Kapitalabfindungen (hier aufgrund notariellen Vertrages anlässlich der Ehescheidung zur Abgeltung künftiger Unterhaltsansprüche) zwangsläufig und somit ausnahmsweise nach § 33 EStG abziehbar, wenn der Unterhaltsberechtigte einen Anspruch nach § 1585 Abs. 2 BGB hat? Einmalige Kapitalabfindungen als typischer Unterhalt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 10.11.2004
Vorinstanz/AZ: 14 K 3586/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 05 61
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.06.2008
Erledigungs-Az: III R 57/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 36 20