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Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE

Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE: Ein Soldat auf Zeit, der für seine spätere Verwendung im Mannschaftsdienstgrad unterwiesen wird, befindet sich in einer Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, solange der Ausbildungscharakter im Vordergrund seiner Tätigkeit steht. - Urt.; BFH 10.5.2012, VI R 72/11; SIS 12 19 67

Kapitel:
Privatbereich > Kinder
Fundstellen
  1. BFH 10.05.2012, VI R 72/11
    BStBl 2012 II S. 895
    NJW 2012 S. 3199
    LEXinform 0928807

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 6.12.2012
    -/- in NWB 31/2012 S. 2524
    AK in DStZ 17/2012 S. 606
    S.B. in HFR 9/2012 S. 964
    St.Sch. in BFH/PR 10/2012 S. 342
    KAM in Stbg 12/2012 S. M 17
Normen
[BKV] § 2
[EStG] § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, § 32 Abs. 4 Satz 2, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 12.08.2011, SIS 11 34 85, Kindergeld, Berufsausbildung, Soldat
Zitiert in... / geändert durch...
  • BZSt 26.5.2023, SIS 23 10 69, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BFH 22.9.2022, SIS 22 18 87, Kein Kindergeldanspruch während Ausbildung zum Facharzt: Beginnt das Kind nach erfolgreich abgeschlossene...
  • BZSt 30.6.2022, SIS 22 12 76, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 17.9.2021, SIS 21 17 59, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BFH 7.7.2021, SIS 21 17 29, Lehrgänge eines Mannschaftsdienstgrades als Ausbildung: Innerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses...
  • BZSt 27.8.2020, SIS 20 12 46, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • FG Münster 8.8.2019, SIS 19 14 44, Praxisjahr zur Vorbereitung auf den Abschluss als "Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt": Das Praxisjahr...
  • BZSt 9.7.2019, SIS 19 11 83, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • FG München 19.3.2019, SIS 19 13 06, Kindergeld für Kind in Berufsausbildung: 1. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch n...
  • BFH 13.12.2018, SIS 18 22 38, Besuch einer Missionsschule als Berufsausbildung: 1. Das Tatbestandsmerkmal "für einen Beruf ausgebildet ...
  • BZSt 10.7.2018, SIS 18 11 88, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • FG München 27.2.2018, SIS 18 09 38, Kindergeld bei Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung: Da sich der Sohn der Klägerin nach Ende d...
  • Niedersächsisches FG 6.2.2018, SIS 18 07 67, Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht: 1. Beginnt ein Kind nach Abschluss einer Ausbildung zum Bankkau...
  • BZSt 13.7.2017, SIS 17 14 60, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BFH 22.2.2017, SIS 17 09 92, Kindergeld, Ausbildung für einen Beruf bei verwendungsbezogenen Lehrgängen eines Unteroffiziers: 1. Ein K...
  • BFH 22.2.2017, SIS 17 15 60, Sprachaufenthalte im Ausland als Berufsausbildung: 1. Nicht jeder Auslandsaufenthalt kann als Berufsausbi...
  • FG Nürnberg 20.1.2017, SIS 17 06 92, Kindergeld, Ausbildungsbereitschaft und Vortrag einer Erkrankung, Rückgabe eines Studienplatzes: 1. Eine ...
  • BZSt 22.8.2016, SIS 16 19 62, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BFH 21.6.2016, SIS 16 18 90, Berufsausbildung eines Soldaten: 1. Durch das Urteil vom 16.9.2015, III R 6/15 (BFHE 251 S. 31, BStBl 201...
  • FG Nürnberg 23.9.2015, SIS 15 29 32, Kindergeldanspruch eines Zeitsoldaten mit abgeschlossener Berufsausbildung: 1. Ein Ausbildungsverhältnis ...
  • BFH 16.9.2015, SIS 15 25 90, Kindergeld, Ausbildung für einen Beruf und Ausbildungsdienstverhältnis bei verwendungsbezogenen Lehrgänge...
  • Niedersächsisches FG 10.9.2015, SIS 15 29 58, Kindergeld für Zeitsoldaten: 1. Die Erwerbstätigkeit eines Kindes als Zeitsoldat steht dem Kindergeldansp...
  • FG Mecklenburg-Vorpommern 9.9.2015, SIS 15 24 67, Kein Kindergeldanspruch für volljährigen Berufsoffizier während der militärfachlichen Ausbildung im Ansch...
  • Hessisches FG 30.4.2015, SIS 15 17 12, Kindergeldanspruch bei einer Ausbildung zum Fluggerätemechaniker bei der Bundeswehr: Ein Zeitsoldat bei d...
  • BZSt 25.3.2015, SIS 15 06 28, Familienleistungsausgleich, Berücksichtigung von Kindern während des Wehrdienstes: Im Hinblick auf das BF...
  • FG Rheinland-Pfalz 21.1.2015, SIS 15 04 79, Voraussetzungen für die Annahme eines Ausbildungsdienstverhältnisses bei Zeitsoldaten: Ein Zeitsoldat mit...
  • FG Rheinland-Pfalz 21.10.2014, SIS 15 02 55, Kindergeld für einen Feldwebel des Truppendienstes mit dem Berufsziel Berufssoldat: 1. Die militärfachlic...
  • FG Münster 22.8.2014, SIS 14 28 82, Berufsausbildung, Wartezeit bis zur Einstellung als Zeitsoldat: Für ein Kind, das seinen Dienst als Zeits...
  • BFH 3.7.2014, SIS 14 29 71, Klageart bei Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung, Kindergeldanspruch während freiwilligem Wehrdienst de...
  • BZSt 1.7.2014, SIS 14 21 00, Familienleistungsausgleich, Erlass der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-...
  • BZSt 11.7.2013, SIS 13 19 56, DA-FamEStG, Änderung Juli 2013: Die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs wurd...

 

1

I. Streitig ist, ob die dienstliche Vorbereitung eines Soldaten auf Zeit für seine anschließende Verwendung im Mannschaftsdienstgrad eine Berufsausbildung sein kann.

 

 

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog von der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) für ihren Sohn Kindergeld.

 

 

3

Der Sohn beendete seine Schulausbildung im Juli 2009. In der Folgezeit war er nicht als arbeitslos gemeldet. Im Januar 2010 nahm er am Einstellungsverfahren der Bundeswehr teil. Daraufhin wurde er ab April 2010 als Soldat auf Zeit im Mannschaftsdienstgrad Schütze für die Dauer von vier Jahren eingestellt. Bereits zu diesem Zeitpunkt war seine Verwendung als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE vorgesehen. Für eine solche Verwendung sind eine abgeschlossene allgemeine Grundausbildung sowie eine sich daran anschließende Kraftfahrgrundausbildung bei der Bundeswehr mit erfolgreich bestandener Fahrerlaubnis-Prüfung für Kraftfahrzeuge der Klasse CE erforderlich. Der Sohn der Klägerin durchlief die allgemeine Grundausbildung und die Dienstpostenausbildung. Er erwarb im Oktober/November 2010 eine LKW-Fahrerlaubnis bzw. die Kraftfahrerlaubnis CE. Im Anschluss daran erfolgte seine Verwendung als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE.

 

 

4

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für die Monate August 2009 bis Mai 2010 mangels Vorliegens einer Ausbildung auf und forderte die geleisteten Zahlungen zurück. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.

 

 

5

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in EFG 2012, 415 = SIS 11 34 85 veröffentlichten Gründen ab.

 

 

6

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

7

Sie beantragt, das Urteil des FG vom 12.8.2011 14 K 4025/10 Kg und den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Familienkasse vom 28.6.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.10.2010 aufzuheben.

 

 

8

Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

9

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

10

Entgegen der Auffassung des FG kann die dienstliche Vorbereitung eines Soldaten auf Zeit für seine Verwendung im Mannschaftsdienstgrad eine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sein.

 

 

11

1. Für ein über 18 Jahre altes Kind, das in den Streitjahren 2009 und 2010 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG u.a. dann Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) nicht übersteigen.

 

 

12

a) In Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (ständige Rechtsprechung, etwa Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17.6.2010 III R 49/09, BFH/NV 2010, 2244 = SIS 10 35 61, m.w.N.), und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung vorgeschrieben sind (BFH-Urteile vom 18.3.2009 III R 26/06, BFHE 225, 331, BStBl II 2010, 296 = SIS 09 27 02; vom 9.6.1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701 = SIS 99 18 09). Bei dem Begriff der Berufsausbildung handelt es sich um einen eigenständigen Begriff, der grundsätzlich weit auszulegen ist (BFH-Urteil vom 2.4.2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298 = SIS 09 22 49).

 

 

13

Ein Soldat auf Zeit befindet sich in einer Berufsausbildung, wenn dieser nicht lediglich im Mannschaftsdienstgrad Dienst leistet, sondern tatsächlich eine Ausbildung erhält (vgl. zur Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Unteroffizier: BFH-Urteile vom 30.7.2009 III R 77/06, BFH/NV 2010, 28 = SIS 09 37 03; vom 15.7.2003 VIII R 19/02, BFHE 203, 417, BStBl II 2007, 247 = SIS 03 52 08; vgl. zur Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Offizier: BFH-Urteil vom 16.4.2002 VIII R 58/01, BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523 = SIS 02 84 87). Mithin ist auch bei einem Soldaten auf Zeit nach allgemeinen Grundsätzen entscheidend darauf abzustellen, ob der Ausbildungscharakter im Vordergrund der Tätigkeit steht (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 28 = SIS 09 37 03). Dabei steht die Verpflichtung als Soldat auf Zeit der Annahme eines Ausbildungsverhältnisses jedenfalls zu Beginn der Verpflichtungszeit nicht entgegen (BFH-Urteil in BFHE 203, 417, BStBl II 2007, 247 = SIS 03 52 08).

 

 

14

b) Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (vgl. etwa BFH-Urteil vom 22.9.2011 III R 35/08, BFH/NV 2012, 232 = SIS 12 00 48, m.w.N.).

 

 

15

Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. Die Ausbildungsbereitschaft des Kindes muss sich durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH-Urteil vom 19.6.2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005 = SIS 08 33 38, m.w.N.). Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen (BFH-Urteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005 = SIS 08 33 38, m.w.N.). Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann z.B. außer durch eine Meldung bei der Arbeitsvermittlung auch glaubhaft gemacht werden durch Suchanzeigen in der Zeitung, durch direkte schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. darauf erhaltene Zwischennachrichten oder Absagen. Bewerbungen und Absagen durch E-Mails können ebenfalls zu berücksichtigen sein. Telefonische Anfragen können im Einzelfall als Nachweis ausreichen, wenn detailliert und glaubhaft dargelegt wird, mit welchen Firmen, Behörden usw. zu welchen Zeitpunkten (erfolglose) Gespräche geführt worden sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 232 = SIS 12 00 48, m.w.N.).

 

 

16

Auch wenn das Kindergeld monatlich entsteht und deshalb die Anspruchsvoraussetzungen - wie das Bemühen um einen Ausbildungsplatz - in jedem Monat gegeben sein müssen, braucht nicht zwingend für jeden Monat ein erneuter Nachweis vorgelegt zu werden, der das Bemühen um einen Ausbildungsplatz dokumentiert. Es ist daher nicht erforderlich, dass sich das Kind jeden Monat erneut um eine Ausbildungsstelle bewirbt, solange über die bisherigen Bewerbungen noch nicht entschieden ist; allerdings ist spätestens nach Ablauf von drei Monaten eine Parallelbewerbung erforderlich, wenn das Kind innerhalb dieses Zeitraums keine Absage erhalten hat (BFH-Urteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005 = SIS 08 33 38).

 

 

17

2. Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen Rechtsauffassung und ist daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Aufgrund der Feststellungen des FG kann der Senat nicht beurteilen, ob der Klägerin ein Anspruch auf Kindergeld zusteht.

 

 

18

a) Seit April 2010 befand sich der Sohn der Klägerin in einer Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Nach den mit zulässigen Revisionsrügen nicht angegriffenen und daher den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG hat er seit dem Beginn seiner Verpflichtungszeit tatsächlich eine Ausbildung erhalten. Er durchlief solche Ausbildungsabschnitte, die für seine Verwendung bei der Bundeswehr als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE notwendig waren. Denn sowohl die allgemeine Grundausbildung als auch die sich daran anschließende Dienstpostenausbildung waren Voraussetzungen für seine spätere dienstliche Verwendung.

 

 

19

aa) Für den Sohn der Klägerin waren die allgemeine Grundausbildung und die Dienstpostenausbildung zwei Abschnitte einer einheitlichen Berufsausbildung. Denn nach den Feststellungen des FG wurden beide Ausbildungsabschnitte von Beginn an für ihn festgelegt. Überdies war für die Dienstpostenausbildung das Durchlaufen der allgemeinen Grundausbildung Voraussetzung. Auch inhaltlich wies die allgemeine Grundausbildung Bezüge zur späteren Tätigkeit als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE bei der Bundeswehr auf. Denn in der dreimonatigen allgemeinen Grundausbildung werden sowohl allgemeine militärische als auch militärfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt. Dazu gehören insbesondere eine Gefechts- und Schießausbildung, die Sanitätsausbildung sowie die Vermittlung theoretischer Kenntnisse, etwa auf dem Gebiet des Wehrrechts (vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie in 30 Bänden, 21. Aufl., Stichwort „Grundausbildung“). Auch die Vermittlung dieser Grundlagen gehört zu den Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung eines bei der Bundeswehr angestrebten Berufs geeignet sind. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als dass nach den Feststellungen des FG für einen bei der Bundeswehr tätigen Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE auch die taktisch richtige Fahrweise in jeder Gefechtslage vonnöten ist, was wiederum die in der allgemeinen Grundausbildung geschulte Gefechtsausbildung voraussetzt.

 

 

20

bb) Es widerspricht auch nicht der Annahme einer Berufsausbildung, dass sich die Unterweisungszeit des Sohnes der Klägerin zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE von sieben bis acht Monaten nicht mit der dreijährigen Ausbildungsdauer eines Berufskraftfahrers deckt (vgl. § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin). Denn trotz der kürzeren Ausbildungszeit hat der Sohn der Klägerin dieselbe - nicht auf den Bereich der Bundeswehr beschränkte - berufliche Qualifikation als Berufskraftfahrer erworben.

 

 

21

b) Jedenfalls in den Monaten Januar bis März 2010 konnte der Sohn der Klägerin i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen. Denn spätestens durch die Teilnahme am Einstellungsverfahren der Bundeswehr im Januar 2010 hat er sich ernsthaft um den Ausbildungsplatz bemüht. Das FG hat - aus seiner Sicht zu Recht - bislang noch keine Feststellungen dazu getroffen, ab wann sich der Sohn der Klägerin darüber hinaus durch weitere einen Anspruch auf Kindergeld begründende Maßnahmen ernsthaft um seinen Ausbildungsplatz bei der Bundeswehr bemüht hat. Diese Feststellungen wird es im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

 

 

22

c) Ferner fehlen Feststellungen des FG, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG maßgeblichen (ggf. anteiligen) Grenzbetrag überschritten haben. Dem FG wird Gelegenheit gegeben, auch diese Feststellungen nachzuholen.