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I. Streitig ist, ob die dienstliche
Vorbereitung eines Soldaten auf Zeit für seine
anschließende Verwendung im Mannschaftsdienstgrad eine
Berufsausbildung sein kann.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) bezog von der Beklagten und
Revisionsbeklagten (Familienkasse) für ihren Sohn
Kindergeld.
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Der Sohn beendete seine Schulausbildung im
Juli 2009. In der Folgezeit war er nicht als arbeitslos gemeldet.
Im Januar 2010 nahm er am Einstellungsverfahren der Bundeswehr
teil. Daraufhin wurde er ab April 2010 als Soldat auf Zeit im
Mannschaftsdienstgrad Schütze für die Dauer von vier
Jahren eingestellt. Bereits zu diesem Zeitpunkt war seine
Verwendung als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE vorgesehen.
Für eine solche Verwendung sind eine abgeschlossene allgemeine
Grundausbildung sowie eine sich daran anschließende
Kraftfahrgrundausbildung bei der Bundeswehr mit erfolgreich
bestandener Fahrerlaubnis-Prüfung für Kraftfahrzeuge der
Klasse CE erforderlich. Der Sohn der Klägerin durchlief die
allgemeine Grundausbildung und die Dienstpostenausbildung. Er
erwarb im Oktober/November 2010 eine LKW-Fahrerlaubnis bzw. die
Kraftfahrerlaubnis CE. Im Anschluss daran erfolgte seine Verwendung
als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE.
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Die Familienkasse hob die
Kindergeldfestsetzung für die Monate August 2009 bis Mai 2010
mangels Vorliegens einer Ausbildung auf und forderte die
geleisteten Zahlungen zurück. Der hiergegen gerichtete
Einspruch blieb ohne Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus
den in EFG 2012, 415 = SIS 11 34 85 veröffentlichten
Gründen ab.
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Die Klägerin rügt mit ihrer
Revision die Verletzung materiellen Rechts.
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Sie beantragt, das Urteil des FG vom
12.8.2011 14 K 4025/10 Kg und den Aufhebungs- und
Rückforderungsbescheid der Familienkasse vom 28.6.2010 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.10.2010
aufzuheben.
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Die Familienkasse beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Entgegen der Auffassung des FG kann die
dienstliche Vorbereitung eines Soldaten auf Zeit für seine
Verwendung im Mannschaftsdienstgrad eine Berufsausbildung i.S. des
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes
(EStG) sein.
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1. Für ein über 18 Jahre altes Kind,
das in den Streitjahren 2009 und 2010 das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz
2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG u.a. dann Anspruch auf
Kindergeld, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird
(§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) oder eine
Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder
fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) und
seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung
bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge den
maßgeblichen Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG)
nicht übersteigen.
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a) In Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs.
4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befindet sich, wer sein Berufsziel
noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf
vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei
denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden,
die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten
Berufs geeignet sind (ständige Rechtsprechung, etwa Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17.6.2010 III R 49/09, BFH/NV 2010,
2244 = SIS 10 35 61, m.w.N.), und zwar unabhängig davon, ob
die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder
Studienordnung vorgeschrieben sind (BFH-Urteile vom 18.3.2009 III R
26/06, BFHE 225, 331, BStBl II 2010, 296 = SIS 09 27 02; vom
9.6.1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701 = SIS 99 18 09). Bei dem Begriff der Berufsausbildung handelt es sich um einen
eigenständigen Begriff, der grundsätzlich weit auszulegen
ist (BFH-Urteil vom 2.4.2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II
2010, 298 = SIS 09 22 49).
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Ein Soldat auf Zeit befindet sich in einer
Berufsausbildung, wenn dieser nicht lediglich im
Mannschaftsdienstgrad Dienst leistet, sondern tatsächlich eine
Ausbildung erhält (vgl. zur Ausbildung eines Soldaten auf Zeit
zum Unteroffizier: BFH-Urteile vom 30.7.2009 III R 77/06, BFH/NV
2010, 28 = SIS 09 37 03; vom 15.7.2003 VIII R 19/02, BFHE 203, 417,
BStBl II 2007, 247 = SIS 03 52 08; vgl. zur Ausbildung eines
Soldaten auf Zeit zum Offizier: BFH-Urteil vom 16.4.2002 VIII R
58/01, BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523 = SIS 02 84 87). Mithin
ist auch bei einem Soldaten auf Zeit nach allgemeinen
Grundsätzen entscheidend darauf abzustellen, ob der
Ausbildungscharakter im Vordergrund der Tätigkeit steht
(BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 28 = SIS 09 37 03). Dabei steht die
Verpflichtung als Soldat auf Zeit der Annahme eines
Ausbildungsverhältnisses jedenfalls zu Beginn der
Verpflichtungszeit nicht entgegen (BFH-Urteil in BFHE 203, 417,
BStBl II 2007, 247 = SIS 03 52 08).
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b) Nach ständiger Rechtsprechung
erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses
ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (vgl. etwa
BFH-Urteil vom 22.9.2011 III R 35/08, BFH/NV 2012, 232 = SIS 12 00 48, m.w.N.).
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Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz ist
glaubhaft zu machen. Die Ausbildungsbereitschaft des Kindes muss
sich durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz
objektiviert haben (BFH-Urteil vom 19.6.2008 III R 66/05, BFHE 222,
343, BStBl II 2009, 1005 = SIS 08 33 38, m.w.N.). Die Nachweise
für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein
Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der
Kindergeldberechtigte beizubringen (BFH-Urteil in BFHE 222, 343,
BStBl II 2009, 1005 = SIS 08 33 38, m.w.N.). Das Bemühen um
einen Ausbildungsplatz kann z.B. außer durch eine Meldung bei
der Arbeitsvermittlung auch glaubhaft gemacht werden durch
Suchanzeigen in der Zeitung, durch direkte schriftliche Bewerbungen
an Ausbildungsstätten und ggf. darauf erhaltene
Zwischennachrichten oder Absagen. Bewerbungen und Absagen durch
E-Mails können ebenfalls zu berücksichtigen sein.
Telefonische Anfragen können im Einzelfall als Nachweis
ausreichen, wenn detailliert und glaubhaft dargelegt wird, mit
welchen Firmen, Behörden usw. zu welchen Zeitpunkten
(erfolglose) Gespräche geführt worden sind (BFH-Urteil in
BFH/NV 2012, 232 = SIS 12 00 48, m.w.N.).
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Auch wenn das Kindergeld monatlich entsteht
und deshalb die Anspruchsvoraussetzungen - wie das Bemühen um
einen Ausbildungsplatz - in jedem Monat gegeben sein müssen,
braucht nicht zwingend für jeden Monat ein erneuter Nachweis
vorgelegt zu werden, der das Bemühen um einen Ausbildungsplatz
dokumentiert. Es ist daher nicht erforderlich, dass sich das Kind
jeden Monat erneut um eine Ausbildungsstelle bewirbt, solange
über die bisherigen Bewerbungen noch nicht entschieden ist;
allerdings ist spätestens nach Ablauf von drei Monaten eine
Parallelbewerbung erforderlich, wenn das Kind innerhalb dieses
Zeitraums keine Absage erhalten hat (BFH-Urteil in BFHE 222, 343,
BStBl II 2009, 1005 = SIS 08 33 38).
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2. Die Vorentscheidung beruht auf einer
anderen Rechtsauffassung und ist daher aufzuheben. Die Sache ist
nicht spruchreif. Aufgrund der Feststellungen des FG kann der Senat
nicht beurteilen, ob der Klägerin ein Anspruch auf Kindergeld
zusteht.
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a) Seit April 2010 befand sich der Sohn der
Klägerin in einer Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Nach den mit zulässigen
Revisionsrügen nicht angegriffenen und daher den Senat
gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des
FG hat er seit dem Beginn seiner Verpflichtungszeit
tatsächlich eine Ausbildung erhalten. Er durchlief solche
Ausbildungsabschnitte, die für seine Verwendung bei der
Bundeswehr als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE notwendig
waren. Denn sowohl die allgemeine Grundausbildung als auch die sich
daran anschließende Dienstpostenausbildung waren
Voraussetzungen für seine spätere dienstliche
Verwendung.
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aa) Für den Sohn der Klägerin waren
die allgemeine Grundausbildung und die Dienstpostenausbildung zwei
Abschnitte einer einheitlichen Berufsausbildung. Denn nach den
Feststellungen des FG wurden beide Ausbildungsabschnitte von Beginn
an für ihn festgelegt. Überdies war für die
Dienstpostenausbildung das Durchlaufen der allgemeinen
Grundausbildung Voraussetzung. Auch inhaltlich wies die allgemeine
Grundausbildung Bezüge zur späteren Tätigkeit als
Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE bei der Bundeswehr auf. Denn
in der dreimonatigen allgemeinen Grundausbildung werden sowohl
allgemeine militärische als auch militärfachliche
Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt. Dazu gehören
insbesondere eine Gefechts- und Schießausbildung, die
Sanitätsausbildung sowie die Vermittlung theoretischer
Kenntnisse, etwa auf dem Gebiet des Wehrrechts (vgl. Brockhaus, Die
Enzyklopädie in 30 Bänden, 21. Aufl., Stichwort
„Grundausbildung“). Auch die Vermittlung dieser
Grundlagen gehört zu den Maßnahmen, bei denen
Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die
als Grundlage für die Ausübung eines bei der Bundeswehr
angestrebten Berufs geeignet sind. Dies gilt im Streitfall umso
mehr, als dass nach den Feststellungen des FG für einen bei
der Bundeswehr tätigen Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE
auch die taktisch richtige Fahrweise in jeder Gefechtslage
vonnöten ist, was wiederum die in der allgemeinen
Grundausbildung geschulte Gefechtsausbildung voraussetzt.
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bb) Es widerspricht auch nicht der Annahme
einer Berufsausbildung, dass sich die Unterweisungszeit des Sohnes
der Klägerin zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE von
sieben bis acht Monaten nicht mit der dreijährigen
Ausbildungsdauer eines Berufskraftfahrers deckt (vgl. § 2 der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur
Berufskraftfahrerin). Denn trotz der kürzeren Ausbildungszeit
hat der Sohn der Klägerin dieselbe - nicht auf den Bereich der
Bundeswehr beschränkte - berufliche Qualifikation als
Berufskraftfahrer erworben.
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b) Jedenfalls in den Monaten Januar bis
März 2010 konnte der Sohn der Klägerin i.S. des § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG eine Berufsausbildung mangels
Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen. Denn
spätestens durch die Teilnahme am Einstellungsverfahren der
Bundeswehr im Januar 2010 hat er sich ernsthaft um den
Ausbildungsplatz bemüht. Das FG hat - aus seiner Sicht zu
Recht - bislang noch keine Feststellungen dazu getroffen, ab wann
sich der Sohn der Klägerin darüber hinaus durch weitere
einen Anspruch auf Kindergeld begründende Maßnahmen
ernsthaft um seinen Ausbildungsplatz bei der Bundeswehr bemüht
hat. Diese Feststellungen wird es im zweiten Rechtsgang nachzuholen
haben.
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c) Ferner fehlen Feststellungen des FG, ob die
Einkünfte und Bezüge des Kindes den nach § 32 Abs. 4
Satz 2 EStG maßgeblichen (ggf. anteiligen) Grenzbetrag
überschritten haben. Dem FG wird Gelegenheit gegeben, auch
diese Feststellungen nachzuholen.
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