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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-42/18 (EuGH)
§§: UStG § 4 Nr. 8 Buchst. d, RL 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3, RL 2006/112 EG (MwStSystRL) Art. 135 Abs. 1 Buchst. d
Schlagwörter EG, EU, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Steuerfreiheit, Bankbereich, Geldautomat, Steuerbefreiung
Rechtsfrage: Sind technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für eine einen Geldautomaten betreibende Bank und deren Bargeldauszahlungen mit Geldautomaten erbringt, nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei, wenn gleichartige technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für Kartenzahlungen beim Verkauf von Kinokarten erbringt, gemäß dem EuGH-Urteil Bookit vom 26.5.2016 Rs C-607/14 (EU:C:2016:355) nach dieser Bestimmung nicht steuerfrei sind?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 28.09.2017
Vorinstanz/AZ: V R 6/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 24 66
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 03.10.2019
Erledigungs-Az: Rs C-42/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 15 27