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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 23/98 |
§§: | AO 1977 § 165 Abs. 1, AO 1977 § 165 Abs. 2, EStG § 7 Abs. 4, EStG § 7 Abs. 5 |
Schlagwörter | Vorläufigkeitsvermerk, Änderungsbescheid |
Rechtsfrage: | Umfang der Vorläufigkeit - Bleibt ein sowohl programmgesteuerter als auch manueller - Verfassungsbeschwerden bzw. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffender - Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 Abs. 1 AO auch dann in vollem Umfang wirksam, wenn er in einem nachfolgenden Änderungsbescheid nur teilweise - hier: in bezug auf den programmgesteuerten Teil - wiederholt wird oder ist er bezüglich des nicht wiederholten - hier: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffenden - manuellen Teils aufgehoben (fehlende hinreichende Bestimmtheit gem. § 119 AO)? -Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 24.02.1998 |
Vorinstanz/AZ: | VIII 553/97 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.10.1999 |
Erledigungs-Az: | IX R 23/98 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 00 04 35 |